Gefahr, trotz Insolvenz keine Restschuldbefreiung zu erhalten
Liegt gegen Sie ein Gläubigerantrag vor, gilt es besonders schnell zu reagieren, um eine Verschlimmerung Ihrer Situation zu verhindern. Nachdem ein Gutachten Ihre Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat, wird das Insolvenzgericht Ihnen eine Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) gewähren. Wenn Sie innerhalb dieser Frist die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages versäumen, laufen Sie Gefahr, trotz eines Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung zu bekommen. Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).
Dies sind unsere Erste-Hilfe-Maßnahmen
Wir gehen für Sie grundsätzlich wie folgt vor:
1. Hinwirkung auf die Verlängerung der Eigenantragstellungsfrist
Wir setzen uns mit dem Insolvenzgericht in Verbindung und wirken auf eine Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Eigenantrages ein.
2. Kommunikation mit dem Sachverständigen
Ist in Ihrer Sache ein Sachverständiger bestellt worden, nehmen wir die Gespräche auf und bringen alle relevanten Informationen zur Kenntnis.
3. Prüfung der Aussicht einer Verteidigung gegen den Gläubigerantrag
Wenn Sie von einem Nichtbestehen einer Gläubigerforderung ausgehen, überprüfen wir, ob die Verteidigung gegen die vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen Aussicht auf Erfolg versprechen.
4. Gegenglaubhaftmachung
Wenn die Prüfung die Erfolgsaussicht eines Vorgehens ergibt, wird anschließend wird beim Insolvenzgericht eine sog. Gegenglaubhaftmachung eingereicht.
5. Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages
Wenn eine Gegenglaubhaftmachung vom Gericht abgewiesen wird oder unstreitig ist, dass die Forderung Ihres Gläubigers besteht, unterbreiten wir dem Gläubiger einen Vergleichsvorschlag, um eine Tilgung der Forderung zu bewirken.
6. Unternehmer: Erstellung eines Insolvenzantrages
Gerne erstellen wir für Sie vorbeugend einen Insolvenzantrag, falls die Zeit hierfür ausreichend ist. Dieses Vorgehen wird von uns bevorzugt, weil wir nur so auf umfassendste Weise sicherstellen können, dass Sie im Falle des Scheiterns einer Gegenglaubhaftmachung oder eines Vergleichsvorschlages zumindest Ihre Restschuldbefreiung erhalten können. Der Insolvenzantrag sollte hierzu innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht werden. Anderenfalls gelangen Sie ggf. in das Insolvenzverfahren, ohne hierdurch eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Insolvenzantrag kann auch zurückgenommen werden, wenn eine Einigung mit dem Gläubiger erst nach Ablauf der Eigenantragsfrist erfolgt.
7. Verbraucher: Erstellung eines Insolvenzantrages und Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches
Auch wenn Sie Verbraucher sind, erstellen wir für Sie vorbeugend einen Insolvenzantrag. Zusätzlich führen wir für Sie den erforderlichen
außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durch (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes als geeignete Stelle erforderlich – eine eigene Antragserstellung ist Ihnen nicht möglich.
8. Vertretung im ordentlichen Prozessweg
Wird die Gegenglaubhaftmachung vom Gericht bestätigt bzw. kann das Gericht den Standpunkt des Gläubigers nicht als feststehend ansehen, verweist es den Gläubiger auf den ordentlichen Rechtsweg. Wir übernehmen dabei gerne Ihre Vertretung.
Zögern Sie nicht, uns im Falle eines Gläubigerantrags zu kontaktieren!
Hallo, mein Sohn hatte mit einem RA eine Ratenzahlung vereinbart. Jetzt kam ein Schreiben vom Amtsgericht und die Kosten sind um ca. 200€ gestiegen (bei der Ratenzahlung lag die Rückzahlung bei 743€ Und durch Amtsgericht bei über 950€). Ist dieses denn rechtens. Wenn nicht, wie kann ich am besten reagieren? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau M.,
ich empfehle Ihnen, nochmal die Ratenzahlungsvereinbarung zu lesen. Prüfen Sie dabei insbesondere, welche Kosten von der Ratenzahlungsvereinbarung umfasst werden sollten. Womöglich bezogen sich die 743 Euro ausschließlich auf die Vergütung der Tätigkeit des RA.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht