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    Das Schutzschirmverfahren – Was ist das?

    Das Schutzschirmverfahren ist eine Form des “vorläufigen Insolvenzverfahrens”. Dabei müssen Unternehmen in wirtschaftlicher Not nicht mehr zwangsläufig die Regelinsolvenz durchlaufen. Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) ist also eine zulässige Alternative zur Regelinsolvenz, wenn Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung gegeben sind. Juristisch gesehen verknüpft es die vorläufige Eigenverwaltung mit dem Ziel der frühzeitigen Vorlage eines Insolvenzplans.

    Während des Verfahrens werden dem Unternehmen Sonderrechte eingeräumt, wie etwa:

    • Die außerordentliche Kündigung von unwirtschaftlichen Verträgen
    • die Übernahme der Personalkosten
    • oder etwa Schutz vor Zwangsvollstreckung.

    In wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen können durch das Verfahren Schulden drastisch reduzieren. Dank der unterschiedlichen Schutzmaßnahmen & Sonderrechte kann das Unternehmen weiterhin operieren. Zudem erhält es staatliche Subventionen. Ziel ist zunächst die Herstellung von Liquidität und letztendlich die vollständige Sanierung und die Abwendung der Insolvenz.

    Eine Übersicht zum verwandten Eigenverwaltungsverfahren (“ohne Schutzschirm”) können Sie hier finden.

    Im Folgenden zeigen wir Ihnen demgegenüber alle wichtigen Informationen rund um das Schutzschirmverfahren:

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    Ziele des Schutzschirmverfahrens

    Grundsätzlich werden mit der Einleitung eines Schutzschirmverfahrens folgende vier Ziele verfolgt:

    1. Ziel: Entschuldung des Unternehmens

    Das Schutzschirmverfahren ist für Unternehmen vorgesehen, die in finanzieller Not sind. Droht die Zahlungsunfähigkeit oder ist das Unternehmen überschuldet, sind einige der Eröffnungsvoraussetzungen gegeben. Mit der Durchführung des Schutzschirmverfahrens soll die drohende Zahlungsunfähigkeit abgewendet und die Überschuldung beendet werden.

    2. Ziel: Schutz vor Insolvenz

    Anstatt das Regelinsolvenzverfahren einzuleiten und das betroffene Unternehmen womöglich zu liquidieren, kann das Unternehmen mit dem Schutzschirmverfahren saniert werden. Zudem bleibt es während des Verfahrens in Eigenverwaltung und wird nicht durch einen Insolvenzverwalter übernommen.

    3. Ziel: Rückkehr zur Wirtschaftlichkeit

    Während des Schutzschirmverfahrens werden Aufträge, Verträge, Personalkosten und Betriebsvereinbarungen geprüft. Sind sie unwirtschaftlich und stehen der Sanierung des Unternehmens im Wege, können Sie außerordentlich gekündigt werden.

    4. Ziel: Vollständige Sanierung des Unternehmens

    Nach Abschluss des Verfahrens ist das Unternehmen im besten Fall vollständig saniert.

    Eine umfangreiche Erläuterung der Ziele eines Schutzschirmverfahrens finden Sie hier

    Voraussetzungen

    Die Insolvenzordnung bestimmt gewissen Voraussetzungen für den Zugang eines Unternehmens zum Schutzschirmverfahren (vgl. § 270b I InsO). Die Voraussetzungen lauten wie folgt:

    1. Stellung eines Schutzschirmantrages
    2. Im Zeitpunkt der Antragsstellung liegen die Insolvenzgründe “drohende Zahlungsunfähigkeit” (vgl. § 18 InsO) oder Überschuldung (vgl. § 19 InsO) vor – Die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO darf jedoch noch nicht vorliegen.
    3. Beantragung der Eigenverwaltung
    4. Die vorzunehmende Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
    5. Vorlage einer mit Gründen versehenden Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes. Aus dieser muss eine Bestätigung der zuvor genannten Voraussetzungen hervorgehen.

    Häufigste “Hürde” ist hierbei das Nichtvorliegen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Daher erwägen viele Unternehmen statt des Schutzschirmverfahrens die bloße “vorläufige Eigenverwaltung” nach § 270a InsO.

    Das Schutzschirmverfahren muss noch noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beantragt werden

    Häufig unterschätzen unsere Mandante im Vorhinein wie früh bereits eine Zahlungsunfähigkeit juristisch vorliegt. Prüfen Sie im Einzelfall also detailliert, ob die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens überhaupt noch gegeben ist. Bestenfalls lassen Sie sich hierbei von Wirtschaftsprüfern oder spezialisierten Kanzleien unterstützen.

    Liegen die Voraussetzungen jedoch vor, bestimmt das Gericht eine Frist von bis zu drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans. Innerhalb dieser Frist darf das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet werden.

    Zudem ordnet das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Nach § 270b II InsO darf diese Person “nicht offensichtlich ungeeignet” sein.

    Mehr Informationen zum Vorliegen von Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit und wie Sie diese ermitteln, finden Sie hier.

    Mehr zu den nötigen Voraussetzungen finden Sie hier.

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    Vorteile des Schutzschirmverfahrens

    Mit dem Schutzschirmverfahren können angeschlagene, aber noch handlungsfähigen Unternehmen eine Möglichkeit zur Sanierung mit staatlicher Hilfe geben. Dabei unterliegt es der sogenannten Eigenverwaltung. Der größte Vorteil ist also, dass der Schuldner (also das Unternehmen) die Verfügungsgewalt behält. Diese hätte bei einem herkömmlichen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung behält bei einem Schutzschirmverfahren somit die Finanzhoheit.

    Eine Übersicht über die Vorteile des Schutzschirmverfahrens finden Sie hier:

    1. Die Geschäftsführung behält ihre Verfügungsgewalt.
    2. Nachdem das Unternehmen Antrag auf Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung gestellt hat, wird diesem für einen Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt, um die Sanierung vorzubereiten. Für diese Zeit gilt:
      • Es obliegt der Geschäftsführung einen Insolvenzplan zur Sanierung vorzubereiten.
      • Gläubiger dürfen keine Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen betreiben. Auch Sicherungseigentum darf grundsätzlich zunächst nicht zurückgefordert werden.
      • Die Geschäftsführung darf einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen. Unterbleibt der Vorschlag oder ist der vorgeschlagene Sachwalter nicht hinreichend qualifiziert, bestellt das Gericht einen solchen.
    3. Eine Regelinsolvenz dauert meist zwischen 3 und 6 Jahren. Das Schutzschirmverfahren ist grundsätzlich weitaus schneller beendet.
    4. Das Schutzschirmverfahren muss nicht öffentlich bekannt gegeben werden. Wir raten unseren Mandanten allerdings stets zu einer offenen Kommunikation mit den Gläubigern: Auch nach einem erfolgreichen Schutzschirmverfahren sind die meisten Unternehmen auf ihre vorherigen Geschäftspartner angewiesen. Die Gläubiger sollten nicht den Eindruck gewinnen, dass man mit der Maßnahme gegen die Gläubiger vorgeht, sondern dass das Verfahren zum Vorteil aller Beteiligten dient.

    Mehr zu den Vorteilen des Schutzschirmverfahrens erfahren Sie hier.

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    Ablauf und Dauer – Schritt für Schritt

    Im Folgenden sehen Sie eine Übersicht zum Ablauf eines Schutzschirmverfahrens.

    1. Schritt: Vorbereitung

    Dauer: Bis zu 4 Wochen

    Bevor das Schutzschirmverfahren eröffnet werden kann, ist eine angemessene Vorbereitung notwendig. Geschäftsführer sollten Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, vorwiegend einem Fachanwalt für Insolvenzrecht, suchen.

    Bild von einem Mann der stempelt

    Das Schutzschirmverfahren sollte anwaltlich begleitet und vorbereitet werden

    Durch eine umfangreiche Analyse des Unternehmens kann festgestellt werden, welche Faktoren für die wirtschaftliche Schieflage ursächlich sind. Ziel der Vorbereitung ist es auch, das Bestehen der Voraussetzungen zu prüfen (§ 270 b Abs. 1 InsO).

    Sind die Voraussetzungen gegeben und ist das Unternehmen sanierungsfähig, kann Antrag auf den „Schutzschirm“, namentlich den Vollstreckungsschutz gestellt werden.

    Der Abschluss der Vorbereitung endet mit der Ausarbeitung eines detaillierten Sanierungsplans samt Planrechnung, Plan-GuV und Liquiditätsplanung.

    2. Schritt: Antrag auf Vollstreckungsschutz

    Dauer: 1 Woche

    Um den „Schutzschirm“, also den Vollstreckungsschutz, zu erwirken, wird beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf das Schutzschirmverfahren eingereicht.

    Es gibt jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf das Schutzschirmverfahren. Der Erfolg des Verfahrens hängt vom Vertrauen des Richters in die Sanierungsfähigkeit und den daraus entstehenden, langfristigen wirtschaftlichen Vorteilen für die Gläubiger. In mehreren Vorgesprächen muss der Rechtsanwalt dem Richter den Sanierungsplan darlegen und von dessen Realisierbarkeit überzeugen.

    3. Schritt: Anordnung Gläubigerschutz

    Dauer: 1 Woche

    Erachtet der Richter die Geschäftsführung als vertrauenswürdig und den Plan als realisierbar, kann er die Eigenverwaltung anordnen. Zudem wird dem Unternehmen der Vollstreckungsschutz gewährt. Gläubiger können ihre Forderungen gegen das Unternehmen nicht mehr durch Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen. Das Vermögen des Unternehmens ist geschützt.

    4. Schritt: Eröffnungsverfahren

    Dauer: 3 Monate

    Mit der gerichtlichen Anordnung des Vollstreckungsschutzes und der Eigenverwaltung beginnt das Eröffnungsverfahren des Schutzschirmverfahrens. Es wird ein sofortiger Zahlungstop eingeleitet.

    So werden fortan alle Löhne und Gehälter von der Agentur für Arbeit übernommen. Ziel ist die Einsparung von Kosten. Um das Vertrauen von Lieferanten und Geschäftspartnern für den Verlauf des Verfahrens zu sichern, sollten diese persönlich informiert werden. Der Erfolg des Schutzschirmverfahrens hängt auch von der Zustimmung von Gläubigern ab.

    Die durch die Einsparung erwirtschaftete Liquidität soll später verwendet werden, um Gläubiger befriedigen zu können. Sie wird nicht verwendet, um das defizitäre operative Geschäft zu finanzieren.

    Während der Eröffnungsphase werden lediglich laufende Verbrauchskosten bezahlt.

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    5. Schritt: Hauptverfahren

    Dauer: 3 Monate

    Auf das Eröffnungsverfahren folgt das Hauptverfahren. Der Gläubigerschutz ist aufgehoben und das Unternehmen operiert fortan unter Vollkosten. Gleichzeitig wird das Schutzschirmverfahren öffentlich bekannt gegeben.

    Gläubiger können sich daraufhin ihre bestehenden Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

    Das Unternehmen kann von eingeräumten Sonderrecht Gebrauch machen, indem es bestehende Verträge beendet oder an einen wirtschaftlichen Rahmen anpasst. Mietverträge oder auch Arbeitsverträge können gekündigt werden.

    Bei Geschäftspartnern, zu denen der Fortbestand einer Geschäftsbeziehung interessant ist, sollte um Vertrauen geworben werden. Im Optimalfall wurden diese schon vor der offiziellen Bekanntmachung informiert.

    Der zur Vorbereitung verfasste Sanierungsplan wird umgesetzt, während gleichzeitig ein Insolvenzplan verfasst wird. Letzteres mündet in der Festlegung einer Verteilungsquote.

    6. Schritt: Prüftermin und Gläubigerversammlung

    Dauer: 2 Monate

    Acht Wochen nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird beim Insolvenzgericht ein Prüfungstermin und die Gläubigerversammlung einberufen. Der Prüftermin dient der Feststellung der Berechtigung der Forderungen. Zuvor haben Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsbeschluss und ein Formular zur Eintragung der Forderungen erhalten.

    Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan zu, kann eine Liquidation noch abgewendet werden

    Beim Prüftermin finden sich der Sachwalter und ein Rechtspfleger beim Insolvenzgericht zusammen und prüfen die einzelnen Forderungen.

    Im direkten Anschluss an den Prüftermin kommen die Gläubiger zur Versammlung im Gericht zusammen.

    Hier wird die Zukunft des Unternehmens entschieden. Gläubiger stimmen jeweils einstimmig über das fortlaufende Prozedere ab. Der Rechtsbeistand des Unternehmens trägt drei mögliche Optionen vor, wird jedoch sachlich den Insolvenzplan als beste Option anpreisen.

    Im besten Fall stimmen die Gläubiger für die Fortführung und Eigenverwaltung durch Umsetzung des Insolvenzplans.

    7. Schritt: Insolvenzplan

    Dauer: 2 Wochen

    Nachdem die Gläubiger mit einfacher Mehrheit dem Insolvenzplan zugestimmt haben, wird dieser verfasst. Er umfasst die Ergebnisse der Verhandlung der Gläubigerversammlung. Der Insolvenzrichter bestätigt den Vertrag gerichtlich, denn die Abstimmung findet vor Gericht statt und wird richterlich bezeugt.

    Mehr zum Insolvenzplanverfahren erfahren Sie hier.

    8. Schritt: Verteilung

    Dauer: Wenige Wochen

    Nachdem die Gläubiger den Insolvenzplan angenommen und gerichtlich bestätigt haben, wird die Verteilung eingeleitet. Es erfolgt die Ausschüttung der Gelder in Höhe der im Insolvenzplan vereinbarten Summe.

    Meistens wird eine feste Summe vereinbart, die an alle Gläubiger ausgeschüttet wird, sowie eine fixe Quote für die einzelnen Gläubiger. Übertrifft die fixe Summe die Ausschüttung an die einzelnen Gläubiger in Höhe der Quote, wird die Restsumme an die Gläubiger verteilt.

    Das Schutzschirmverfahren wird beendet und Unternehmen kann weiter schuldenfrei operieren.

    Weitere Ausführungen zu Ablauf und Dauer des Schutzschirmverfahrens finden Sie hier.

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    Sanierungsmaßnahmen des Schutzschirmverfahrens

    Das Schutzschirmverfahren bietet dem betroffenen Unternehmen unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen. Welche letztendlich zur Anwendung kommen, hängt auch von der Situation des Betriebs ab. Im Folgenden haben wir einen Überblick zu den gängigsten Sanierungsmaßnahmen zusammengestellt:

    • Abbau von Personal

    Während des Schutzschirmverfahrens übernimmt die Agentur für Arbeit zwar die Lohn- und Gehaltskosten für drei Monate. Dennoch lässt sich der Stellenabbau nicht immer vermeiden, wenn ein Unternehmen gerettet werden soll. Der Abbau von Personal ist ohne Sozialplan im Rahmen einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.

    • Ausschluss der persönlichen Haftung

    Während des Verfahrens ist die persönliche Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften, wie der GbR, OHG oder KG ausgeschlossen.

    • Anderweitige ungünstige Betriebsvereinbarungen kündigen

    Neben den Arbeitsverträgen können auch weitere nachteilige Betriebsvereinbarungen gekündigt werden, wie etwa Sonderzahlungen oder andere finanzielle Vorteile zugunsten der Arbeitnehmer.

    • Verzicht auf Forderungen durch die Gläubiger

    Gläubiger können auf ihre Forderungen verzichten und dadurch das Unternehmen von Schulden befreien. Meistens werden Gläubiger dieser Maßnahme nur zustimmen, wenn sie langfristig durch den Erhalt des Unternehmens einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen können.

    • Kündigung unwirtschaftlicher Verträge

    Im Hauptverfahren kann das Unternehmen unwirtschaftliche Verträge kündigen, sofern dies im Einklang mit dem Sanierungsplan steht. Vertragspartner hingegen haben die sofortige, fristlose Kündigung zu akzeptieren. Somit sind die Arbeitnehmer eines Unternehmens vom Schutzschirmverfahren ebenfalls betroffen.

    • Ausstieg aus unwirtschaftlichen Aufträgen

    Das Sonderrecht zur außerordentlichen Kündigung betrifft auch Aufträge. Ist das Unternehmen etwa wegen nachteiliger Verhandlung und unrentablen Aufträgen in wirtschaftliche Schieflage geraten, werden diese Aufträge im Rahmen der Sanierung storniert werden.

    Mehr zu den verschiedenen Sanierungsmaßnahmen in einem Schutzschirmverfahren finden Sie hier.

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    Das passiert nach dem Schutzschirmverfahren

    Das eigentliche Schutzschirmverfahren endet mit der Beendigung des Hauptverfahrens. Zwar operiert das Unternehmen schon währenddessen unter Vollkosten, doch es stehen ihm noch zahlreiche Sonderrechte zu. Dazu gehört auch die außerordentliche, fristlose Kündigung von Verträgen.

    Schutzschirmverfahren endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Während des Hauptverfahrens erarbeitet das betroffene Unternehmen einen Insolvenzplan. Er berücksichtigt die Verteilungsquote der Forderungen unter den Gläubigern. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist das Schutzschirmverfahren beendet. Die Gläubiger erhalten einen Bescheid sowie ein Formular bei denen sie die Höhe ihrer offenen Forderungen betiteln.

    Gesellschaftsrechtliche Organe verlieren Einfluss

    Anders als beim Regelinsolvenzverfahren verlieren der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung ihren Einfluss auf die Geschäftsführung. Das angeschlossene Insolvenzverfahren ist ein Eigenverwaltungsverfahren, bei dem der Ausschluss der Überwachungsorgane regelmäßig vorgesehen ist (§ 276a InsO).

    Gläubigerversammlung entscheidet über Zukunft des Unternehmens

    In einem dafür einberufenen Prüftermin beim Insolvenzgericht entscheiden die Gläubiger über die Zukunft des Unternehmens. Zunächst werden die benannten Forderungen der Gläubiger durch den Sachverwalter und Rechtspfleger auf deren Stichhaltigkeit geprüft. Berechtigte Forderungen werden als „festgestellt“ vermerkt. Unberechtigte Forderungen hingegen als „bestritten“.

    In Abhängigkeit von der Entscheidung: Sanierung oder Liquidation

    Im direkten Anschluss an den Prüftermin wird die Gläubigerversammlung abgehalten. Hier entscheiden Gläubiger per Abstimmung über die Zukunft des Unternehmens. Der Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Gruppe dafür stimmt. Jeder Gläubiger hat eine einfache Stimme.

    Folgende Ausgangsszenarien sind dabei denkbar:

    • Liquidation des Unternehmens: Der Betrieb des Unternehmens wird eingestellt. Dem vorgelegten Insolvenzplan zur Sanierung wurde nicht zugestimmt. Die Forderungen der Gläubiger werden aus dem Erlös der Verwertung des Betriebsvermögens befriedigt.
    • Übertragende Sanierung: Das Unternehmen wird im Rahmen eines sogenannten Asset Deals veräuß Der Verkaufserlös wird zur Befriedigung der Forderungen verwendet.
    • Durchführung des Insolvenzplans: Die Gläubiger stimmen dem Insolvenzplan zu. Die Forderungen der Gläubiger werden nach der Aufhebung des Schutzschirms durch die zusätzlich erworbene Liquidität abgeschöpft. In welcher Form die Gläubiger Ihre Forderungen erhalten, ist abhängig vom Insolvenzplan.

     Unternehmen führt Betrieb in Eigenverwaltung durch die Insolvenz

    Das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung. Für die Umsetzung des abgestimmten Insolvenzplans muss also nicht etwa ein externer Sachverwalter beauftragt werden, sondern die Geschäftsführung kann die Abwicklung in Eigenverwaltung vornehmen.

    Mehr Informationen zu der Phase “nach dem Schutzschirm” erfahren Sie hier.

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    Häufige Fragen

    Im Folgenden sehen Sie die häufigsten Fragen zum Schutzschirmverfahren. Falls sich Ihnen weitere Fragen stellen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

    Was bedeutet das Schutzschirmverfahren für Arbeitgeber?

    Das Schutzschirmverfahren ist für Arbeitnehmer eine besondere Ausnahmesituation. Während der Eröffnungsphase zahlt das Gehalt nicht der Arbeitgeber, sondern die Agentur für Arbeit. Während des Hauptverfahrens werden Kündigungsschutzrechte stark beschnitten. Eine Kündigung kann ohne Sozialplan, innerhalb einer dreimonatigen Frist und ohne Abmahnung ausgesprochen werden.

    Wie lange dauert ein Schutzschirmverfahren?

    Ein Schutzschirmverfahren kann innerhalb von 6 Monaten vorgenommen werden. In der Regel beträgt die Dauer 9 bis 12 Monate.

    Was kostet das Schutzschirmverfahren?

    Die Kosten des Schutzschirmverfahrens werden vom Insolvenzgericht festgesetzt und richten sich nach der Höhe der freien Insolvenzmasse – ein genauer Betrag kann daher nicht beziffert werden. Es bestimmt zudem die Kosten des Sachwalters. Erst nach Begleichung der Kosten wird das Insolvenzverfahren beendet.

    Zudem werden unter Umständen Zusatzkosten für eine anwaltliche Beratung sowie für Klagen einzelner Gläubiger zur Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle fällig.

    Kann ein Schutzschirmverfahren scheitern?

    Das Schutzschirmverfahren kann in dem Moment scheitern, wenn die Gläubiger in der gerichtlichen Versammlung den Insolvenzplan ablehnen.

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