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    11 Tipps zur Regelinsolvenz:

    Das Insolvenzverfahren für Unternehmer ist die Regelinsolvenz. Sie gibt selbstständigen Personen – Unternehmern und Freiberuflern – die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien.

    Das bedeutet für Sie: Sie können Ihre selbstständige Tätigkeit fortführen und verlieren innerhalb von 3, 5 oder höchstens 6 Jahren alle Schulden.

    Wenn Sie diese Chance nutzen möchten, sollten Sie die folgenden 11 Tipps beachten:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen und Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    1. Tipp: Prüfen Sie Ihre finanzielle Situation

    Vor der endgültigen Entscheidung für eine Regelinsolvenz steht die grundsätzliche Einsicht und Erkenntnis, dass die Situation, in der Sie sich befinden, so nicht mehr tragbar ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie laufen. Dann ist es dringend an der Zeit, etwas zu unternehmen.

    Diese außergewöhnliche Belastungslage kann durch eine Regelinsolvenz fühlbar verbessert werden. Viele Schuldner wissen gar nicht, dass Sie während eines Insolvenzverfahrens deutlich weniger an die Gläubiger zahlen müssen. Die vom Gesetzgeber aufgestellte Pfändungstabelle gilt für die Regelinsolvenz nicht, dennoch wird auch in der Regelinsolvenz ein sogenannter Pfändungsfreibetrag errechnet – anhand einer fiktiven Pfändungsgrenze – der Ihnen als Insolvenzschuldner in jedem Fall bleibt und vom Treuhänder nicht gepfändet werden kann.

    Dieser Freibetrag kann deutlich höher ausfallen als der Betrag, der Ihnen zurzeit bleibt, während Sie noch versuchen, die Forderungen Ihrer Gläubiger zumindest teilweise zu begleichen. Die Sicherheit des Pfändungsfreibetrags stellt eine erhebliche psychische Entlastung dar und sollte bei Ihrer Entscheidung – Regelinsolvenz oder nicht – unbedingt berücksichtigt werden.

    Ich rate Ihnen: Wenden Sie Ihr komplettes Einkommen nicht für Ratenzahlungen auf!

    Betrachten Sie kritisch und realistisch Ihre eigene Situation und fragen Sie sich:

    1 „Wie lange kann ich die bestehende Situation finanziell und psychisch noch aushalten?“

    2. „Werde ich in dieser Zeit schuldenfrei?“

    Falls Sie die letzte Frage mit „Nein“ beantworten, so ist die Einleitung der Insolvenz regelmäßig die richtige Lösung.

    2. Tipp: Überdenken Sie einen außergerichtlichen Vergleich

    Eine Möglichkeit, die Regelinsolvenz zu vermeiden, bietet der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern. Sie benötigen kein Insolvenzverfahren und klären Ihre Schuldensituation privatvertraglich, ohne einen Treuhänder hinzuziehen zu müssen.

    Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Durchführung des außergerichtlichen Vergleichs und bereiten das Angebot für Sie vor. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie über entsprechende finanzielle Mittel verfügen – ggf. unter Mithilfe eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person – um den Gläubigern ein attraktives Angebot unterbreiten zu können. Die Gläubiger sollen davon überzeugt werden, dass sie bei Einwilligung in das Vergleichsangebot besser stehen als im Fall einer Insolvenz.

    Auch bei der Frage nach dem außergerichtlichen Vergleich rate ich Ihnen, Ihre finanzielle Situation kritisch zu prüfen und sich zu überlegen, ob Sie in der Lage wären, den Gläubigern einen Teilbetrag anzubieten.

    Mein Tipp: rufen Sie uns kostenfrei an, damit wir gemeinsam entscheiden, ob ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Insolvenz für Sie eine bessere Lösung ist.

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    3. Tipp: Selbstständigkeit in der Insolvenz behalten

    Sofern Sie Ihre Selbstständigkeit trotz Insolvenz nicht aufgeben und in der Insolvenz selbstständig bleiben möchten, bestehen drei grundsätzliche Möglichkeiten:

    1. Sie können bei laufendem Geschäftsbetrieb in die Regelinsolvenz eintreten
    2. Sie gründen eine Auffanggesellschaft
    3. Sie beauftragen einen Sanierungsberater oder einen Insolvenzanwalt und erarbeiten eine Insolvenz in Eigenverwaltung mit einem Insolvenzplan

    Es hängt von der individuellen Situation Ihres Unternehmens ab, welche dieser drei Möglichkeiten für Sie die richtige ist, um Ihre Selbstständigkeit in der Insolvenz beizubehalten.

    Erste Variante: mit laufenden Geschäftsbetrieb in die Insolvenz

    Die erste Variante ist sicherlich die einfachste. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter keine Freigabe des Geschäftsbetriebes erteilt oder Sie bis dahin gewaltig unter Druck setzt – dies könnte das Aus für Ihr Unternehmen bedeuten.  Für den Insolvenzverwalter ist die Einstellung des Betriebs und die Veräußerung der gesamten Einrichtung oftmals der einfachste Weg.

    Zweite Variante: Gründung einer Auffanggesellschaft

    Die zweite Variante – die Gründung einer Auffanggesellschaft – empfehlen wir, wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen wollen. Die Vorbereitung für die Auffanggesellschaft bewegt sich zeitlich ungefähr in demselben Rahmen, den wir für die Vorbereitung Ihrer Regelinsolvenz benötigen werden – er beträgt ca. drei Monate.

     

    Folgende Vorgehensweise schlagen wir Ihnen vor: Eine Person Ihres Vertrauens sollte so früh wie möglich mit der Gründung der Auffanggesellschaft von Ihnen beauftragt werden. Die dann gegründete Auffanggesellschaft stellt Sie als Angestellten ein. In Ihrer neuen Position als Arbeitnehmer beantragen Sie dann die Regelinsolvenz. So können Sie Ihren Betrieb erhalten und vor dem Insolvenzverwalter „retten“. Diese Herangehensweise ist mit einigen juristischen Hürden versehen und sollte nur mit professioneller Unterstützung durchgeführt werden.

    Mehr über die Vorteile der Auffanggesellschaft können Sie hier nachlesen.

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    4. Tipp: Vermeiden Sie Pfändungen der Gläubiger

    Pfändungen kurz vor der Insolvenz können das Aus des Unternehmens bedeuten. Daher ist es wichtig, dass, während wir alles für den optimalen Ablauf einer Regelinsolvenz vorbereiten, Pfändungen vermieden werden.

    Wie Freiberufler oder Einzelunternehmer Pfändungen vermeiden können:

    Einfach gestaltet sich dies bei Einzelunternehmern oder Freiberuflern: Sie sollten zur Absicherung ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen. Dies sollte auf Ihren eigenen Namen, nicht auf den Ihres Betriebes laufen. Dorthin überweisen Sie ihr Guthaben und teilen Ihren Geschäftspartnern und Kunden die neue Kontoverbindung mit. Von diesem Konto werden die Gläubiger bis zur nächsten eidesstattlichen Versicherung keine Kenntnis erlangen.

    Lesen Sie hier mehr dazu.

    Schutzschirmverfahren bei größeren Betrieben

    Bei größeren Betrieben empfiehlt es sich, das so genannte Schutzschirmverfahren zu nutzen. Das Schutzschirmverfahren besteht seit 2012 und gewährt dem Betrieb für maximal 3 Monate Schutz vor der Zwangsvollstreckung. In dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit, gemeinsam mit einem erfahrenen Insolvenzberater einen Sanierungs- und Insolvenzplan zu erarbeiten, so dass dieser im Anschluss den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werden kann.  Wird der Insolvenzplan angenommen, wird das Insolvenzverfahren durchgeführt und das Unternehmen schnell entschuldet.

    Dieses Schutzschirmverfahren eignet sich insbesondere für Betriebe, die dem Grunde nach gesund sind, aber aufgrund der Altlasten nicht mehr wirtschaften können.

    Mein Tipp: Lassen Sie sich zu diesen rechtlich komplexen Lösungen von uns  beraten.

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    5. Tipp: Bilden Sie eine Rücklage, um am Anfang der Regelinsolvenz die Betriebs- und Lebenskosten zu tragen

    Damit Sie in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre Existenz und Ihren Lebensunterhalt sichern können, sollten Sie eine finanzielle Rücklage bilden. Das neu eröffnete Konto, das den Gläubigern unbekannt bleiben sollte, ermöglicht es Ihnen, die eingehenden Gelder von Ihren Schulden zu trennen. Damit können Sie dann in der zwei bis drei Monate andauernden Phase vor Eröffnung des Verfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten.

    6. Tipp: Stellen Sie die Zahlungen an die Gläubiger ein

    Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger! Der Abbruch jeglicher Zahlungen an alle – sowohl geschäftliche als auch private – Gläubiger ist neben der Eröffnung des neuen Kontos und der Sicherung Ihrer Vermögenswerte ein weiterer wichtiger Schritt.

    Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Sie sollten nur noch an die Gläubiger bezahlen, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen, wie bspw. Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche.

    Die Pfändungsversuche werden aufhören, sobald das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Pfändungsschutz ein und alle Zwangsvollstreckungen werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).

    Bereits vorher – ab Kenntnis von der Vorbereitung des Verfahrens – lassen viele Gläubiger von Pfändungsmaßnahmen ab, da diese unter Umständen rückwirkend unwirksam sind.

    Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind die Miete für Ihre Wohnung, Telekommunikationsdienstleistungen, den Energieversorger sowie für Sie wichtige Versicherungen; sprich alle Rechnungen, die für Ihren weiteren Lebensbedarf wichtig sind. Zahlen Sie diese nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht weiter beziehen.

    Mein Tipp: Zahlen Sie nichts mehr an die Gläubiger, wenn Sie sich für eine Insolvenz entschieden haben. Das eingesparte Geld können Sie sicherlich besser verwenden.

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    7. Tipp: Sichern Sie Ihr Vermögen vor der Verwertung

    Neben der Eröffnung eines neuen Kontos und der Gründung einer Auffanggesellschaft gibt es noch weitere Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um Ihre Lebensgrundlage in der Zeit vor Beginn des Insolvenzverfahrens zu sichern.

    Bitte beachten Sie, dass es nicht erlaubt ist, Vermögen im Insolvenzverfahren zu verschleiern. Halten Sie sich bitte vor Augen, dass es Ihnen vordergründig um eine vollständige Entschuldung geht.

    Natürlich dürfen Sie Ihr Vermögen für Ihren Lebensunterhalt verwenden und auf diese Weise auch komplett ausgeben. Handeln Sie dabei allerdings nicht verschwenderisch.  Sie sollten „maßvoll“ mit Ihrem Vermögen umgehen und Pfändungsgrenzen nicht wesentlich überschreiten.

     

    Besonders vorsichtig sollten Sie sein,  wenn es um die Entnahme von Sachen oder Vermögen aus Ihrem Betrieb geht. Denn zum einen gehören viele Betriebsgegenstände manchmal gar nicht Ihnen – sie sind oft lediglich geleast oder stehen in fremdem Sicherungseigentum. Zum anderen sind fehlerhafte Handlungen in diesem Bereich anfechtbar; eine unzulässige Entnahme aus Ihrem Betrieb kann somit unter Umständen angefochten und rückabgewickelt werden (§§ 129 ff. InsO).

    Eine solche Anfechtung schädigt Sie und den Empfänger der Zuwendung. Deshalb raten wir immer dringend davon ab, Geld von Ihrem Geschäfts- oder Privatkonto an nahestehende Personen zu überweisen. Nahestehende Personen in diesem Sinn sind nicht nur Ihr Ehegatte oder Lebenspartner, sondern auch Verwandte und Personen in Ihrer häuslichen Gemeinschaft (§ 138 InsO).

    Lediglich Barzahlungen überschaubarer Beträge können Sie auch noch kurz vor dem Insolvenzverfahren tätigen, wenn Sie Geld entnehmen und so Ihr privates Vermögen sichern möchten (§ 142 InsO).

    Mein Tipp: Behalten Sie Ihr Ziel – die Restschuldbefreiung – im Auge und verschwenden Sie nicht Ihr Vermögen. Sie dürfen das Geld allerdings maßvoll ausgeben!

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    8. Tipp: Keine weiteren Schulden begründen

    Gehen Sie keine neuen Verbindlichkeiten ein, wenn Sie nicht mit Sicherheit wissen, dass Sie diese auch begleichen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie sich des Betruges strafbar machen.

    Tätigen Sie Ihre für den Lebensbedarf erforderlichen Ausgaben von dem eingegangenen Geld auf dem neuen Konto. Weitere Verbindlichkeiten wie der Abschluss neuer Darlehensverträge, weitere Dispositionsüberziehungen oder der Bezug von Waren, die nicht bezahlt werden, sollten Sie nicht eingehen – Sie werden durch die Einstellung aller Zahlungen an die Gläubiger die Möglichkeit haben, Ihren Lebensbedarf zu decken.

    9. Tipp: Übertragen Sie keine Vermögensbestandteile an Verwandte

    Viele Schuldner überweisen noch vor der Insolvenz Geldbeträge auf die Konten von Freunden oder Verwandten. Lassen Sie das unbedingt sein!

    Dies ist zum einen nicht erlaubt und kann strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben. Zum anderen kann dies Ihre Insolvenz gefährden. Solche Vorgänge sind in der Regel auch  nachträglich innerhalb von 4 Jahren anfechtbar, so dass Sie auch Ihre nahestehenden Personen damit gefährden können.

    Mein Tipp: Sehen Sie also bitte von Überweisungen an Freunde und Verwandte ab.

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    10. Tipp: Mit einem Insolvenzplan können Sie die Schuldenfreiheit innerhalb eines Jahres erreichen

    Mit dem Insolvenzplan hat der Gesetzgeber im Juli 2014 mit der Reform des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit geschaffen, sich schnell zu entschulden. Das Insolvenzplanverfahren führt zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung, die bereits nach einem Jahr eintreten kann. So erlangen Sie besonders schnell Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zurück.

    Sollten Sie einen “Gönner” haben, der bereit ist, Ihren Gläubigern eine bestimmte Summe für eine Einmalzahlung bereit zu stellen, können Sie per Insolvenzplan vorzeitig entschuldet werden. Steht die Einmalzahlung bereit, bereiten wir den Insolvenzplan in Absprache mit den Gläubigern, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter für Sie vor. Es kommt zu einem Abstimmungstermin über den Plan. Der Insolvenzplan wird mit einer Mehrheit der anwesenden Gläubiger angenommen. Wir werden dabei zu erreichen wissen, dass unter Umständen eine besonders geringe Einmalzahlung fällig wird.

    11. Tipp: Nehmen Sie anwaltliche Begleitung in Anspruch

    Lassen Sie sich vor einem Regelinsolvenzverfahren unbedingt qualifiziert betreuen. Wir beraten Sie in allen juristischen Fragen und schätzen Ihre Entschuldungsaussichten umfassend ein. Vor allem legen wir Ihr weiteres Vorgehen von der Einleitung des Insolvenzverfahrens bis zur Entschuldung genau fest.

    Wir beraten Sie sowohl ausführlich zur allen Möglichkeiten, den Betrieb trotz der Insolvenz zu behalten, sowie zu allen weiteren Maßnahmen der Vermögenssicherung.

    Unsere telefonische Beratung steht Ihnen dafür in Form eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs zur Verfügung. Ihrem Fall entsprechend erstellen wir für Sie Ihren individuellen Entschuldungsplan. Dadurch wissen Sie zu jeder Zeit, wie Sie Ihren Antrag strategisch angehen.

    Mein Tipp: Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Beratung für ein unverbindliches Erstgespräch!

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “11 Ratschläge zur Regelinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    8 Kommentare
    1. Smyrak C.
      says:

      Hallo, Ich nochmal
      Ich Arbeite 530 KM von meinen Wohnsitz, und habe dort einen Zweitwohnsitz.
      Mein Lohn Betrag ab den 01.01.2021 1850 €, aber ab 01.06 oder 01.07.2021 bekomme ich nur 1250 € da der Insolvenzverwalter einen Antrag beim Gericht gestellt hat die Fändungsgrenze runter zu setzen.Dieses wurde vom Gericht auch erlassen und seit dem Zeitpunkt habe ich nur noch 1250 €.Ich habe eine Auflistung meiner und meiner Frau sowie auch meiner Tochter übersendet, und eine Ausgabenliste aber den Antrag vom Insolvenzverwalter wurde stattgegeben.Aber hier ist nur ein Fehler denke ich jeden falls.Ich habe Zusatzkosten von Miete 365 € und Fahrtkosten im Monat von ca. 250 €
      habe auch noch Kosten von meinen Hauptwohnsitz Miete, Strom,Versicherungen Auto und ect. Meine Tochter macht eine Ausbildung 100 KM entfährnt und hat auch einen Zweitwohnsitz.Ich kann Sie nicht mehr Unterstützen. Meine Frau Arbeitet hat im Monat 1400 – 1500 € .Aber seit mir die Fähndungsgrenze runter gesetzt wurde Leben wir unter dem Exsis. Einen Rechtsanwalt kann ich mir nicht leisten.
      Was kann ich noch tun??????????
      Ich lasse mir nichts Schenken und Ich Arbeite um meiner Verpflichtung nach zukommen
      aber langsam kann ich nicht mehr. Ich sehe kein Licht am Tunnel.
      Mit freundlichen Grüßen
      Chr.S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        ich verstehe Ihre Lage. Es gibt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Entweder Sie wenden sich nochmals an das Insolvenzgericht und bitten um eine Überprüfung der Situation oder Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt, der Ihre Situation nochmal prüft. Falls Sie sich keine Rechtsberatung leisten können, können Sie beim für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Beratungsschein beantragen. Das ist kosten- und risikolos für Sie. Wird Ihnen der Beratungsschein erteilt, können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der Situation beauftragen und die Kosten hierfür trägt die Staatskasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Smyrak C.
      says:

      Hallo, Ich habe nur eine Frage bei dem Regelinsolvenz besteht hier auch die Unerlaubte Handlung oder greift das nicht im Regelinsolvens.
      Ich habe damals 2010 versucht im Insolvens die Firma Aufrecht zu erhalten.
      2015 wurde mir die Restschuldbefreiung versagt. Habe bis 2018 Ratenzahlungen gemacht aber es gab immer wieder Probleme. Dezember 2018 bin Ich ins Regelinsolvenz gegangen. Es kamen dann aber von Gläbigern die Ansprüche Unerlaubte Handlungen.Alle sagen dannsollte man Geld an die Seite legen und hinterher Vergleiche Schließen.Aber Ich habe nur 1250 € im Monat.
      Manchmal denke Ich das Sie gleich die Todesstrafe mir geben sollten.
      Bis das Insolvenz zuende ist Lebe Ich 15 Jahre im Sumpf der Armut.Trotz ich Arbeiten gehe.
      Mit freundlichen Grüßen
      Chr. S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        die Regelung über nicht von der Restschuldbefreiung erfasste Forderungen wie etwa Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt (auch) für das Regelinsolvenzverfahren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Miriam. K.
      says:

      Hallo ,mein Mann hat 2017 Insolvenz angemeldet und seine 35% abbezahlt, nun sind die 3 Jahre rum, leider ist der Neuanfang nach der Privatinsolvenz nicht einfach , man bekommt weder ein Kleinkredit von 50€ noch eine Ratenzahlung, man muss sich mühselig alles zusammensparen.

      Kann man denn überhaupt nichts tun ? Gibt es keine Möglichkeiten die Schufa endgültig zu löschen?
      Um eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar .

      Mit freundlichen Grüßen
      Miriam

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        für Sie dürfte unser Artikel SCHUFA Eintrag in 6 Monaten nach Restschuldbefreiung gelöscht interessant sein. Sie können die SCHUFA zur Löschung des Eintrags auffordern. Wie dies geht, erklärt Ihnen der Artikel. Bei Nachfragen, können Sie diese gern unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Michael K.
      says:

      Hallo ich bin selbständiger Versicherungsvertreter und habe ein sehr großes Storno bekommen. Denke, dass ich auch ca 60000 Euro schulden kommen werde. Ich bitte um einen Termin für die Erstberatung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Michael Kokocinskik

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kokocinskik,

        vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an einer kostenlosen Erstberatung.
        Am einfachsten vereinbaren Sie den Termin, indem Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen oder uns eine E-Mail unter Angabe Ihrer Telefonnummer an info@anwalt-kg.de senden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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