Gibt es für das Arbeitszeugnis eine vorgeschriebene Form?

Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden. Gibt es im Betrieb ein eigenes Firmanpapier, muss das Zeugnis darauf (mit Computer) geschrieben werden. Eine Unterschrift des Ausstellungsberechtigten und ein Firmenstempel dürfen nicht fehlen.

Das optische Bild des Zeugnisses muss makellos sein. Darauf dürfen keine Streichungen oder Flecken vorzufinden sein. Enthält es Korrekturen, muss es neu verfasst werden. Gleiches gilt bei Schreibfehlern.

 

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abschlussformulierung?

Obwohl es mittlerweile absolut üblich ist, das Zeugnis mit einer Floskel wie „ Wir bedauern das Ausscheiden von Frau Mayer sehr und wünschen ihr für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute“, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Schlussformulierung (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.2.2001, 9 AZR 44/00). Es steht also im Belieben des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer mit einem Nachsatz zu verabschieden.

Entscheidet er sich dennoch dazu, darf die Schlussformel nicht von der davorstehenden Leistungs- und Führungsbewertung des Arbeitnehmers abweichen. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schluss doch noch versteckt eine negative Bewertung „reindrückt.

Dürfen in dem Zeugnis auch Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen?

Nein. Warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde, steht in keinem Zusammenhang mit der Art und Dauer der Beschäftigung. Nur darüber soll aber das Arbeitszeugnis unterrichten. Natürlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, vom Arbeitnehmer zu verlangen, einen Grund für die Beendigung anzugeben. Das bietet sich stets dann an, wenn man Unklarheiten hinsichtlich des Ausscheidens vermeiden möchte, damit der zukünftige Arbeitgeber keine falschen Schlüsse zieht. Kündigt also ein Arbeitnehmer etwa, um ein Studium aufzunehmen, könnte er der Arbeitgeber bitten, das im Zeugnis entsprechend zu vermerken.

 

Darf das Verhalten des Arbeitnehmers während seiner Freizeit in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Normalerweise wird im Arbeitszeugnis nur die berufliche Situation beurteilt. Was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist seine Sache und entzieht sich der Bewertung durch den Arbeitgeber. Es ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich das private Verhalten des Arbeitnehmers auch auf sein betriebliches Verhalten negativ auswirkt und zu dem Gesamtbild beiträgt, das für die Beurteilung wichtig ist. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer bei einer bestimmten politischen Partei Mitglied ist oder sich in einem bestimmten Verein engagiert, wenn sich das nicht auf sein Verhalten im Betrieb auswirkt. Gleiches gilt normalerweise für die in der Freizeit begangenen Straftaten. Eine Ausnahme ist nur dort zu machen, wo diese Straftaten im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb stehen, bewiesen sind und eine gewisse Schwere aufweisen. Diese Bedingungen führen dazu, dass sich die Angaben zu Freizeitaktivitäten nur auf krasse Fälle beziehen.

z.B.: Ein Schulbusfahrer betrinkt sich zuhause bis zur absoluten Fahruntüchtigkeit und erscheint in diesem Zustand zur Arbeit und fährt einen Bus. Er wird erwischt und fristlos entlassen, da er sich auch in der Vergangenheit einen solchen Fehltritt geleistet hat.

Dieser Vorfall muss im Zeugnis erwähnt werden, weil es für die Qualifikation des Arbeitnehmers als Schulbusfahrer von besonderer Bedeutung ist und ein potentieller Arbeitgeber darüber unterrichtet sein sollte.

 

Dürfen Abmahnungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nein. Abmahnungen sind im Zeugnis nicht zu erwähnen. Überhaupt können Angaben zum Fehlverhalten nur dann in einem Arbeitszeugnis auftauchen, wenn sie für das Gesamtbild des Arbeitnehmers charakterisierend sind. Gelegentliche Verstöße wie etwa geringfügiges und einmaliges Zuspätkommen, haben in einem qualifizierten Zeugnis nichts zu suchen.

Darf eine Tätigkeit als Betriebsrat in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nur wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Ansonsten dürfen weder eine Betriebsratszugehörigkeit, noch gewerkschaftliche Aktivitäten des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufgenommen werden. Das gilt auch für indirekte Formulierungen wie z.B.:

                „Er hat sich in hohem Maße für die Interessen der Arbeitnehmerschaft stark gemacht.“

 

Kann man das Arbeitszeugnis auch selbst schreiben?

Es kommt häufiger vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Zeugnis selbst (vor-) formulieren lässt. Das geschieht aber immer freiwillig, verlangen kann der Arbeitnehmer das nicht.
Außerdem sollte der Arbeitnehmer nur dann diese Aufgabe übernehmen, wenn er sich mit den gängigen Zeugnisformulierungen auskennt. Anderenfalls kann der Schuss nach hinten losgehen und etwas was ursprünglich positiv gemeint war, verzerrt rüberkommen.

Man kann sich auch bei dem Entwurf des Zeugnisses der Dienste fachkundiger Personen bedienen. So vermeidet man unangenehme Überraschungen.

Welche Note kann ein durchschnittlicher Arbeitnehmer beanspruchen?

Die durchschnittliche Zeugnisnote, auf die ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat, ist ein Befriedigend, bzw. “zu unseren vollen Zufriedenheit.” Das gilt trotz des Umstands, dass heutzutage die meisten Zeugnisse mit den Noten sehr gut oder gut versehen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht erst Ende 2014 (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13). Wer ein besseres Zeugnis beansprucht, muss besondere Leistungen nachweisen.

Was bedeutet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses?

Die Arbeitsgerichte verpflichten den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein gutes, ein positives Zeugnis zu erteilen. Deswegen werden negative Bewertungen nur selten vergeben. Wenn der Arbeitgeber also unter die Note befriedigend gehen will, muss er belegen können, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen im Betrieb gar nicht gewachsen war. Das ist in der Regel ziemlich schwierig, weswegen die Zeugnisse in der Regel eher positiv ausfallen.

Wie kann man unzulässige Verschlüsselungen im Arbeitszeugnis entdecken?

Es gibt neben einer herkömmlichen Zeugnissprache auch eine bestimmte Art für den Arbeitnehmer unliebsame Botschaften zu kodieren. Solche verschlüsselten Formulierungen lesen sich auf den ersten Blick ganz freundlich und harmlos, bei näherer Betrachtung verbirgt sich hinter ihnen eine abwertende Aussage. Obwohl diese Formulierungen unzulässig sind, finden sie sich dennoch häufig in Arbeitszeugnissen. Um sie zu entdecken bedarf es meist eines geschulten Auges.

Die folgenden Beispiele sollen das veranschaulichen:

Formulierung:                                                              

1)   Für die Belange seiner/ihrer Mitarbeiter/innen bewies er/sie stets Einfühlungsvermögen.

2)   Er war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild.

3)   Bei unseren Kunden war er immer sehr beliebt.

4)   Er ist sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.

Bedeutung:

1)   Er/sie war immer auf der Suche nach sexuellen Kontakten.

2)   Er ist unpünktlich und auch sonst ein völliger Versager.

3)   Er war nicht durchsetzungsstark und machte schnell Zugeständnisse.

4)   Er ist ein unangenehmer, überheblicher Mitarbeiter, der bei den Vorgesetzten buckelt und die Kollegen verpetzt.

Werden solche Formulierungen verwendet, hat man als Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.