5. Tipp: Bilden Sie eine Rücklage, um am Anfang der Regelinsolvenz die Betriebs- und Lebenskosten zu tragen
Damit Sie in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihre Existenz und Ihren Lebensunterhalt sichern können, sollten Sie eine finanzielle Rücklage bilden. Das neu eröffnete Konto, das den Gläubigern unbekannt bleiben sollte, ermöglicht es Ihnen, die eingehenden Gelder von Ihren Schulden zu trennen. Damit können Sie dann in der zwei bis drei Monate andauernden Phase vor Eröffnung des Verfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
6. Tipp: Stellen Sie die Zahlungen an die Gläubiger ein
Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger! Der Abbruch jeglicher Zahlungen an alle – sowohl geschäftliche als auch private – Gläubiger ist neben der Eröffnung des neuen Kontos und der Sicherung Ihrer Vermögenswerte ein weiterer wichtiger Schritt.
Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Sie sollten nur noch an die Gläubiger bezahlen, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen, wie bspw. Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche.
Die Pfändungsversuche werden aufhören, sobald das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird. Ab diesem Zeitpunkt tritt der Pfändungsschutz ein und alle Zwangsvollstreckungen werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).
Bereits vorher – ab Kenntnis von der Vorbereitung des Verfahrens – lassen viele Gläubiger von Pfändungsmaßnahmen ab, da diese unter Umständen rückwirkend unwirksam sind.
Was Sie unbedingt weiter zahlen sollten, sind die Miete für Ihre Wohnung, Telekommunikationsdienstleistungen, den Energieversorger sowie für Sie wichtige Versicherungen; sprich alle Rechnungen, die für Ihren weiteren Lebensbedarf wichtig sind. Zahlen Sie diese nicht weiter, können die Verträge gekündigt werden und Sie können die zum Leben notwendigen Leistungen nicht weiter beziehen.
Mein Tipp: Zahlen Sie nichts mehr an die Gläubiger, wenn Sie sich für eine Insolvenz entschieden haben. Das eingesparte Geld können Sie sicherlich besser verwenden.
Hallo, Ich nochmal
Ich Arbeite 530 KM von meinen Wohnsitz, und habe dort einen Zweitwohnsitz.
Mein Lohn Betrag ab den 01.01.2021 1850 €, aber ab 01.06 oder 01.07.2021 bekomme ich nur 1250 € da der Insolvenzverwalter einen Antrag beim Gericht gestellt hat die Fändungsgrenze runter zu setzen.Dieses wurde vom Gericht auch erlassen und seit dem Zeitpunkt habe ich nur noch 1250 €.Ich habe eine Auflistung meiner und meiner Frau sowie auch meiner Tochter übersendet, und eine Ausgabenliste aber den Antrag vom Insolvenzverwalter wurde stattgegeben.Aber hier ist nur ein Fehler denke ich jeden falls.Ich habe Zusatzkosten von Miete 365 € und Fahrtkosten im Monat von ca. 250 €
habe auch noch Kosten von meinen Hauptwohnsitz Miete, Strom,Versicherungen Auto und ect. Meine Tochter macht eine Ausbildung 100 KM entfährnt und hat auch einen Zweitwohnsitz.Ich kann Sie nicht mehr Unterstützen. Meine Frau Arbeitet hat im Monat 1400 – 1500 € .Aber seit mir die Fähndungsgrenze runter gesetzt wurde Leben wir unter dem Exsis. Einen Rechtsanwalt kann ich mir nicht leisten.
Was kann ich noch tun??????????
Ich lasse mir nichts Schenken und Ich Arbeite um meiner Verpflichtung nach zukommen
aber langsam kann ich nicht mehr. Ich sehe kein Licht am Tunnel.
Mit freundlichen Grüßen
Chr.S.
Sehr geehrter Herr S.,
ich verstehe Ihre Lage. Es gibt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Entweder Sie wenden sich nochmals an das Insolvenzgericht und bitten um eine Überprüfung der Situation oder Sie wenden sich an einen Rechtsanwalt, der Ihre Situation nochmal prüft. Falls Sie sich keine Rechtsberatung leisten können, können Sie beim für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Beratungsschein beantragen. Das ist kosten- und risikolos für Sie. Wird Ihnen der Beratungsschein erteilt, können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung der Situation beauftragen und die Kosten hierfür trägt die Staatskasse.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, Ich habe nur eine Frage bei dem Regelinsolvenz besteht hier auch die Unerlaubte Handlung oder greift das nicht im Regelinsolvens.
Ich habe damals 2010 versucht im Insolvens die Firma Aufrecht zu erhalten.
2015 wurde mir die Restschuldbefreiung versagt. Habe bis 2018 Ratenzahlungen gemacht aber es gab immer wieder Probleme. Dezember 2018 bin Ich ins Regelinsolvenz gegangen. Es kamen dann aber von Gläbigern die Ansprüche Unerlaubte Handlungen.Alle sagen dannsollte man Geld an die Seite legen und hinterher Vergleiche Schließen.Aber Ich habe nur 1250 € im Monat.
Manchmal denke Ich das Sie gleich die Todesstrafe mir geben sollten.
Bis das Insolvenz zuende ist Lebe Ich 15 Jahre im Sumpf der Armut.Trotz ich Arbeiten gehe.
Mit freundlichen Grüßen
Chr. S.
Sehr geehrter Herr S.,
die Regelung über nicht von der Restschuldbefreiung erfasste Forderungen wie etwa Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt (auch) für das Regelinsolvenzverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ,mein Mann hat 2017 Insolvenz angemeldet und seine 35% abbezahlt, nun sind die 3 Jahre rum, leider ist der Neuanfang nach der Privatinsolvenz nicht einfach , man bekommt weder ein Kleinkredit von 50€ noch eine Ratenzahlung, man muss sich mühselig alles zusammensparen.
Kann man denn überhaupt nichts tun ? Gibt es keine Möglichkeiten die Schufa endgültig zu löschen?
Um eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar .
Mit freundlichen Grüßen
Miriam
Sehr geehrte Frau K.,
für Sie dürfte unser Artikel SCHUFA Eintrag in 6 Monaten nach Restschuldbefreiung gelöscht interessant sein. Sie können die SCHUFA zur Löschung des Eintrags auffordern. Wie dies geht, erklärt Ihnen der Artikel. Bei Nachfragen, können Sie diese gern unter dem Artikel stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich bin selbständiger Versicherungsvertreter und habe ein sehr großes Storno bekommen. Denke, dass ich auch ca 60000 Euro schulden kommen werde. Ich bitte um einen Termin für die Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kokocinskik
Sehr geehrter Herr Kokocinskik,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an einer kostenlosen Erstberatung.
Am einfachsten vereinbaren Sie den Termin, indem Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen oder uns eine E-Mail unter Angabe Ihrer Telefonnummer an info@anwalt-kg.de senden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht