1. Abschnitt: Vorbereitung – Dauer 6 Wochen bis ca. 3 Monate
Die Vorbereitung ist beim Regelinsolvenzverfahren der mit Abstand wichtigste und beratungsintensivste Abschnitt. Sie beginnt mit der Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und einer umfassenden Beratung über die Restrukturierung Ihrer Unternehmung. Wir weisen Sie ein, wie Sie
- Ihre Einkünfte vor Pfändungen schützen
- eine Auffanggesellschaft gründen
- oder ihre Betriebseinrichtung behalten
- und wir erstellen Ihren auf Sie zugeschnittenen Entschuldungsplan.
Danach gilt es, unseren Entschuldungsplan umzusetzen: Sie sollten zuerst ein neues Konto eröffnen. Das Ziel ist, Ihre Zahlungseingänge vor den Pfändungen der Gläubiger zu schützen und eine Kriegskasse anzulegen, aus der Sie sich bis zur Insolvenzeröffnung finanzieren. Anschließend wird entweder eine Auffanggesellschaft gegründet, Ihre bestehende Unternehmung weitergeführt oder eingestellt. Danach sollten Sie rigoros alle Zahlungen an Ihre Gläubiger beenden. Bei Ihrem Wunsch können wir danach auch einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchführen. Diese Dienstleistung eröffnet Ihnen die Chance, dass Ihnen im Vorfeld einer Regelinsolvenz ein gerichtliches Verfahren erspart bleibt. Danach reichen wir Ihren Insolvenzantrag ein. Indem wir Ihren Insolvenzantrag anwaltlich vorbereiten, wird von uns alles Erforderliche getan, um die Erteilung Ihrer Restschuldbefreiung bestmöglich sicherzustellen.
Während die Vorbereitung der Privatinsolvenz sechs Wochen in Anspruch nimmt, ist die Vorbereitungszeit einer Regelinsolvenz von Fall zu Fall unterschiedlich. Falls Sie Ihre selbstständige Tätigkeit fortführen wollen und einen monatlichen Umsatz haben, der 1000 Euro überschreitet, empfehlen wir Ihnen die Gründung einer Auffanggesellschaft. Die Vorbereitung dürfte in solchen Fällen etwa drei Monate dauern. Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit allerdings einstellen wollen, können Sie mit einer Dauer von sechs Wochen rechnen.
Sehen Sie auch unser Video zur Vorbereitung der Insolvenz
2. Abschnitt: Regelinsolvenzverfahren – 2 bis 3 Jahre
Schon bevor das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird, wird das Insolvenzgericht regelmäßig einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der damit beginnt, Ihr Vermögen im Sinne Ihrer Gläubiger zu sichern. Danach eröffnet das Insolvenzgericht des Regelinsolvenzverfahren. Zu Ihren Gunsten tritt der Pfändungsschutz ein. Nun wird der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig zum Insolvenzverwalter ernannt. Er wird Ihr altes Unternehmen verwerten.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe meine Regelinsolvenz über Ihre Kanzlei abgewickelt und diese wurde schnell und zuverlässig abgewickelt, nochmals vielen Dank hierfür.
Ab 5.2.2021 wurde per Insolvenzgericht diese eröffnet.
Ich befinde mich aber seit Jahren ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis, führe keine selbständige Tätigkeit mehr aus.
Jetzt habe ich gelesen, dass die Wohlverhaltensphase ab der Eröffnung beginnt.
Jedoch aber erst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse “verwertet” hat. Aber bei mir gab es keine “Masse” (Eigentum von Wohnung, Haus, Auto, ect.).
Es wird lediglich monatlich vom Arbeitgeber der pfändbare Anteil an den Insolvenzverwalter abgeführt.
Kann man sagen in etwa sagen, wie lange es dauert, bis die tatsächliche Wohnverhaltensphase beginnt und ich z.B. Erstattungen aus der Steuererklärung, Strom- u. Nebenkostenerstattungen behalten darf. Kann/könnte der Insolvenzverwalter diesen Zeitpunkt auch hinausschieben, so dass ich 3 Jahre überhaupt keine Erstattungen behalten darf. Ich bin, wie gesagt berufstätig und strebe auch eine Weiterbildung an, die staatlich gefördert wird. Diese Erstattung dürfte ich dann auch nicht behalten. Auch die mir aus der Steuererklärung angesetzten Aufwendungen (Beruf, Fahrten Wohnung Arbeitsstätte, Versicherungen) habe ich während der Eröffnung des Verfahrens aus dem unpfändbaren Teil bezahlt, das ich selbstverständlich auch zurückerhalten möchte.
Diese Frage habe ich an den Insolvenzverwalter gestellt, jedoch keinerlei Antwort (er ist ja nicht verpflichtet, darauf zu antworten) verpflichtet.
Können Sie mir evtl. sagen, wann in etwa die “richtige” Wohlverhaltensphase beginnt und ob der Insolvenzverwalter verpflichet ist, wenn keine Masse vorhanden ist, dies zeitnah dem Insolvenzgericht mitzuteilen, so dass die Wohlverphaltensphase auch beginnen kann.
Vielleicht gibt es ja auch eine Mindestlaufzeit, die abzuwarten ist.
Vorab vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Marc R. B.
Sehr geehrter Herr B.,
die Wohlverhaltensphase oder auch -periode genannt, beginnt nach dem Ende des Insolvenzverfahrens, was nach dem Schlussverteilung der Fall ist (vgl. §§ 200, 196 InsO).
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich bin freiberuflich tätig und befinde mich seit 07.03.21 in der Regelinsolvenz und seit dem 20.04. wurde die Insolvenz eröffnet und somit mein Betrieb aus der Masse freigegeben.
Nach dem dem neuen Gesetz bzgl der Indolvenz, gibt es den neuen § 295 a (ür Selbstständige) in der steht, das der Schuldner einen Antrag an das Gericht stellen darf, wie hoch der abzugebende Betrag ist.
Meine Frage wäre, wie stelle ich einen solchen Antrag an das Gericht? Wie baut sich dieser auf? Muss ich was beachten, damit der Antrag bewilligt wird?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe .
Mit freundlichen Grüßen
Abbassi
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die interessante Frage zum neuen § 295a InsO.
Grundsätzlich muss der Antrag keiner genauen Form folgen.
Es muss das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens entnehmbar sein und der Zweck des Antrags vorweggestellt sein.
In seinem Antrag muss der Schuldner konkret glaubhaft machen, welche Einkünfte er in einem abhängigen Dienstverhältnis erzielen könnte. Zur Glaubhaftmachung könnte zB eine entsprechende Darstellung der Arbeitsagentur dienen. Auch an eine Bestätigung der IHK oder der Handwerkskammer ist dabei zu denken. Auch Gehaltsvergleiche aus dem Internet können beigefügt werden.
Neben der Ausbildung ist auch der Gesundheitszustand des Schuldners zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Betrag hat sich grundsätzlich an einer Vollzeitbeschäftigung zu orientieren. Ist der Schuldner aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, so muss er dies nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich bin Gläubiger in einem Regelinsolvenzverfahren das 2015 eröffnet wurde. Anfang 2020 wurde vom Insolvenzverwalter die Auszahlung einer Quote von ca 18% angekündigt. Bis heute ist keine Auszahlung erfolgt. Auf Nachfrage heißt es, dies dauere noch einige Zeit.
Ich habe das ungute Gefühl, der Insolvenzverwalter verwaltet so lange bis von der Masse nichts mehr übrig ist. Gibt es Fristen, auf die ich mich berufen kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
Fristen gibt es keine starren, aber Sie haben die Möglichkeit auch beim Insolvenzgericht nachzufragen, wann mit der Auszahlung nach Ankündigung zu rechnen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
wie schaut es aus, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Arbeitsgerichtsklage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber führt.
1. Hätte der Schuldner dem Treuhandler gleich zu Beginn der Arbeitsstreitigkeiten Bescheid geben müssen? Es handelt sich um fehlende Berechnung des 13. Gehalt, etc. oder reicht es aus, wenn nach Beendigung der Streitigkeiten, das Ergebnis mitgeteilt wird? Was kann der Schuldner vom 13. Gehalt etc behalten?
2. Inwiefern prüft der InsoVerwalter die Forderungen der Klage nach? bzw. lässt er sich die Gerichtsakte dazu geben oder ähnliches?
Mit freundlichen Grüßen
L.H.H.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Fragen, auf die unser Artikel Gerichtsprozesse beim eröffneten Insolvenzverfahren eingeht; ebenso lesenswert ist der Absatz Mitwirkungspflichten in unserem Artikel Wann droht die Versagung der Restschuldbefreiung?. Sollten nach der Lektüre noch Fragen offenstehen, können Sie diese gerne unter dem jeweiligen Artikel stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Ich habe Schulden aus dem privaten Bereich, befinde mich nun in einer Solo Selbstständigkeit. Die Einnahmen sind aber zu gering um die Schulden zu bezahlen. Durch meine Selbstständigkeit müsste ich also versuchen in eine Regelinsolvenz zu kommen? Richtig? Und dann hoffen das ich meinen Beruf weiter führen darf? Ich habe kaum betriebliche Ausgaben, da das eine, eine Dienstleitung ist und das andere eine Handelsvertretertätigkeit, in der mir alle Materialien gestellt werden.
Vielen Dank
Sehr geehrte Frau W.,
falls Sie ein Gewerbe führen, das die Kleinunternehmerregelung nutzt, dann kommt für Sie grundsätzlich die Regelinsolvenz in Betracht. Ein Berufsverbot geht mit einer Insolvenzeröffnung in der Regel nicht einher. Es ist eher so, dass ein bestehendes Unternehmen mit Vermögenswert entweder zerschlagen wird und der Ertrag an die Gläubiger verteilt wird oder das Unternehmen wird versucht in Form der Sanierung zu retten. Falls Sie anwaltliche Betreuung beim Gang in die Insolvenz wünschen, können Sie sich hierüber zunächst im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) informieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Dr. Ghendler,
verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode wenn die Verfahrenskosten aus der Masse schon gedeckt worden sind ?
Sehr geehrter Herr F.,
ja, in diesem Fall kann die Verkürzung auf fünf Jahre beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich bin Solo Selbständig mit einem maximalen Einkommen von durchschnittlich 350,00 Euro.
Mein Mann ist Rentner.
Mein Mann könnte in die Privatinsolvenz gehen nach neuem Recht drei Jahre.
Dazu habe Ich drei Fragen.
1. Dadurch das Ich Selbständig bin (Gewerbe Dienstleistung) müsste Ich in die Regelinsolvenz wenn Ich das richtig verstanden habe. Gilt für die Regelinsolvenz auch die neue verkürzte Zeit (Seit Oktober 2020)auf drei Jahre?
2. Wäre mein Mann mir Unterhaltsverpflichtet also bei der Pfändungsfreigrenze weil Ich selber ja 350,00 Euro verdiene, oder würden die angerechnet?
3. Wäre der einfachere Weg für mich die Selbständigkeit ruhen zu lassen bis das das Insolvenzverfahren läuft falls die Regelinsolvenz nicht nach dem recht (Drei Jahre) behandelt wird und dann wieder die Tätigkeit aufzunehmen? Also könnte Ich wenn Ich in der Privatinsolvenz dann wäre eine Selbständige Tätigkeit aufnehmen?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße
T. Havers
Sehr geehrte Frau Havers,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Verkürzung auf drei Jahre würde auch für die Regelinsolvenz gelten, ist bislang aber noch nicht wirksam in Kraft getreten.
Da Sie mehrere unterschiedliche Fragen haben, würde ich Ihnen zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen gerne eine kostenlose Erstberatung anbieten.
Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung gerne unter 0221 – 6777 0055 an und meine Mitarbeiter können ausführlich auf Ihre Fragen eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Frage zum erneuten Insolvenzantrag.
Folgende Situation. Ich habe als Solo-Selbstständiger 2006 eine Antrag auf Regelinsolvenz beantragt und dieser wurde auch durchgeführt. In dieser Zeit wurde ich durch einen Insolvenzverwalter begleitet. Bei der Beantragung des Verfahrens wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung ebenfalls gestellt. 2012 wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
In der der Zeit um 2012-203 liefen bei der GKV Mitgliedsbeiträge auf (geschätzte), die nicht ordentlich berechnet wurden. Eine Klärung mit der GVK konnte bisher nicht erzielt werden. Stattdessen hat die GKV 2016 einen Insolvenzantrag für mich gestellt. Dieser wurde mangels Masse abgelehnt.
Frage: Ab wann darf ich einen neuen Insolvenzantrag stellen und ab welchem Datum gelten die Sperrfristen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 287a InsO beträgt die Sperrfrist nach erteilter Restschuldbefreiung grundsätzlich 10 Jahre. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag an zu laufen, an dem Ihnen die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe von meiner früheren Selbständigkeit durch eine Prüfung des Finanzamtes 125000 € Steuerschulden weil der Prüfer Ausgaben im Ausland und Spesen nicht anerkant hat.
Ich bin 76 Jahre alt und habe nur eine kleine Rente dafür aber hohe Kosten für die Krankenversicherung Privat.
Ansonsten habe ich keinerlei Schulden.
Kann ich eine Regelinsolvenz anstreben???
Sehr geehrter Herr W.,
nach Ihren Angaben ist eine Rückführung der Schulden schwer denkbar. Am besten Sie nutzen unsere kostenlose Erstberatung, damit wir Ihren Fall besser beurteilen können. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Dr. Ghendler,
ich habe nun vom Amtsgericht ein Schreiben bekommen, dass mir nach 3 Jahren folgendes mitteilt:
“In Kürze wird, nach Vollzug der Verteilung, das Hauptverfahren aufgehoben und es schließt sich die Restschuldbefreiungsphase an.”
Was heißt das nun?
Ist die Regelinsolvenz vorbei oder was ändert sich jetzt für mich?
Vielen Dank für eine Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
das Insolvenzverfahren im engeren Sinne ist damit abgeschlossen. Es beginnt für Sie die sogenannte Wohlverhaltensphase oder Restschuldbefreiungsphase. Auch in dieser Zeit ist der pfändbare Teil des Einkommens weiterhin pfändbar. Allerdings dürfen Sie beispielsweise Schenkungen behalten, sowie Erbschaften zur Hälfte.
Weitere Informationen zur Wohlverhaltensphase finden Sie in unserem Artikel:
https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/verhalten-wahrend-der-wohlverhaltensperiode/
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo!
Ich habe jetzt eine Regelinsolvenz, man hat mir den Gewerbeschein aber abgenommen. Könnte man den Schein wieder erlangen, vielleicht mit Auflagen, oder ist er für immer weg?
Sehr geehrter Herr F.,
ein entzogener Gewerbeschein kann grundsätzlich nach einem Jahr wiedererlangt werden. Falls Sie diesen früher wiedererlangen möchten, müssen Sie besondere Gründe anführen, weshalb vom Grundsatz abgewichen werden soll. Eine weitere Möglichkeit ist, einen Stellvertreter mit dem Fortführung des Gewerbes zu beauftragen und dies von der zuständigen Behörde absegnen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Gilt bei der Regelinsolvenz auch die Pfändungsfreigrenze ?
Sehr geehrter Herr Berdermann,
ja, bei der Regelinsolvenz gilt die gleiche Pfändungsfreigrenze. Wenn allerdings die Selbstständigkeit fortgeführt wird, wird ein “fiktives Einkommen” berechnet bzw. geschätzt. Auch wenn das tatsächliche Einkommen darunter liegt, muss der entsprechende pfändbare Betrag abgeführt werden. Mehr zum fiktiven Einkommen finden Sie auch in unserem Beitrag zum Thema fiktives Einkommen und Pfändungsfreibetrag für Selbstständige.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht