Welchen Umfang muss die Anhörung haben?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat sowohl die Kündigungsgründe, als auch alle relevanten Umstände des Falles mitteilen. Der Betriebsrat soll einen tieferen Einblick in die Entscheidungsfindung erhalten, daher ist die Informationspflicht des Arbeitgebers umfassend. Er ist verpflichtet mitzuteilen, um welche Art von Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) es sich handelt, welche Kündigungsfrist zugrundegelegt wird, wann genau der Kündigungstermin sein soll und natürlich auch aus welchem Grund dem Arbeitnehmer gekündigt wird.
Außerdem muss der Betriebsrat die sozialen Daten des betroffenen Arbeitnehmers erfahren, d.h. das Alter, die Familiensituation, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine etwaige Behinderung u.ä. Relevant ist auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb.
Schließlich wird es den Betriebsrat interessieren, wie der Arbeitnehmer zu der Sache steht und ob statt der Kündigung nicht vielleicht ein milderes Mittel ergriffen werden kann (z.B. Versetzung).
Darüberhinaus gibt es für jede Form der Kündigung spezielle Anhörungsinhalte. Zu unterscheiden ist hier im Wesentlichen zwischen einer krankheitsbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung.
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