Ablauf und Dauer des Insolvenzplans
Die Durchführung einer Entschuldung durch eine Planinsolvenz besteht im Wesentlichen aus drei Abschnitten:
Das gewünschte Ergebnis – die Befreiung von den Schulden durch eine Einmalzahlung Ihres Geldgebers – ist bei einem Insolvenzplan innerhalb von 4-12 Monaten erreicht. Im Folgenden finden Sie Genaueres zu jedem der drei Abschnitte:
1. Abschnitt: Vorbereitung
Die Vorbereitung einer Planinsolvenz ist, mehr noch als bei den anderen Varianten der Entschuldung, entscheidend für die Erfolgswahrscheinlichkeit der anschließenden Durchführung. Daher gestaltet sich unsere Aufbereitung bei dieser Art der Entschuldung besonders umfangreich und beratungsintensiv. Für die entscheidende Abstimmung sind dann bereits alle Weichen für deren erfolgreichen Verlauf gestellt. Im Vorhinein sollten Sie jedoch bereits folgende Punkte beachten:
Einschätzung Ihrer Schuldensituation
Lassen Sie Ihre Schuldensituation von uns einschätzen. Im Rahmen unserer kostenfreien, telefonischen Erstberatung können wir Ihnen schnell Auskunft zur bei Ihnen gebotenen Maßnahme der Entschuldung geben. Die Vorbereitung der eigentlichen Planinsolvenz beginnt dann bei uns mit der Zuweisung eines persönlichen juristischen Beraters als Ansprechpartner. Dabei findet zunächst ein “Kick-Off-Meeting” in unserer Kanzlei oder auf Wunsch telefonisch oder per Skype statt. Sie lernen zunächst unsere Kanzlei kennen und wir beantworten Ihnen alle offenen Fragen.
Dabei schätzen wir Ihren individuellen Fall ein und bewerten auch die jeweilige Erfolgsaussicht eines Insolvenzplans. Dazu erstellen wir Ihnen einen individuellen Entschuldungsplan, in dem das weitere gemeinsame Vorgehen festgelegt wird, um Ihre lückenlose Entschuldung zu gewährleisten.
Hier finden Sie mehr zum Ablauf unseres Vorgehens bei einem Insolvenzplan.
Die wichtigsten Faktoren bei der Frage, ob der Insolvenzplan die richtige Variante der Entschuldung ist, sind das Vorhandensein eines Geldgebers und die Möglichkeit über diesen eine Einmalzahlung anbieten zu können.
Geldgeber finden
Die Durchführung eines Insolvenzplans Bedarf eines Geldgebers (auch “Zuwender” genannt). Dieser sollte eine Ihnen vertraute Person sein, da er als Garant für die Auszahlung Ihrer Gläubiger auftritt und mit ihm, durch die angebotene Einmalzahlung, der Insolvenzplan steht und fällt. Aus eigenen Mitteln können Sie kein Angebot unterbreiten, da das bei Ihnen vorhandene Vermögen ohnehin der Insolvenzmasse zugeführt wird und somit keine Verhandlungsmasse darstellt.
Die vom Geldgeber bereitgestellte Summe ist hingegen nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst, sodass diese auch nur gezahlt werden muss, wenn der Insolvenzplan angenommen wird – sprich:
Scheitert der Plan behält der Zuwender sein Geld.
Infrage kommen insbesondere Personen aus Ihrem persönlichen Nahfeld, also vor allem:
- Familienmitglieder
- Freundeskreis
- Bekanntenkreis
- Frühere oder zukünftige Geschäftspartner
Vermögen sichern
Im nächsten Schritt Ihrer Vorbereitung wird Ihr unpfändbares Vermögen gesichert. Hierzu richten Sie ein neues Konto bei einer Bank ein, bei der Sie keine Schulden haben. Idealerweise wandeln Sie dieses Konto im nächsten Schritt in ein “Pfändungsschutzkonto” (kurz: “P-Konto”) um und reichen dazu eine “850k-Bescheinigung” bei Ihrer Bank ein (diese können wir Ihnen bei Bedarf jederzeit ausstellen).
Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie das P-Konto bei Eröffnung des neuen Kontos noch nicht. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie der Bank gegenüber nur hinsichtlich der “Umwandlung” eines Girokontos in ein P-Konto, nicht aber der direkten “Eröffnung” eines P-Kontos (vgl. § 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank kann Sie also noch abweisen, wenn Sie das P-Konto schon vor Eröffnung des neuen Kontos erwähnen. Warten Sie damit lieber 1-2 Tage nach Eröffnung des neuen Kontos ab und beantragen Sie dann erst die Umwandlung.
Einstellung der Zahlung an die Gläubiger
Alle zukünftigen Einkünfte sollten Sie fortan auf dieses Konto überweisen lassen. Es dient als “sicherer Hafen”. Mehr zu der taktischen Vorgehensweise hinsichtlich Ihres Kontos vor der Entschuldung finden Sie hier.
Ist Ihr neues Konto errichtet, stellen Sie sämtliche Zahlungen an Ihre Gläubiger ein. Lediglich Zahlungen, die Ihrer persönlichen Lebensversorgung gelten (Miete, Strom, Telefon etc.) zahlen Sie weiterhin. Bei vielen Mandanten stößt dieser Schritt zunächst auf Unverständnis. Dieser Zahlungsstopp ist jedoch nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern sogar dringend geboten, denn:
- Sie signalisieren Ihren Gläubigern die Ernsthaftigkeit der Situation und kündigen damit Ihre Entschuldung an – im nächsten Schritt setzen wir uns mit diesen in Verbindung
- Es droht ansonsten der Vorwurf eines strafbaren Gläubigerbegünstigung (vgl. § 283c StGB).
- Es hat keinen Sinn mehr Schulden abzubezahlen, die durch den Insolvenzplan ohnehin gelöscht werden sollen. Die Höhe des Angebots hat tatsächlich nämlich kaum etwas mit der Schuldenhöhe zu tun.
Falls Sie sich hinsichtlich des Zahlungsstopps an Ihre Gläubiger unsicher sind, helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenfreien, telefonischen Erstberatung weiter und schätzen Ihre Situation ein.
Gläubigerkorrespondenz sammeln
Es bietet sich zudem an, alle noch eingehenden Briefe Ihrer Gläubiger zu sammeln, damit Sie schnell einen Überblick über Ihre Schuldensituation bekommen. Wir werden darüber hinaus im Hintergrund Abfragen bei allen gängigen Auskunfteien tätigen (Schufa, ICD, Boniversum), sodass alle relevanten Gläubiger zum Verfahrensbeginn von uns ermittelt wurden.
Hallo ich habe ca. 35000 € schulden. Bin jetzt in der privatinsolvenz. Interessiere mich für Insolvenzplan. Ich möchte schnellstmöglich raus aus dem Insolvenz. Wie hoch wären die Kosten für Insolvenzplan + sSchuldenausgleich ungefähr?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte nutzen Sie unser Kontaktformular für eine kostenlose Erstberatung. Wir informieren Sie dann auch über die Kosten. Anhand Ihrer Angaben käme statt Insolvenzplan ggf. auch ein Vergleich in der Insolvenz in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich bin noch nicht in der PI, aber das Prozess läuft schon, im April habe eine Nachzahlung von der Arbeit bekommen, diese habe ich sofort auf mein Konto aufgehoben, jetzt sollte ich ein aktuelle Kontoauszug am meine schuldnerberater senden, also Mai, das Geld ist da nicht drauf, muss ich trotzdem der GV sagen, da ich das Geld habe? Kann der GV rausfinden?
Vielen Dank im voraus!
Mfg
Sehr geehrte Frau D.,
da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden, können wir Ihnen leider keine Auskünfte erteilen. Haben Sie bitte Verständnis hierfür. Ich kann Ihnen jedoch sagen, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich keine Kontobewegungen prüft oder einsehen kann. Weitergehende Informationen zu den Befugnissen eines Gerichtsvollziehers finden Sie in dem verlinkten Artikel.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wie viel kann ich verdienen, wenn ich Insolvenz anmelde, wenn ich ein Kind habe und Kindergeld zahlen muss?
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind sind laut Pfändungstabelle bis zu 1629,99 Euro pfändungsfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo mein Name ist Walter Friso, ich habe 2011 eine Privatinsolvenz eröffnet, die ich bis in diesem Jahr hätte abschließen sollen, kannst meine Daten erstmal von Schufa löschen Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Walter,
der Schufa-Eintrag bleibt normalerweise noch drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Privatinsolvenz bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht