Schuldenabbau durch Verjährung

Verjährung – Was ist das?

Die Verjährung ist im deutschen Recht der durch Zeitablauf bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Einfach ausgedrückt: Ist der Anspruch verjährt, kann der Schuldner die Leistung verweigern. So gesehen „heilt“ die Zeit fast alle Schulden.

Die Regelverjährung – 3 Jahre

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre und gilt für alle Ansprüche, für die keine abweichende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Der Regelverjährung sind u.a. unterworfen:

  • Ansprüche auf Lohn- bzw. Gehaltszahlung aus Arbeitsverhältnissen
  • Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Kaufsache
  • Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses
  • Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten
  • Ansprüche auf Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung bzw. deren Gegenleistung (Lohn)
  • Ansprüche aus Internet- oder Telekommunikationsverträgen

Nicht der Verjährung unterliegen dagegen die Verträge selbst. Gleiches gilt für absolute Rechte wie das Eigentum. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Verjährung z.B. für bestimmte familienrechtliche Ansprüche.

Abweichende (längere) Verjährungsfristen gelten insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz die auf einer vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit etc. beruhen und bei Rechten an Grundstücken (z.B. der Anspruch auf Übertragung des Eigentums).

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Beginn der Regelverjährung

Die Regelverjährungsfrist beginnt nicht schon an dem Tage zu laufen, an dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Sie beginnt gemäß § 199 I BGB vielmehr grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Ein Beispiel: Der S hat am 10.05.2018 bei einem Onlinehändler einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis sollte sofort fällig sein, d.h. S war ab dem 10.05. zur Zahlung verpflichtet. Die Verjährung beginnt hier nicht schon am 10.5. zu laufen. Vielmehr beginnt sie am 31.12.2018 und endet (voraussichtlich) am 31.12.2021. Ab diesem Zeitpunkt kann S die Zahlung verweigern.

Absolute Verjährung

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers verjähren die oben genannten Ansprüche zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Der Gläubiger kann sich dann nicht mehr darauf berufen, dass er (noch) keine Kenntnis von der Person des Schuldners hatte.

Anspruch verjährt – Was muss ich als Schuldner tun?

Mit Ablauf der jeweils geltenden Verjährungsfrist geht der Anspruch aber nicht einfach unter. Die Verjährung vermittelt dem Schuldner nur das Recht, die Leistung zu verweigern. Das führt dazu, dass die Verjährung z.B. im Rahmen eines Gerichtsprozesses nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss. Dafür reicht es regelmäßig aus, wenn er sagt, der Anspruch sei verjährt. Außerhalb eines Gerichtsprozesses sollte der Schuldner aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch darauf hinweisen, dass der Anspruch bereits verjährt ist und er nicht gedenkt, diesen zu erfüllen.

Bild von einem Kalender mit rot umkreisten Datum

Auch einige Schulden können mit der Zeit verjähren.

Anspruch verjährt – Ich habe in Unkenntnis der Verjährung geleistet

Häufig kommt es vor, dass ein Schuldner leistet, obwohl der Anspruch bereits verjährt ist. Viele fragen sich dann, ob sie das Geleistete zurückverlangen können. Die Antwort muss leider „Nein“ lauten. Dies ergibt sich aus § 214 Abs.2 BGB und § 813 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner gewusst hat, dass der Anspruch verjährt ist. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht. Sollte schon einige Zeit verstrichen sein, ist es ratsam, zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht.

Hemmung der Verjährung

Auf den Lauf der Zeit kann sich ein Schuldner aber nicht verlassen. Der Gläubiger kann Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.

Zu den verjährungshemmenden Maßnahmen gehören u.a.:

  • Erhebung von Leistungs- oder Feststellungsklage
  • Zustellung eines vom Gläubiger beantragten Mahnbescheides
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren

Nach Wegfall des Hemmungsgrundes (z.B. mit Beendigung des Insolvenzverfahrens) läuft die restliche Frist allerdings weiter. Im Falle der Klageerhebung oder des Mahnbescheides endet die hemmende Wirkung sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung bzw. der letzten Verfahrenshandlung.

Verjährung und (einfache) Mahnung

Dass eine (einfache) schriftliche Mahnung des Gläubigers Einfluss auf die Verjährungsfrist hat, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Diese Mahnschreiben haben – anders als die Zustellung eines (gerichtlichen) Mahnbescheides – nämlich keinerlei Einfluss auf den Beginn oder Lauf der Verjährung. Auch gibt es keine Norm, die besagt, dass ein Anspruch zunächst zweimal vom Gläubiger geltend zu machen ist, bevor er dann gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragt. Die Geltendmachung eines Anspruchs durch ein Inkassobüro hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

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Gläubiger hat einen Titel erwirkt – Was gilt hier?

Neben verjährungshemmenden Maßnahmen kann es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommen.

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erlangt oder wurde sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, verlängert sich die Verjährungsfrist nämlich auf (nicht: um) 30 Jahre. Bei diesen Schuld- bzw. Vollstreckungstiteln handelt es sich um amtliche Urkunden, die belegen, dass der Schuldner dem Gläubiger zur Leistung bzw. Zahlung verpflichtet ist.

Insbesondere der Vollstreckungsbescheid ist für den Schuldner gefährlich. Diesen kann der Gläubiger erwirken, ohne je Nachweis erbracht zu haben, dass der Anspruch tatsächlich besteht. Einen solchen kann er beantragen, nachdem er einen Mahnbescheid beantragt hat und der Schuldner dem Anspruch nicht (fristgerecht) widersprochen hat. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist dann nur noch ein Einspruch statthaft.

Achten sie immer darauf, ob es sich bei dem Schreiben, welches sie erhalten haben, auch tatsächlich um einen gerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid handelt. Einige Inkassodienstleister gestalten ihre Schreiben so, dass dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine hoheitliche bzw. gerichtliche Schreiben.

Verjährung und Insolvenzverfahren

Wird das Bestehen einer Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, gilt ebenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist. Sie beginnt – abweichend von den allgemeinen Regeln – mit der Feststellung des Bestehens.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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2 Kommentare
  1. Susann
    says:

    Guten Tag,

    Mein Ex Freund möchte gegen mich einen Titel erwirken für nicht gezahlte Miete auf das Gemeinschaftskonto was auf seinen Namen geführt wird, weil ich zu unfreundlich nach der Trennung bin. Im Jahre 2017 sind von meiner Seite aus weniger Zahlungen eingegangen aufgrund meiner damaligen finanziellen Situation. Mein Ex Freund hat mündlich geäußert,das diese fehlenden Zahlungen für ihn jetzt 2021 nicht mehr relevant sind. Nun kam die Trennung im April 2021und er möchte das Geld einfordern. Ich befinde mich seid 2018 in der Privatinsolvenz. Sein Anspruch wäre lt. Meiner Information zum 31.12.2020 verjährt. Meine Frage: kann er diesen Titel trotz gesetzlicher Verjährungsfrist gegen mich erwirken und was bedeutet das für meine Insolvenz?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      durch das Insolvenzverfahren werden Sie grundsätzlich von allen Schulden frei, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dazu gehören grundsätzlich auch die Schulden aus Miete gegenüber Ihrem Ex-Partner. Er kann seine Forderungen nur im Insolvenzverfahren geltend machen. Das bedeutet, dass Ihr Ex-Partner während des Insolvenzverfahrens keine Vollstreckung gegen Sie vornehmen darf. Und nach dem Insolvenzverfahren können Sie die Zahlung aufgrund der Restschuldbefreiung grundsätzlich verweigern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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