Dürfen Abmahnungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nein. Abmahnungen sind im Zeugnis nicht zu erwähnen. Überhaupt können Angaben zum Fehlverhalten nur dann in einem Arbeitszeugnis auftauchen, wenn sie für das Gesamtbild des Arbeitnehmers charakterisierend sind. Gelegentliche Verstöße wie etwa geringfügiges und einmaliges Zuspätkommen, haben in einem qualifizierten Zeugnis nichts zu suchen.

Darf eine Tätigkeit als Betriebsrat in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden?

Nur wenn der Arbeitnehmer es wünscht. Ansonsten dürfen weder eine Betriebsratszugehörigkeit, noch gewerkschaftliche Aktivitäten des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufgenommen werden. Das gilt auch für indirekte Formulierungen wie z.B.:

                „Er hat sich in hohem Maße für die Interessen der Arbeitnehmerschaft stark gemacht.“

 

Kann man das Arbeitszeugnis auch selbst schreiben?

Es kommt häufiger vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Zeugnis selbst (vor-) formulieren lässt. Das geschieht aber immer freiwillig, verlangen kann der Arbeitnehmer das nicht.
Außerdem sollte der Arbeitnehmer nur dann diese Aufgabe übernehmen, wenn er sich mit den gängigen Zeugnisformulierungen auskennt. Anderenfalls kann der Schuss nach hinten losgehen und etwas was ursprünglich positiv gemeint war, verzerrt rüberkommen.

Man kann sich auch bei dem Entwurf des Zeugnisses der Dienste fachkundiger Personen bedienen. So vermeidet man unangenehme Überraschungen.

Welche Note kann ein durchschnittlicher Arbeitnehmer beanspruchen?

Die durchschnittliche Zeugnisnote, auf die ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat, ist ein Befriedigend, bzw. “zu unseren vollen Zufriedenheit.” Das gilt trotz des Umstands, dass heutzutage die meisten Zeugnisse mit den Noten sehr gut oder gut versehen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht erst Ende 2014 (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13). Wer ein besseres Zeugnis beansprucht, muss besondere Leistungen nachweisen.

Was bedeutet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses?

Die Arbeitsgerichte verpflichten den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein gutes, ein positives Zeugnis zu erteilen. Deswegen werden negative Bewertungen nur selten vergeben. Wenn der Arbeitgeber also unter die Note befriedigend gehen will, muss er belegen können, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen im Betrieb gar nicht gewachsen war. Das ist in der Regel ziemlich schwierig, weswegen die Zeugnisse in der Regel eher positiv ausfallen.

Wie kann man unzulässige Verschlüsselungen im Arbeitszeugnis entdecken?

Es gibt neben einer herkömmlichen Zeugnissprache auch eine bestimmte Art für den Arbeitnehmer unliebsame Botschaften zu kodieren. Solche verschlüsselten Formulierungen lesen sich auf den ersten Blick ganz freundlich und harmlos, bei näherer Betrachtung verbirgt sich hinter ihnen eine abwertende Aussage. Obwohl diese Formulierungen unzulässig sind, finden sie sich dennoch häufig in Arbeitszeugnissen. Um sie zu entdecken bedarf es meist eines geschulten Auges.

Die folgenden Beispiele sollen das veranschaulichen:

Formulierung:                                                              

1)   Für die Belange seiner/ihrer Mitarbeiter/innen bewies er/sie stets Einfühlungsvermögen.

2)   Er war wegen seiner Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild.

3)   Bei unseren Kunden war er immer sehr beliebt.

4)   Er ist sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.

Bedeutung:

1)   Er/sie war immer auf der Suche nach sexuellen Kontakten.

2)   Er ist unpünktlich und auch sonst ein völliger Versager.

3)   Er war nicht durchsetzungsstark und machte schnell Zugeständnisse.

4)   Er ist ein unangenehmer, überheblicher Mitarbeiter, der bei den Vorgesetzten buckelt und die Kollegen verpetzt.

Werden solche Formulierungen verwendet, hat man als Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz.

 

Nach welchem Bewertungsschlüssel wird die Leistung des Arbeitnehmers beurteilt?

Letztlich soll in einem Arbeitszeugnis ein differenziertes Bild des Arbeitnehmers entstehen. Allerdings werden zum Schluss der detaillierten Beurteilung so etwas wie Gesamtnoten vergeben. Diese richten sich nach der Schulskala und reichen von ungenügend bis sehr gut. Allerdings werden diese nicht ausgeschrieben, sondern finden Ausdruck in zeugnisüblichen Formulierungen. Es sind häufig nur einzelne Worte oder kaum merkliche Wendungen, die über ganze Notenpunkte entscheiden. Außerdem ist es immer wichtig, die Formulierungen im Gesamtzusammenhang zu sehen.

Dazu im Einzelnen: 

Sehr gut:      Der Arbeitnehmer übertrifft die Anforderungen bei weitem. Seine Leistungen sind im Vergleich mit dem Betriebsdurchschnitt außerordentlich.

                    Die Formulierung könnte dann lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten/außerordentlichen Zufriedenheit erfüllt.“

Gut:              Der Arbeitnehmer war zwar kein „Überflieger“, aber überdurchschnittlich gut. Die Anforderungen des Arbeitsplatzes hat er übertroffen.

                    Die Formulierung könnte dann lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.“

Befriedigend:  Die Leistungen des Arbeitnehmers sind durchschnittlich gewesen. Sie haben den betrieblichen Anforderungen entsprochen.

                    Die Formulierung könnte dann lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.“

Ausreichend:   Die Leistungen des Arbeitnehmers sind zwar noch nicht furchtbar, sie weisen aber klare Mängel auf. Der Durchschnitt der Mitarbeiter im Betrieb arbeitete besser. Den betrieblichen Anforderungen konnte der Arbeitnehmer nicht immer entsprechen.

                    Die Formulierung könnte dann lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erfüllt.“

Mangelhaft: Ab hier wird es richtig kritisch. Es ist höchstwahrscheinlich, dass man bei einem solchen Zeugnis wegen unzureichender Leistungen entlassen wurde. An die betrieblichen Anforderungen reichte der Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt heran. Er besitzt aber Grundkenntnisse die möglicherweise ausbaubar sind.

                    Die Formulierung könnte dann lauten: „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben insgesamt/größtenteils zu unserer Zufriedenheit erfüllt.“

                    oder

                    „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse erledigt.“

Ungenügend:  Auch ein Ungenügend kommt gelegentlich vor. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat komplett versagt. Die betrieblichen Anforderungen sind ihm nicht einmal deutlich geworden. In Anbetracht seiner schlechten Grundkenntnisse ist eine Besserung nicht zu erwarten.

Die Formulierung könnte dann lauten: „Er bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.“

Gerade anhand der Beispiele der Beurteilungen zwischen Ausreichend und Ungenügend wird deutlich, dass die Formulierungen häufig viel wohlwollender klingen, als sie sind. Schon ab einer Note ausreichend kann es aber zu Problemen bei der Jobsuche kommen.

Welchen Inhalt hat ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

1) Allgemeine Informationen

Wie auch das einfache Zeugnis, beginnt das qualifizierte Zeugnis mit Angaben zur Person des Arbeitnehmers, der Dauer der Beschäftigung und der Position im Betrieb. Davor können Informationen zum Unternehmen und dessen Marktstellung platziert sein, das kann aber auch an einer späteren Stelle passieren.

2) Aufgaben und Stellung im Betrieb

Dem folgt eine chronologische Darstellung der Tätigkeiten und Aufgaben sowie die Stellung des Arbeitnehmers in der Hierarchie des Betriebs. Es wird u.a. darauf eingegangen, welche Kompetenzen der Arbeitnehmer hatte bzw. für welche Bereiche er die Verantwortung übernahm. Je anspruchsvoller die anvertrauten Aufgaben gewesen sind, desto ausführlicher müssen diese beschrieben werden. Auch muss die Entwicklung des Mitarbeiters im Betrieb (z.B. Beförderung) ausführlich dargestellt werden.

3) Fortbildungen

Hat der Arbeitnehmer durch Teilnahme an Fortbildungen zusätzliche Qualifikationen erworben, so ist auch dies anzuführen.

4) Leistungsbeurteilung

Dem schließt sich die Beurteilung der erbrachten Arbeitsleistung an. Hier gibt es zahlreiche Faktoren, die berücksichtigt werden können. Dazu gehören u.a.:

  • Arbeitsbereitschaft/-erfolg
  • Arbeitsbefähigung
  • Arbeitsweise/tempo
  • Belastbarkeit
  • Zuverlässigkeit

5) Verhaltensbeurteilung

Ein weiterer wichtiger Bereich des qualifizierten Arbeitszeugnisses ist das Verhalten des Arbeitnehmers. Auch hier ist die Palette an möglichen Kriterien groß. Dazu zählen u.a.:

  •  Führungsqualität
  •  Verantwortungsbereitschaft
  •  Loyalität
  •  Verhalten gegenüber Vorgesetzten/Kollegen/ Geschäftspartnern/Kunden
  •  Teamfähigkeit
  •  Kritikfähigkeit

Hinzu kommen berufsspezifische Beurteilungskriterien, da jede Tätigkeit seine eigenen Charakteristika hat. Beispielsweise wird von einer Sicherheitskraft ein sicheres und bestimmtes Auftreten verlangt, was für einen Web-Designer nicht unbedingt notwendig ist.

Daher ist auch eine Bewertung wahlweise nach den Kriterien

  •  Kreativität
  •  Frustrationstoleranz
  •  Gepflegtes Äußeres
  •  Kontaktfähigkeit
  •  und und und …

möglich.

Anhand dieser und anderer Faktoren soll die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers beurteilt werden. Seine individuellen Besonderheiten sollen angemessen gewürdigt werden. Der Arbeitnehmer darf dabei weder schlechter noch besser bewertet werden als er tatsächlich gewesen ist (man denke an den Wahrheitsanspruch des Zeugnisses). Natürlich kommt aber beides vor.

Der Arbeitgeber hat bei der Bewertung einen persönlichen Beurteilungsspielraum, der nicht abschließend überprüft werden kann. Dem Arbeitszeugnis liegt nunmal ein persönlicher Eindruck zugrunde. Dennoch wird grundsätzlich eine Einschätzung verlangt, die so objektiv wie möglich zu sein hat.

 

Welche Arten von Zeugnissen gibt es?

Man unterscheidet zwischen einem qualifizierten und einem einfachen Zeugnis. Das einfache Zeugnis enthält nur ganz allgemeine Angaben und zwar nur über Art und Dauer der Beschäftigung.

Das qualifizierte Zeugnis geht weit darüber hinaus und enthält Angaben über die konkrete Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. In aller Regel wird heutzutage von den Arbeitgebern ein qualifiziertes Zeugnis erteilt.

Welche Anforderungen werden an ein Arbeitszeugnis gestellt?

Das Arbeitszeugnis muss wahr sein. Das ist die wichtigste Anforderung, wie das Bundesarbeitsgericht bereits vor über 50 Jahren entschieden hatte.

“Das Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer einerseits als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen und den potentiellen Arbeitgeber über den Kandidaten unterrichten. Daher muss er alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind – seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig – gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen”, (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.1960, 5 AZR 560/58).

Diese Grundsätze gelten immer noch. Daher soll ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis Aussagen zur Leistung, Verhalten und Persönlichkeit des Arbeitnehmers treffen. Was nebensächlich ist, darf nicht zu einem kennzeichnenden Charakteristikum aufgebläht werden. Der Arbeitgeber muss stets sachlich bleiben und darf das Arbeitszeugnis nicht dazu nutzen, dem Arbeitnehmer zum Schluss noch „eins auszuwischen.“

Außerdem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis. Der Arbeitgeber trägt nämlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gewisse soziale Fürsorge für den Arbeitnehmer und darf diesen nicht grundlos am beruflichen Fortkommen hindern.