• Ein Antrag auf das Insolvenzverfahren
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    Wie kommt es zu einem Gläubigerantrag auf Insolvenz?

    Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt. Ein Gläubigerantrag wird meistens von einer öffentlichen Einrichtung gestellt, – einem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Betroffen sind von einem Gläubigerantrag meistens Selbstständige.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Gefahr, trotz Insolvenz keine Restschuldbefreiung zu erhalten

    Liegt gegen Sie ein Gläubigerantrag vor, gilt es besonders schnell zu reagieren, um eine Verschlimmerung Ihrer Situation zu verhindern. Nachdem ein Gutachten Ihre Zahlungsunfähigkeit festgestellt hat, wird das Insolvenzgericht Ihnen eine Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) gewähren. Wenn Sie innerhalb dieser Frist die Stellung eines eigenen Insolvenzantrages versäumen, laufen Sie Gefahr, trotz eines Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung zu bekommen.  Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).

    Dies sind unsere Erste-Hilfe-Maßnahmen

    Wir gehen für Sie grundsätzlich wie folgt vor:

    1. Hinwirkung auf die Verlängerung der Eigenantragstellungsfrist

    Wir setzen uns mit dem Insolvenzgericht in Verbindung und wirken auf eine Verlängerung der Frist zur Einreichung eines Eigenantrages ein.

    2. Kommunikation mit dem Sachverständigen

    Ist in Ihrer Sache ein Sachverständiger bestellt worden, nehmen wir die Gespräche auf und bringen alle relevanten Informationen zur Kenntnis.

    3. Prüfung der Aussicht einer Verteidigung gegen den Gläubigerantrag

    Wenn Sie von einem Nichtbestehen einer Gläubigerforderung ausgehen, überprüfen wir, ob die Verteidigung gegen die vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen Aussicht auf Erfolg versprechen.

    4. Gegenglaubhaftmachung

    Wenn die Prüfung die Erfolgsaussicht eines Vorgehens ergibt, wird anschließend wird beim Insolvenzgericht eine sog.  Gegenglaubhaftmachung eingereicht.

    5. Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages

    Wenn eine Gegenglaubhaftmachung vom Gericht abgewiesen wird oder  unstreitig ist, dass die Forderung Ihres Gläubigers besteht, unterbreiten wir dem Gläubiger einen Vergleichsvorschlag, um eine Tilgung der Forderung zu bewirken.

    6. Unternehmer: Erstellung eines Insolvenzantrages

    Gerne erstellen wir für Sie vorbeugend einen Insolvenzantrag, falls die Zeit hierfür ausreichend ist. Dieses Vorgehen wird von uns bevorzugt, weil wir nur so auf umfassendste Weise sicherstellen können, dass Sie im Falle des Scheiterns einer Gegenglaubhaftmachung oder eines Vergleichsvorschlages zumindest Ihre Restschuldbefreiung erhalten können. Der Insolvenzantrag sollte hierzu innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht werden. Anderenfalls gelangen Sie ggf. in das Insolvenzverfahren, ohne hierdurch eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Insolvenzantrag kann auch zurückgenommen werden, wenn eine Einigung mit dem Gläubiger erst nach Ablauf der Eigenantragsfrist erfolgt.

    7. Verbraucher: Erstellung eines Insolvenzantrages und Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches

    Auch wenn Sie Verbraucher sind, erstellen wir für Sie vorbeugend einen Insolvenzantrag. Zusätzlich führen wir für Sie den erforderlichen
    außergerichtlichen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durch (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Dazu ist die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes als geeignete Stelle erforderlich – eine eigene Antragserstellung ist Ihnen nicht möglich.

    8. Vertretung im ordentlichen Prozessweg

    Wird die Gegenglaubhaftmachung vom Gericht bestätigt bzw. kann das Gericht den Standpunkt des Gläubigers nicht als feststehend ansehen, verweist es den Gläubiger auf den ordentlichen Rechtsweg. Wir übernehmen dabei gerne Ihre Vertretung.

    Zögern Sie nicht, uns im Falle eines Gläubigerantrags zu kontaktieren!

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erste Hilfe bei Insolvenzantrag durch Gläubiger”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    2 Kommentare
    1. Sandra M.
      says:

      Hallo, mein Sohn hatte mit einem RA eine Ratenzahlung vereinbart. Jetzt kam ein Schreiben vom Amtsgericht und die Kosten sind um ca. 200€ gestiegen (bei der Ratenzahlung lag die Rückzahlung bei 743€ Und durch Amtsgericht bei über 950€). Ist dieses denn rechtens. Wenn nicht, wie kann ich am besten reagieren? Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        ich empfehle Ihnen, nochmal die Ratenzahlungsvereinbarung zu lesen. Prüfen Sie dabei insbesondere, welche Kosten von der Ratenzahlungsvereinbarung umfasst werden sollten. Womöglich bezogen sich die 743 Euro ausschließlich auf die Vergütung der Tätigkeit des RA.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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