Krankheitsfall – Kurzarbeit

Es war vereinbart, dass ich ab 13.07.2020 wieder in Vollzeit arbeiten soll, was ich auch getan habe.
(per Telefon bzw Voicemail vom 03.07.2020 kam diese Meldung von meinem Arbeitgeber)

Ordnungsgemäß habe ich mich direkt vor meinem Arbeitsbeginn am Montag 20.07.2020 um 07:56 Uhr telefonisch krank gemeldet. Fristgemäß habe ich die Original Krankmeldung per Post versendet.

Ich wurde erst am Mittwoch 22.07.2020 per E Mail um 08:18 Uhr darüber informiert, dass ich bereits ab Dienstag 21.07.2020 wieder in Kurzarbeit gehen sollte.

Diese Anweisung kam von der Geschäftsleitung wie folgt: ,, Bitte bei Frau Gerisch KUG ab Dienstag 21.07.2020 eintragen, so hätte es mit ihr vergangenen Montag kommuniziert werden sollen”

Diese Anweisung wurde mir dann von der Personalabteilung weitergeleitet.

Gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020 wurde verordnet, dass mindestens 1 Tag vor Verordnung der verkürzten Arbeitszeit der Arbeitnehmer informiert werden muss.

Dies ist leider nicht erfolgt, sondern mein Arbeitgeber wollte dies sogar rückwirkend bei mir einfach ohne Absprache eintragen.

Nach Telefonaten mit dem zuständigen Arbeitsgericht ist dies nicht zulässig und momentan ein ,,Klassiker” & das ich weiterhin Anspruch auf normale Entgeltfortzahlung auf Vollzeitbasis hätte.

Daraufhin habe ich per Mail reagiert, die Entscheidung zur Anweisung der Kurzarbeit zurück zu nehmen.

Dann kam folgende Meldung von meinem Arbeitgeber:

”bitte entschuldigen Sie, dass auf Grund der gleichzeitigen Abwesenheit von Frau Igel und mir das mit der Benachrichtigung über Kurzarbeit etwas schief gelaufen ist.
Wir halten uns natürlich an die Ankündigungsfrist von 1 Arbeitstag gemäß Nachtrag „Kurzarbeit“ zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020.
Da Sie am 22. Juli 2020 gleich morgens um 8:18 Uhr per Mail von Frau Igel informiert wurden, gehen wir davon aus, dass der Beginn der Kurzarbeit ab dem 23. Juli 2020 für Sie in Ordnung ist!
Für den 20.07. – 22.07.2020 werden wir Ihnen entsprechend Entgeltfortzahlung leisten.

Die Kurzarbeit gilt zunächst bis auf unbestimmte Zeit! Sobald wir Sie wieder einsetzen können, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen.”

Nun Frage ich mich wer hier im Recht ist und ob mein Arbeitgeber dies einfach so verordnen kann nachdem er in Kenntnis gesetzt wurde wie Lange ich ausfalle (3 Wochen).
Denn am Montag kam noch gar keine Meldung zu diesem Thema. Und ich hatte auch noch Arbeitsvolumen, dass ich gar nicht in KUG gesetzt werden hätte müssen.
Zudem hätte ich auch zur Inventur am Wochenende geholfen, sollte neben meiner eigentlichen Tätigkeit auch noch Angebote und Bestellungen bearbeiten um der verkürzten Arbeitszeit zu entgehen. Dem habe ich allem zugestimmt, nur nach meiner Krankmeldung wurde ich einfach in KUG gesetzt. Das ist meiner Meinung nach vorsätzlich geschehen, um an Geld zu sparen?

Liebe Grüße, Natalie.

1 Antwort
  1. Jan Glitsch
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist eine solche Klausel im Arbeitsvertrag nach vorherrschender Meinung nur wirksam, wenn eine Frist vereinbart wurde. In Ihrem Fall liegt die Frist laut Ihren Angaben bei nur einem Tag. Es gibt jedoch noch keine Rechtsprechung dazu, ob ein Tag eine ausreichend lange Frist ist, oder nicht.

    Bei einer wirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag darf der Arbeitgeber bei vorliegen der Voraussetzungen für Kurzarbeit einseitig die Kurzarbeit anordnen.
    Eine der Voraussetzungen ist ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall. Ob dies vorliegend gegeben war, wäre ebenso im Einzelfall zu prüfen.

    Gerne können wir im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung eine Prüfung Ihres Falles vornehmen und Sie über Möglichkeiten informieren, gegen die Anordnung der Kurzarbeit vorzugehen.
    Hierzu können Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 anrufen und den kostenlosen Termin vereinbaren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jan Glitsch
    Rechtsanwalt

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