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    11 Tipps zur Privatinsolvenz

    Die Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – gibt einer überschuldeten Person die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien. Sie verlieren Ihre Schulden unabhängig von ihrer Höhe oder der Anzahl Ihrer Gläubiger.

    Wenn Sie diese Chance nutzen möchten, sollten Sie die folgenden 11 Tipps zur Verbraucherinsolvenz beachten:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er mit seinem Team auf die Entschuldung und Beratung von Personen in finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    1. Tipp: Prüfen Sie Ihre finanzielle Situation

    Am Anfang jeder Privatinsolvenz steht die Erkenntnis, dass die momentane Situation nicht länger tragbar ist.

    Dies ist meist dann der Fall, wenn das Einkommen nur noch dazu aufgewendet wird, um Schulden zu tilgen. Als Lebensgrundlage bleiben so oft Beträge übrig, die unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze, aber auch unterhalb der aktuellen ALG II – Sätze liegen. Dieser Zustand kann sich über Jahre erstrecken und führt neben starker seelischer Belastung oft zu gesundheitlichen Problemen.

    Wird dann zu allem Überfluss auch noch die Zwangsvollstreckung von den Gläubigern betrieben, halten viele Schuldner ihre Situation für ausweglos.

    Vielen Schuldnern ist nicht bewusst, dass sie im Falle einer Privatinsolvenz deutlich geringere Beträge an die Gläubiger zahlen,, als sie es bisher tun. Oftmals zahlen Sie bei einer Privatinsolvenz an die Schuldner überhaupt nichts – wenn Sie beispielsweise Geringverdiener sind oder Unterhaltspflichten haben (Kinder, nicht verdienende Ehepartner). Sie könnten einen beachtlichen Teil Ihres Einkommens behalten und damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nach Abschluss der Privatinsolvenzwären darüber hinaus auch alle Schulden getilgt.

    Da keine gesetzlich festgesetzte Mindestschuldenhöhe existiert, steht es in Ihrem Ermessen, bei welchem Schuldenstand Sie Privatinsolvenz beantragen kann. Als Richtwert gilt ein Betrag von 2000 €. Ab diesem Betrag wird ein Insolvenzgrund angenommen, wenn erkennbar ist, dass die Person in absehbarer Zeit Ihre Schulden nicht tilgen kann.

    Mein Tipp: Wenden Sie Ihr komplettes Einkommen nicht für Ratenzahlungen ein!

    Stellen Sie sich folgende Fragen:

    1 „Wie lange kann ich die bestehende Situation finanziell und psychisch noch aushalten?“

    2. „Werde ich in dieser Zeit schuldenfrei?“

    Falls Sie die letzte Frage mit „Nein“ beantworten, so ist die Einleitung der Insolvenz regelmäßig die richtige Lösung.

    2. Tipp: Überdenken Sie einen außergerichtlichen Vergleich

    Alternative zur Privatinsolvenz bietet der außergerichtliche Vergleich. Es bedeutet, dass Sie sich ohne förmliches Insolvenzverfahren mit den Gläubigern auf die Rückzahlung der Schulden einigen.

    Ein außergerichtlicher Vergleich kann in einer Einmalzahlung oder durch Raten erfolgen.

    Dies macht jedoch nur Sinn, wenn die zu zahlenden Beträge für Sie zu stemmen sind und die Gläubiger auf einen Teil der Schulden verzichten. Abhängig vom Gläubiger wird oft auf zwei Drittel der Forderung verzichtet.

    Stimmen die Gläubiger Ihrem Vergleichsvorschlag jedoch nicht zu, bleibt Ihnen der Weg in die Privatinsolvenz. Eine Privatinsolvenz führt zur Entschuldung, auch wenn Sie selbst nichts an die Gläubiger zahlen können und diese am Ende leer ausgehen.

    Mein Tipp: rufen Sie uns kostenfrei an, damit wir gemeinsam entscheiden, ob ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Insolvenz für Sie eine bessere Lösung ist.

    3. Tipp: Sammeln Sie alle Gläubiger-Anschreiben

    Als Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren sind wir auf eine gute Zusammenarbeit mit unseren Mandanten angewiesen: sammeln Sie bitte alle Briefe und sonstigen Unterlagen der Gläubiger.

    Insbesondere sollten Sie alle Drohbriefe, Mahnungen, Gerichtsurteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle sowie Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unbedingt aufheben.

    Sortieren Sie die Unterlagen nach den jeweiligen Gläubigern, es bietet sich ein Ringordner an. Bitte heften Sie die aktuellsten Unterlagen jeweils zuoberst ab.

    Um zu gewährleisten, dass kein Gläubiger vergessen wurde, führen wir für jeden Mandanten Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD durch. So können auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht mehr bekannt waren. Zudem werden wir für Sie Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Ihres Wohnortes nehmen.

    Danach übernehmen wir die Korrespondenz mit den Gläubigern. Wirwerden Ihre gesamten Gläubiger kontaktieren und über den aktuellen Sachstand informiert. Auf diese Weise erfahren die Gläubiger von Ihrer Lage, was meist dazu führt, dass Sie daraufhin von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Den Gläubigern ist bewusst, dass durch das Einschalten unserer auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwaltskanzlei eine weitere Zwangsvollstreckung voraussichtlich ohne Erfolgsaussichten wäre.

    Mein Ratschlag: Lassen Sie uns die Daten Ihrer Gläubiger schnellstmöglich zukommen, damit wir sofort die Gläubiger kontaktieren können. In der Regel führt bereits diese Maßnahme zur deutlichen Erleichterung Ihrer Situation. Sie können die Schreiben Ihrer Gläubiger meist ignorieren und an uns verweisen.

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    4. Tipp: Eröffnen Sie ein Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”)

    Zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz ist es wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto bei einer Bank einrichten, die nicht zu Ihren Gläubigern zählt. Dies sollten Sie insbesondere tun, wenn sich Ihr derzeitiges Gehaltskonto im Minus befindet. Damit sind Sie vor Pfändungen sicher, solange die Gläubiger von diesem Konto nicht erfahren.

    Alle Einkünfte sollten Sie nur noch auf diesem Konto empfangen und alle Verpflichtungen, welche zu Ihrer Lebenserhaltung notwendig sind, von diesem Konto decken (Miete, Strom usw.).

    Das Konto wird für Ihre Gläubiger bis zum Offenbarungseid unentdeckt bleiben.

    Sollten Sie kein neues Konto erröffnen können, empfehlen wir Ihnen, ein sogenanntes P-Konto einzurichten. So bleiben Sie zumindest vor Pfändungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze geschützt. Gerne erstellen wir Ihnen eine entsprechende Bescheinigung nach § 850k ZPO – wenn Sie Unterhaltspflichten haben.

    Mein Tipp: eröffnen Sie schnellstmöglich ein neues Konto und geben Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid, dass Ihr Gehalt auf dieses Konto angewiesen werden soll.

    5. Tipp: Stellen Sie alle Zahlungen an die Gläubiger ein

    Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger! Die Zahlung an einzelne Gläubiger könnte eine Bevorzugung dieser Gläubiger bedeuten und dies kann später u. U. zur Restschuldversagung führen.

    Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind die Miete für Ihre Wohnung, Telekommunikationsdienstleistungen, den Energieversorger sowie für Sie wichtige Versicherungen; sprich alle Rechnungen, die für Ihren weiteren Lebensbedarf wichtig sind. Zahlen Sie diese nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht sicherstellen.

    Drohungen bzgl. möglicher Pfändungsmaßnahmen seitens der Gläubiger – wie z. B. eine eidesstattliche Versicherung – spielen ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr. Normalerweise schreiben wir zu dieser Zeit alle Gläubiger an. Diese wissen dann, dass Sie sich in der Entschuldung durch eine Anwaltskanzlei befinden und verstehen, dass keine weiteren Zahlungen kommen werden. In der Regel werden die Gläubiger deshalb ihre Mahnungen/Vollstreckungen einstellen.

    Außerdem: Bekommen die Gläubiger weiterhin Ihre Ratenzahlungen, werden sie sich bei einem möglichen außergerichtlichen Vergleich nicht mit einer niedrigeren Rate zufrieden stellen. Vereinbaren Sie daher keine neuen Ratenzahlungen, auch wenn Ihre Gläubiger das von Ihnen fordern.

    Mein Tipp: Zahlen Sie nichts an die Gläubiger, wenn Sie sich für eine Insolvenz entschieden haben. Das eingesparte Geld können Sie sicherlich besser verwenden.

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    6. Tipp: Gehen Sie keine weiteren Verbindlichkeiten ein

    Bezahlen Sie für Ihre für den Lebensbedarf erforderlichen Ausgaben von Ihrem Geldeingang auf dem neuen Konto. Weitere Verbindlichkeiten wie neue Darlehen, weitere Dispositionsüberziehungen oder Waren, die nicht bezahlt werden, sollten Sie nicht tätigen – Sie werden durch die Einstellung aller Zahlungen an die Gläubiger die Möglichkeit haben, Ihren Lebensbedarf zu decken.

    7. Tipp: Sichern Sie Ihr vorhandenes Vermögen

    Im Rahmen der Vorbereitung auf eine Privatinsolvenz überlegen viele Schuldner Teile ihres Vermögens zu „verstecken“. Bitte beachten Sie, dass es nicht erlaubt ist, Vermögen im Insolvenzverfahren zu verschleiern. Halten Sie sich bitte vor Augen, dass es Ihnen vordergründig um eine vollständige Entschuldung geht.

    Natürlich dürfen Sie Ihr Vermögen für Ihren Lebensunterhalt verwenden und auf diese Weise auch komplett ausgeben. Handeln Sie dabei allerdings nicht verschwenderisch. Sie sollten „maßvoll“ mit Ihrem Vermögen umgehen und Pfändungsgrenzen nicht wesentlich überschreiten.

    Häufig werden wir gefragt wie man eine Erbschaft sichern kann. In der Insolvenz gilt: erhalten Sie die Erbschaft während des eigentlichen Insolvenzverfahrens, geht diese in voller Höhe an den Insolvenzverwalter. Erhalten Sie diesein der Wohlverhaltensperiode dürfen Sie die Hälfte behalten. Insoweit kann es durchaus sehr sinnvoll sein die Insolvenz schnell einzuleiten, damit im Falle eines Erbfalles Sie bereits in der Wohlverhaltensperiode sind. . Übrigens: Sie haben auch die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. In diesem Fall können eventuell Ihnen nahestehende Personen profitieren.

    Bei vermögenswirksame Leistungen, Lebensversicherungen etc. lohnt es sich gegebenenfalls diese vorzeitig zu kündigen, um das Geld für notwendige Ausgaben vor der Insolvenz zu verwenden.

    Mein Tipp: Behalten Sie Ihr Ziel – die Restschuldbefreiung – im Auge und verschwenden Sie nicht Ihr Vermögen. Sie dürfen es allerdings maßvoll ausgeben!

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    Tipp 8: Nehmen Sie sich anwaltliche Beratung für die Privatinsolvenz

    Neben auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwaltskanzleien kommen auch öffentliche Schuldnerberatungsstellen als Unterstützung in Betracht. Beide Möglichkeiten bieten Vor- und Nachteile.

    Die öffentliche Schuldnerberatung sind für Sie oft kostenfrei. Die Wartezeiten betragen allerdings oft 12 bis 18 Monate. Außerdem werden Sie dort in der Regel nicht von Juristen beraten. In Gegensatz zur einen Anwaltskanzlei hilft man Ihnen lediglich, die Privatinsolvenz weitgehend eigenhändig einzuleiten. Sollten bei dem komplizierten Verfahren Fehler passieren, gehen diese zu Ihrem Lasten.

    Wir verpflichten uns unseren Mandanten gegenüber, eine Privatinsolvenz professionell und vollumfänglich für einzuleiten, von der Kontaktaufnahme mit allen Gläubigern bis hin zur vollständigen Erstellung Ihres Insolvenzantrages samt allen erforderlichen Nebenanträgen. Wir schaffen zudem die wichtigste Voraussetzung der Privatinsolvenz, indem wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch komplett durchführen und als „geeignete Person“ die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen. Aufgrund unsererErfahrung benötigen wir nur ca. 6 bis 8 Wochen für die Vorbereitung Ihrer Privatinsolvenz bis hin zur Einreichung des Insolvenzantrages.

    Sie erhalten eine kostenlose, telefonische Erstberatung in deren Rahmen wir Ihre Probleme erörtern können. Einen Termin dafür erhalten Sie kurzfristig, Wartezeiten sind bei uns nicht vorgesehen.

    Im Falle einer Mandatierung werden wir für Sie zu einem einmaligen Pauschalpreis tätig –  unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden. Die Preise unserer Dienstleistungen sind Pauschalpreise, die auch bei höherem Arbeitsaufwand gleich bleiben. Unsere Preise richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und Immobilien. So bleiben sie von Beginn an kalkulierbar. Auf Wunsch können Sie mit uns auch eine Ratenzahlung vereinbaren.

    Mit einem Beratungshilfeschein begleiten wir Ihren Fall kostenlos.

    Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Entschuldung von Spezialisten durchführen. Sparen Sie nicht am falschen Ende, indem Sie auf die Hilfe eines spezialisierten Anwaltes verzichten. Eine Restschuldbefreiung sollte keinesfalls gefährdet werden.

    9. Tipp: Verschieben Sie nicht Ihr Vermögen

    Viele Schuldner überweisen noch vor der Privatinsolvenz Geldbeträge auf die Konten von Freunden oder Verwandten. Dies ist nicht erlaubt. Solche Vorgänge sind in der Regel nachträglich anfechtbar. Der Insolvenzverwalter verlangt in diesen Fällen die Rücküberweisung.

    Zudem kann dies strafrechtliche Konsequenzen für Sie und die Empfänger des Geldes bedeuten.

    Mein Tipp: Sehen Sie also bitte von Überweisungen an Freunde und Verwandte ab.

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    10. Tipp: Falls notwendig, geben Sie eine Vermögensauskunft ab

    Sobald Sie uns mit der Vorbereitung Ihrer Privatinsolvenz beauftrag haben, treten wir mit Ihren Gläubigern in Verbindung und informieren diese über Ihre Situation. Unsere Erfahrung zeigt, dass die meisten Gläubiger von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absehen.

    Einige Gläubiger sind jedoch schlecht über die Privatinsolvenz informiert. Dies kann dazu führen, dass diese Gläubiger einen Vollstreckungsversuch wagen.

    Ist ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung – kurz Vermögensauskunft – festgesetzt worden, sollten Sie zu diesem unbedingt erscheinen. Andernfalls kann gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden.

    Sie brauchen sich nicht zu sorgen, durch die Abgabe der Vermögensauskunft verschlechtert sich Ihre Position nicht. Sobald Sie sich für die Privatinsolvenz entschieden haben, läuft jede Zwangsvollstreckung ins Leere. Der Eintrag über die abgegebene Vermögensauskunft wird noch vor dem Ende der Privatinsolvenz aus den Schuldnerverzeichnis gelöscht. Sie erhalten in jedem Fall die Restschuldbefreiung.

    Mein Ratschlag: Leiten Sie die Insolvenz ein, um Ruhe vor den Vollstreckungen der Gläubiger zu erreichen. Im Insolvenzverfahren dürfen die gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr durchführen.

    11. Tipp: Pflegen Sie Ihre finanzielle Situation

    Der Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter wird in der Regel schriftlich erfolgen. Es liegt im Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, Ihre finanzielle Situation zu beurteilen. Er wird Einsicht in einen von uns erstellten Antrag auf Privatinsolvenz nehmen. Zu den Angaben im Antrag auf Privatinsolvenz wird er von Ihnen dazu die Belege/Unterlagen anfordern. Kommen Sie dieser Anforderung unbedingt nach. Falls Sie dies tun, wird sich der Insolvenzverwalter nur noch selten  an Sie wenden. Dies ist völlig normal und in der Regel ein gutes Zeichen – auch für unsere Arbeit. Sie sollten sich während der Privatinsolvenz nicht unnötig nach dem momentanen Sachstand erkundigen.

    Auch wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden, können Sie mit dem Ihnen überlassenen Geld verfahren, wie Sie es für richtig halten. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht für einen Urlaub oder den Umzug in eine andere Wohnung um Erlaubnis bitten.

    Sie sollten allerdings den Insolvenzverwalter schriftlich über einen Umzug zu informieren um ihm Ihre neue Adresse mitzuteilen. Ebenfalls sollten Sie dem Insolvenzverwalter schriftlich eine Änderung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen. Es gilt der Grundsatz: nicht Fragen, aber mitteilen.

    Ihr Insolvenzverwalter ist auch nicht dazu verpflichtet, Ihnen rechtlichen Rat zu erteilen.

    Einige Insolvenzverwalter überschreiten gelegentlich die Grenzen des Erlaubten. Sie sind als Schuldner nicht rechtlos. Wir helfen Ihnen, Ihre Interessen zu schützen.

    Unser Tipp: erwarten Sie vom Insolvenzverwalter keine Unterstützung. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie rechtliche Fragen haben.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “11 Ratschläge zur Privatinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    45 Kommentare
    1. M.  D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe meinen Antrag auf Privatinsolvenz bereits gestellt aber das Verfahren wurde noch nicht eröffnet. Jedoch hatte ich einen kleinen “Disput” mit meiner Schuldnerberaterin. Ich habe im Juni von meinem alten AG noch Urlaubsabgeltung und Bonus bekommen. Insgesamt rund 6TEUR. Ich habe dieses Geld am 29.06.2021 von meinem Konto abgehoben. Ich habe meine Beraterin mehrmals gefragt ob ich dieses Geld zumindest teilweise angeben muss. Ein Teil ist für diverse Lebenshaltungskosten ausgegeben worden. Die Hälfte ist ungefähr noch da. Ich hätte doch den Rest im InsoAntrag angeben müssen oder sehe ich das falsch? Kann bzw. muss ich den Restbetrag noch nachmelden? Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Frau hat eine Teilzeitstelle und ich arbeite Vollzeit.

      Vielen Dank für Ihre kurze Antwort.

      Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich in einem Beratungsverhältnis befinden, haben Sie bitte Verständnis, dass wir uns in diesem Rahmen hierzu nicht äußern können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Oliver
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich lebe bereits seid 19 Jahren in Portugal. Ich habe Schulden in Deutschland bei der KfW. Ich habe mich auf einen monatlichen Betrag mit der KfW geeinigt, welchen ich seid 9 Jahren zahle. Ich bin nicht verheiratet, lebe aber in einem nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
      Meine Fragen:
      1. Kann ich den privaten Insolvenzantrag auch im Ausland anmelden?
      2. Gelten dann die Pfändungsfreibeträge nach portugisischem Recht?
      3. Wir dass Vermögen meines Lebenspartners vom Insolvenzverwalter mit in die Masse aufgenommen?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zur Anmeldung der Privatinsolvenz in Deutschland ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Bei Wohnsitz im Ausland kann die Insolvenz nach dortigem Recht angemeldet werden, was auch Vorteile bringen kann, hierzu bieten wir jedoch keine Beratung an.
        Daher dürften die weiteren Fragen nicht mehr so stark ins Gewicht fallen, dennoch kurz dazu:
        2. Da ein Umzug ins Ausland während der Insolvenz erlaubt ist, spielt diese Frage durchaus eine Rolle. Sollten im Ausland höhere Lebenshaltungskosten gelten, werden auch andere Freibeträge angesetzt, dies muss in jedem Einzelfall individuell durch das Gericht festgelegt werden.

        3. das Vermögen von Ehegatten oder Lebenspartnern wird nicht zur Insolvenz herangezogen. Eine Ausnahme besteht möglicherweise hinsichtlich der Gerichtskosten, hierfür könnte der Lebenspartner auch haftbar sein, wenn die Schulden bereits entstanden sind, als die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft bereits bestanden hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Thomas
      says:

      Guten Tag, ich habe ca. 20k normale schulden und 20k Steuerschulden ohne Steuererklärung (Schätzung). Werden die Steuerschulden trotzdem am Ende erlassen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        auch Steuerschulden werden grundsätzlich von Restschuldbefreiung erfasst. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Beitrag Wie gehe ich mit Steuerschulden um?.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Cindy
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin seit dem 01.07.2021 in der Privatinsolvenz. Ich habe mir nun alle Punkte von euch gut durchgelesen. Ihr schreibt, dass man alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen soll. Meine Krankenkasse als Beispiel, schickte mir ein Schreiben, worin die Ratenzahlung stoppte.

      Aktuell zahle ich jedoch einen 3 Stelligen Betrag monatlich weiter an meinen „aktuellen Vermieter“. Dort waren Mietschulden aufgelaufen. Meine Schuldnerberaterin meinte, ich müsse die monatlichen Beträge auch in der Insolvenz weiterzahlen, sonst könnte mir eine fristlose Kündigung der Wohnung drohen. Wie sehen Sie das Ganze? Zahlung einstellen oder weiterführen? Bin mir nun sehr unsicher.

      Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für die Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau C.,

        bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Mietvertrag können Sie grundsätzlich die Zahlung fortsetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Reinhard
      says:

      Guten Tag,
      ich habe eine Frage zu Punkt 11
      Ich bin im Sommer seit 3 Jahren in der Insolvenz und würde gern verkürzen (35%) Wie kann ich erfahren, wie hoch die aktuellen Forderungen sind. Mein IV hat mir mal eine Liste vorgelegt, aus der Forderungen hervor gingen, die nicht rechtens waren. So hat zb meine Ex Frau versucht eine Forderung ins Insolvenzverfahren zu bringen. Ebenso mein Sohn, der regelmässig seinen Unterhalt bekam wollte eine höhere Forderung geletend machen. Ist der Isolvenzverwalter nicht verpflichtet die Rechtmäßigkeit einer Forderung zu prüfen ? Ich habe einen höheren sechstelligen Betrag von meinem ehemaligen Arbeitgeber als Abfindung einzuklagen. Der IV hat sich fast zwei Jahre geweigert den Betrag einzuklagen, wegen angeblicher Erfolglosigkeit. Nach dem ich mir selber einen Anwalt gesucht habe und ihm die Sachlage geschildert habe, hat er den IV auf die großen Erfolsaussichten hingewiesen, die Freigabe nach langem “Zaudern” (Beschwerde beim Insolvenzgericht) endlich bekommen und gewonnen. In einem weiteren Verfahren das ich selber gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber wegen einer “Freigabe der selbstständigen Tätigkeit) geführt habe aber nicht durfte weil es aus der Insolvenz Zeit beruhte und mit einem Vergleich in Höhe von 32500 € rausgegangen wäre, hat sich der IV geweigert das Verfahren zu übernehmen. Nun meine Frage:
      Kann ich den IV in Regreß nehmen ? Da ich zur Zeit arbeitssuchend bin, wäre eine Finanzierung nur über PKH oder VKH möglich. Da schreien leider die Juristen nicht “Hurra”. Was kann ich also tun ?
      Ich danke Ihnen vorab ganz herzlich für einen Rat.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Grundsätzlich sollte zuerst beim Insolvenzverwalter angefragt werden, ob er eine aktuelle Aufstellung der Verfahrenskosten sowie der Insolvenzforderungen und der Insolvenzmasse erstellen und zusenden kann. Als Begründung sollte man angeben, dass man nur so ermitteln kann, ob die Voraussetzungen für einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung vorliegen.
        Bezüglich der zweiten Frage wären in erster Linie die Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter anspruchsberechtigt, zumindest insoweit das Geld in die Insolvenzmasse geflossen wäre.
        Gemäß § 85 Abs. 2 InsO fällt, falls der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt, die Prozessführungsbefugnis zurück an den Schuldner.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Renzo
      says:

      guten Tag
      habe vor kurzem einen Insolvenzantrag gestellt habe aber Probleme mit Pfändungsgrenze. ich habe eine Behinderungsgerad von 30 und muss viele Medikamente und Therapie selbst bezahlen , werden diese kosten nicht berücksichtig damit ich eine höhere Pfändungsgrenze bekomme????

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        ich würde Ihnen empfehlen, Ihre Situation dem Insolvenzgericht und -verwalter schriftlich mitzuteilen und eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen erhöhter Eigenbedarfskosten zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Zora H.
      says:

      Sehr geehrte Berater,

      ich bin 57 J. geworden und ich befinde mich seit meiner Scheidung (7 Jahren) in Schulden, die ich nicht abgleichen könnte und kann, da ich seit dem unter Existenzängste stehe und leider nur schlechte bezahlte Jobs finde und annehme, die auch meistens befristet sind. Ich bin seit 2018 bei einer öffentlichen Schuldenberatung. Aus Angst der Beschränkungen wollte ich nicht in einer Privatinsolvenz gehen mit der Hoffnung, dass ich es ohne schaffe. Leider befinde ich mich seit Februar in der Arbeitslosigkeit (wieder) 9 Monaten davon Kurzarbeit. Die Arbeitsmarkt ist momentan sehr schmal vor allem im Tourismus zusätzlich zu meinem Alter!!
      Meine Frage: Kann ich immer noch neu entscheiden für die Privatinsolvenz? Ist das ratsam? Die Schulden sind knapp 5900€ von 4 Gläubigern.

      Mit freundlichen Grüßen
      Zora H.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        ja eine Privatinsolvenz ist für Sie noch denkbar. Das hat für Sie den großen Vorteil, dass Sie schon nach 3 Jahren komplett schuldenfrei sein und dann einen finanziellen Neustart beginnen können. Wir beraten und begleiten Sie hierbei gerne. Nutzen Sie hierzu einfach unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) oder unser Online-Formular.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Zuzanna
      says:

      Hallo,

      Warum braucht ein insolvenzverwalter ein Kaufvertrag für mein Auto und den TÜV? Was wenn ich kein Vertrag für mein Auto habe?

      Mit freundlichen Grüßen

      Zuzanna

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        womöglich prüft der Insolvenzverwalter Herkunft, Wert und Zustand des Fahrzeugs. Handelt sich um ein vergleichsweise wertvolles Auto, kommt eine Austauschpfändung in Betracht. Falls Sie keinen Kaufvertrag mehr haben, teilen Sie das dem Insolvenzverwalter mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
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    9. Melanie
      says:

      Hallo :)

      Ich hätte eine Frage. Ich befinde mich seit Juni 2020 in der Wohlverhaltensphase und würde gerne wissen, ob es möglich ist mit meinem Partner gemeinsam eine Baufinanzierung zu bekommen, Da es einfacher wäre wenn beide in der Finanzierung stehen?

      Vielen Dank vorab :)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        da Ihr Verfahren nach dem “alten” Recht läuft, ist dies erlaubt. Bei der Antragstellung müssen aber unbedingt nur wahre Angaben gemacht werden. Wenn also nach der Insolvenz gefragt wird, muss unbedingt die Wahrheit gesagt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Thomas
      says:

      Im Januar 2019 wurde meine Privatinsolvenz eröffnet. Leider lässt mich der Insolvenzverwalter nicht in die Wohlverhaltensphase kommen, da er nicht die komplette Insolvenzmasse einziehen konnte. Das fordert er stattdessen von mir, doch ich kann es mir nicht leisten, ihm etwas zurückzuzahlen. Das Jobcenter musste mir sogar ein Darlehen gewähren, damit ich über die Runden komme. Ist so ein Verhalten denn rechtens? Arbeit kann ich in der gegenwärtigen Situation auch keine finden.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es liegt nicht im freien Ermessenspielraum, wann eine Insolvenzschuldner in die nächste Phase des Verfahrens gelangt. Dies ist gesetzlich bestimmt. Aus Ihren Ausführungen kann ich nicht erkennen, ob ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Sie haben jedoch zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit, sich an das Insolvenzgericht zu wenden und diesem plausibel darzulegen, weshalb aus Ihrer Sicht etwas unrechtmäßig abläuft.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Matthias
      says:

      Hallo habe seit 3 Jahren Insolvenz am Laufen und bin zu Zeit in der sogenannten Wohlverhaltensphase meine frage ich fahre jeden tag ca 100km zu Arbeit und zurück mein auto ist kaputt besteht eine möglichkeit ein Kredit zu bekommen für ein neues gebrauchtes auto oder muss ich meine Arbeit aufgeben da es schlechte Verbindungen gibt und ich Schichtarbeit habe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        solange Sie den Kredit aus dem insolvenzfreien Einkommen bezahlen, spricht nichts dagegen, ein neues Auto per Kredit zu finanzieren. Beachten Sie, dass Sie unbedingt wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer finanziellen Situation machen können. Das kann es natürlich deutlich erschweren, einen Kredit zu erhalten.
        Beachten Sie, dass Ihnen auch eine Erhöhung des Freibetrags aufgrund der Aufwendungen durch die Fahrtstrecke zur Arbeit zustehen könnte, hierzu können Sie sich ans Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Michael
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich befinde mich zur Zeit in der Insolvenz.
      Nun kommen mir einige Fragen, muss sich der Insolvenzverwalter mit mir in Verbindung setzen in Bezug auf meine Steuererklärung, ich habe diese bei meinem Insolvenzverwalter eingereicht und bis jetzt auch vom zuständigen Finanzamt keine Berechnung zurück erhalten.
      Kann und darf der Insolvenzverwalter alles was Außerhalb des nicht pfändbaren Gehalts behalten also auch Zahlungen die von einer gemeinnützigen Organisation an mich gezahlt komplett behalten?

      Vielen Dank für ihre Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        während des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne obliegt dem Insolvenzverwalter die Pflicht, die Steuererklärung für den Insolvenzschuldner vorzunehmen. Dies kann sich im Einzelfall hinziehen, wobei Pflichtverstöße gegen diese Verpflichtung dem Insolvenzverwalter zum Nachteil gereichen können. Außerdem wird im Insolvenzverfahren im engeren Sinne grundsätzlich sämtliches Vermögen beschlagnahmt (§ 35 InsO) – Ausnahme: Pfändungsfreibetrag -, damit in der Regel auch Zahlungen einer gemeinnützigen Organisation.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Lena
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler, besten Dank für die Beantwortung meiner letzten Frage. Ich hätte in diesem Zusammenhang eine weitere Frage. Meine Mutter 73 J.a. lebt im Ausland. Ich unterstütze sie finanziell. Die gezahlten Geldbeträge werden seit über 15 Jahren bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben / Unterstützung bedürftigen Personen berücksichtigt. Zählt meine im Ausland lebende Mutte zu den unterhaltsberechtigten Personen in meiner Privatinsolvenz? Bzw. wird sie bei Ermittlung des Freibetrages berücksichtigt? Besten Dank vorab.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Rückfrage.
        Anhand Ihrer Angaben handelt es sich um freiwillig gezahlten Unterhalt, denn eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern per Gesetz besteht erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro (brutto). Freiwillige Unterhaltspflichten können leider in der Regel nicht dazu dienen, den Pfändungsfreibetrag anzuheben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Lena
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich bereite mich auf die Privatinsolvenz vor. Ich bin verheiratet (Zugewinngemeinschaft), mein Ehemann verdient 939 Euro/ Monat Netto. Meine Frage ist, ob das Kfz (Transporter 9 J.a.) und das Motorrad – beide laufen auf den Namen meines Ehemannes von meiner Insolvenz betroffen bzw. vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt werden? Besten Dank vorab für Ihren Rat. Viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nein, hier besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Fahrzeuge in die Insolvenzmasse fallen würden. Wichtig ist, die Eigentumsverhältnisse korrekt gegenüber dem Insolvenzverwalter zu deklarieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. H. Sch. .
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Frage, kann ich mein Auto das 13 Jahre alt ist und ein Verkaufswert von knapp 5000€ hat trotz Privatinsolvenz behalten, oder muss ich befürchten das es verkauft wird?
      Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gehört das Auto zum Vermögen, welches in die Insolvenzmasse fällt.
        Wenn das Auto für die Fahrt zur Arbeit benötigt wird, also öffentliche Verkehrsmittel nicht in Frage kommen, darf man das Auto behalten. Alternativ kann man das Auto gegen eine Zahlung in Höhe des Verkaufswertes aus der Insolvenzmasse herauskaufen, hierfür sollte man sich Angebote von Gebrauchtwagenhändlern einholen und den Durchschnittswert ermitteln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Thomas S. .
      says:

      Guten Tag,
      ich habe eine Frage, ich befinde mich momentan im Trennungsjahr und ab Januar werde ich mich in der Stk 1 befinden. So werde ich ab Januar ca 1800 Netto haben. Für meine 2 Kinder bezahle ich momentan 717 und dazu soll ich dann noch ca 160 für den Eheunterhalt aufkommen. Ich habe ein Kredit von 360 im Monat laufen und meine Miete Plus Nebenkosten belaufen sich auf 410. So das ich garnicht weiß, wie ich mit dem was mir überbleibt, leben soll. Wie würde es bei mir eventuell mit der Privatinsolvenz ablaufen und wäre es sinnvoll in einer zu gehen??? Vielen Dank für Rat und Tat….

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        bei einer Privatinsolvenz ist es grundsätzlich so, dass Sie weiterhin zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet bleiben. Der Gesetzgeber bestimmt, dass der Unterhalt auch in der Insolvenz – soweit erforderlich – bis zur Grenze von Sozialhilfeniveau zu zahlen ist. Interessant ist also ein Privatinsolvenzverfahren dann, wenn Ihre übrigen Schulden so hoch sind, dass die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz Sie wirtschaftlich besser stellt, als wenn Sie die übrigen Schulden zurückzahlen. Ich biete Ihnen an, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu nutzen. Sie erreichen uns täglich unter 0221 6777 00 55. Mein Team wird Ihnen die für Sie beste Handlungsmöglichkeit vorstellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. T.  V.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      kann ich für das Insolvenzverfahren meine Rechtsschutzversicherung einsetzen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr V.,

        das ist grundsätzlich denkbar, wobei dies von den Vertragsbedingungen abhängt. Oftmals schließen Rechtsschutzversicherungen eine solche Möglichkeit in den Verträgen aus. Wir können das gerne für Sie prüfen. Sie können einfach unsere kostenlose Erstberatung am Telefon nutzen. Wir sind werktäglich unter 0221 6777 00 55 für Sie erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Alexander
      says:

      Guten Tag,

      ich erhalte demnächst eine Rechnung des Auswärtigen Amtes (AA) und frage mich, ob ich für diese einen Vergleich erzielen kann.

      Ich befand mich als Freiwilliger auf den Philippinen und musste zurückgeholt werden.
      Die Rückholkosten von ca. 600€ übersteigen meine gesamten Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten des normalen Hin- und Rückflugs.
      Den organisierten Rückholflug musste ich antreten, da ich aufgrund der zwanghaften Verlängerung meiner Reise (Quarantäne vor auf Cebu) meinen geplanten Rückflug nicht antreten konnte und mein Reisekapital somit aufgebraucht war.

      Ich verdiene außerhalb der Kurzarbeit maximal 900€ netto pro Monat. Zurzeit werden mir etwa 400€ netto ausgezahlt.

      Ich habe etwa 20 Gläubiger (ca. 20.000€ Schulden) und mit allen, ausschließlich Bafög und Staatsanwaltschaft, Vergleiche mit Regulierungsquoten zwischen 30 und 80 Prozent mit einer Zahldauer von 60 bis 250 Monatsraten vereinbart.

      Ist es Ihrer Meinung nach ratsam, den Versuch zu starten, für den Rückholflug einen Vergleich zu erzielen?
      Ich würde gerne eine Regulierungsquote von 50% verteilt auf 36 Monatsraten vorschlagen. Andernfalls würde ich eine Ratenzahlung mit 72 Monaten Laufzeit beantragen. In jedem Fall so, dass meine Monatsrate 10€ nicht übersteigt. Den Zahlungsbeginn setzte ich in beiden Fällen auch erst nach der Kurzarbeit an.

      1) Kann mir das AA beides ablehnen?
      2) Wie gehe ich vor, wenn sie sich nicht auf so kleine Raten einlassen?
      3) Kann ich in dem Fall alle drei Monate eine drei Monatige Stundung beantragen, da mein Einkommen nie über 900€ liegt und kann ich das dann über Jahre so fortführen?
      4) Wie geht das AA bei der Eintreibung seiner Forderung vor?

      Ich habe kein mobiles oder immobiles vermögen. Keinerlei Rücklagen oder Ähnliches.
      Eine Vermögensauskunft habe ich vor 4 Jahren abgegeben.

      5) Werde ich ggf. jetzt eine neue abgeben müssen?

      Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe,
      und alles Gute!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst einmal ist es bemerkenswert, dass Sie bereits umfangreiche Vergleichsverhandlungen mit Ihren bisherigen Gläubigern erfolgreich geführt haben.
        Grundsätzlich würde ich aufgrund Ihrer finanziellen Situation davon ausgehen, dass das AA einem Vergleich zustimmen würde, da bei einer Zwangsvollstreckung vermutlich nichts zu holen wäre.
        Dennoch ist ein Gläubiger nicht verpflichtet, einem Vergleich zuzustimmen, somit ist auch eine Ablehnung möglich.
        In dem Fall, dass der Vergleich unter Hinweis auf die geringe Rate abgelehnt wird, haben Sie wenig Spielraum. Denn eine höhere Rate können Sie laut Ihren Angaben nicht bieten.
        Ob in diesem Fall die Stundung regelmäßig akzeptiert würde, kann ich nicht beurteilen.
        Sofern das AA die Zwangsvollstreckung einleitet, wäre auch eine Abgabe der Vermögensauskunft denkbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Steffen B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren.
      Ich habe jetzt den Insolvenz Beschluss vom Gericht erhalten.

      Wie gejt es jetzt mit der Insolvenz weiter?

    20. Andreas
      says:

      Hallo! Was passiert, wenn man kurz vor der Restschuldbefreiung wieder zahlungsunfähig wird?
      Kann man eine 2. Insolvenz beantragen?

      MfG Andreas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach einer rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zehn Jahren eine erneute Insolvenz möglich.
        Unter Umständen ist es noch möglich, das Verfahren abzubrechen und neu zu beginnen, ohne Sperrfrist. Hierzu ist aber unbedingt anwaltlicher Rat erforderlich. Wenden Sie sich gerne an uns und vereinbaren Sie unter 0221 – 6777 0055 einen Termin zur kostenlosen Erstberatung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Edmund B.
      says:

      Guten Tag
      Wenn einer in der Insolvenz ist und Schwarzgeld kassiert .
      ich wohne zu Untermiete meine Vermieterin wohnt über.
      Sie heißt xxxx.
      Und sie hat von mir seit dem .01.12.2018 Bis 01.01.2020.
      immer Bar bekommen weil das wollte sie habe.
      Dann am 01.02.2020.habe ich das Geld auf ihr Konto

      Edmund Bremen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        unsere Kanzlei wird ausschließlich auf Schuldnerseite tätig.
        Grundsätzlich kann man sich beim Verdacht auf Steuerhinterziehung bei der Finanzverwaltung des Bundeslandes melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Lena
      says:

      Guten Abend,
      Ich habe bereits munter einem anderen Artikel eine Frage gestellt, jedoch kam nun noch eine weitere auf.

      Ich habe eine BU Versicherung Invest. Diese hat einen Fondwert. Als der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand fragte er eben auch genau nach solchen Versicherungen. Also habe ich ihm davon erzählt, sowie den aktuellen Wert welcher genau die Schuld begleichen würde.

      Gibt es eine Möglichkeit das Geld auf ein anderes Konto auszahlen zu lassen und sinnvoll (Waschmaschine, Trockner, Kühlschrank) auszugeben?

      Bisher haben die Gläubiger nicht gepfändet weil ich sie mit 50€ Raten “hinhalte” um die BU zu schützen.

      Haben sie da einen Tipp für mich?

      Viele Grüße.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Auszahlen lassen der BU-Versicherung über ein Konto eines Dritten kann den Straftatbestand von § 288 StGB erfüllen. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre Frage in Ihrem Fall nur im Rahmen eines Mandats beantwortet werden kann. Ich kann Ihnen jedoch im Vorfeld sagen, dass eine BU-Versicherung grundsätzlich nur bedingt pfändbar ist, soweit anderes Vermögen Ihrerseits nicht zur Befriedigung der Gläubiger führt. Im Falle einer Pfändung der BU-Versicherung wird dieses soweit geschützt, als es für das Arbeitseinkommen gelten würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Köhnen
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      wickeln Sie auch wirkungsvoll die Insolvent einer kleinen GmbH ab?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, wir unterstützen auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH bei der Unternehmensinsolvenz.
        Sollte Interesse an einer kostenlosen Erstberatung zum Ablauf bestehen, rufen Sie gerne bei meinem Sekretariat an und lassen sich kurzfristig einen Termin geben. Die Telefonnummer lautet 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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