Augenblicksversagen
Das Augenblicksversagen ist ein Rechtsbegriff. Im Jahr 2004 entschied das Oberlandesgericht Hamm:
“Unter einem Augenblicksversagen kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.”
Dies bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer, denen ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorgeworfen wird, sich unter Umständen auf ein „Augenblicksversagen“ berufen können. Dies gilt aber nur dann, wenn durch ihr generelles Verkehrsverhalten keine oder keine häufige Verletzung der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfolgt.