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    Kosten der anwaltlichen Begleitung bei der Privatinsolvenz

    Hier finden Sie die aktuellen Kosten für eine Begleitung bei der Privatinsolvenz durch unsere Kanzlei mit zwei Fachanwälten für Insolvenzrecht. Die telefonische Erstberatung mit allen Informationen ist kostenlos – Danach können Sie in Ruhe entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Rufen Sie uns an unter 0221 – 6777 00 55.

    Bei vorliegen der Voraussetzungen für Beratungshilfe wird unsere Kanzlei kostenlos für Sie tätig.

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    Grundpreis Privatinsolvenz 839,99 Euro inkl. MwSt.
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    Ein wichtiges Prinzip unserer Tätigkeit ist die Preistransparenz: unsere Preise sind Festpreise, die auch bei hohem Arbeitsaufwand bei der Durchführung unserer Dienstleistung gleich bleiben. Auch wenn sich Ihr individueller Fall außerordentlich schwierig entwickelt oder langwierig wird, begleiten wir Sie, bis Sie Ihr Ziel erreichen – die Durchführung des außergerichtlichen Vergleiches oder die Erstellung Ihres Insolvenzantrages.

    Die Preise richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und Immobilien. Unsere Preise enthalten immer die MwSt. – es gibt keine versteckten Kosten. Sollten Sie das Honorar nur schwer tragen können, räumen wir Ihnen gerne eine Ratenzahlung ein.

    Und mit einem Beratungshilfeschein begleiten wir Ihren Fall kostenfrei.

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    Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 InsO als Fachanwalt für Insolvenzrecht und “geeignete Stelle”

    Als Privatperson benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung nach § 305 InsO. Dies ist eine Voraussetzung der Privatinsolvenz. Hiermit wird die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs im Vorfeld der Insolvenz bescheinigt. Um Ihre Entschuldung rechtlich einwandfrei zu gestalten, führen wir für Sie diesen Versuch der Schuldenbereinigung durch und erstellen für Sie eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

    Das Gesetz schreibt als Voraussetzung einer Privatinsolvenz Folgendes vor:

    Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

    1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen […]

    Diese Bescheinigung kann Ihnen nur von einer rechtskundigen und qualifizierten Stelle ausgestellt werden. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht sind eine solche „geeignete Stelle“ (im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

    Unser Vorteil: Wir können Ihren Privatinsolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen erstellen

    Vom Zeitpunkt unserer Beauftragung an können wir Ihren Privatinsolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen erstellen. Das ist unser entscheidender Vorteil als spezialisierte Fachanwaltskanzlei gegenüber öffentlichen Schuldenberatungen. Diese gewähren wegen ihrer hohen Auslastung einen ersten Beratungstermin regelmäßig erst nach 6 bis 9 Monaten und benötigen regelmäßig 1 bis 2 Jahre, bis Ihr Antrag fertig ist. In dieser Zeit müssen Sie weiterhin mit Vollstreckungen Ihrer Gläubiger rechnen – auch Ihre Entschuldung wird entsprechend verzögert. Mit uns tritt Ihre Entschuldung erheblich schneller ein und Sie sind schneller vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger geschützt.

    Bei der Privatinsolvenz:

    • beraten wir Sie noch vor Beauftragung bei einer kostenfreien telefonischen Beratung am Telefon oder vereinbaren einen Termin in unseren Räumlichkeiten,
    • ermitteln wir durch Abfragen bei den größten Wirtschaftsauskunfteien sowie direkt bei Ihren Gläubigern den aktuellen, genauen Stand Ihrer Verbindlichkeiten
    • erarbeiten wir als spezialisierte Kanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht Ihren individuellen Entschuldungsplan mit allen Schritten Ihrer Entschuldung
    • führen für Sie mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durch
    • stellen Ihnen eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus
    • erstellen Ihren Privatinsolvenzantrag
    • im Anschluss führen wir eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird

    Ausführliche Informationen zur Privatinsolvenz

    Zusätzlich werden wir:

    • Ihren Antrag bei Eingabe auf Schlüssigkeit überprüfen (Vier-Augen-Prinzip),
    • Ihren Forderungsstand zwecks Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefreiung prüfen: wir führen für Sie umfassende Abfragen bei Ihren Gläubigern zur Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel durch
    • Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa, Boniversum und ICD (§ 34 BDSG) durchführen, um ggf. vergessene Gläubiger zu ermitteln
    • Durch unsere fachanwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung. Einfache formelle Fehler können zur Versagung führen. Durch die Beauftragung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht werden Sie grundsätzlich das Erforderliche getan haben, um auch bei Antragsfehlern Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden (AG Mönchengladbach NZI 2003, 221).

    Sehen Sie auch unser Video zum Umgang mit vergessenen Gläubigern bei der Vorbereitung der Insolvenz.

    Bei Vorlage eines Beratungshilfescheins werden wir kostenlos für Sie tätig.

    Sehen Sie dazu auch unser Video zum Thema Beratungshilfe.

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    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zu den Kosten der Privatinsolvenz? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    26 Kommentare
    1. Benjamin
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin in der Privatinsolvenz und es gehen cira 500 Euro jeden Monat als pfändbarer Betrag von meinen Gehalt in die Insolvenzmasse. Meine Schulden betragen 43.000 Euro. Ich habe somit schon eine Menge vor der Wohlverhaltensphase locker über 3000 Euro. Ist das richtig das somit keine Kosten für mich nach der Insolvenz anfallen, da meine Insolvenzmasse groß genug ist bzw sein wird?

      Es wurde mir eine Stundung von vorne ein genehmigt die dann aber garnicht benötigt wird oder?

      Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Herr R.,

        dies kann zutreffend sein. Sie können beim Insolvenzgericht beantragen, Einsicht in die Insolvenzakte zu erhalten. So erhalten Sie weitere Informationen Ihre Frage betreffend.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Sven M.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      ich habe eine Frage zum Thema wann kann ich in der Pfändungstabelle unterhaltsberechtigte überhaupt geltend machen. Konkret geht es um ein schreiben vom gegnerischen Anwalt der meine Exfrau auf einmal neben meinen KIndern als unterhaltsberechtigte für meine Pfändungstabelle angibt.
      Meine Exfrau arbeitet ganz normal und meine KInder sind 8 und 12 Jahre alt.
      Siehe Wortlaut:

      Geht man von dem Einkommen aus welches der Schuldenberater mitgeteilt hat, ist nach der diesseitiger Auffassung davon auszugehen, dass aufgrund der noch bestehenden Ehe der Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung von potenziell 3 Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.
      Dies bedeutet das der Kindersunterhalt nach diesseitiger Auffassung aus der Einkommensstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden kann.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        Ihre Kinder und Ihre “Noch-Ehefrau” sind grundsätzlich unterhaltsberechtigte Personen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Dietze
      says:

      Guten Tag, Sie schreiben Bei vorliegen der Voraussetzungen für Beratungshilfe wird unsere Kanzlei kostenlos für Sie tätig, ich komme aus dem Land Bremen, bei uns gibt es leider kein Beratungshilfeschein, aber ich würde sie gerne beauftragen, wäre das möglich?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        wir können für Sie grundsätzlich tätig werden. Allerdings fällt das Honorar ohne Beratungshilfeschein dennoch an. Sie können sich gerne bei uns telefonisch unter 0221 6777 00 55 melden und wir schauen, welche Zahlungsmöglichkeiten in Frage kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Ade
      says:

      Hallo, ich habe im Feb.19 die Privatinsolvenz eröffnen müssen. Im April 20 war die Schlussverteilung und Aufhebung der Insolvenz. Nun befinde ich mich im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Habe ich das jetzt richtig verstanden? Wenn mir also regelmäßig von meinem Lohn über 35€ ( bei mir 80€ ) gepfändet werden, habe ich eigentlich schon die Grundvoraussetzung dafür geschaffen einen Antrag auf Verkürzung zu stellen? Alleine im Jahr 2019 sind bereits auf Grund von Steuererstattungen und Lohnpfändungen über 3000€ in die Masse abgeführt worden. Wenn das jetzt so richtig ankam, wann wäre der richtige Zeitpunkt einen Antrag zu stellen?

      Die erste und zweite Lohnsteuer Rückerstattungen aus 2018 ( Rückerstattung aus 2018 erfolgte nach Insolvenz Eröffnung ) und 2019 sind bereits angeführt worden. Ist das richtig, das ab sofort Lohnsteuer Rückerstattungen wieder behalten werden dürfen? Diese dürfte ich dann auch wieder ansparen?

      Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      D.Ade

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        Sie können den Antrag auf Verkürzung des Verfahrens jederzeit stellen. Es kommt nicht darauf, dass Sie monatlich 80 Euro abführen. Für die Verkürzung auf drei Jahre ist die Tilgung der Insolvenzforderungen zu 35 Prozent und der gesamten Verfahrenskosten nötig. Für die Verkürzung auf 5 Jahre ist die Tilgung aller Verfahrenskosten erforderlich. Lohnsteuererstattungen, die sich auf den Veranlagungszeitraum nach dem Insolvenzverfahren beziehen, können grundsätzlich behalten und gespart werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Jörg
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich bin seit Mitte November 2017 in einer Privatinsolvenz, die Schulden betragen ca. 20.000€ von denen ich nun mehr als 14.000€ beglichen habe. Die Kosten für den Insolvenzverwalter betragen ca. 4500€, welche laut Gericht ihm zugesprochen werden. Da ich bis jetzt mehr wie 35% (die Verfahrenskosten sind noch nicht bekannt, aber ich habe Sie mit 2000€ geschätzt), möchte ich nun meinen Antrag auf Restschuldbefreiung nach 3 Jahren stellen. Ich habe in diesem Zuge den Insolvenzverwalter gebeten, mir eine Aufstellung zu geben, worauf die Kosten und Pfändungen aufgeführt sind, damit ich diese in dem Antrag aufführen kann. Der Insolvenzverwalter hat mir geschrieben, das das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Da ich etwas unter Zugzwang bin und nur noch knapp 20 Tage Zeit habe den Antrag einzureichen, gibt es die Möglichkeit den Antrag doch einzureichen bzw. wie stehen dann die Chancen dann? Meine gezahlten Beträge kann ich ja nachweisen. Der Insolvenzverwalter hat mir seit 2 Jahren schon mehrfach mitgeteilt das Verfahren abzuschließen, hat dies aber immer noch nicht gemacht. Wie sieht hierzu meine Rechtslage aus?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        Sie können den Antrag dennoch schon stellen und das Gericht wird sich dann bei Ihnen melden, wenn es weitere Auskünfte braucht und ebenso wird das Gericht dann auf den Insolvenzverwalter insofern einwirken, als die erforderlichen Angaben abzugeben sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Matthias S. .
      says:

      Ich habe da mal eine Frage. Wenn ich in die Privatinsolvenz möchte, ist es zwingend erforderlich Unterlagen von allen Gläubigern zu haben. Ich glaube nämlich, dass ich nicht von allen noch Unterlagen vorlegen kann.

      Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S,

        nein, es ist nicht erforderlich, noch alle Unterlagen zu besitzen.
        Es ist grundsätzlich erforderlich, ein vollständiges Gläubigerverzeichnis vorzulegen. Unsere Kanzlei führt aus diesem Grund Abfragen bei den großen Wirtschaftsauskunfteien durch. Damit ist alles notwendige und zumutbare getan, um eine möglichst vollständige Gläubigerliste zu erstellen. Sollten dennoch Gläubiger vergessen werden, wird dies nicht zu Ihren Lasten sein.
        Wenden Sie sich zur Vereinbarung einer kostenlosen Erstberatung gerne unter 0221 – 6777 0055 an mein Sekretariat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. E B.
      says:

      Hallo
      Ich bin seit Jan 2018 in der Insolvenz – seit Oktober 18 in der WVP und habe ca29082€ Schulden – durch pfändbare Beträge sind bis jetzt bereits an die 12000 geflossen – davon wurden schon Gerichtskosten mit 381 und insolvenzverwalter Vergütung von 2057,72 inkl. mwst angezogen – da bis Jan 21 noch ca 3000 Euro Fließen werden – komme ich so auf ca 15800 Euro – daher meine Frage ob die Möglichkeit besteht im Jan 21 die Verkürzung auf drei Jahre bestehen könnte – mein nächstes ist dass mir leider keiner sagen kann wie hoch die sich die Verfahrenskosten belaufen werden und ob die gesamte Summe anzüglich der 35% reicht um alles zu decken

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist es grundsätzlich schwierig, zu ermitteln, wie hoch der Betrag zur Erfüllung der 35 % sein muss.
        In der Regel sind rund 50 % ausreichend.
        Es kommt für die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung auch darauf an, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, also ob die Wohlverhaltensphase bereits begonnen hat. Daher lassen sich die 35 % so schwer genau berechnen.
        Es besteht nur die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter rechtzeitig zu bitten, Ihnen eine Aufstellung über die Kosten und zugeflossenen Beträge auszuhändigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Berkay G.
      says:

      hallo
      ich muss demnächst eine insolvenz durchlaufen weil ich sehr hohe schulden habe die vor meiner ehe enstanden sind.habe steuerschulden und noch paar andere gläubiger…meine frage ist wenn ich die insolvenz gehe werden die sachen meiner frau auch gepfaendet wie z.b auto?
      muss sowas wie gütertrennung dann machen damit es nicht gepfaendet wird auch fuer die sachen in der wohnung.
      danke für ihre antwort im vorraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich werden die Sachen Ihrer Frau nicht gepfändet.
        Beim Auto kommt es darauf an, wer als Halter eingetragen ist. Wenn Sie selbst als Halter eingetragen sind, müsste Ihre Frau beweisen, dass es sich eigentlich um ihr Auto handelt. Ansonsten könnte das Auto gepfändet werden, wenn Sie es nicht für die Fahrt zur Arbeit unbedingt brauchen.
        Bezüglich Hausratsgegenständen sind diese meistens ohnehin unpfändbar. Bei teuren Wertgegenständen in der gemeinsamen Wohnung wird jedoch vermutet, dass diese Ihnen gehören, Ihre Frau müsste dann wiederum beweisen, dass sie ihr gehören. Beispielsweise bei teurem Schmuck dürfte dies aber leicht möglich sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sten B. .
      says:

      Hallo, ich habe eine kurze Frage.

      Ich bin Herr Baldauf und habe im Januar 2020 meine 6 jährige Insolvenz beendet.
      Aktuell warte ich noch auf die Restschuldbefreiung.
      Mein Finanzamt hat jetzt meine Steuererstattung von der Steuererklärung 2019 einbehalten, da die Restschuldbefreiung noch nicht vorliegt.
      Können sie mir sagen, ob ich die Erstattung ausbezahlt bekommt, wenn ich die Restschuldbefreiung nach Erhalt nachweise?

      Besten Dank und freundliche Grüße
      Herr B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        wenn die Steuerbehörde den Einbehalt der Steuererstattung von der Vorlage der Restschuldbefreiung abhängig gemacht, dann ist davon auszugehen, dass nach Vorlage die Steuerrückerstattung folgen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Michael. K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich werde von ihnen vertreten … bisher wurden alle Gläubiger angeschrieben bis zur ersten gesetzten Frist haben zwei Gläubiger nicht reagiert darunter das Finanzamt.
      Wie geht das Verfahren weiter wenn bis zum 2. gesetzten Termin nicht alle Gläubiger reagiert haben??
      Die Banken haben ihre Konten gekündigt und Mahnbescheide von den Banken trudeln auch ein! Die eidesstattliche Versicherung habe ich bereits beim GV abgegeben.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kuc,

        für Fragen zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter oder an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
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    11. Rene
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine frage an Sie.
      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und auch schon in der WPV. Ich möchte gerne mein Bankkonto wechseln. Bei der Bank wo ich wieder hin wechseln möchte,hatte ich damals mit in die Insolvenz genommen es handelt sich um etwas über 50€. Ich war heute bei der Bank um nach ein Konto zu fragen diese würden mir wieder ein Konto geben aber erst wenn der offene Betrag beglichen ist.

      Darf meine Freundin oder ich den Betrag an die Bank bezahlen oder wäre das dann Gläubigerbevorzugung?

      Würde mich über eine Antwort freuen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        aus Ihrem unpfändbaren Vermögen oder dem Vermögen Ihrer Freundin dürfen Sie diese Zahlung tätigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Walter M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Ich hätte eine Frage an sie
      Ich bin durch Krankheit in finanzielle Schwierigkeiten gekommen und werde wahrscheinlich nicht um eine Privatinsolvenz herumkommen
      Ich habe einen finanziertes Haus was ich bewohne dieses würde ich gerne zu dem Preis verkaufen was noch bei der Bank offen ist mehr ist es auch nicht wert kann ich wenn ich einen vereidigten Sachverständigen beauftragen mein Haus zu schätzen und es dann zu diesem Preis verkaufen
      Ich hätte auch einen Käufer der mein Haus kaufen würde und ich könnte dort weiter gegen einer Mietzahlung wohnen bleiben
      Auf eine Antwort würde ich mich freuen
      Herzlichen Dank und beste Grüße
      W.Müller

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Müller,

        meine Empfehlung wäre, dieses Vorgehen mit dem Insolvenzverwalter abzusprechen, da eine Veräußerung kurz vor der Insolvenz problematisch sein könnte.
        Wenn allerdings Zeitdruck besteht, sollte eine Veräußerung zum Marktwert grundsätzlich akzeptabel sein.
        Gerne können Sie unsere Kanzlei mit der sicheren und korrekten Abwicklung Ihrer Entschuldung beauftragen. Lassen Sie sich einfach einen Termin zur kostenlosen Erstberatung unter 0221 – 6777 0055 geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Iwulski
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Bitte informieren Sie mich welchen Betrag muss man einzahlen
      also Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten um Privatinsolvenz
      nach 5 Jahren zu beenden
      MfG
      Iwulski

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        für die Verkürzung auf fünf Jahre ist ein Betrag von ca. 1800 bis 2500 Euro notwendig. Damit dürften die Verfahrenskosten in der Regel abgedeckt sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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