Wer hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

Das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen, steht allen Arbeitnehmern bzw. arbeitnehmerähnlichen Personen (§ 630 BGB und § 109 GewO) sowie den Auszubildenden (§ 16 BBiG) zu. Zu den Arbeitnehmern zählen auch leitende Angestellte.

Wer also wirtschaftlich von dem Arbeitgeber abhängt, in dessen Betrieb eingegliedert ist und dort weisungsgebunden arbeitet (= Arbeitnehmer), hat Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das gilt genauso für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, aber auch für Personen, die ihre Arbeit zwar nicht in den Betriebsräumen verrichten (z.B. Heimarbeiter), aber dennoch wirtschaftlich oder persönlich vom Arbeitgeber abhängen.

Zu Auszubildenden zählen auch Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten.

1 Antwort
  1. Dmitrij S.
    says:

    Hallo,

    auf welchen Paragraphen beruft sich der letzte Satz, also dass Auszubildende auch Werkstudenten u.ä. einschließt?

    Gruß,

    Dmitrij Smolenski

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