Französische Insolvenz – Insolvenz in Frankreich anmelden

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    Vor- und Nachteile der französischen Insolvenz

    Das französische Insolvenzverfahren bietet dem Schuldner hauptsächlich Anreize im Hinblick auf die eigentliche Verfahrensdauer. Demgegenüber steht jedoch die Komplexität des gesamten Prozederes. So existieren in Frankreich regionsabhängige Verfahren mit stark unterschiedlichen Regelungen. Dieser Umstand bedeutet für die Vorbereitung und Durchführung eines französischen Insolvenzverfahrens bereits einen erhöhten Aufwand. Des Weiteren ist die französische Restschuldbefreiung von geringerem Umfang, als die in Deutschland erteilte Variante. Es gilt daher, die wesentlichen Vor- und Nachteile der französischen Insolvenz zu extrahieren. Für deutsche Insolvenzschuldner dürfte lediglich das sog. „Faillite-civile“ von Interesse sein, da es als Privatinsolvenzverfahren über eine vergleichsweise kurze Verfahrenslaufzeit verfügt.

    Die wesentlichen Vorteile der französischen Insolvenz im Überblick:

    1. Die Restschuldbefreiung wird innerhalb von 24 Monaten erteilt. Diese Frist setzt sich aus einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit, weiteren sechs Monaten Mindestaufenthalt sowie einer Verfahrenslaufzeit von zwölf Monaten zusammen.
    2. Es gibt keine Wohlverhaltensphase.
    3. Ein vorgeschalteter, außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch ist nicht notwendig.

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    Die wesentlichen Nachteile der französischen Insolvenz im Überblick:

    1. Dem Schuldner kann auferlegt werden, den pfändbaren Teil seiner Einkünfte über zwei Jahre zur Befriedigung der Gläubiger abzuführen.
    2. Der Schuldner muss mindestens sechs Monate vor Antragstellung in Frankreich gelebt haben.
    3. Die Verfahrenseröffnung wird acht Jahre im französischen Verzeichnis für Verbraucherinsolvenzen festgehalten.
    4. Ohne zeitliche Beschränkungen kann das Insolvenzverfahren wiederaufgenommen werden, wenn das Schuldnervermögen nicht ausreichend oder unvollständig verwertet wurde.
    5. Von der französischen Restschuldbefreiung sind keine rückständigen Unterhaltsforderungen sowie Ausgleichsansprüche im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs oder einer Bürgschaft umfasst.
    6. Der Lebensmittelpunkt des Schuldners muss nach Frankreich verlagert werden.

    Ähnlich wie in England oder Irland sind französische Gerichte bestrebt, Insolvenztourismus zu verhindern. Entsprechend akribisch wird überprüft, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Frankreich stattgefunden hat. Die nur scheinbare Verlagerung des Lebensmittelpunktes führt dabei in vielen Fällen zum Scheitern des Verfahrens.

    In der Gesamtschau stellt sich somit das deutsche Insolvenzrecht als wesentlich konsistenter und rechtssicherer dar. Wir raten Mandanten, die den Wunsch nach einem beschleunigten Verfahren hegen, zur Durchführung eines deutschen Insolvenzplanverfahrens. Auf diesem Wege kann eine Entschuldung schon innerhalb eines Jahres ermöglicht werden.

    Französische Insolvenz – Ablauf und Dauer

    Anders als in den übrigen europäischen Mitgliedsstaaten kennt das französische Insolvenzrecht eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren. Dieser historisch bedingte Umstand führt dazu, dass eine genaue Abwägung bzgl. der Art des gewählten Verfahrens stattfinden muss. Für deutsche Schuldner dürfte dabei lediglich ein Verfahren im Elsass bzw. den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle in Frage kommen. Das dort zulässige, sog. „Faillite-civile“ stellt ein – im Vergleich zum deutschen Pendant – deutlich verkürztes Verbraucherinsolvenzverfahren dar.

    Die Vorbereitung bis zur Antragseinreichung

    Es ist zwingend notwendig, dass vor Antragstellung der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt in eines der französischen Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle verlagert. Grundsätzlich muss der sog. „COMI“ (Center of Main Interest) des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung in Frankreich liegen. Bei nur scheinbarer Verlagerung droht – ähnlich der COMI-Problematik im Zusammenhang mit englischen Insolvenzen – eine nachträgliche Annullierung des Verfahrens durch ein französisches Gericht bzw. die Nichtanerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland. Die gesamte Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes dauert erfahrungsgemäß – inkl. aller administrativer Schritten – ca. sechs Monate. Da der französische Gesetzgeber einen Mindestaufenthalt von weiteren sechs Monaten vor der eigentlichen Antragstellung fordert, müssen Antragsteller also mit einer Vorlaufzeit von ca. einem Jahr rechnen.

    Das Verfahren

    Nach Antragseinreichung beginnt das französische Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser sog. „période suspecte“ wird das verbliebene Vermögen des Schuldners gesichert. Noch vor Eröffnung des Verfahrens wird seitens des Gerichts ein Gutachter bestellt, der das Vermögen des Schuldners sichtet und ein entsprechendes Verzeichnis erstellt. Durch gerichtlichen Beschluss wird sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Mithin beginnt die eigentliche, zwölfmonatige Verfahrenslaufzeit. Für den weiteren Verlauf wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser übernimmt die Kommunikation mit den Gläubigern und ist für die Aufteilung des Schuldnervermögens zuständig. Der Antragsteller wird dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil seiner laufenden Einkünfte zur Befriedigung der Gläubiger darzureichen.

    Die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung

    Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt durch richterlichen Beschluss. Besonders zum Nachteil des Schuldners wirkt, dass – anders als nach deutschem Recht – von der französischen Restschuldbefreiung keine rückständigen Unterhaltsforderungen oder Ausgleichsansprüche von Gesamtschuldnern oder Bürgen umfasst sind. Wurde die Restschuldbefreiung rechtmäßig in Frankreich erteilt, bedarf sie eines Anerkenntnisses in Deutschland. Unterbleibt ein Anerkenntnis, würde die Restschuldbefreiung lediglich Wirkung in Frankreich entfalten. Der französische Gerichtsbeschluss muss ins Deutsche übersetzt und anschließend amtlich beglaubigt werden. Auch nach bereits erteilter Restschuldbefreiung kann der Schuldner seitens des französischen Gerichts dazu verpflichtet werden, seine pfändbaren Einkommensteile zwei weitere Jahre abzuführen und zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Entsprechend erscheint die französische Insolvenz auch unter zeitlichen Aspekten weit weniger attraktiv.

    Wer kann eine französische Insolvenz beantragen?

    Antragsberechtigt ist selbstverständlich grundsätzlich der Schuldner. Allerdings besteht in Frankreich – ebenso wie nach deutschem Recht – das Risiko eines Gläubigerantrages. Zusätzlich zu den Gläubigern wären auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft in Frankreich befugt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen zu stellen. Weitere Antragsvoraussetzungen wären:

    1. Der Schuldner muss zwingend durch einen in Frankreich zugelassenen Rechtsanwalt vertreten werden.
    2. Innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung muss der Antragsteller einen Lebensmittelpunkt in den Gerichtsbezirken der Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle aufweisen.
    3. Beim Schuldner muss Zahlungsunfähigkeit, die sog. „insolvabilité notoire“ festgestellt werden. Die Verschuldung muss dafür derart hoch sein, dass eine Besserung unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist.
    4. Dem Schuldner muss seitens des Gerichts Ehrlichkeit, die sog. „bonne foi“ attestiert werden. Dafür muss der Schuldner sein gesamtes Vermögen im In- und Ausland offenlegen und in Bezug auf seine Schuldensituation absolute Transparenz anbieten.
    5. Es darf nicht bereits ein eröffnetes Insolvenzverfahren in Deutschland oder einem anderem EU-Mitgliedsstaat vorliegen.

    Liegen alle Voraussetzungen vor, wäre ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich zulässig. Bei der Prüfung der Voraussetzungen genießen französische Gerichte umfassende Freiheiten. Ausländische Schuldner stehen unter besonderer Beobachtung. Dies resultiert nicht zuletzt aus dem anhaltenden Insolvenztourismus nach Frankreich.

    Vorbereitung der französischen Insolvenz

    Ähnlich dem Vorgehen bei einer irischen oder einer englischen Insolvenz stellt die Verlagerung des Lebensmittelpunktes die hauptsächliche Vorbereitungshandlung dar. Um von dem „Faillite-civile“ Gebrauch machen zu können, muss der Schuldner über einen Lebensmittelpunkt in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle verfügen. Der französische Gesetzgeber sieht explizit vor, dass der notwendige Wohnsitz bereits sechs Monate vor Antragstellung bestand. Entsprechend umfassend wird dieser Umstand von den Gerichten geprüft. Liegt dieses Erfordernis nicht vor, wird der Insolvenzantrag als unzulässig abgewiesen. Sollte ein Verstoß gegen dieses Erfordernis oder eine nur vorgetäuschte Verlagerung nachträglich bekannt werden, so kann auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung unbefristet widerrufen werden. Ein Anerkenntnis in Deutschland wird dadurch obsolet.

    Insolvenzeröffnung und Verfahren der französischen Insolvenz

    Der Insolvenzantrag muss grundsätzlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Nach französischer Gerichtsordnung sind die Insolvenzgerichte am Sitz der Landgerichte zu verorten. Um von dem besonderen „Faillite-civile“ profitieren zu können, muss selbstverständlich eine Antragseinreichung in den Bezirken Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle erfolgen. Nachdem der Insolvenzantrag eingereicht wurde, erfolgt eine Würdigung des Antrages durch das Gericht. Es wird insbesondere geprüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gegeben sind. In diesem Rahmen wird selbstverständlich ermittelt, ob ein rechtmäßiger COMI begründet wurde. Bei nur scheinbarer Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wird der Antrag seitens des Insolvenzgerichts zurückgewiesen werden. Neben der formellen Prüfung wird zeitnah ein Gerichtsvollzieher mit der Sichtung des Schuldnervermögens beauftragt.
    Sofern das Verfahren eröffnet wird, geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vom Gericht benannten Insolvenzverwalter über. Die Verfahrenseröffnung wird öffentlich bekannt gegeben. Den Gläubigern wird ab Bekanntmachung ein Zeitraum von maximal vier Monaten eingeräumt, um offene Forderungen anzumelden. Der Insolvenzverwalter wird das Schuldnervermögen verwerten, um damit die Forderungen der Gläubiger möglichst umfassend zu befriedigen. Während des Verfahrens treffen den Insolvenzschuldner Obliegenheiten, die analog denen einer deutschen Insolvenz zu beurteilen sind.

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    Restschuldbefreiung der französischen Insolvenz

    Regelmäßig wird nach Ablauf von 12 Monaten die Restschuldbefreiung durch gerichtlichen Beschluss erteilt. Die genaue Verfahrensdauer wird seitens des Gerichts bereits mit dem Eröffnungsbeschluss festgelegt. Ähnlich wie nach deutschem Recht erlöschen offene Forderungen durch die erteilte Restschuldbefreiung nicht, vielmehr sind Sie nicht länger durchsetzbar. Von der französischen Restschuldbefreiung umfasst sind grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, mit Ausnahme von Geldbußen und Strafzahlungen, rückständigen Unterhaltsforderungen sowie Ausgleichsansprüchen von Gesamtschuldnern oder Bürgen. Mithin ist der Umfang der deutschen Restschuldbefreiung deutlich weiter und umfassender. Eine Schuldensituation kann somit unter Umständen nicht zur Gänze auf Grundlage des französischen Rechts gelöst werden. Da die Restschuldbefreiung durch einen gerichtlichen Beschluss in französischer Sprache erfolgt, muss dieser für eine wirksame Anerkennung in Deutschland zuerst übersetzt und beglaubigt werden. Auf Antrag des Insolvenzverwalters, der Staatsanwaltschaft oder eines einzelnen Gläubigers kann ohne zeitliche Begrenzung das Verfahren wieder aufgegriffen werden. Dies wird insbesondere dann zum Problem, wenn der Schuldner Vermögen verheimlicht hat, um es vor der Verwertung zu bewahren. Bei Zweifeln an einem in Frankreich belegenen COMI, kann das gesamte Verfahren auch nachträglich annulliert werden.

    Anerkennung der französischen Restschuldbefreiung in Deutschland

    Wie bei allen im europäischen Ausland erteilten Restschuldbefreiungen erfolgt ein Anerkenntnis auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000. Die Verordnung wurde eindeutig und höchstrichterlich bestätigt (BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0). Für deutsche Gerichte spielt selbstverständlich die Begründung eines rechtmäßigen COMI eine maßgebliche Rolle. Lag ein solcher nicht vor, kann kein Anerkenntnis in Deutschland erfolgen.

    Privatinsolvenz Frankreich – Die Kosten

    Es entstehen grundsätzlich keinerlei Gerichtskosten. Allerdings muss eine pauschale Vergütung für Gutachter und Insolvenzverwalter i.H.v. ca. 2.700,00 € entrichtet werden. Hinzu kommen zusätzliche Gebühren, die vom Umfang der Insolvenzmasse und dem entstandenen Aufwand abhängen. Einen weiteren, wesentlichen Kostenpunkt stellen die Lebenshaltungskosten in Frankreich dar. Diese sind mit ca. 1.600,00 € pro Monat zu beziffern. Bei einer Gesamtdauer von 24 Monaten ergibt dies einen Betrag von 38.400,00 €. Es ist regelmäßig auch mit Umzugskosten i.H.v. ca. 5.000,00 bis 10.000,00 € zu rechnen. Allein vor diesem Hintergrund scheidet die Umsiedlung nach Frankreich zum Zwecke der Insolvenz für viele Schuldner aus.

    Privatinsolvenz Frankreich – Unsere Empfehlung

    Aufgrund der zahlreichen Hürden stellt sich die französische Insolvenz in der Gesamtschau nicht als echte Alternative zu unserem hiesigen Verfahren dar. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass die auf Basis eines französischen Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung tatsächlich anerkannt wird, bzw. das Verfahren nicht nachträglich neu aufgerollt wird. Auch ist die in Frankreich erteilte Restschuldbefreiung ihrem Umfang nach nicht mit der deutschen Restschuldbefreiung zu vergleichen. Eben diese Unwägbarkeiten und Schwächen lassen die Attraktivität einer fremden Insolvenzordnung schwinden. Wir empfehlen unseren Mandanten daher regelmäßig, das Insolvenzrecht desjenigen Landes zu nutzen, in welchem die Schuldensituation begründet wurde. Schuldnern, die das deutsche Insolvenzrecht in Anspruch nehmen können, empfehlen wir insbesondere ein Insolvenzplanverfahren. Gerne erörtern wir mit Ihnen im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgespräches die Erfolgsaussichten eines solchen Vorhabens.

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