Kosten für Insolvenzverwalter absetzbar?
Eine Antwort auf diese Frage gab das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2013. Die Richter aus Köln waren der Auffassung, dass zumindest die Vergütung, die der Insolvenztreuhänder bzw. Insolvenzverwalter erhalte, von der Steuer abgesetzt werden könne, und zwar als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Dies wurde damit begründet, dass die Insolvenz für die betroffenen Schuldner oft der einzige Weg sei, ihre Schuldensituation zu bereinigen. Die Einleitung des Verfahrens sei daher weder mutwillig noch leichtfertig. Auf die Ursache, die zur Insolvenz geführt habe, komme es nicht an. So weit, so gut für die Schuldner.
Gegen die Entscheidung des FG Köln legte das Finanzamt Revision ein. Und so entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 47/13) am 04. August 2016, dass die Insolvenztreuhändervergütung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt hat.
Der Schuldner – so der BFH – habe in dem konkreten Fall die Überschuldung (und damit das Insolvenzverfahren und die entsprechenden Kostenfolgen) durch sein Verhalten selbst verschuldet.
Ursache der Privatinsolvenz sei nämlich der Kauf von drei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen gewesen, wobei die erwarteten Mieteinnahmen nicht hoch genug ausgefallen seien, um die laufenden Kosten und die Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Und so sei das ganze Unterfangen mit Unsicherheiten und Risiken behaftet gewesen, die sich dann später realisiert hätten.
Aus diesem Grund habe er die wesentliche Ursache für die durch das Insolvenzverfahren entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt, was dazu führe, dass diese nicht mehr als zwangsläufig im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnten.
Was ist mit den Gerichtskosten?
Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob das Insolvenzverfahren einen Rechtsstreit darstellt, für den das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG greift. Nach dieser Norm sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Was folgt nun daraus?
Schuldner sollten in jedem Fall prüfen (lassen), ob zumindest die Insolvenzverwaltervergütung abgesetzt werden kann oder nicht. Es sollte schlüssig dargelegt werden, warum die Insolvenz zwangsläufig (i.S.v. unvermeidbar) gewesen ist und dass man selbst nicht die entscheidende Ursache gesetzt hat.
Sehr geehrtes KG-Team, sehr geehrte Anwälte,
meine Verbraucherinsolvenz folgte durch die Regelinsolvenz meiner GmbH. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen und zu welchem Zeitpunkt?
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und bedanke mich im Voraus.
Beste Grüße
I.G.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Frage. Dies kann erst nach konkreter Prüfung des Einzelfalles beantwortet werden. Leider kann unsere Kanzlei aktuell keine Beratung dazu anbieten, hier wäre vermutlich ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.
Habe 6 Jahre Insolvenz gehabt.
Kann ich die Schulden die ich bezahlt habe
Auch absetzen?
Sehr geehrter Herr Abend,
leider sind die zurückgezahlten Schulden nicht steuerlich absetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht