Kosten der Verbraucherinsolvenz steuerlich absetzen

Können die Kosten der Verbraucherinsolvenz von der Steuer abgesetzt werden?

Wer überschuldet oder zahlungsunfähig ist, dem bleibt häufig nur der Weg über die Insolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren endet im günstigsten Fall mit der Befreiung von den (restlichen) Schulden und dauert sechs, fünf oder drei Jahre. In dieser Zeit entstehen diverse Kosten. Da wären das Honorar für die Kanzlei oder die Schuldnerberatungsstelle, die man beauftragt hat sowie die Kosten, die durch das gerichtliche Verfahren entstehen. Daneben fallen auch Kosten für den eingesetzten Insolvenzverwalter an, denn dieser möchte ja für seine Tätigkeit ebenfalls vergütet werden. Viele fragen sich daher, ob und in welchem Umfang die entstandenen Kosten von der Steuer abgesetzt werden können.

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Kosten für Insolvenzverwalter absetzbar?

Eine Antwort auf diese Frage gab das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2013. Die Richter aus Köln waren der Auffassung, dass zumindest die Vergütung, die der Insolvenztreuhänder bzw. Insolvenzverwalter erhalte, von der Steuer abgesetzt werden könne, und zwar als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dies wurde damit begründet, dass die Insolvenz für die betroffenen Schuldner oft der einzige Weg sei, ihre Schuldensituation zu bereinigen. Die Einleitung des Verfahrens sei daher weder mutwillig noch leichtfertig. Auf die Ursache, die zur Insolvenz geführt habe, komme es nicht an. So weit, so gut für die Schuldner.

Gegen die Entscheidung des FG Köln legte das Finanzamt Revision ein. Und so entschied der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 47/13) am 04. August 2016, dass die Insolvenztreuhändervergütung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt hat.

Der Schuldner – so der BFH – habe in dem konkreten Fall die Überschuldung (und damit das Insolvenzverfahren und die entsprechenden Kostenfolgen) durch sein Verhalten selbst verschuldet.

Ursache der Privatinsolvenz sei nämlich der Kauf von drei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen gewesen, wobei die erwarteten Mieteinnahmen nicht hoch genug ausgefallen seien, um die laufenden Kosten und die Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken. Und so sei das ganze Unterfangen mit Unsicherheiten und Risiken behaftet gewesen, die sich dann später realisiert hätten.

Aus diesem Grund habe er die wesentliche Ursache für die durch das Insolvenzverfahren entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt, was dazu führe, dass diese nicht mehr als zwangsläufig im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnten.

Was ist mit den Gerichtskosten?

Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob das Insolvenzverfahren einen Rechtsstreit darstellt, für den das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG greift. Nach dieser Norm sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen.

Was folgt nun daraus?

Schuldner sollten in jedem Fall prüfen (lassen), ob zumindest die Insolvenzverwaltervergütung abgesetzt werden kann oder nicht. Es sollte schlüssig dargelegt werden, warum die Insolvenz zwangsläufig (i.S.v. unvermeidbar) gewesen ist und dass man selbst nicht die entscheidende Ursache gesetzt hat.  

Bild von Taschenrechner und jemanden, der seine Finanzen notiert

In einem Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Erstellung der Steuerklärung.

Exkurs: Wer muss eigentlich die Steuererklärung machen?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner seine steuerliche Handlungsfähigkeit und zwar solange, bis das Verfahren beendet wurde. Der Schuldner verliert also nicht nur das Recht, über sein Vermögen frei verfügen zu können und dieses zu verwalten, die mit der Verwaltungsbefugnis einhergehenden steuerlichen Pflichten gehen ebenfalls auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/ 07).

Und so ist es der Insolvenzverwalter, der für den Schuldner die Steuererklärung erstellt und einreicht. Der Schuldner ist demgegenüber dazu verpflichtet, die zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen vorzulegen, wenn der Insolvenzverwalter dies verlangt. Unterlässt es der Schuldner, insoweit mitzuwirken und übergibt er dem Insolvenzverwalter die notwendigen Unterlagen nicht, kann es passieren, dass ihm die Restschuldbefreiung deswegen versagt wird.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kosten der Verbraucherinsolvenz von der Steuer absetzen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

4 Kommentare
  1. Isabel G.
    says:

    Sehr geehrtes KG-Team, sehr geehrte Anwälte,

    meine Verbraucherinsolvenz folgte durch die Regelinsolvenz meiner GmbH. Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen und zu welchem Zeitpunkt?

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung und bedanke mich im Voraus.

    Beste Grüße
    I.G.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dies kann erst nach konkreter Prüfung des Einzelfalles beantwortet werden. Leider kann unsere Kanzlei aktuell keine Beratung dazu anbieten, hier wäre vermutlich ein Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Tino A.
    says:

    Hallo.
    Habe 6 Jahre Insolvenz gehabt.
    Kann ich die Schulden die ich bezahlt habe
    Auch absetzen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Abend,

      leider sind die zurückgezahlten Schulden nicht steuerlich absetzbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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