Kann Verhalten im privaten Bereich eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist normalerweise seine Sache. Selbst Straftaten oder politische Betätigung in einer extremistischen Organisation rechtfertigen, wenn überhaupt, nur eine ordentliche Kündigung. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Arbeitnehmer Straftaten zu Lasten seines Arbeitgebers oder seiner Kollegen begeht. Dann ist der Betriebsfrieden nachhaltig gestört, eine Zusammenarbeit wird im Regelfall nicht mehr reibungslos ablaufen können. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.

 

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb unentschuldigt fernbleibt?

Bleibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz ohne eine Rechtfertigung fern, bedeutet das einen Verstoß gegen die Leistungspflicht. Sofern es sich nicht bloß um vorübergehendes, kurzzeitiges Ausbleiben handelt, kann das unentschuldigte Fehlen bei Wiederholung zu einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung führen.

 

Muss ein Arbeitnehmer bei Selbstbeurlaubung eine fristlose Kündigung befürchten?

Jedem Arbeitnehmer steht jährlich Urlaub zu. Diesen muss er allerdings beim Arbeitgeber beantragen. Lehnt der Chef den (berechtigten) Wunsch seines Mitarbeiters ab, zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt zu werden, darf der Arbeitnehmer sich aber nicht eigenmächtig den Urlaub “nehmen.” Er muss sich nötigenfalls diesen Anspruch vor Gericht erstreiten. Handelt er auf eigene Faust, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber berechtigt war, den Urlaubsantrag abzulehnen. Der Arbeitgeber kann ihm wegen diesem gravierenden Verstoß fristlos kündigen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass zuvor ein ähnlicher Verstoß abgemahnt wurde.

Wie ist die Lage bei Privattelefonaten/privater Internetnutzung?

Wer von seinem Arbeitsplatz aus private Telefonate führt oder zu eigenen Zwecken     im Internet surft, verhält sich vertragswidrig. Insbesondere enthält er dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit vor, in der er die geschuldete Arbeitsleistung erbringen müsste. Früher, als die Verbindungskosten noch nicht über Flatrate-Tarife abgerechnet wurden, verursachte private Nutzung des Arbeitstelefons und/oder -computers zusätzliche Kosten. Dieser Aspekt dürfte heutzutage zu vernachlässigen sein. Der Fokus liegt also auf der Nicht-Erbringung der Arbeitsleistung.
Für die Tauglichkeit als Grund für eine Kündigung ist hier entscheidend, wie intensiv und häufig die Verstöße sind. Normalerweise muss der Arbeitgeber zunächst festlegen, was erlaubt ist, also in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine private Kommunikation erledigen kann. Alles was darüber hinausgeht, muss der Arbeitgeber abmahnen, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. Wie fast überall gilt aber auch hier: krasse Ausnahmefälle, also eine besonders exzessive private Nutzung der Telekommunikation zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Darf wegen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt werden?

Während der Dauer seiner Beschäftigung unterliegt der Arbeitnehmer einem Konkurrenzverbot. Er darf also nicht für ein anderes Unternehmen tätig sein, das im Wettbewerb zu seinem Betrieb steht. Tut er das trotzdem, darf ihn sein Arbeitgeber entlassen. Allerdings wird er den Arbeitnehmer in den allermeisten Fällen zunächst abmahnen müssen. Eine fristlose Kündigung kommt nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.

 

Kann dem Arbeitnehmer auf Druck von außen gekündigt werden?

Es kommt hin und wieder vor, dass der Arbeitgeber von außen einem solchen Druck ausgesetzt wird, einen bestimmten Arbeitnehmer zu entlassen, dass für ihn eine Zwangslage eintritt. So kann sich die Belegschaft beispielsweise weigern, weiter zu arbeiten, solange ein bestimmter Mitarbeiter noch da ist. Gleiches gilt, wenn ein wichtiger Kunde mit dem Abbruch von Geschäftsbeziehungen droht, wenn der Arbeitgeber nicht einen gewissen Arbeitnehmer entlässt. Auch in solchen Fällen kann eine außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam sein, da die Interessen des Arbeitgebers schützenswert sind. Allerdings wird in den allermeisten Fällen eine ordentliche Kündigung ausreichend sein, um die Drucksituation zu entschärfen.

 

Darf man dem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung drohen?

Es kommt häufiger vor, dass Arbeitnehmer, etwa wenn ihnen der Arbeitgeber zu einer bestimmten Zeit keinen Urlaub gewähren will, damit drohen, sich einfach krankschreiben zu lassen. Das ist meistens eine schlechte Idee. Denn eine solche Androhung soll den Arbeitgeber nötigen. Das muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen und darf den Arbeitnehmer fristlos entlassen.

Und falls der Arbeitnehmer zum Arzt muss?

Der Arbeitnehmer darf während seiner Arbeitszeit zum Arzt gehen, wenn ihm das außerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich ist. Eine fristlose Kündigung kann nur ganz ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn dringende betriebliche Gründe die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erforderten (z.B. drohende Störung des Produktionsablaufs) und kein gesundheitlicher Notfall vorlag.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert?

Grundsätzlich kann wegen Arbeitsverweigerung nur ordentlich gekündigt werden. Nur wenn die Arbeitsverweigerung beharrlich ist. Die Arbeitsverweigerung ist beharrlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach aufgefordert hat, die Tätigkeit auszuführen, der Arbeitnehmer jedoch nicht darauf reagierte. In solchen Fällen muss man sich jedoch stets fragen, ob der Arbeitnehmer nicht vielleicht zur Arbeitsverweigerung berechtigt war. Manchmal kann ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen oder aus Gründen des Gewissens eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen.

Wie ist die Lage beim Arbeitszeitbetrug?

Die Täuschung über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (auch Gleitzeitmanipulation) kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Eine solche Täuschung stellt ein Vermögensdelikt dar. Der Arbeitgeber bezahlt seinen Arbeitnehmer für eine Zeit, in der er tatsächlich nicht gearbeitet hat. Für ihn entsteht ein Vermögensschaden. Außerdem ist das Vertrauensverhältnis gestört. Natürlich ist auch hier vieles eine Frage des Einzelfalls. Gerade wenn es sich um Verstöße im Bagatellbereich handelt, ist eine fristlose Kündigung nicht immer berechtigt.