Denken Sie an die Klagefrist
Wenn Sie sich entscheiden, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und Ihren Arbeitgeber zumindest dazu bringen wollen, Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, führt kein Weg an einer Kündigungsschutzklage vorbei. Denn ist die Kündigung einmal erklärt worden, kann Sie nur in seltenen Ausnahmefällen durch gutes Zureden wieder rückgängig gemacht werden.
Leider spielt hier die Uhr gegen Sie. Ab Erhalt des Kündigungsschreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). In diesem Fall werden Sie auch keine Abfindung erhalten. Denn dann braucht Ihr Arbeitgeber mit Ihnen keinen Deal mehr zu schließen.
Sprechen Sie mit uns – gerade wenn die Zeit drängt, ist die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt unabdingbar. Wir können die Situation schnell einschätzen und wenn es erforderlich ist, innerhalb weniger Stunden reagieren.
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