Steht auch Leiharbeitnehmern das Recht auf ein Arbeitszeugnis zu?

Leiharbeitnehmer sind genauso Arbeitnehmer wie Beschäftigte, die fest in einem Betrieb tätig sind. Ihr Arbeitgeber ist aber der Verleihbetrieb. Daher richtet sich der Zeugnisanspruch zunächst gegen diesen. Da man dort aber häufig nicht sagen kann, wie sich der Arbeitnehmer bisher „gemacht hat“, muss der entleihende Betrieb, also der Betrieb, wo der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bei der Erstellung des Zeugnisses mitwirken.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert