Löschung ohne Sperrjahr

Meine UG ist hat seit dem 28.02.2016 den Geschäftsbetrieb eingestellt. Ein kürzlich durchgeführtes Insolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht Stralsund mangels Masse abgewiesen. Laut Insolvenzgutachten ist die UG vermögenslos und überschuldet weil die Deutsche Rentenversicherung unberechtigte Sozialforderungen seit 2015 gegen die UG hat (ich sei nicht selbstständig)
Das Amtsgericht hat jetzt die Gesellschaft aufgelöst und vom Amtswegen eingetragen .
Können Sie die UG ohne Sperrjahr vom Amtsgericht Stralsund löschen lassen ? (Glaubhaft mit Insolvenzgutachten dem Amtsgericht die Vermögenslosigkeit darlegen.
mfg
GF Ingo Knobloch

1 Antwort
  1. Lorena Klee
    says:

    Sehr geehrter Herr Knobloch,

    erst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr setzt grundsätzlich die Vermögenslosigkeit des Unternehmens voraus. Dies bedeutet, dass Ihr Unternehmen weder Vermögen besitzen, noch Schulden haben darf, um vorzeitig gelöscht zu werden. Da Sie – wenn auch unberechtigt – verschuldet sind, ist die Löschung Ihres Unternehmens ohne Sperrjahr m.E. nicht möglich. Um die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens jedoch vollumfänglich einschätzen zu können, möchte ich Sie gerne auf unsere kostenlose Erstberatung aufmerksam machen. Sie erreichen uns unter der angegebenen Telefonnummer oder per Mail an unternehmer@anwalt-kg.de. Wir finden bestimmt eine Lösung.

    Mit freundlichen Grüßen

    i.A.
    Lorena Klee

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert