Wer darf den Arbeitnehmer abmahnen?
Jeder Vorgesetzte, der dem Mitarbeiter Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise der Leistung erteilen kann, darf ihn auch abmahnen.
Jeder Vorgesetzte, der dem Mitarbeiter Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise der Leistung erteilen kann, darf ihn auch abmahnen.
Es kommt darauf an. Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Es muss sich allerdings um grobe Verstöße handeln, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein keine Akzeptanz durch den Arbeitgeber erwarten durfte.
Im Übrigen gilt der Vorrang der Abmahnung auch für eine außerordentliche Kündigung. Eine Abmahnung kann selbst bei einem Vermögensdelikt wie Diebstahl oder Betrug erforderlich bleiben. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelte, der Mitarbeiter über mehrere Jahre im Betrieb beschäftigt war und sich während dieser Zeit nichts zu Schulden hat kommen lassen. Aber auch hier ist vieles eine Sache des Einzelfalls. Bei einer besonders dreisten Begehungsweise kann auch auf eine Abmahnung verzichtet werden.
Fällt der Betrieb in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages, lohnt es sich meistens da einen Blick reinzuwerfen. Es kommt nämlich vor, dass sich auch dort Regelungen zum Erfordernis einer Abmahnung befinden.
Ist die Kündigung einmal in der Welt, so muss man schnell handeln und dagegen klagen. Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat man lediglich drei Wochen Zeit. Unternimmt man innerhalb dieser Frist nichts, wird es keine Rolle mehr spielen, ob die Kündigung rechtlich zulässig gewesen ist. Der Zug ist dann abgefahren.
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Hier muss man mehrere Fälle unterscheiden.
Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung gilt der Vorrang der Abmahnung. Es gibt allerdings Fälle, in denen die Verfehlung des Arbeitnehmers so grob ist, dass man dem Arbeitgeber nicht zumuten kann, vor der Kündigung noch eine Abmahnung auszusprechen. Das ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört ist, z.B. wenn ein Arbeitnehmer im Betrieb eine wertvolle Sache stiehlt.
Die Frage nach der Entbehrlichkeit einer Abmahnung sorgt immer wieder für Streit. Denn wann das Vertrauen tatsächlich zerstört ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Zahlreiche subjektive Gesichtspunkte spielen eine Rolle. Viele Arbeitgeber werden im Eifer des Gefechts sagen: es reicht!, betrachtet man aber die Situation mit kühlem Kopf, so müsste man sagen: nein, es reicht noch nicht.
Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu bringen, sich in Zukunft vertragsgemäß zu benehmen. Dafür muss er das abgemahnte Verhalten steuern können. Es gibt aber Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, auf die er keinen Einfluss hat. Ein gutes Beispiel ist die Alkoholsucht. Ist jemand wirklich alkoholkrank, dann liegt es nicht in seiner Kraft, mit dem Trinken aufzuhören. Man kann auch niemandem der an einer Bronchitis leidet, sagen, er solle bitte aufhören zu husten. Also kommen personenbedingte Kündigung ohne eine Abmahnung aus.
Stehen Entlassungen aus betrieblichen Gründen an, etwa wegen einer Restrukturierung, dann ist es ebenfalls sinnlos, einen zu kündigenden Arbeitnehmer abzumahnen. In diesem Fall ist er bloß ein Opfer der Umstände.
Der Katalog an Abmahnungsgründen ist lang, die wohl praktisch relevantesten Beispiele finden Sie im Folgenden.
So eng sind die Grenzen nicht. Es reicht aus, wenn der erneute Fehltritt mit dem abgemahnten Verhalten vergleichbar ist. Die Verstöße müssen aus demselben Bereich stammen, so dass die Abmahnungs- und die Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen. Diese Vergleichbarkeit besteht etwa bei Verspätungen und vorzeitigem Verlassen des Arbeitsplatzes. Anders sieht es hingegen aus bei Arbeitsverweigerung einerseits und Arbeitsbummelei andererseits.
Hat der Arbeitnehmer verschiedene Fehler gemacht, ist er etwa mehrfach zu spät gekommen und hat sich darüber hinaus unhöflich gegenüber Kunden benommen, muss der Arbeitgeber hinsichtlich beider Fehltritte eine separate Abmahnung aussprechen, die den obigen Aufforderungen genügt. Er muss also deutlich auf jedes Verhalten hinweisen, das er nicht mehr dulden will und bei dessen Wiederholung eine Kündigung droht.
Dem Mitarbeiter muss deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Chef ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht mehr dulden will. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens rügen, ihn auffordern, dieses in Zukunft zu unterlassen und ihn warnen, dass weitere Verstöße zu einer Kündigung führen können. Man spricht insoweit von den drei Funktionen einer Abmahnung: der Rüge-, der Aufforderungs- und der Warnfunktion.
Nicht jeder Tadel ist aber gleich eine Abmahnung. Hier ist klar von einer bloßen Ermahnung abzugrenzen. Dabei spielt nicht die konkrete Bezeichnung eine Rolle, sondern die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Nein. Die Kündigung ist immer das äußerste Mittel. Gibt es im Betrieb einen anderen Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt werden kann, muss der Arbeitgeber ihm diesen anbieten, bevor er eine Kündigung ausspricht.
Kommt es zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht, stellt sich immer die Frage, wer muss was beweisen. Bei der Kündigung eines „low performer“ muss der Arbeitgeber die konkreten Mängel der Arbeitsleistung darlegen. Hat er das getan, muss der Arbeitnehmer im Gegenzug erklären, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Kapazitäten ausschöpft, woran seine Minderleistungen liegen und ob es in Zukunft besser wird. Bei einer Krankheit können hier etwa neue Behandlungen angeführt werden, denen sich der Arbeitnehmer unterziehen möchte.
Wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit weiteren Minderleistungen im erheblichen Umfang zu rechnen ist. Schöpft der Arbeitnehmer auf Dauer seine Leistungskapazitäten aus und kann dabei dennoch keine Normalleistung erbringen, ist die Prognose negativ.
Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bedeutet eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Es reicht aber nicht jede Einschränkung. Quantitativ hält die Rechtsprechung eine Abweichung von 2/3 der tatsächlich erbrachten Leistung von der Normalleistung für erheblich (etwa zu geringe Stückzahlen bei Akkordarbeit).
In vielen Bereichen (z.B. Einkauf, Buchhaltung, Gastronomie) lässt sich die Leistung nicht quantitativ messen. Es kommt auf die Qualität der Leistung an. Dabei reicht eine bestimmte Fehlerhäufigkeit aber noch nicht aus. Zu betrachten sind alle Umstände des Einzelfalls. Man muss sich fragen, wie sind die konkreten Arbeitsanforderungen, wie ist der Arbeitsplatz beschaffen u.ä. Unter Berücksichtigung aller Umstände der Leistungserbringung muss ein Punkt bestimmt werden, an dem die Fehlerquote nicht mehr tolerierbar wird. Auch hierzu kann als Indiz ein Vergleich mit der Durchschnittsleistung gebildet werden.
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