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    209 Kommentare
    1. Dirk T. .
      says:

      Guten Tag,

      Ich befinde mich im 3.Jahr der Wohlverhaltensphase. Ich errechne und überweise die monatlichen “Raten” selbst. Diesen Monat steht zusätzlich zu meinem Arbeitslohn die Auszahlung von 1200,00 Weihnachtsgeld an und 400,00 Euro Coronaprämie. Muss ich beide Beträge zu meinem Nettolohn dazurechnen und dann davon die “Raten” berechnen und zahlen? Wie ich gelesen habe kann man die Coronaprämie ganz behalten und vom Weihnachtsgeld 500,00 Euro? Wie verhält sich das, bei diesem beiden Zahlungen im gleichen Monat?
      Danke Ihnen für eine schnelle Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        das Weihnachtsgeld ist grundsätzlich unpfändbar. Inwieweit das Weihnachtsgeld doch pfändbar ist, erfahren Sie im Artikel Weihnachtgeld Pfändungsrechner. Die vom Arbeitgeber steuerfreie Corona-Prämie ist jedenfalls von der Pfändung ausgenommen, wenn Sie dies beim Insolvenzgericht beantragen. Gibt das Insolvenzgericht dem Antrag statt, ist sowohl das Weihnachtsgeld bis 500 Euro als auch die Corona-Prämie in der Regel unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Margit R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      durch Ihre Hilfe habe ich 2017 meine Unterlagen zur Privatinsolvenz eingereicht und diese wurde im Juni 2017 eröffnet. Nun habe folgende Fragen: Ich habe heute beim Gericht angerufen, da ich einen Beschluss bekommen habe über noch nicht geprüfte Forderungen und ich wissen wollte was das wäre. Nach der befriedigenden Auskunft, wollte ich noch wissen wie der Stand meines Verfahren ist und mir wurde mitgeteilt, dass das Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen wäre! Das dauert nun schon 4 Jahre! Da ich sehr gut verdiene wollte ich schon nach 5 Jahren aus der Privatinsolvenz raus. Ist das dann überhaupt möglich? Und eine zweite Frage, mein Vater ist gestorben, aber ich bin nicht Haupterbe, sondern bekomme den Pflichtteil in 10 Jahresraten a 8.000 € ausgezahlt, beginnend ab einem Jahr nach dem Tode meines Vater. Das wäre 2022 ab Ende August. Da das Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist, weiß ich nicht was ich tun soll. In der Wohlverhalstensperiode kann ich doch die Hälfte behalten? Aber wie ist das in meinem Fall?
      Mit besten Grüßen M.R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        danke für Ihre Frage. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist trotzdem möglich, auch wenn das Insolvenzverfahren noch offen ist und die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat. Allerdings würden die Zahlungen an den Insolvenzverwalter erst einmal weitergehen, dieser muss die nach dem Ende der Abtretungsfrist bezahlten Beträge aber zurückerstatten. Dies würde dann auch für die erste Rate des Erbes gelten, die ja ansonsten zur Hälfte in die Insolvenzmasse fallen würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Michael
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren. Befinde mich seit März 2021 in Privatinsolvenz.
      Wer hätte mich über solche Dinge wie Quellenfreigabe und Kontoauskehrung informieren müssen?
      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        diese Informationen hätte Ihnen die Schuldnerberatung geben sollen, die Sie bei der Antragstellung unterstützt hat.
        Ich weiß aber, dass öffentliche Schuldnerberatungsstellen stark ausgelastet sind und daher keine umfassende Beratung liefern können. Aus diesem Grund kann es durchaus vorkommen, dass Schuldner Beträge zur Insolvenzmasse zahlen, die eigentlich unpfändbar sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Frau R. .
      says:

      Guten Abend,

      ich habe eine Frage zum P-konto.

      Ich habe eine Pfändung zum 19.08.2021 gehabt und konnte dann nicht mehr über mein Konto und Karten zugreifen.

      Nachdem ich bei der Bank angerufen habe am 23.08.21 wurde es innerhalb von 3Tagen umgewandelt auf ein P-Konto.
      Nun konnte ich aber nicht mehr über mein kompletten Betrag verfügen den ich auf dem Konto habe!

      Frage: Ab wann gilt der Freibetrag von 1252,64€?Ab dann wo das P-Konto eingerichtet wurde oder schon komplett für den in mein Fall August?

      Danke im voraus für die Antwort.

      Liebe Grüße

    5. Silke K.
      says:

      Guten Tag ich habe eine Frage ich bekomme Sozialhilfe und Arbeite in der Behinderten Werkstätten und bekomme 579 Euro und vom Sozialamt 100 Euro dazu ich möchte brvatinzolwenz an melden da meine Frage was kommt da auf mich für Kosten auf mich zu da ich ja vom Minimum lebe können sie mir helfen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        in Ihrem Fall müsste geprüft werden, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um ein Insolvenzverfahren überhaupt anmelden zu können. Es könnte sein, dass das Insolvenzgericht einen Fall von Massearmut annimmt. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Silke K.
      says:

      Hallo ich bekomme Sozialhilfe und Arbeite in der Behinderten Werkstätten bekomme 579 Euro und 100 Euro vom Sozialamt dazu ich möchte privatinsolvenz anmelden habe aber Angst was für. Kosten auf mich zu kommen da ich ja nur vom Minimum lebe Können sie mir bitte weiter helfen danke

      • Andre Kraus
        says:

        Ich habe soeben Ihre Frage beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Helmuth S.
      says:

      Meine private Insolvenz wurde vom Gericht vor 3 Wochen eröffnet.
      Mein Sohn verlässt in einigen Tagen die Bundes Republik Deutschland.
      Er möchte mir über sein Giro Konto Vollmacht erteilen( der Sohn ist nicht Insolvent sondern nur ich sein Vater) . Die Frage ist: darf ich als eine Person während meiner privaten Insolvenz eine Vollmacht über das Konto meines Sohnes haben, oder besteht eine Gefahr, daß der Insolvenz Verwalter auch dann das Girokonto meines Sohnes angreift.
      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        grundsätzlich ist dies möglich, da das Vermögen bei Ihrem Sohn verbleibt und Sie nur als Vertreter handeln. Als Vertreter kann der Insolvenzschuldner auch in einem laufendem Insolvenzverfahren grundsätzlich auftreten. Achten Sie aber darauf, Ihr Vermögen und das Ihres Sohnes getrennt zu halten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. D. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich strebe eine aussergerichtliche Schuldenregulierung an. Gegenwärtig verdiene ich ca 2500 € netto. Lt Pfändungstabelle müssten mir ca 1650€ bleiben. Heute habe ich erfahren, dass mir nur 1250€ zustehen. Für die restlichen 400€ muss man wohl erst einen Antrag auf Freigabe stellen. Ist das so richtig oder bleiben mir nur die 1250€ ? Über eine Antwort würde ich mich freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        ja das ist richtig. Denn die Summe in Höhe von 1.259,99 Euro ist durch die P-Konto-Umwandlung automatisch geschützt. Verdienen Sie darüber hinaus, haben Sie beim Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Pfändungsschutzantrag zu stellen. Wir bieten die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenvergleichen an. Dabei tun wir alles, damit das beste Verhandlungsergebnis für Sie zustande kommt. Gerne können Sie uns hierzu unverbindlich im Rahmen unser kostenlosen Erstberatung unter 0221 6777 00 55 kontaktieren. Alternativ können Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken oder unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Popp
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      ich habe jetzt (im Juli) einen amtsgerichtlichen Beschluss über meine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren erhalten, dieses Procedere dauerte etwas mehr als zwei Monate ab dem offiziellen Enddatum Anfang Mai. Nun fordert mich der Insolvenzverwalter auf, ich möchte für diese 2 Monate “Wartezeit” noch nachträglich die Gehaltspfändungsbeträge von Rest Mai und Juni komplett an ihn abführen. Nach meinem höflichen Verweis auf §300a, dass ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Restschuldbefreiung mein Gehalt als “Vermögenszuwachs” zu sehen ist und nicht mehr gepfändet werden darf, kam nur die Antwort, dass in dem Beschluss keine anderweitiger Hinweis diesbezüglich steht und er dem Gericht bereits Bescheid gegeben hat, dass das Verfahren von ihm als beendet angesehen wird, wenn die noch fehlenden Pfändungsbeträge eingegeangen sind. Ich bin übrigens nie in der Wohlverhaltensphase gewesen. Soll ich ihm die Beträge überweisen und dann offiziell zurückfordern? MfG Julius P.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich würde mich mit Ihrem Anliegen zunächst an das Insolvenzgericht wenden. Womöglich können diesen nochmal Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Udo J.
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler,
      am 13.04.2021 waren 5 Jahre nach Insolvenzeröffnung abgelaufen. Ich hatte rechtzeitig die vorzeitige RSB beantragt, die inzwischen auch erteilt wurde. Im Zeitraum vom 13..4. bis heute sind aber von der Rentenkasse noch Pfändungsbeträge an den Inso abgeführt worden. Ich habe vom Inso Rüchzahlung erbeten woraufhin mir mitgeteilt wurde, dass eine Auszahlung erst nach dem Schlussbericht erfolgen könne. Ist das so richtig?
      Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        dies entspricht der gängigen Praxis, da anderenfalls das mehrfache Hin-und-Her-Überweisen drohen könnte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Ursula
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Kann man in der Insolvenz ein Kfz auf den eigenen Namen anmelden also Halter, nicht Eigentümer sein. Eigentümer ist jemand anders, der den Pkw zur Nutzung kostenfrei überlassen will.
      Vielen Dank
      Beste Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, dies ist problemlos möglich. Im Zweifelsfall sollte jedoch gut nachweisbar sein, dass der Dritte wirklich der Eigentümer ist (Kaufvertrag, Zahlungsbelege).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Baris G.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren ich habe ein p Konto und bin vor einem Jahr über den freibetrag gekommen hatte zwei Pfändung drauf einen hab ich ab bezhalt und den anderen zahl ich grade ab seit fast einem jahr hab ich eine guthaben sperre von 270 euro auf der bank wo ich nicht dran komme das geld ist 1 jahr auf meinem konto jetzt drauf ohne das es gepfändet wird oder sonst was passiert meine frage ob das so richtig ist das die bank mir das geld nach so langer zeit nicht frei gibt danke für ihre antwort schon mal mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        ich würde mich zunächst persönlich an die Bank wenden. Lassen Sie sich von der zuständigen Person in der Bank erklären, mit welcher Begründung das Geld zurückgehalten wird. Danach lässt sich besser entscheiden, welches Vorgehen das Beste ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Claudia W.
      says:

      Ich hätte eine Frage, mein Freund und ich kauften ein Auto, wir stehen beide im Vertrag, aber nur ich bezahlte es und unterschrieb alleine den Vertrag. Nun soll er es zur Hälte zurückkaufen, weil es in seine Insolvenzmasse mit reinkommt, alleinige Schulden von früher, gehört das Auto nicht mir alleine?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau,

        entscheidend ist nicht, wer das Fahrzeug bezahlte, sondern wie sich die Eigentumslage darstellt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Diana E.
      says:

      Strebe zusammen mit der Verbraucherberatungsstelle eine Privatinsolvenz an. Die VBS hat alle Gläubiger angeschrieben (insgesamt ca. 10.000 E). Vor einem Jahr sind in einem Vergleichs erfahren ca. 1500 Euro dazu gekommen, die ich mit mon
      50 bediene. Diese Schulden habe ich der VBZ nicht gemeldet, weil ich die 50 Euro von meiner Rente bzw. Haushaltsgeld abzweige. Kann dadurch das Insolvenz erfahren abgelehnt werden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es ist zwar kein Problem, einen Gläubiger zusätzlich aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen.
        Es könnte aber ein Problem sein, unwahre Angaben in der Gläubigerliste zu machen. Diese Liste muss vollständig sein.
        Grundsätzlich könnte daher der genannte Gläubiger theoretisch einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Doris
      says:

      Guten Tag,
      Ich bin seit 1,5 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Ich bin seit einigen Jahren bereits geschieden, damals wurde bezüglich des Zugewinnausgleich gerichtlich festgelegt, dass ich meinen Anteil aus der privaten Rentenversicherung erhalte wenn mein Exmann in Rente geht. Das war im Januar dann soweit. Da er mir meinen Teil nicht freiwillig zahlen wollte, musste ich die 143€ anwaltlich durchsetzen. Leider ist mein Exmann auch heute noch bestimmen will, hat sich das Ganze seit Januar hingezogen und meine Anwältin hat ihn einige male anschreiben müssen. Nun werde ich in der nächsten Zeit eine hohe Kostenabrechnung bekommen. Ich weiss, dass ich meinen Insolvenzverwalter informieren muss und werde das auch machen. Wenn ich aber dem Insolvenzverwalter die 143€ gebe, kann ich den Anwalt nicht mehr bezahlen. Gibt es da eine Möglichkeit das ich erst den Anwalt zahlen kann und dann, dem Insolvenzverwalter die Rentenzahlung abtrete? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        grundsätzlich wird in der Wohlverhaltensperiode nur das Arbeitseinkommen an den Insolvenzverwalter abgeführt. Anderes Vermögen ist z.B. nur dann abzugeben, wenn der Auszahlungsanspruch schon im Insolvenzverfahren gepfändet war und erst später realisierbar ist. Daher kann ich nicht sicher sagen, ob die 143 Euro auch tatsächlich pfändbar sind. Sie gehen jedenfalls korrekt vor, wenn Sie zunächst Ihren Insolvenzverwalter fragen, ob die Summe wirklich pfändbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Frajo
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich möchte kein Kommentar abgeben, eher eine Frage stellen.

      Mein Bekannter ist nächsten Jahr mit der Privatinsolvenz durch.

      Jetzt kommt das eigentlich Problem:

      Im August 2019 war mein Bekannter ausgiebig (mit viel Alkohol) mit seinem Bruder feiern. Als beide nach Hause wollten, haben beide etwas getaumelt und mein Bekannter stürzte und verletze sich stark bluten am Arm.
      Die Person in unmittelbarer Nähe haben, die Situation falsch eingeschätzt und die Polizei gerufen.
      Es kam wie es kommen musste, mein Bekannter wollte sich nicht helfen lassen, sondern nur nach Hause. Leider hatte er seine Papier nicht mit, sondern nur seine Bankkarte. Nach längere Diskussion, haben mehrer Polizeibeamte versucht ihn, daraufhin festzunehmen. Natürlich hat er sich ziemlich starr gemacht und die Beamten verbal beleidigt, so dass die Beamten Schwierigkeiten hatten, ihn festzunehmen. Am Ende wurde der Kopf meines Bekannten, auf ein ihn unbekanntes Fahrzeug geschlagen, wo durch ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist.

      Der Prozess wegen Beamtenbeleidigung war schon und dass „Schmerzensgeld auf Grund der Beleidigungen“ fiel trotz Insolvenzverfahren, meiner Meinung nach recht hoch aus (1800,00€).
      Heute kam nun ein Schreiben, dass er nun den Schaden am Fahrzeug bezahlen soll in Höhe von knapp 3000,00€!

      Er weiß nicht wie er es bezahlen soll und was mit seinem Insolvenzverfahren nun passiert. Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Zahlung zu stunden und erst zu bezahlen, wenn die Insolvenz durch ist oder kann man diese Summe nachträglich ins Verfahren einbinden?

      Ich hoffe Sie können meinem Bekannten einen Rat geben.

      Vielen lieben Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        wenn die Schadensersatzforderung keine Forderung aus unerlaubter Handlung darstellt, kann die Schadensersatzforderung auch am Insolvenzverfahren teilnehmen. Ob es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, hängt davon ab, auf welche Anspruchsgrundlage die Schadensersatzforderung gestützt wird. Nach Ihren Beschreibungen dürfte es am Vorsatz des Schuldners fehlen, sodass die Forderung nach Restschuldbefreiung nicht bezahlt werden braucht. Eine abschließende Beurteilung kann ich jedoch erst nach Akteneinsicht geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. John
      says:

      Hallo,

      Ich befinde mich gerade aufm Weg zur Insolvenz. Eine Überlegung ist gerade da.
      Die Frage ist, wenn ich einmal den Antrag festgelegt habe besteht noch eine möglichkeit dies zurückzuziehen? Wenn, nein.
      Ist die nächste Frage. Wenn das Amtsgericht mich angeschrieben hat und der Insolvenzverwalter mich anschreibt und bittet auf einen Termin und dies mehrmals versäume und ignoriere weil ich keine andere Möglichkeit habe den Antrag zurück zu ziehen was passiert dann? Wird das Verfahren zurückgezogen?

      Mit freundliche Grüße
      John

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, den Antrag auf Privatinsolvenz zurückzuziehen, wenn er einmal gestellt ist.
        Es ist grundsätzlich eine Möglichkeit, den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückzuziehen. In diesem Fall müsste das Verfahren dann, jedenfalls wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist, eingestellt werden. Dies würden wir aber nur in Ausnahmefällen empfehlen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

        Für den Fall, dass man nach eröffnetem Verfahren alle Anfragen des Insolvenzverwalters ignoriert, drohen eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und eine Sperrzeit für einen erneuten Insolvenzantrag.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Thomas
      says:

      Guten Tag! Ich habe da mal eine Frage! Ich hatte beim Amtsgericht ein Antrag gestellt auf Erhöhung des sockelbetrag bzw eine Quellenfreigabe, da ich unpfändbar Beiträge auf mein Konto von mein Arbeitgeber bekomme und schon von mein Gehalt gepfändet wird vom insolvenzverwalter. Nun ist der Beschluss bei der meiner Bank eingetroffen und ein Exemplar für mich… Ich momentan ein frist abwarten von 2 Wochen die in 4 Tagen vorbei wären… Und jetzt habe ich ein Meldung von meiner bank bekommen das sie zu dem Beschluss noch eine rechtskräftige ausfertigung vom Amtsgericht haben wollen ab dann können sie die Beiträge erst angleichen,,,, ich weis nicht was tun kann oder machen soll oder ob es alles nach den 2 Wochen frist automatisch bzw ob das amtsgericht es dann nochmal schickt? Was versteht man unter rechtskräftige Ausfertigung? Ich bekomme auch keinen beim amtsgericht ans Telefon, deswegen frage ich sie!!!
      Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort mfg Thomas

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenden Sie sich an das Amtsgericht und tragen Sie diesem vor, dass die Bank erst nach Vorlage einer Ausfertigung bereit ist, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren mir wurde in der Insolvenz Bekanntmachung die restschuldbefreiung erteilt. Desweiteren stand folgendes in der Bekanntmachung
      Was genau bedeutet das

      Das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

      Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.

      Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        im Grunde genommen werden drei Hauptaussagen getroffen: Erstens wird Geld, welches nicht mehr gepfändet werden darf eine Zeitlang vom Insolvenzverwalter gesammelt und nach Beendigung des Verfahrens an Sie ausgezahlt. Zweitens wird klargestellt, dass Vermögen, welches ggf. noch in der Verwertung ist, nicht ausgezahlt wird (das ist aber eine Selbstverständlichkeit). Drittens wird die Restschuldbefreiung erklärt und zwar dahingehend, dass eventuell bestehende Forderungen aus unerlaubter Handlung auch nach der Insolvenz von den Gläubigern geltend gemacht werden können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Emilia
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe aufgrund früherer finanzieller Schwierigkeiten mittlerweile mehrere Pfändungen auf meinem Konto. Habe ein P-Konto und bislang in dem Rahmen verdient. Konnte aber meine Schulden nicht begleichen bislang.Nun werde ich mehr verdienen, möchte meine Schulden begleichen aber nicht, dass der Betrag der über den Freibetrag geht einbehalten wird sondern ich im Rahmen meines möglichen es abbezahle. Kann ich mit den Gläubiger diesbezüglich eine Vereinbarung treffen, sodass die Pfändung ruhen kann z.b?Und wie gehe ich da vor falls ja, über das Amtsgericht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        sobald man mit dem Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleich über eine Ratenzahlung vereinbart hat, muss dieser die Pfändung aufheben.
        Hierzu muss mit dem Gläubiger verhandelt werden. Wenn dieser aber erfährt, dass man weniger anbietet, als eigentlich pfändbar wäre, so wird er dem Vergleich erst einmal skeptisch gegenüberstehen. Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung zum außergerichtlichen Vergleich an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Alexandra
      says:

      Guten Tag,
      folgende Situation. Die Schule plant eine iPadklasse. Das bedeutet dass jede Familie mit einem Anbieter einen Vertrag über 36 Monate abschließt und in monatlichen Raten das iPad bezahlt. Darf man solch einen Vertrag abschließen wenn man sich in der Privatinsolvenz befindet? Und was würde passieren wenn man die Rate nicht mehr zahlen kann?
      Viele Grüße
      Alexandra

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie dürfen im Insolvenzverfahren insoweit neue Verbindlichkeiten aufnehmen, als sie nicht unangemessen sind. Da es sich um neue Schulden handelt, führt eine verpasste Rate nicht zu einer Gefahr für die Restschuldbefreiung bezogen auf die Insolvenzforderungen. Die Folgen einer verpassten Rate richten sich in erster Linie nach dem Vertrag und ergänzend über die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über den Verzug.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Peter
      says:

      Guten Abend,

      Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und wohne mit meinem Bruder in einer Wohnung.
      Dieser hat ein Abo laufen und bestellt ab und zu separat Sachen bei diesem Händler, weil es keine andere Möglichkeit für ihn gibt.
      Das Problem ist, ich Weiss nicht ob es ein Problem ist, dass dieser Händler ebenfalls einer meiner Gläubiger ist.
      Ich habe ihm gesagt, dass er bitte nichts mehr darüber bestellen soll, bis es geklärt ist.
      Kann er ohne Bedenken dort seine eigenen Sachen bestellen, ohne dass es einen Einfluss auf meine Insolvenz hat?
      Es hat ja im Grunde nichts mit mir zutun.

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        da Kaufverträge durch Namen eindeutig zuzuordnen sind, sehe ich grundsätzlich keine Gefahr für Ihr Insolvenzverfahren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Yasmin S. .
      says:

      Guten Tag,

      Ich befinde mich seit einigen Monaten in der Privatinsolvenz und lösche gerade (Vorsichtshalber) alle meine Accounts, auf denen noch irgendwie Geld abgebucht werden könnten (damit ich auf der sicheren Seite bin).
      Nun habe ich einen Account löschen lassen, auf welches ich damals eine Gutschrift erhalten hatte (ca. 20 Euro von dieser Gutschrift sind noch über).
      Ich habe eine Mail auf englisch verfasst, dass dieses Guthaben nicht benötigt wird, da ich annahm, des kann nicht ausgezahlt werden. Hab dann aber eine zweite Mail geschickt, dass die es bitte nur auf mein Bankkonto auszahlen sollen, damit ich es, falls erwünscht, dem Insolvenzverwalter weiterleiten kann.
      Was passiert jetzt, wenn die das Guthaben direkt an die ursprüngliche zahlungsmethode überweisen sollten (weil dieser ein Gläubiger ist). Das Geld kommt ja nicht direkt von mir und in meinen Mails habe ich ausdrücklich geschrieben, bitte nicht auf meine damalige Kreditkarte gut schreiben. Kann dies sich negativ auf meine Insolvenz auswirken?

      Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich dürfen einzelne Gläubiger nicht bevorteilt werden, sofern dadurch die Insolvenzmasse gemindert würde. Dies wäre laut Ihren Angaben jedoch der Fall.
        Allerdings trifft diese Obliegenheit wie Sie schon sagten nur den Schuldner selbst, Zahlungen durch Dritte sind grundsätzlich nicht umfasst. Dennoch sollte die Zahlung idealerweise an den Insolvenzverwalter erfolgen, falls dies möglich ist.
        Falls es aber technisch nicht anders möglich ist, sollte dies dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Hans R.
      says:

      Hallo
      ich bin momentan im ersten Jahr der Privatinsolvenz. Darf ich mit dem pfändungsfreien Einkommen Kryptowährungen erwerben ? Und wie verhält es sich mit Gewinn aus Rubbelosen oder Sportwetten?
      Vielen Dank und Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter R.,

        Sie können grundsätzlich mit Ihrem pfändungsfreien Einkommen verfahren. Beachten Sie jedoch, dass jeder Vermögenserwerb, der ihren monatlichen Pfändungsfreibetrag übersteigt, während des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse fällt (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Billy
      says:

      Guten Tag.Ich befinde mich derzeit in einer laufenden Privatinsolvenz.Ich habe mir ein Roller gekauft (auf meinen Namen) ein alter Roller im Wert von 400€.Nun sagt meine Verwalterin, dass das Fahrzeug in die Insolvenzmasse fählt.Ich bin Arbeitslos, beziehe Hartz4 und Erwerbsminderungsrente.Da ich auf den Roller angewiesen bin (einkaufen,Arztbesuche, Familie Kinder besuchen) lautet meine Frage, kann man mir den Roller entwenden? Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre es für mich deutlich teurer und finanziell nicht tragbar.Vielen Dank im voraus

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        ein Gegenstand kann aus mehreren Gründen unpfändbar sein. Unser Artikel Unpfändbare Sachen: Das sind nicht pfändbare Sachen erklärt Ihnen, welche Sachen nicht gepfändet werden dürfen. Sie berufen sich auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Bedingung für die Nichtpfändbarkeit ist jedoch, dass der Roller für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Da Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, kommt ein Pfändungsschutz aus diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Versuchen Sie mit Insolvenzverwalterin eine Freigabe auszuhandeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Isabel
      says:

      Mein Mann hat vor vier Jahren seine Restschuldbefreiung erhalten. Im letzten Jahr sind bei der Schufa die alten Daten gelöscht worden, so dass seine Schufa Auskunft positiv ausfällt. Wir möchten nun gemeinsam einen Kredit zur Baufinanzierung aufnehmen. In den Selbstauskunftsformularen wird fast ausschließlich verlangt zu unterschreiben: dass bisher keine Zwangsmaßnahmen (auch Privatinsolvenz benannt) eingeleitet wurden und man in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen immer ordnungsgemäß nachgekommen ist. Kann mein Mann dies unterschreiben? Darf sich eine solche Frage auf diese gesamte Vergangenheit beziehen? Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        bei der Kreditvergabe ist der Kreditgeber gemäß § 505b BGB zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet. Dabei gibt es einen Spielraum, welche Fragen gestellt werden können. Diese können grundsätzlich auch die Frage einer bereits durchlaufenen Insolvenz beinhalten. Unzulässige Fragen kann es nur in einem begrenzten Umfang geben. Selbst wenn eine Frage unzulässig ist und der Kreditnehmer hierauf hinweist, können Sie sich vorstellen, welche Schlüsse die Bank hieraus zieht. Diese ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Kredit zu gewähren. Unwahrheitsgemäße Antworten bei den Vertragsverhandlungen können zu einer Auflösung des Kreditvertrags führen und sind daher nicht ratsam.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Kevin B.
      says:

      Hallo, ich befinde mich schon länger in der Privatinsolvenz. Ich habe was im Onlineshop auf Vorkasse gekauft und das Paket wurde wieder zurück geschickt und nun hab ich natürlich die Gutschrift bekommen und diese Gutschrift wurde von meiner Bank gesperrt. Meine Insolvenzverwalterin gibt mir das aber nicht frei, ist das rechtens, obwohl man das beweisen kann das ich ja diese Gutschrift vorher ja mit meinen Guthaben bezahlt hatte. Beste Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich fällt auch ein Neuerwerb von Vermögen in die Insolvenzmasse während des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO). Allerdings könnte sich an der Rückzahlung die Berechtigung fortsetzen, über den unpfändbaren Einkommensanteil zu verfügen (§ 36 InsO). Ich empfehle Ihnen zunächst, den Sachverhalt dem Insolvenzverwalter nochmal zu schildern und die Freigabe der Gutschrift schriftlich und freundlich zu verlangen. Bleibt dies ohne Erfolg, können Sie sich mit Ihrem Fall an das Insolvenzgericht wenden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Sibel A.
      says:

      Ich befinde mich momentan in der wohlverhaltensphase bin berufstätig und alleinerziehend.
      Da mein Auto ein Totalschaden hatte musste ich es für wenig Geld verkaufen bzw verschrotten lassen. Es passiert ab und an mal das ich eine Schicht übernehmen muss in der zeit wo ich keine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln habe. Sowie bin ich auch an das auto gebunden da ich alleinerziehend bin und in Notfällen bzw Arzt besuche usw. Nun versuche ich mir etwas anzusparen um ein gebrauchtes Auto zu kaufen in wert von ca 2500 Euro. Darf ich mir ein Auto kaufen? Muss den Insolvenz verwalter melden, dass ich mein altes Auto verkauft habe und ein neues kaufen möchte?
      Ich bedanke mich in voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn der gesamt Vorfall (Totalschaden) innerhalb der Wohlverhaltensphase geschehen ist, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, es dem Insolvenzverwalter zu melden. Auch dürfen Sie aus dem Unpfändbaren Ersparnisse bilden und diese auch zum Kauf eines Autos nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Benni. . .
      says:

      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung Herr Anwalt… entschuldigen Sie dass ich Sie nochmals erfragen muss ..Aber eine Abtretungserklärung zu unterschreiben zwecks der RatenzahlungsVereinbarung macht mir keine Probleme oder für die generelle Eröffnung ? Im Endeffekt muss mann ja auch später gegenüber dem Gericht eine erneute abtretungserklärung unterschreiben? Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe. Viele Grüße…

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        Ihre Frage ist in allgemeiner Form beantwortet worden. In diesem Rahmen können auch nur allgemeine Fragen beantwortet werden. Denn eine Rechtsberatung am konkreten individuellen Fall findet nur im Rahmen eines Mandats statt. Haben Sie bitte Verständnis dafür. Grundsätzlich gilt, dass Sie Ihr Insolvenzverfahren nicht gefährden, wenn Sie keinem einzelnen Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Weitere Informationen hält für Sie auch unser Artikel Versagung der Restschuldbefreiung bereit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Benii
      says:

      Hallo, habe ein vollstreckungsbescheid bekommen und haben darauf hin eine Ratenzahlung vereinbart auf Grund dessen das ich weitere Maßnahmen verhindern wollte .. nur meine frage macht es mir probleme das für die wahrscheinliche bevor stehende insolvenzeröffnung .? Habe zusätzlich eine abtretungserklärung unterschrieben .. habe leider für den Moment keinen Ausweg gesehen außer der Ratenzahlung einzustimmen .. da es eben ein vollstreckungsbescheid war. Danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        soweit Sie bei der Insolvenzeröffnung mit dem Gericht und dem Insolvenzverwalter transparent mitarbeiten, sehe ich grundsätzlich keine Probleme für Ihre Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Arid. .
      says:

      Hallo meine Frage ist .. darf ich bei einem vollstreckungsbescheid eine Ratenzahlung vereinbaren mit Abtretungserklärungs-schreiben (vom Gläubiger verlangt ) vor eventueller insolvenzeröffnung was noch nicht sicher ist ? Aufgrund das es eine vollstreckungsbescheid ist ,möchte ich keine weiteren Probleme bekommen und habe daher eine Ratenzahlung vereinbart .. Darf ich das ? Und macht diese Abtretungserklärung mir Probleme für die insolvenzeröffnung später und nach der Insolvenz? Danke im voraus
      Vg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage, die ich soeben beantwortet habe. Sie können versichert sein, dass uns Ihre Fragen erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Harry
      says:

      Guten Morgen Herr Ghendler,
      Danke für Ihren Antwort ! Mein Rechtsanwalt meint das was in meinen Arbeitsvrtrag steht ist unerheblich und das ich zahle meine entsprechende pfändbaren Beträge insofern erfülle ich meine Obliegenheitspflichten.Ich habe das so vestanden das ich mehr als 1139 € Netto verdiene und liege damit über der Pfändungsfreigrenze aber mit 2 Kinder pfändbar ist der Betrag erst ab 1870 € Netto laut Tabelle,und wenn ich sogar bei uns die Vollteitstelle bekomme dann wird mein Nettolohn ca.1750 € und trotzdem unpfändbar.
      Danke im Voraus !
      MfG
      Harry

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sofern selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung kein pfändbares Einkommen vorhanden wäre, liegt grundsätzlich auch keine Benachteiligung der Gläubiger vor und somit kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung.
        Dies ist vermutlich auch der Grund, warum der Insolvenzverwalter bisher nicht verlangt hat, dass Sie eine Vollzeitbeschäftigung ausführen.
        Nähere Auskünfte kann ich in diesem Rahmen leider nicht geben, ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Harry
      says:

      Sehr geehrte Herr Ghendler,

      Ich befinde mich seit 07/2019 in der Privatinsolvenz und ab Februar 2021 in Wohlverhaltensphase.
      Meine Frage ist folgendes ich bekomme Lohn/Netto ca.1400-1500 € in Monat und habe 2 Kinder,in meinen Arbeitsvertrag steht aber Teilzeit,wird das ein problem mit der Restschuldbefreiung,oder verstehe ich das falsch ? Ich arbeite bereits seit 7 Jahren bei daselben Arbeitgeber und bisher niemand hat mir was gesagt sowie Insolvenzverwalter oder mein Rechtsanwalt.
      Danke im Voraus !
      MfG
      Harry

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gilt immer, dass nur eine Vollzeitstelle der Erwerbsobliegenheit genügt. Vermutlich sind Insolvenzverwalter und Ihr Rechtsanwalt bei dem Nettoverdienst davon ausgegangen, dass es sich um eine Vollzeitstelle handelt. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem Rechtsanwalt zu beraten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. C. J. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe seit Dezember 20 2 Pfändungen auf meinem Bankkonto. Die Tendenz bzw. Fakt ist, dass ich wenig bis gar keine Möglichkeit habe, die angefallen Forderungen zu bedienen. Einer der Gläubiger ist meine Bank. Auf Ihrer Site weisen sie daraufhin, dass es ohnehin sinnvoll wäre, die Bank zu wechseln bei einen anstehenden Insolvenzverfahren.

      Das Problem ist nur, das keine Bank bereit ist mich als neuen Kunden zu akzeptieren. Ich habe die Aussage erhalten, dass keine Bank mich nehmen würde , wenn bei einer Anderen eine Pfändung besteht. Für mich ein Teufelskreis. Wie wäre es. wenn ich das bestehende Konto kündige und zu einem spärteren Zeitpunkt (Kalendermonat) , quasi als unbeschriebenes Blatt, ein neues Konto eröffne. Soweit ich weiß besteht der gesetzl. Anspruch auf ein Jedermannkonto? Wie gehe ich am besten vor?

      Vielen Dank

      C.J.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        ganz genau so empfehlen wir es in der Regel auch. Wenn das andere Konto bereits gekündigt ist, muss die neue Bank aufgrund des Anspruchs auf ein Jedermannkonto im Normalfall das Konto gewähren.
        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung zur Schuldenbereinigung an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Diana B.
      says:

      Guten Morgen,

      ich bin seit 2016 in der PI und werde Mitte Sept. 2021 den Antrag auf vorzeitige Beendigung stellen. Da mein AG wissen möchte, wann ich beabsichtige in Rente zu gehen, stellt sich mir die Frage, ob ich den Rentenantrag auch im Sept. 2021 stellen kann oder ob ich erst die Bewilligung des Gerichts bezüglich PI abwarten muss.

      Vielen Dank für ihre Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Diana Becker

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        bei Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters besteht keine Verpflichtung mehr, weiterzuarbeiten und man darf in Rente gehen, auch bei laufender Privatinsolvenz.
        Höchstens käme ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit in Frage, wenn man vorzeitig in Rente geht, dies gilt unter Umständen auch bei der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. D. M. .
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage. Ich stehe kurz vor der Eröffnung der Insolvenz. Nun habe ich gehört das der Insolvenzverwalter auch die Kontoauszüge prüft. Ich hatte jetzt noch via Paypal 2x ein Gegenstand in Höhe von je 200€ für mein Hobby erworben. Wie reagiert der Insolvenzverwalter in der Regel auf solche Konto Bewegungen? Wird deswegen die Restschuldbefreiung bzw die Insolvenz abgelehnt?

      Gruß

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        wenn Sie sich noch nicht im Insolvenzverfahren befinden, ist angesichts der von Ihnen mitgeteilten Umstände grundsätzlich nichts zu befürchten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Anni
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber was heißt denn ‚im Eigentum stehen‘ bezogen auf den PKW? Wie würde man das belegen? Danke nochmal und entschuldigen Sie bitte die Nachfrage.
      Viele liebe Grüße!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragesteller,

        das ist gar kein Problem!
        Der Eigentümer muss nicht der Halter sein. Es kommt also darauf an, wessen Name im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 1) eingetragen ist. Steht dort ebenfalls der Name Ihres Partners, dürfte eine Pfändbarkeit nicht in Betracht kommen.
        Sollte der Insolvenzverwalter sich jedoch Ihre Kontoauszüge zeigen lassen und dort die Abbuchung zur Bezahlung des Autos feststellen, könnte er “nachbohren” und unter Umständen den Kauf anfechten, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies ist jedoch eher nicht zu erwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Anni
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe eine Frage zu ‚meinem‘ PKW in der Insolvenz:
      Das Gebraucht-Fahrzeug (EZ 2009) habe ich 2019 gekauft (ein Teil hat mein Partner bezahlt, der andere Teil selbst finanziert). Das Fahrzeug ist aber auf meinen Partner zugelassen und auch versichert – ich stehe lediglich im Kaufvertrag. Nun ist mein Insolvenzverfahren im Januar 2021 eröffnet worden. Muss ich nun damit rechnen, dass mein Treuhänder das Auto verwerten möchte?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragesteller,

        grundsätzlich kommt es drauf an, in wessen Eigentum das Auto steht. Wenn es zweifelsfrei im Eigentum Ihres Partners steht, dürfte eine Verwertung nicht in Betracht kommen. Falls es in Ihrem Eigentum steht, kann eine Verwertung abgewendet werden, soweit Sie auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen sind, etwa weil Sie den Berufsweg nur so in zumutbarer Weise erreichen könnten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Kalu
      says:

      Guten Tag,
      der Gesetzgeber hat ja eine Änderung zum Insolvenzrecht beschlossen und die Zeiten verkürzt. Wie sieht es mit den Sperrfristen bei einer erneuten Insolvenz aus?

      Insolvenz wurde 2006 beantragt, Restschuldbefreiung 2012 erteilt.

      Der Gesetzgeber sieht eine Sperrfrist von 11 Jahren für Verfahren ab 10/2020 vor. Wie sieht es mit den Sperrfristen für Verfahren davor aus ? Ab wann könnte man möglicherweise ein neues Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Sperrfrist von elf Jahren gilt nur, wenn bereits eine Restschuldbefreiung nach neuem Recht erteilt wurde. Aktuell gilt also weiterhin immer nur eine Sperrfrist von zehn Jahren (Art 103k Abs. 3 EGInsO). Bei einer Restschuldbefreiung 2012 sind die zehn Jahre also 2022 abgelaufen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Ralf S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine mehrteilige Frage an Sie.
      Ich befinde mich seit 2017 in PI. Es werden jeden Monat pünktlich von meinem Arbeitgeber bzw der Krankenkasse die geforderten Beträge in das Insolvenzverfahren eingezahlt.
      Nun meine Fragen:
      1. Ab wann befinde ich mich in Wohlverhaltensfrage?
      2. Ich habe 2014 einen VL-Sparvertag abgeschlossen. Dieser war nun am 01.01.21 fällig.
      Jedoch habe ich jetzt erfahren, das dieser von der zuständigen Bank aufgelöst und in das
      Insolvenzverfahren eingezahlt worden ist. Dieser Sparvertrag war mit 2 Pfändungen belegt.
      1 Pfändung war durch einen der im Insolvenzverfahren angegebenen Gläubigern und 1 Pfändung
      war durch den Insolvenzverwalter selbst.
      Ist der VL-Sparvertrag nicht besonders geschützt?

      Vielen Dank im voraus für die Beantwortung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        die Wohlverhaltensperiode beginnt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird. Hierzu informiert Sie das Gericht per Schreiben. Bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen haben wir einen gesonderten Artikel, der Ihnen erläutert, wann vermögenswirksame Leistungen pfändbar bzw. unpfändbar sind. Wenn Sie nach Lektüre des Beitrags noch eine Frage haben, können Sie sie gerne unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Daniel M.
      says:

      Ich bin seit April 2020 im IV und es werden monatlich ca. 480 Euro gepfändet. Da ich aber leider noch am pathologischen Glücksspiel erkrankt ( Attest, ReHa) bin. Gehe ich leider davon aus das ich es einfach nicht durchhalten werden und finanziel es nicht schaffe meine Obliegenheiten z.Z. nachzukommen.Besteht die Möglichkeit, das Verfahren jetzt per Antrag zu beenden? Würde dann später wen ich mich sicherer fühle und eine Therapie abgeschlossen habe den Antrag erneut stellen. Vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es ist möglich, den Antrag auf Restschuldbefreiung wieder zurückzuziehen, solange (noch) kein Versagungsantrag eines Gläubigers vorliegt. Dies führt dann auch nicht zu einer Sperrfrist.
        Lesen Sie zu dem Thema auch unseren umfassenden Beitrag: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/ruecknahme-des-antrags-auf-erteilung-der-restschuldbefreiung/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Braun K.
      says:

      Guten Tag,
      Mein Mann und ich sind seit 2019 in Privatinsolvenzverfahren.
      Seit juli 2020 in der Wohlverhaltensphase.
      Unser Sohn ist jetzt 6Monate alt und wir möchten gerne in eine grössere Wohnung umziehen.
      Sind wir verpflichtet dem neuen Vermieter mitzuteilen,das wir im Privatinsolvenzverfahren sind,zb über die Mieter Selbstauskunft?
      Und wenn wir Kaution für die neue Wohnung zahlen,fällt diese in die Insolvenzmasse?
      Wird der neue Vermieter vom Insolvenzverwalter automatisch kontaktiert?
      Vielen dank für ihre Rechtsberatung

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage und das Lob. Beachten Sie, dass diese Kommentare keine Rechtsberatung darstellen, sondern lediglich eine unverbindliche und allgemeine Information ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall.
        Wenn der Vermieter eine solche Selbstauskunft verlangt, müssen die Angaben wahrheitsgemäß sein. Wenn die Frage nach einem Insolvenzerfahren nicht enthalten ist, muss sie auch nicht beantwortet werden. Ist die Frage enthalten, muss sie wahrheitsgemäß beantwortet werden.

        In der Regel hat der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung (Freigabeerklärung) über das Mietverhältnis abgegeben. In diesem Fall darf der Mieter die Kaution behalten bzw. für die Kaution der neuen Wohnung verwenden. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Mietkaution in der Insolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Mj
      says:

      Guten Abend Herr Rechtsanwalt Dr. Ghendler,

      ich benötige dringende Klärung eines Sachverhaltes.

      Ich strebe die Insolvenz an, da ich zahlungsunfähig bin. Bis 2015 studierte ich, konnte jedoch aufgrund einer Erkrankung und daraus resultierendem anerkannten GdB den Ursprungsberuf nicht ausüben.

      In der Zwischenzeit “jobbte” ich herum. 4 Monate Vollzeit in einem Medienunternehmen, dann mal in der Buchhaltung, danach / letztmalig in der Pflege.

      NEBEN dem hatte ich 2016 als Selfpublisher über einen Online-Dienst (Books on demand) ein Buch veröffentlicht, welches mir im gesamtem Jahr vielleicht 150 Euro einbringt.

      Welche Art der Insolvenz kommt für mich in Frage? War / bin ich selbstständig gewesen oder Freiberufler im Hauptgewerbe? Ich bin überfragt und erbitte eine Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen
      MJ

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        anhand Ihrer Angaben ist die Privatinsolvenz das richtige Verfahren, da die Selbstständigkeit wenn überhaupt nur (noch) im Nebenerwerb ausgeführt wird. Gerne können Sie dies noch einmal im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung bestätigen lassen.
        Selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb liegt dann vor, wenn sie nur gelegentlich ist, sich nicht organisatorisch verfestigt hat und keinen nennenswerten Umfang zum Hauptberuf darstellt (Einkommen von max. 2400€ / Jahr).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Andre
      says:

      Guten Abend,
      Ich befinde mich seit Februar 2020 in det Privatinsolvenz. Meine angemeldete Forderung der Gläubiger ist ca. 41000€.
      Mir werden monatlich ca. 910€ gepfändet.

      Jetzt zu meiner Frage. Kann ich während der Insolvenz einen erneuten Vergleich anstreben? Welchen Erfolg hätte das ganze?

      Welche möglichkeiten habe ich sonst noch vor Ablauf der 3 Jahre raus zu kommen?

      Wieviel Prozenzt brauche ich das die Gläubiger besser gestellt sind als in der Privatinsolvenz?
      Was kostet mich ein Versuch eines erneuten Vergleich Angebotes?

      Gruß
      Andre

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit einen Vergleich mit Ihrer Gläubigern zu schließen, um ein vorzeitiges Ende des Insolvenzverfahrens zu erreichen. Wenn Sie es schaffen, die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Gesamtschulden zu begleichen, können Sie nach 3 Jahren das Insolvenzverfahren beenden. Eine abstrakte Befriedigungsquote, ab derer die Gläubiger einem vorzeitigem Ende des Insolvenzverfahrens zustimmen, gibt es nicht. Es hängt im Verfahren von der zu erwartenden Befriedigungsquote ab. Insofern sollte ein Vergleichsangebot gut, ggf. professionell vorbereitet werden. Falls Sie hieran interessiert sind, können Sie uns gerne eine Anfrage an info@anwalt-kg.de schicken und wir erstellen Ihnen ein Angebot und setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Peter L.
      says:

      Hallo
      ich bin seit November2020 in der Privatinsolvenz, beziehe ALG1 der Pfändbare Teil wird vom Arbeitsamt direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt,Nun habe ich für
      4 Monate(September;Oktober,November,Dezember)eine einmalige Nachzahlung vom Arbeitsamt von 480€ erhalten, wäre somit über der Pfändungfreigrenze.Meine Frage: muss ich dies dem Insolvenzverwalter mitteilen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        wenn sich die Nachzahlung des jeweiligen Monats mit dem ausgezahlten Betrag des jeweiligen Monats in der Summe unter dem Pfändungsfreibetrag bewegt, dann erfolgt keine Pfändung. Dies erläutert unser Artikel Pfändbarkeit von Gehaltsnachzahlungen, der sinngemäß auf Ihren Fall anwendbar ist. Eine Mitteilungspflicht nach § 97 InsO ist anzunehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Jenny
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich seit 2014 im Insolvenzverfahren und seit 2018 in der Wohlverhaltensphase.

      Ich muss ehrlich gestehen das mir die ganzen Beschlüsse zu hoch sind und ich mich total überfordert gefühlt habe und deswegen habe ich mich nicht genügend damit befassen können.

      Ich habe vor lauter Probleme etc. total verschwitzt anzugeben das mein Sohn 2019 eine Ausbildung angefangen hat. Jetzt weiss ich nicht ob ich nachträglich so ehrlich sein sollte und meinem Treuhänder es nach über 1 Jahr danach noch melden soll.

      Man sagt “ehrlich währt am längsten” aber leider habe ich öfter die Erfahrung gemacht das die Wahrheit auch bestraft wird.

      Eigentlich wollte ich ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragen (2021) aber jetzt habe ich Angst das mir die Restschuldbefreiung versagt wird wenn ich nachträglich angebe das mein Sohn in Ausbildung ist und er 600 € im 1ten Lehrjahr Netto bekommen hat und nun im 2ten Lehrjahr 690 € Netto bekommt.

      Bekommt mein Treuhänder von irgendwo her es gemeldet das mein Sohn in Ausbildung ist?

      Könnten Sie mir Bitte Ihre Erfahrungswerte diesbezüglich nennen da ich nun leider meine Obligkeiten verletzt habe und ich nicht weiss wie ich mich weiter verhalten soll.

      Vielen Dank im voraus.

      Mit freundlichen Grüssen,
      Jenny

      p.s
      Ich wünsche Ihnen alle Frohe u. Gesunde Feiertage.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau T.,

        eine abschließende Antwort ist in Ihrem Fall nur nach eingehender Prüfung möglich. Sie können uns gerne eine Anfrage per E-Mail an info@anwalt-kg.de stellen und wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Jakszentis R.
      says:

      Guten Tag, ich habe folgende Frage.
      Ich befinde mich im 2. Jahr der Wohlverhaltensphase , war Selbstständig und habe durch eine Umschulung den Beruf des Fahrlehrers erlernt. Nun reichen meine mir zugeteilten Fahrschüler nur für eine 25-30 Std Woche, so das nur wenig vom Gehalt gepfändet werden kann.
      Ist damit meine Restschuldbefreiung ggf. in Gefahr?
      Vielen Dank für Ihre Antwort und frohe Weihnachten.
      Rainer J.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        eine abschließende Antwort lässt sich hierauf nicht innerhalb dieses Rahmens geben. Grundsätzlich gilt, dass nur eine Vollzeitstelle als angemessene Erwerbstätigkeit gilt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass hierdurch regelmäßig ein höheres Einkommen erzielt wird, um die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten. Allerdings muss der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragende Gläubiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine “bessere” Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar war. Ob Ihre Erwerbstätigkeit angemessen ist, hängt auch noch von weiteren Faktoren wie Ihrer beruflichen Qualifikation, Ihres Lebenszuschnitts, der Arbeitsplatzsicherheit usw. ab.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Jens S.
      says:

      Hallo! Ich habe Schulden bei einer Firma die sich 2013 in Liquidation befand und einen Titel hat! Die Firma wurde umgewandelt von einer AG in eine GmbH mit dem selben Gesellschafter? Bestehen meine Schulden jetzt noch? Die AG gilt mittlerweile als abgewickelt!
      Für eine Antwort wäre ich dankbar und verbleibe
      mit freundlichen Grüssen
      Jens S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        Ihr Altgläubiger, die AG, wird aller Wahrscheinlichkeit nach die Forderung gegen Sie an die GmbH “weitergegeben” haben, sodass die GmbH als Rechtsnachfolgerin der AG Ihr Neugläubiger ist. Daher ist damit zu rechnen, dass die GmbH nunmehr auf Sie zukommen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. Heike
      says:

      Guten Tag,
      wie kann ich ausrechnen bzw. rausfinden von wann bis wann das eigentliche Insolvenzverfahren dauert, in welchem kein neues privates Vermögen gebildet werden darf, auch nicht vom unpfändbaren Einkommen und wann die Wohlverhaltensphase beginnt, in welcher das Ansparen wieder möglich ist.
      Ich habe gehört, dass die Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens von der Masse abhängt, die der Schuldner aufbringen kann. Die Insolvenzeröffnung war am 26.08.2020 und die angemeldeten Forderungen der Gläubiger betragen ca. 56.000,– €.
      Vielen Dank für Ihre Informationen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Heike

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sie meinen die Dauer von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens nach dem Schlusstermin, was den Beginn der Wohlverhaltensperiode darstellt.
        Leider gibt es keine Möglichkeit, dies zu berechnen, da es vom Einzelfall abhängt. Die Faktoren sind die Komplexität des Verfahrens und der Arbeitseifer des Insolvenzverwalters.
        In den meisten “normalen” Privatinsolvenzen dauert es ca. ein Jahr bis zur Wohlverhaltensphase. Grundsätzlich spielt das vom Schuldner eingebrachte Kapital keine Rolle. Böse Zungen behaupten aber, dass bei hohem pfändbaren Einkommen der Verwalter das Verfahren gerne etwas länger offen hält, da in dieser Phase seine Vergütung höher ist als nach Aufhebung des Verfahrens.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Claus
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich wenige Wochen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung. Meine PI werde ich vorzeitig nach nur 3 Jahren statt der ursprünglichen 6 Jahren beenden. Mir ist jetzt schon gesagt worden ich keinerlei Kosten mehr haben werde, weil ich die 35 % incl . der Gerichts- und Verwaltungskosten bereits gezahlt habe.

      Problem ist nun das die Pfändung immer noch weiterläuft und mir auch mein recht gutes Weihnachtsgeld fast vollständig gepfändet worden ist. Nach meiner Rechnung habe ich nicht nur diese 35 % gezahlt, sondern bereits über 50%.

      In Geld umgerechnet habe ich ca. 10.000 Euro überzahlt.

      Jetzt nun meine Frage an Sie. Bekomme ich das überzahlte Geld zurückerstattet, oder ist dieses Kapital für mich verloren?

      Ich danke Ihnen für Ihre fachkundliche Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Claus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut Ihrer Angaben sind die drei Jahre noch nicht vorbei, das bedeutet, derzeit läuft die Abtretungsfrist noch, in der das pfändbare Einkommen an den Insolvenzverwalter abgetreten wird. Auch wenn die zur Verkürzung erforderliche Summe bereits geflossen ist, sind die Beträge insoweit nicht überzahlt, zumindest solange nicht 100 Prozent der Verbindlichkeiten und Kosten bezahlt sind. Beträge, die bis zum Ablauf der drei Jahre gezahlt wurden, können leider nicht zurückgefordert werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Sven. J.
      says:

      muss in eine privatinsolvenz…..habe da noch ein vertrag mit schalke als mitglied, die immer im dezember 50 euro abziehn. Muss ich das kündigen , was nicht so einfach wär. LG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        grundsätzlich geht mit der Insolvenzeröffnung ein Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen einher. Es ist fraglich, ob Ihre Mitgliedschaft überhaupt eine vermögenswerte Position für Insolvenzmasse aufweist. Falls dies nicht der Fall, können Sie sich vom Vertrag durch die vertraglich vereinbarten Kündigungsbedingungen lösen und damit den Mitgliedsbeitrag einsparen. Falls die Mitgliedschaft einen Vermögenswert besitz, geht ein etwaiges Kündigungsrecht auf den Insolvenzverwalter über.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Harry
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      in ca. 2-3 Monaten wird meine Insolvenzverfahren beenden danach gehe ich in eine Wohlverhaltensphase und habe eine Frage und zwar kann ich in Wohlverhaltensphase meine derzeitige P-Konto/Girokonto bei der Bank wieder in eine normale Konto umwandeln ? Welche Risiko gehe ich an ? Oder lieber noch nicht umwandeln ?
      Danke im Voraus !
      Mit freundlichen Grüßen aus Fürth
      Harry

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragsteller,

        sollte Ihr Konto noch von Pfändungen erfasst sein, ist eine Umwandlung in ein Girokonto risikoreich. Selbst wenn während des gesamten Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot herrscht, kann die Umwandlung in ein Girokonto zu unrechtmäßigen Pfändungen führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Keven
      says:

      Guten Tag

      Und zwar befinde ich in der Privatinsolvenz mit knapp 28000€ schulden. Die Insolvenz wurde am 8.5.19 eröffnet. Bis zum heutigen Stand sind 12.300€ in der Insovenzmasse. Meine Insolvenzverwalterin hat am 28.5.20 den Antrag für die Schlussrechnung beantragt. Dies dauert durch Corona leider etwas länger bis gestern. Nachdem ich die Schlussrechnung gestern bekomme habe, habe ich gesehen das meine Verwalterin den Antrag der Insolvenzgebühr vom 28.5.20 in Höhe von 5.200€ zurückgenommen und hat Ende September es neu beträgt aber in Höhe von 7.200€ Jetzt. Jetzt stelle ich mir die Frage ob das so rechtens ist das in den halben Jahr wo eh nicht passiert ist durch Corona 2000€ mehr aufgeschlagen wird. Was kann ich dagegen tun bzw wie soll ich mich weiter behalten, weil ich es schon ziemlich hoch finde die Gebühr und wird dann diese im weiteren Lauf der Insolvenz noch mehr?

      Vielen Dank
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragsteller,

        bevor Sie rechtliche Schritte erwägen, spricht nichts dagegen, zunächst höflich um Erläuterung zu bitten. Aufgrund der erteilten Auskunft lässt sich dann eher einschätzen, ob eine rechtliche Überprüfung zu Ihren Gunsten ausfallen könnte.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Frau X.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Die pfändbaren Beträge meines Gehaltes werden abgeführt, ich komme allen Obliegenheiten nach.
      Nun verhält es sich so, dass ich plane mit meinen beiden Kindern in die Schweiz umzuziehen (mein Partner lebt dort, wir wohnen in der Nähe der D-CH-Grenze).
      Das betreibungsrechtliche Existenzminimum in der Schweiz ist aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten natürlich höher als das unpfändbare Einkommen in Deutschland.
      Es wäre unter Berücksichtigung des betreibungsrechtl. Existenzminimums dennoch so, dass bei einem Arbeitgeber- und Wohnortwechsel erheblich mehr Gehalt in die Insolvenzmasse fließen würde, als wenn ich meine Arbeit im öffentlichen Dienst in Deutschland weiter ausüben würde.
      Ist es so, dass der Treuhänder das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigen muss und er die pfändbaren Beträge nach Schweizer Recht erhält oder ist es zulässig das Deutsche Recht im Ausland anzuwenden, was ein Leben weit unter dem Schweizer Existenzminimum bedeuten würde?
      Meine Information war, dass das Schweizer Recht Anwendung finden muss.

      Danke für Ihre Rückmeldung & Ihre Mühe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau X.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich verhält es sich meines Wissens nach so, dass weiterhin das deutsche Recht Anwendung findet. Eine Erhöhung des zu belassenden Betrags ist demnach unter den Grundsätzen von § 850f ZPO möglich:

        Dem Schuldner kann auf Antrag ein Teil des eigentlich pfändbaren Einkommens belassen werden, wenn er nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II (Arbeitslosengeld II) für ihn selbst und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
        Zu berücksichtigen sind dabei auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, also auf Niveau der Schweiz.

        Grundsätzlich ist also eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Florian F.
      says:

      Hallo,
      Ich habe eine Frage zum Trennungsunterhalt,
      Ich bin in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. Jetzt möchte ich prüfen ob ich Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen meine von mir getrennt lebende Frau habe. Ich möchte gern wissen welche Beträge zugrunde gelegt werden. Wird mein tatsächlichen Einkommen, also der Betrag nach Abzug für die Insolvenzverwalterin, zu Grunde gelegt? Oder das Nettogehalt dass ich hätte wenn es keine Insolvenz gäbe?

      Danke im Voraus für Ihre Antwort

      Freundliche Grüße
      Florian Fischer

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        grundsätzlich ist Ihr Einkommen zu Grunde zu legen, unabhängig davon, ob Sie wegen der Insolvenz Gelder abführen müssen. Eine abschließende Beurteilung lässt sich jedoch nur nach eingehender Prüfung Ihres Einzelfalles geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Florian
      says:

      Guten Tag,
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz.
      Da ich von meiner Frau mittlerweile getrennt lebe stellt sich für mich die Frage nach der Unterhaltspflicht.

      Meine (noch) Frau verdient mehr als ich, aber wie berechnet sich dann meine Unterhaltsforderung?

      Wird bei mir der Betrag berechnet den ich zur Verfügung habe, als der nicht gepfändete Betrag ? Oder gilt als Grundlage das Einkommen das ich hätte ohne den Abzug an den Insovenzverwalter?
      Wir haben keine Kinder und leben in verschiedenen Wohnungen..

      Vorab schonmal danke für Ihre Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        damit diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommen berücksichtigt werden kann, müssen Sie den Unterhalt der Person auch gewähren. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, wird die unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt (vgl. LG Amberg JurBüro 2011, 605).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. Marco R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich befinde mich jetzt im 8ten Jahr meiner Insolvenz und diese ist wegen eines Gläubigers noch immer nicht abgeschlossen!
      Eckdaten
      Privatinsolvenz mit Firmeninsolvenz zusammen
      Am 30.01.2013 beantragt
      Nach Prüfung Beginn der Insolvenzen am 30.06.2013
      Nachdem ich einen Gläubiger hatte der mir damals wissentlich meiner finanziellen Lage
      Ein gewisses Darlehen gegeben hat welches ich eigentlich nicht wollte aber dann zugestimmt habe wird durch diesen fortlaufend das Verfahren verlängert!
      Obwohl sämtliche Einwände des Gläubigers bis Dato vom Gericht abgelehnt wurden.
      Und keine neuen Erkenntnisse Vorgelegt wurden, wurde bisher keine Gerichtliche Entscheidung getroffen.
      Mit letzter Einspruchsfrist hat der Gläubiger die Beendigung des Insolvenzverfahren und die Restschuld Ergreifung gestoppt!
      Laut meinem Anwalt geht das jetzt weiter in die nächste Instanz ich weis eigentlich nicht was das ist!? Ich befinde mich jetzt im 8ten Jahr meiner Insolvenz und werde noch immer gepfändet bis das Verfahren abgeschlossen ist! Wie kann ich mich dagegen wehren das dies nicht zu meinem Ungunsten ausgelegt wird und das Verfahren endlich beendet werden kann!?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        da Sie sich in einem Mandat befinden, möchte ich Sie grundsätzlich auf Ihren Anwalt verweisen. Eine weitere Auskunft lässt sich meinerseits nur geben, wenn ich Ihren Fall kennen und prüfen würde. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    58. A
      says:

      Guten Tag,

      ich habe aktuell zum 1.10.20 die privatInsolvenz anmelden müssen.

      Im Sommer 2019 hatte ich einen pkw geschenkt bekommen, welcher auf mich angemeldet ist.
      Es ist ein Geschenk. Wie verhält sich das ganze jetzt ?

      Viele liebe Grüße und herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

      A
      Muss diesen pkw a

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        ein PKW, der für die tägliche Fahrt zur Arbeit oder für sonstige besondere Fahrten unentbehrlich ist, ist grundsätzlich unpfändbar. Handelt es sich um ein besonders wertvollen Fahrzeug, kann eine sogenannten Austauschpfändung stattfinden. Das bedeutet, dass Sie das besonders wertvolle Fahrzeug gegen ein im Wert geringeres Fahrzeug hergeben müssen. Das kommt aber auf den Einzelfall an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    59. Keven-dean
      says:

      Hallo.

      Wie hoch sind die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter? Ich finde im Internet nur Paragraphen und keine genau Antwort wo ich genau drauß schließen lassen kann mit welchen Kosten ich zu rechnen habe.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine pauschale Antwort auf Ihre Frage gibt es nicht. Die konkreten Kosten setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen und hängen maßgeblich von Dauer und Umfang des Insolvenzverfahrens im Einzelfall ab.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    60. Tammi
      says:

      Hallo ich habe volgendes Problem
      Ich sollte eine Vermögensauskunft leisten den Termin habe ich leider verpasst.
      Telefonisch war der Gerichtsvollzieher nicht erreichbar er drückte mich weg ich bat ihn dann per SMS um einen neuen Termin darauf wurde nicht reagiert.
      Heute der Schock Haftbefehl persönlich in meinen Briefkasten geschmissen in dem Schreiben fordert er mich auf am 16.11.20 persönlich bei ihn zu erscheinen ansonsten hole mich die Polizei.
      Muss ich nun in Haft da ich den Termin verpasst habe und keinen neuen bekommen habe?
      Ich bin Mutter von 5 Kindern
      Ich hatte in der SMS angeboten ihm die Unterlagen peer Email zu zusenden da er mir vor dem verpassten Termin telefonisch sagte das ich auf Grund der aktuellen Lage keine Unterschrift leisten muss.
      Wie verhalte ich mich nun und womit muss ich rechnen
      Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        seien Sie unbesorgt, den Haftbefehl können Sie abwenden, indem Sie die geforderte Vermögensauskunft abgeben. Ein solcher Haftbefehl wird nur äußerst selten vollstreckt. Die Polizei hat keine Kenntnis von dem Haftbefehl, käme es beispielsweise im Straßenverkehr zu einer Kontrolle müssten Sie also auch nichts befürchten.
        Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/haftbefehl-wegen-nichtabgabe-der-vermoegensauskunft/

        Um Ihre Schuldensituation in den Griff zu bekommen biete ich Ihnen gerne eine kostenlose Erstberatung an. Nutzen Sie dafür im ersten Schritt unsere kurze Schuldenanalyse.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    61. Keven-dean
      says:

      Guten Tag.

      Ich bin schon sein 1,5 Jahren in der Privatinsolvenz. Habe aber jetzt ein Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen zwecks einer offenen Forderung (neu), da ich dachte die Forderung sei im Verfahren schon aufgenommen. Wie soll ich mich gegenüber der Forderung verhalten und was könnte mir im schlimmsten Fall passieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn die Forderung neu ist, also erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, so fällt sie nicht unter die Restschuldbefreiung. Eine Zwangsvollstreckung ist nach der Insolvenz wieder möglich.
        Handelt es sich um eine Altforderung, die lediglich “vergessen” worden ist, kann der Gläubiger die Forderung nachträglich noch zur Insolvenztabelle anmelden. Ob er dies tut oder nicht, spielt für die Restschuldbefreiung keine Rolle, die Forderung wird davon umfasst sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    62. Lars
      says:

      Meine Frage ist wegen einen P-Konto:

      Da ich mich aktuell in Privatinsolvenzverfahren befinde und voraussichtlich in den nächsten Zeit das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, sollte ich mir dort noch das P-Konto bei der Bank einrichten lassen. Jetzt dort meine Frage, da ich teilweise immer wieder auf Geschäftsreise bin und ich dort auch die Hotelkosten erst mal selber zahlen muss, die ich dann aber bei meinen Arbeitgeber abrechnen kann. Jetzt kommt aber meine Frage, gibt es dort eine Möglichkeit dem Pfändungsfreibetrag wegen meinen Dienstreisen zu erhöhen, Da sonst die Gefahr besteht, dass meine Auslagen die ich während der Dienstreise hatte sofort gepfändet werden. Obwohl die Rückerstattung von dem Reisekosten von dem Arbeitgeber nichts mit einen zusätzlichen Gehalt oder sonstigen Einkünften zu tun haben. Da ich schon eine Lohnpfändung habe und dort keine zusätzlichen Einnahmen habe die eigentlich von meinem Konto gepfändet werden können. Die einzigen Zusätzlichen Überweisungen sind dort nur die Rückerstattungen der Reisekosten Abrechnungen. Mein Arbeitgeber ist aber auch nicht bereit, die Reisekosten mit der Einreichung der Reisekostenabrechnung zu erstatten. Deswegen ist dort meine Frage welche Möglichkeiten ich jetzt dort habe. Leider bin ich dort darauf angewiesen Dienstreisen vorzunehmen und die nachträglich abzurechnen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        Sie haben die Möglichkeit, sich mit einem Antrag (§ 850 f Abs. 1 ZPO) auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags an das zuständige Insolvenzgericht zu wenden. Dabei müssen Sie angeben, weshalb Ihre berufliche Situation eine Erhöhung des Pfändungsbetrags unbedingt erforderlich macht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    63. Harry
      says:

      Sehr geehrte Herr Ghendler,
      Habe eine frage und zwar bin ich seit August 2019 in Privatinsolvenzverfahren sowie meiner Ehefrau ,wir haben aber verschiedene Treuhänder/Verwalter,bei meiner Ehefrau würde das Verfahren bereits aufgehoben und Wohlverhaltensphase begonnen,bei mir ist aber noch nicht obwohl sind gleiche Gläubiger bei uns.Woran kann das liegen ? bzw. wann beginnt bei mir die Wohlverhaltensphase ? Gibts irgendwelche Fristen auch ?
      Danke im Voraus !
      Mit freundlichen Grüßen
      Harry

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es gibt solche und solche Insolvenzverwalter. Die unterschiedliche Dauer kann sehr viele Gründe haben. Falls Sie ein pfändbares Einkommen haben und Ihre Frau nicht, so würden böse Zungen sogar behaupten, dass der Verwalter das Verfahren absichtlich etwas länger „offen“ lässt, da die Insolvenzverwaltervergütung sich nach Aufhebung des Verfahrens verringert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. Kristine
      says:

      Guten Tag Dr. V. Ghendler,
      Ich habe eine sehr komplizierte Frage,
      Mein privatinsolvenz ist seit 6 Monaten vorbei habe auch Gerichtlichen Beschluß bekommen.
      Jetzt aber habe ich information bekommen das in Lettland habe ich 2 gleubiger gehabt, was zu Insolvenz zeit wußte ich nicht, schulden sind da gewesen vor Insolvenz in Deutschland. Mein Insolvenz in Deutschland ist mit Erfolg abgeschlossen worden, wie soll ich jetzt vorgehen mit beide gleubiger?
      Nochmal Insolvenz beantragen kann ich ja nicht, da es jetzt 10 Jahre lang darf ich das nicht machen. Was kann ich in so einem Fall machen?

      Mit freundlichen Grüßen Kristine

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist dies kein seltener Fall. Es kommt häufiger vor, dass man einzelne Gläubiger “vergisst”, da die Unterlagen nicht mehr vollständig waren und die Forderungen schon etwas länger zurückliegen.

        Die Restschuldbefreiung erstreckt sich aber auch auf Forderungen, die nicht zur Insolvenz angemeldet wurden. Außerdem umfasst die Restschuldbefreiung auch Forderungen ausländischer Gläubiger, also auch von Gläubigern aus Lettland.
        Sollten die Gläubiger also eine Zwangsvollstreckung einleiten, kann die Einwendung der erteilten Restschuldbefreiung geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. Michael S. .
      says:

      Ich befinde mich seit April in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Ich dachte, daß nun mein P-Konto keine Einschränkungen mehr hat und evtl. Guthaben zum Monatsende übertragen werden kann in den Folgemonat und keine Beträge mehr an den Insolvenzverwalter abgeführt werden, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen.
      Ist das so? Meine Bank möchte eine schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters, daß er keine Ansprüche mehr an mein Konto stellt und mein Konto nicht mehr die Insolvenzmasse betrifft. Ist es ratsam den Insolvenzverwalter nach so einer schriftlichen Bestätigung zu fragen? Sollte ich dies lieber nicht machen? Ist es von der Bank legitim, so eine Bescheinigung anzufordern? Und : ist es tatsächlich so, daß auch in der Wohlverhaltensphase Beträge von meinem P-Konto abgeführt werden können an den Insolvenzverwalter? Recht herzlichen Dank für eine Rückantwort. Danke!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        auch in der Wohlverhaltensphase werden pfändbare Bezüge an den Insolvenzverwalter abgeführt und zwar grundsätzlich so lange, bis Sie Ihre Restschuldbefreiung erlangen. Ich denke, dass sich damit die anderen Fragen damit erübrigt haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. Heinz
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Aktuell befinden wir uns in der Vorbereitung der Privatinsolvenz bzw sind schon so weit, dass innerhalb der nächsten 2 Wochen (sobald ein Termin bei der Schuldnerberatung frei ist) den Insolvenzantrag ausfüllen/unterschreiben können. Ich hätte dazu 2 Fragen:
      1) ab wann zählen die 3 Jahre der Dauer der Privatinsolvenz? Ich verstehe nicht, ab wann quasi der ‚Startpunkt‘ für die 3 Jahre ist. Die Begriffe und Bezeichnungen der Verfahrensschritte verwirren mich etwas und ich verstehe es nicht so gut
      2) wie lange rückwirkend bzw. wie viele Steuererklärungen wird der Treuhänder an- bzw nachfordern? Wie kommt man an fehlende Daten, wenn man keine (vollständige) Doku aus der Vergangenheit hat?

      Vielen Dank schon mal im Voraus und viele Grüße!! Danke für Ihre Arbeit, Unterstützung mit dieser Seite!!!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlicher Ausgangspunkt der Fristberechnung markiert der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht. Wie viele Steuerklärungen vom Treuhänder angefordert werden, lässt sich nicht genau bestimmen. Dies hängt von der Einschätzung des Treuhänders ab. Manch fehlende Unterlagen können bei Behörden nochmal angefragt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Ingrid M. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Privatinsolvenz wurde in Ihrer Kanzlei vorbereitet und bearbeitet.

      Folgende Frage habe ich. Ich befinde mich seit März 2018 in der Insolvenz und demnach derzeit in der Wohlverhaltensphase. In wenigen Tagen wird die Kanzlei meiner Insolvenzverwalterin den noch zu zahlenden Betrag erhalten, so dass alle Gläubiger bezahlt werden können. Dann, so sagte man mir, wird mir in ca 2 Monaten die Restschuldbefreiung erteilt.

      Jetzt zu meiner Frage. Kann mir im Vorfeld schon eine größere Geldsumme auf mein P-Konto überwiesen werden, über das ich auch gleich verfügen kann? Oder behält die Bank, die vielleicht nicht weiß, dass ich dabei bin, meine Schulden zu bezahlen, das Geld ein?

      Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

      Freundliche Grüße
      Ingrid M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau M.,

        grundsätzlich hält die Bank das Geld solange zurück, solange die Pfändung aufrechterhalten wird. Auf Grundlage der Tatsache, dass alle Schulden von Ihnen zurückgezahlt wurden, gehe ich davon aus, dass nur eine gerichtliche Freigabe der Geldsumme ein sicheres Vorgehen ermögliche.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    68. Thomas . H.
      says:

      Guten Tag! Ich habe momentan folgendes Problem bzw bedenken ich bin Kurz vor einer privatinsolvens Anmeldung laut schuldenberater, da ich vorher auch viel kämpfen musste zwecks meiner spielsucht und online casino gespielt habe ,,aber dadurch sind meine Schulden nicht gekommen aber ich habe gespielt .Nun meine Frage ist da mein Insolvenz gefährdet da ich vorm Antrag gespielt habe oder erst nur wenn ich in der Insolvenz bin und trozdem noch weiter spiele ? Ich würde mich über eine kurze Antwort freuen. MfG Thomas

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr. H.,

        eine Spielsucht und die damit einhergehende Vermögensverschwendung ist nur dann für die Restsschuldbefreiung gefährlich, wenn Sie Ihr Vermögen nach eröffneten Insolvenzverfahren infolge von Spielsucht verschwenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    69. Jasmin S.
      says:

      Guten Tag , ich bin nun aus der Wohlverhaltensphase raus und schuldenfrei und erbe nun , muss ich meine Insolvenz nun trotzdem abzahlen ?

      Liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        wenn Sie alle Insolvenzforderungen getilgt haben, müssen Sie nur noch alle Verfahrenskosten begleichen, um das Insolvenzverfahren insgesamt zu beenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Sara M.
      says:

      Guten Tag, Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Ich bekomme jedes Jahr ein Aktie von meiner Arbeitgeber als Geschenk. Ich kann diese Aktie behalten ggf. jederzeit verkaufen. Muss ich das zum meiner Insolvenzverwalter melden das ich im Juli ein Aktie bekommen habe?

      MfG
      Sara

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        ja, Geschenke vom Arbeitgeber sind in der Regel wie Arbeitslohn zu behandeln und erhöhen das bei der Pfändung zu berücksichtigende Einkommen.
        Somit ist der Bezug der Aktie dem Insolvenzverwalter zu melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    71. Markus
      says:

      Guten Tag!

      Ich befinde mich seit 2017 in Privatinsolvenz, die Wohlverhaltensphase beginnt erst demnächst.
      Ich bin aktuell in Vollbeschäftigung, überlege jedoch meinen Job zu wechseln.
      Ich würde im neuen Job ca. 2.900€ Brutto verdienen und hätte ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzung (Listenpreis ca. 30.000€, also 300€ wg. 1%-Regelung – Arbeit ohne festen ersten Arbeitsweg, also keine Versteuerung von Kilometern zur Regelarbeitsstätte).
      Nun stellte sich mir die Frage über die Pfändung und den geldwerten Vorteil. Habe ich dies richtig verstanden, dass dies nun folgendermaßen berechnet würde:
      2.900+300€ = 3.200€. Davon dann alle Abzüge (Steuern) = Netto. Vom Netto wird nun der pfändbare Betrag abgeführt und vom übrig gebliebenen Geld dann noch die 300€ geldwerter Vorteil, was letztlich ca. 1.600€+ Auszahlungsbetrag ergeben würde (Steuerklasse 3, Unterhaltspflicht nur für meine Frau).
      Danke im Voraus.
      Markus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben es bereits korrekt dargestellt. Als Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Betrags wird das Nettoeinkommen aus dem um den geldwerten Vorteil erhöhten Bruttoeinkommen gebildet.
        Bei 3200 Euro beträgt dieses bei Steuerklasse 3 rund 2335 €. Bei einer Unterhaltspflicht wären dann 353,92 € pfändbar.
        Lesen Sie gerne auch unseren weiterführenden Artikel zum Thema Dienstwagen in der Privatinsolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    72. Niko
      says:

      Hallo!

      Ich bin seit 2018 in der Privatinsolvenz. Nun wollte ich wissen, ob ich hier in Bitcoins investieren darf während meiner Privatinsolvenz und falls ja, wie ich die einzelnen Nachweise erbringen muss falls sich dort positive Bilanzen bemerkbar machen. Mein Lohn wird ganz normal gepfändet auf einem normalen Konto, habe nur wenig Schulden insgesamt. Wie kann ich hier in Bitcoins investieren ohne Regeln zu brechen und was muss ich da tun? Viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn das Verfahren bereits 2018 eröffnet wurde, gehe ich davon aus, dass Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, das Insolvenzverfahren also aufgehoben wurde.
        In diesem Fall ist es erlaubt, Ersparnisse zu bilden. Gewinne aus Spekulationen mit Aktien oder Krypto-Währungen darf der Schuldner behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Jutta F.
      says:

      Hallo, ich arbeite derzeit als Angestellte als Dienstleisterin im internet. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und würde gerne ein Kleinunternehmen anmelden und selbstständig diesen Beruf weiter ausüben.
      Was genau wird dann erwartet von meiner Treuhänderin? Gehaltsabrechnungen habe ich in dieser Zeit dann nicht mehr. Reichen Kontoauszüge aus? Oder reiche ich zu Anfang des jahres meine Steuererklärung der Vorjahres ein?

      Ach ja, und zählt der Krankenkassenbeitrag dann trotzdem mit zum “Nettogehalt” da ich den Beitrag ja vom Einkommen monatlich abziehe. Der aber trotzdem erst mal im Gehalt mit auf dem Konto zu sehen ist. (ich hoffe die können mir folgen)

      Für eine kleine Hilfe im Voraus wäre ich sehr dankbar bevor ich Nägel mit Köpfen mache.

      Freundliche Grüße Jutta Freitag

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Freitag,

        grundsätzlich besteht in der Wohlverhaltensphase die Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. In diesem Fall wird das zuständige Gericht die Beträge festsetzen, die als Ihr monatlich pfändbares Einkommen gewertet werden. Dabei wird zunächst Betrachtet, wie hoch Ihr pfändbares Einkommen bei einer “angemessenen” angestellten Beschäftigung wäre. Dieses pfändbare Einkommen muss dann abgeführt werden, dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Sie tatsächlich verdienen.
        Um dies beurteilen zu können, kann das Gericht Nachweise über Ihre Ausbildung und Berufserfahrung verlangen.
        Der Treuhänder kann Nachweise über das Einkommen anfordern, aber er kann diese nicht zur Bemessung des pfändbaren Einkommens heranziehen, dies geschieht nur durch Festlegung des Gerichts. Problematisch ist, dass teilweise das Gericht erst kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung mitteilt, wie hoch seiner Meinung nach das angemessene Einkommen ist, insbesondere wenn man während der Wohlverhaltensphase von einer angestellten zu einer selbstständigen Tätigkeit wechselt. Man weiß also unter Umständen erst zum Ende der Insolvenz, ob man “genug” abgeführt hat.
        Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-berechnet-der-insolvenzverwalter-den-pfaendbaren-betrag-bei-selbststaendigen-und-freiberuflern/
        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Oliver S.
      says:

      Guten Morgen

      Ich hätte da eine Frage bezüglich der Bank bzw des verfügbaren Geldes.

      Und zwar wird der festgelegte Satz schon im Vorfeld an den Anwalt überwiesen. Kurz gesagt….Ich habe demnach schon den pfändbaren Teil abgegeben und es kommt auch weniger auf meinem P-Konto an. Nun behält die Bank aber zusätzlich noch Betrag X ein. Ich würde gerne wissen bzw verstehen was es damit auf sich hat. Habe ich denn nicht schon den maximalen Betrag abgegeben?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Arbeitgeber den abzuführenden Betrag bereits berechnet und nicht an Sie auszahlt, so kommen tatsächlich auf Ihrem Konto nur unpfändbare Beträge an. In diesem Fall sollte der Insolvenzverwalter das Konto freigeben. Dies können Sie notfalls auch beim Insolvenzgericht beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. Rainer
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Meine Frau befindet sich in der Wohlverhaltensphase nach Insolvenz.
      Sie hat einen Midijob in der Gastronomie in dem sie ca. 900 – 1000€ Netto verdient hat.
      Während der Corona-Pandemie hat sie Kurzarbeitergeld bezogen (100% kurzarbeit).
      Damit kommt sie in dem Job zur Zeit auf ca. 700€, ihr fehlen also ca. 300€
      Um das wieder auszugleichen hat sie einen Minijob in einer Tankstelle begonnen in dem sie ca 400€ verdient.
      Das hat sie der Insolvenzverwalterin auch gemeldet.
      Jetzt hat sie die Mitteilung bekommen, das die Insolvenzverwalterin die Zusammenrechnung beider Einkommen beantragt.
      Außerdem regt die Insolvenzverwalterin an die unpfändbaren Beträge gem. ³ 850c ZPO aus dem Einkommen in der Gastronomie zu entnehmen.

      Was bedeutet das?

      Mit freundlichen Grüßen
      Rainer P.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Dies bedeutet nichts weiter, als dass zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens beide Einkommen zusammengezählt werden. Da es sich Ihren Angaben zufolge dabei um ein Einkommen in Höhe von etwa 1.100 Euro handelt, wäre laut der aktuellen Pfändungstabelle davon nichts pfändbar.

        Sollte das Gesamteinkommen jedoch an einem Monat 1.169,99 Euro übersteigen, so wäre der genannte Arbeitgeber aus der Gastronomie dafür verantwortlich, den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter abzuführen. Daher muss der Arbeitgeber sich stets das Einkommen des Zweitjobs mitteilen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. S.  A.
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich noch bis August 2022 in der Wohlverhaltensphase. Ich habe seit November nur Kontoauszüge als Gehaltsnachweis einreichen können weil meine Arbeitgeberin (sie ist seit 1.6.20 nicht mehr meine Arbeitgeberin) keine Gehaltsabrechnungen hat, bzw aushändigt. Seit Dezember habe ich immer wieder um diese gebeten, aber sie äußert sich nur mit dem Grund sie habe noch Probleme mit dem Steuerberater und alles sei so kompliziert. Nur hilft mir das nicht weiter, da ich diese ja in der Kanzlei einreichen muss.

      Wenn ich diese weiterhin nicht bekomme, habe ich Angst das die Kanzlei mein RSB Verfahren einstellt. Würde das im schlimmsten Fall denn wirklich passieren? Schließlich ist es die Pflich der Arbeitgeberin sie mir auszuhändigen. Auch die Jahresabrechnung habe ich noch nicht erhalten. Ich bin echt verzweifelt, da ich ja meiner Pflicht unbedingt nachkomemn will.

      Freundliche Grüße S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Gläubiger gegeben ist. Solange also der korrekte Betrag abgeführt wurde, droht in der Regel keine derartige Konsequenz.
        Der Insolvenzverwalter kann auch anhand der Kontoauszüge erkennen, dass die Beträge korrekt abgeführt wurden und Sie kein Einkommen verheimlicht haben. Zudem trifft Sie kein Verschulden daran, dass Sie die Abrechnungen nicht erhalten haben, Sie sollten jedoch dokumentieren, dass Sie diese verlangt haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Konstantina F. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      ich befinde mich im 5. Jahr einer privaten Insolvenz. Ich habe meinem Insolvenzverwalter angeschrieben mit der Bitte mir mitzuteilen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob der mir eine Auflistung schicken kann, damit ich die frühzeitige Restschuldbefreiuung nach 5 Jahren beantragen kann. Das war seine Antwort:
      „unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 24.06.2020 teile ich mit, dass aufgrund der aktuellen Lage kein Besuch im Büro empfangen werden darf.

      Sie haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit Ihr Insolvenzverfahrens bereits nach 5 Jahren zum 25.01.2021 zu beenden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind.

      Hinsichtlich einer abschließenden Berechnung der offenen Kosten darf ich Sie bitten, sich Ende diesen Jahres erneut mit meinem Büro in Verbindung zu setzen. Es kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, ob sich die Verfahrenskosten noch erhöhen.„
      Meine Frage an Sie: müsste er mir zumindest nicht sagen müssen wie der aktuelle Stand ist? Welcher ist der Gesamtbetrag und wieviel noch offen bleibt?
      Für eine Rückantwort wäre och Ihnen sehr dankbar.
      Mit freundlichen Grüßen
      Konstantina F.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        grundsätzlich ist der Treuhänder Vertreter der Gläubiger und hat Ihnen gegenüber daher nur sehr wenige bzw. keine Pflichten.
        Die Verfahrenskosten erhöhen sich unter anderem, je größer die Insolvenzmasse ist. Allerdings kann man ab einem eingezahlten Betrag von rund 2.200 Euro davon ausgehen, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Den eingezahlten Betrag können Sie auch ermitteln, indem Sie berechnen, wie hoch Ihr monatlich pfändbares Einkommen ist. Bei ca. 35 bis 40 Euro monatlich sollten die Verfahrenskosten gedeckt sein.
        Sollten Sie kein pfändbares Einkommen haben, so sollten Sie gut überlegen, ob eine Verkürzung auf fünf Jahre mit Fremdmitteln sinnvoll ist oder ob es nicht doch besser ist, auch das sechste Jahr noch abzuwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    78. Robert C.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      ich befinde mich in einer Privatinsolvenz seit 4J.
      Wegen der Corona-Krise erhalte ich schon seit 2 Monaten
      ein Kurzarbeitergeld Null von rund 1200€. Zusätzlich
      bekomme ich eine Aufstockung vom Jobcenter in Höhe
      von ca. 500€ u.a für Wohngeld. Ich bin für ein Kind
      unterhaltspflichtig. Die Pfändungsfreigrenze liegt
      in meinem Fall bei 1620€. Darf nun die Aufstockung
      vom Jobcenter zu dem KUG angerechnet werden, sodass ich
      dann über der Pfändungsfreigrenze liege?
      Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

      Wünsche einen schönen Tag

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Conrad,

        das von Ihnen genannte Einkommen ist in der Regel gemäß §850e Nr. 2a ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Michael
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler,

      ich bin seit Januar 2020 in Verbraucherprivatinsolvenz. Ich hätte 2 Fragen:

      1.) Mein Insolvenzverwalter verlangt von mir die Kontaktdaten von meinen Vermietern. ich ben seit 15.12.2018 in dieser Wohnung. Wie soll/muss ich verhalten?

      2.) Ich bin privat krankenversichert. Ich muss also bei Arztrechnungen in Vorlage treten. Sind die Erstattungen von der Kk auch pfändbar?

      Vielen Dank für Ihre Hilfe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        – Ihr Insolvenzverwalter hat gemäß § 97 InsO das Recht, von Ihnen Auskunft zu verlangen, sofern die Angaben hierüber für das Insolvenzverfahren relevant sind;
        – grundsätzlich ist Ihre Ausgleichsforderung gegen die Private Krankenversicherung wegen § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    80. Daniela K. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Mein (Ex)Mann befindet sich seit 2016 in der Insolvenz. Er ist, seit einiger Zeit seiner Meldepflicht nicht nachgekommen bezüglich Auszug von Frau u. Kind, Arbeitswechsel etc. Er baut neue Schulden auf bspw Kindesunterhalt. Er bekommt mittlerweile Inkassoschreiben. Was kann ihm passieren? Kann eine Insolvenz aufgrund sowas “aufgelöst” werden da er sich höchstwahrscheinlich noch in der Wohlverhaltensphase befindet? Mit was ist zu rechnen?
      Es stehen Vermutungen im Raum, dass sich jmd an die jeweilige Staatsanwaltschaft gewendet hat und ihn “hingehängt” hat.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        wenn Ihr ehemaliger Ehemann gegen seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase verstößt, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    81. Asir B. .
      says:

      Hallo ich befinde mich im 4 privatinsolvenz Jahr.und Nov. 2020 sollen es 5 jahren um sein Februar habe ich Antrag gestellt um zu beenden nach 5jährigen Variante. dachdem ich vom Insolvenz Verwalter Rechnung erhalten habe das Gericht kosten und verwaltung kosten bedeckt sind.

      Jetzt habe ich von Amtsgericht Brief erhalten habe nicht so genau verstanden aber irgendwas steht es mit aufhebung der insolvenzverfahren.
      Weiss überhaupt nicht was das sein soll eine Versagung Antrag gibt es nicht zum Glück.
      Jetzt mache ich mir Sorgen ob es für mich negativ oder doch noch positiv ist

      Danke im voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie Ihre Verfahrenskosten beglichen haben, ist dies positiv. Falls das Schreiben noch weitere Aussagen enthält, kann ich dazu erst nach Lektüre dessen Genaueres sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    82. S.  A.
      says:

      Hallo, ich habe aktuell eine kleine Sorge.
      Ich befinde mmich aktuell noch in einer Wohlverhaltensphase. Nun wurde ich im März aufgefordert meine Steuererklärung für 2018 abzugeben. Das habe ich bis Ende April auch getan.

      Nun ist meine Frage ,hätte ich das denn selbst machen dürfen? Ein Bekannter teilte mir mit das es die Pflicht der Insolvenzverwaltung sei. Und ich habe ohne nachdenken gehandelt. Bisher habe ich noch nichts weiter vom Finanzamt gehört, nur eine Onlinebestätigung das ich es Dato über Elster abgeschickt habe. Jetzt habe ich Angst das das meiner Wohlverhaltensphase schade.

      Freundliche Grüße S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie können unbesorgt sein. In der Wohlverhaltensphase obliegt die Pflicht, die Steuererklärung abzugeben, nicht mehr dem Insolvenzverwalter, sondern wieder Ihnen. Sie haben also korrekt gehandelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    83. Mansour B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      aufgrund der Vorbereitung meiner Privatinsolvenz aufgrund eines Schicksalsschlags habe ich eine Frage über das pfändbare Einkommen.
      Meine Frau studiert im Ausland und erhält einen Studienkredit in Höhe von 800 Euro monatlich. Wir haben 2 Kinder, die während des Studiums ebenfalls bei meiner Frau im Ausland leben. Für die Kinder entstehen deshalb erhöhte Kinderbetreuungskosten in Form von Kindergarten und private Kinderbetreuung Zuhause. Ich bin privat krankenversichert, meine 2 Kinder sind ebenfalls über meine PKV versichert.
      Welcher Betrag wäre bei einem Nettoeinkommen von ca. 4200 Euro pfändbar?
      Wie viele unterhaltsberechtigte werden für die Pfändungstabelle gezählt?
      Gibt es eine Möglichkeit wegen den erhöhten (nachweisbaren) Kinderbetreuungskosten eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu beantragen?
      Wie ist es mit den Beiträgen zur PKV in einer Privatinsolvenz geregelt?
      Erhöhen die PKV-Beiträge meinen Pfändungsfreibetrag?

      Ich bin Ihnen für die Beantwortung im Voraus dankbar.

      Bleiben Sie gesund!

      Mit freundlichen Grüßen
      M.B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich besteht durch erhöhten Aufwand für die Betreuung der Kinder im Ausland kein Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Pfändungsfreibetrags. Anhand Ihrer Angaben würde ich jedoch von drei Unterhaltspflichten ausgehen.
        Dadurch, dass Sie privat krankenversichert sind, erhöht sich außerdem Ihr Nettoeinkommen im Vergleich zu einem gesetzlich Versicherten. Dies wird ebenfalls bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrags berücksichtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Phlippplopp
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      vielen Dank für Ihre Hilfestellung, auch in einer schwierigen Zeit.

      Zu meiner Frage.
      Wenn ich während meines Privat-Insolvenzverfahren, eine Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag bekomme, die wesentlich höher ausfällt, als die gesamte Insolvenzforderung, wird der “Überschuss” dann auch gepfändet bzw. geht komplett in die Insolvenzmasse?

      Frage 2 die mich beschäftigt wäre, meine Insilvenzdauer wurde auf 6 Jahre beschlossen, obwohl die Gerichtskosten sowie die Insolvenzverwalter-Kosten schon aus der Masse beglichen/entnommen wurden… Wie, wo und wann kann/sollte ich eine verkürzung auf 5 Jahre beantragen? Ich bin durchgehend Berufstätig…

      Herzlichen Dank schon im Voraus für Ihre professionelle Unterstützung!
      Bleiben Sie gesund!

      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zur Insolvenzmasse wird maximal ein Betrag herangezogen, der so hoch ist wie alle Insolvenzforderungen sowie die Verfahrenskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Das Insolvenzverfahren wird dann gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO beendet. Ein darüber hinaus gehender Betrag verbleibt bei Ihnen bzw. wird Ihnen wieder erstattet.

        Die Dauer der Insolvenz beträgt zunächst immer sechs Jahre, auch wenn bereits aus dem zu Beginn gepfändeten Vermögen die Verfahrenskosten gedeckt sein sollten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist es empfehlenswert, den Antrag auf Verkürzung auf fünf Jahre etwa 8 Wochen vor Ablauf der fünf Jahre beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Verkürzung der Insolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    85. Apostolos
      says:

      Guten Morgen

      mein Insolvenzverwalter hat mich gestern angeschrieben das das fünfte Jahr der sog. Restschuldbefreihungsphase vorüber ist..
      Durch sein einverständnis hab ich mich im 07/2019 in der Gastronomie Selbständig gemacht. Mit erfolg.
      Nun habe ich seitdem kein kontakt mehr mit dem I-Anwalt gehabt und jetzt verlangt er meine finanziellen überblick.
      Was muss ich nun tun?
      ich habe seit meiner Selbständigkeit 07/2019 keine Pfändbare beträge an ihn überwiesen weil ich dachte ich werde aufgefordert.

      Wie kann ich nun angehen damit meine Restschuldbefreihung nicht gefährtet wird?
      Ich verdiene all die ca 8 Monate ca 8000 Euro in Monat.
      Hab eine Familie , ( kleines kind 8 jahre und grosse Tochter die in Griechenland Studiert und mir 1000 Euro in Monat kostet).
      Meine Ehefrau ist Hausfrau ohne Einkommen.
      Wieviel müsste ich dem Insolvenzverwalter Monatlich ca abgeben?

      mfg
      Apostolos

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da eine Versagung der Restschuldbefreiung drohen könnte, würde ich Ihnen empfehlen, schnellstmöglich dem Insolvenzverwalter die angefragten Informationen zukommen zu lassen. Der pfändbare Betrag richtet sich nach dem Einkommen, welches Sie in einem Ihren Qualifikationen angemessenen Angestelltenverhältnis erzielen könnten. Die Bestimmung dieses sogenannten fiktiven Einkommens kann problematisch sein. Ich kann von dieser Stelle aus dazu keine Einschätzung abgeben. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, dass Sie Ihre Tochter mit 1000 Euro im Monat unterstützen wird allerdings nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Hier ist Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter dringend zu empfehlen.
        Es ist aber üblich, dass die pfändbaren Beträge nur einmal jährlich abgeführt werden, insofern sind Sie vermutlich noch nicht im Verzug.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    86. Rene
      says:

      Guten Abend,
      ich habe ein Anliegen und hoffe das Sie mir weiterhelfen können.

      Ich befinde mich seit 4 Jahren in der Privatinsolvenz. Nun möchte ich gerne das Konto wechseln. Bei der Bank wo wieder hinwechseln möchte diese ist einer meiner Gläubiger (etwas über 50€).
      Wenn ich den Betrag zahle dann könnte ich dort ein Konto bekommen. Kann meine Freundin oder ich den Betrag bezahlen oder wäre Gläubigerbevorzugung und somit könnte die Restschuldbefreiung versagt werden. Im web habe ich gelesen das man es von seinen pfändungsfreien Einkommen darf und ich habe auch gelesen das man es nicht darf.

      Würde mich über eine Antwort freuen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie dürfen die Zahlung aus Ihrem unpfändbaren Vermögen leisten. Dann liegt keine Gläubigerbegünstigung vor.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    87. J.  M.
      says:

      Guten Tag,
      Mein Mann befindet sich in Vorbereitung in die Privatinsolvenz.
      Während der Ehe wurde ein Kleinkredit von ihm alleine für den Kauf von diversen Möbeln aufgenommen und nur zum Teil bedient. Mahnungen sowie ein Pfüb an den Arbeitgeber liefen nur auf seinen Namen. Greift hier Paragraph 1357bgb?
      Wenn der Gläubiger den Betrag von mir als Ehefrau fordern würde müsste er mich persönlich anschreiben oder könnte er einfach mein Konto pfänden? Mein Mann und ich haben getrennte Konten, er ein P- Konto und ich ein normales.
      Der Gläubiger hat nur meinen Mann angeschrieben, nicht mich als Ehefrau.
      Auch wurde der Kreditvertrag nur von meinem Mann unterschrieben.

      Vielen Dank!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Meister,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bankkredite, auch Kleinkredite, fallen in der Regel nicht unter § 1357 BGB. Somit würden Sie dafür auch nicht mithaften.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    88. Patrick
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe eine Frage zum Thema Insolvenz und Scheidung und zwar.
      Habe ich vor ca. 3Jahren einen Kredit mit bzw. für meine Ex Frau aufgenommen um ihre Schulden zu Tilgen. Wir haben diesen zusammen aufgenommen. Jetzt haben wir uns kurz darauf Scheiden lassen und meine Ex Frau hat den Kredit nicht weiter abgelöst. Ca. 5 Monate später erhielt ich ein Schreiben ich solle die volle Summe zahlen daraufhin habe ich gesagt das ich den nicht alleine bezahlen muss da meine Ex Frau ja auch mit drin steht. Ich habe danach meine Hälfte bezahlt. Jetzt ist es so dass meine Ex Frau in die Privatinaolvenz gegangen ist. Nun habe ich ein Schreiben erhalten dass ich die andere Hälfte auch zahlen muss ist das Richtig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist dies so korrekt, Sie haften gesamtschuldnerisch für den Kredit. Das bedeutet, dass jeder Kreditnehmer einzeln in voller Höhe haftbar ist. Mittlerweile kann die Forderung gegen Ihre Frau nicht mehr durchgesetzt werden, aber das hat eine Auswirkung auf die Forderung gegen Sie.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    89. Wünschmann
      says:

      Guten Tag
      Bin gerade in der Insolvenz
      Laut pfändungsrabelle dürfen mir bei 2000 netto ( 2 Kinder nur gut 50 Euro abgezogen werden ich werde aber bis auf die 1860 runter gepfändet
      Gibt es da zwischen normalen pfändunhen und der inso einen Unterschied??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        auch in der Insolvenz gilt der Freibetrag gemäß Pfändungstabelle.
        Möglicherweise wurde nur ein Kind als Freibetrag anerkannt, dies kann der Fall sein, wenn der andere Elternteil Unterhalt für beide Kinder gewährt. In diesem Fall hat das Insolvenzgericht zu entscheiden, ob beide Freibeträge anerkannt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    90. O. O.
      says:

      Guten tag,
      Bin verheiratet und verdiene ca 1600 euro netto meine frau dagegen 1200 euro
      ich habe ein paar fragen
      Ich bin dieses jahr Privatinsolvenz gegangen
      durch durch eine Schuldnerberatung
      es hies das meine frau als unterhaltspflichtige person zaehlt
      Und meine pfandungsfreigrenze 1622 euro betragen
      Jetzt habe ich von meinem insolvenzverwalter ein schrieben bekommen da drinn steht: *da sie im insolvenzantrag angegeben haben dass ihre frau über hinreichend eigenes Einkommen verfügt haben wir ihren arbeitgeber aufgefordert bei der berechnung des unpfaendbaren Einkommens 0 Unterhaltspflichten zu berücksichtigen
      sollten sie ihre ehefrau als unterhaltspflichtigt berücksichtigt haben wollen bitten wir um schriftliche Auskunft
      zu folgenden fragen?
      WOHNT IHRE EHEFRAU IN IHREM HAUSHALT?
      BEZIEHT IHRE EHEFRAU EIGENES EINKOMMEN?
      IN WELCHER HÖHE BEZIEHT IHRE EHEFRAU EIGENES EINKOMMEN ?
      BITTE ÜBERSENDEN SIE UNS DIE EINKOMMENSNACHWEISE IHRER EHEFRAU

      Meine fragen sind :
      Hat der iv das recht Über sowas
      da es meine eigenen schulden sind

      wieso wird meine frau nicht berücksichtigt
      da ihr geld ihres ist und genauso iwelche ausgaben hat

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter durchaus das Recht dazu. Er darf alle Informationen abfragen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz von Bedeutung sein könnten.
        Bei der Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht wird auch das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person geprüft. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des zuständigen Gerichts, ob die Person ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    91. Paul B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      bei mir stellt sich die Frage nach Privat- oder Regelinsolvenz. Ich habe ein Unternehmen, welches sich immer getragen hat. Habe ein zweites aufgemacht, welches alle Gewinne und Rücklagen gefressen hat. Beides Einzelunternehmen. Leider habe ich das viel zu spät bemerkt – Jetzt habe ich auf Anraten meines Anwalts beide Unternehmen geschlossen und abgemeldet. Es bestehen keine Verbindlichkeiten bei KK oder FA, ausschließlich Banken und wenige Lieferanten. Dazu kommt, dass ich eine Eigentumswohnung habe, die aber noch in Höhe ihres Wertes belastet ist, sonst keinerlei Rücklagen oder Ähnliches mehr habe. Normalerweise wäre es doch sinnvoll, das Unternehmen welches Gewinne abwirft weiterzuführen?! Die Möglichkeit wäre da, weil ich selbst durch Teile der kleineren Gläubiger die Unterstützung hätte. Ich habe den Anwalt jetzt gebeten diese Möglichkeit zu prüfen. Wie sehen Sie die Chancen die Wohnung zu halten und ist es ratsam das Ziel Regelinsolvenz mit Insolvenzplan zu verfolgen, anstatt der Privatinsolvenz?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich besteht bei einer voll belasteten Wohnung die Möglichkeit einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter, zumal bei einer Zwangsversteigerung weniger Erlös zu erwarten ist, als bei freihändigem Verkauf.
        Bezüglich Ihrer zweiten Frage würde ich Ihnen gerne eine kostenlose Beratung bei unserer Kanzlei anbieten, denn eine umfassende Antwort erfordert die Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    92. Anna
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich befinde mich in der Privatinsolvenz und würde gerne umziehen. Meine Mutter hatte für die Kaution meiner Wohnung eine Überweisung von ihrem Konto auf das Konto der Vermieter vorgenommen. Besteht die Möglichkeit, dass sie ihr Geld zurückerhält? Da es ihr Geld ist?
      Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich ist der Rückzahlungsanspruch auf die Kaution pfändbar. Dieser Anspruch steht Ihnen selbst als Mieterin zu. Ihre Mutter wäre dann Insolvenzgläubigerin und müsste die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Die Zahlung der Kaution würde als Darlehen Ihrer Mutter an Sie betrachtet werden, es sei denn, Ihre Mutter stünde auch als Mieterin im Mietvertrag. Dann hätte jeder zur Hälfte einen Rückzahlungsanspruch.
        Es könnte sein, dass der Treuhänder eine Enthaftungserklärung bezüglich des Mietverhältnisses abgegeben hat. In diesem Fall würde die Kaution Ihnen zustehen. Dies können Sie beim Treuhänder erfragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    93. Rüdiger B.
      says:

      Ich bin noch bis August in der privat Insolvenz . Vor Weihnachten wurde mein Konto gepfändet trotz P – Konto und Privatinsolvenz. Die Sparkasse hat uns Name und das Aktenzeichen gegeben damit ich mich mit den in Verbindung setzen kann. Da ich überhaupt keine Mitteilung werde von der Sparkasse bekommen noch von dem Inkasso Unternehmen. Haber beim Inkasso Unternehmen angerufen das Aktenzeichen ist nicht richtig den bei den geht jedes Aktenzeichen mit einem Bustabe an und danach 04 bei unserem 7st kein Bustabe und die 17 zu erst so aber sie haben mich auch nicht bei ihnen im Computer ich habe keine Akte bei dem Inkasso Unternehmen. Ich komme nicht mehr weiter Sparkasse sagt ohne daß das Inkasso Unternehmen seine Pfändung zurückzieht können sie das Konto nicht freigeben das Inkasso Unternehmen sagt wir haben nicht gepfändet und somit können wir auch nichts freigeben . Was kann uns soll ich noch tun habe kein geld zum Leben und ans Konto komme ich ohne aufheben auch nicht .
      Mit freundlichen Grüßen
      Rüdiger

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Bürger,

        in diesem Fall müssen Sie sich an das Gericht wenden, das für Ihr Insolvenzverfahren zuständig ist. Gemäß § 89 der Insolvenzordnung besteht ein Vollstreckungsverbot während der Dauer der Privatinsolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    94. Michael L. .
      says:

      Hallo,
      zwar läuft meiner PrivatInsovenz noch nicht lange.
      Da mein Schuldnerberater und mein I-VBerwalter sagten das es sehr gut aussieht das ich nach 3 Jahren meine Insovenz bendigt wäre.
      Ab wann komme ich in die Wohlverhaltensperiode bzw, wann kann ich eine Restschuldbefreiung beantragen. Werden die 3 Jahre ab dem Beschuluss des Amtsgericht berechnet oder ab dem Tag wo alle Gläubiger den Insovenzverwalter ihre Forderungen abgeben haben. Beschluss des Amtsgericht war am 19.06.2019. Die Forderungen müßten bis zum 19.09.2019 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
      Danke für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung laufen ab dem Tage Ihres Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens. Die Wohlverhaltensperiode beginnt in der Regel etwa ein Jahr danach. Hinsichtlich der Verkürzung auf 3 Jahre müssen Sie tatsächlich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung bei Ihrem Insolvenzgericht stellen. Dort erhalten Sie auch den entsprechenden Antrag. Sie können diesen stellen, sobald Sie die dazu nötigen Zahlungen (Verfahrenskosten + 35 % der Schuldensumme) auch tatsächlich bezahlt haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    95. Ufuk
      says:

      Hallo ich bin seit 06.02.2017 Provatinsolvenz.
      06.02.2020 kann ich nach 3 Jahren raus weil ich 35% das Gesamtschulden und die ganzen Gericht + Treuhänder kosten von meinem Abfindung schon bezahlt habe so der Beschluss von InsoGericht.
      Habe 119000€ Abfindung bekommen davon hat Finanzamt natürlich 34000€ abgezogen. Soviel ich weis kriege ich ja 10% von dem Abzug bei Steuerausgleich zurück.. soll ich lieber bis 06.02.2020 warten oder kann ich das jetzt schon machen. Weiß Finanzamt das ich im insolvenz bin?
      Mit freundlichen Grüßen
      Ufuk yilmaz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Insolvenzverwalter wird zweifellos davon erfahren, dass eine Steuerrückerstattung erfolgt. Dies wäre dann ein Fall für eine Nachtragsverteilung. Es dürfte also keinen Unterschied machen, zu welchem Datum Sie die Steuerrückerstattung erhalten bzw. Ihre Steuererklärung machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    96. Susanne H.
      says:

      Sehr geehrter Hr.Dr.V.Ghendler,

      ich befinde mich im 4.Jahr der Wohlverhaltensphase und habe mich gerade von meinem Mann getrennt.Nun soll ich Trennungsunterhalt bekommen.Muss ich diesen meinem Insolvenzverwalter angeben und ist dieser pfändbar?Bisher habe ich nur eine Gehaltspfändung.

      Mit freundlichen Grüßen
      S.Haslauer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Haslauer,

        ja, es würde sich um bedingt pfändbares Einkommen gemäß § 850b Abs. 1 ZPO handeln, das Sie dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen.
        Dieser kann dann beim Gericht beantragen, dass die Pfändung dieses Einkommens einer sogenannten Billigkeitsprüfung unterzogen wird. Wenn das Gericht entscheidet, die Pfändung sei zumutbar, so ist der Trennungsunterhalt wie Arbeitseinkommen gemäß der Pfändungstabelle pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    97. Simone
      says:

      Hallo,meine Frage:Am Anfang meiner Inso war ja die öffentliche Ausschreibung.Alle Gläubiger meldeten sich und keiner hatte etwas gegen die Restschuldbefreiung.Nun habe ich nach der Jahren die 35 %Quote erreicht und mein Insoberater sagt,ich habe alles erfüllt.Ich habe also einen erneuten Antrag ans Gericht gestellt zur Restschuldbefreiung nach der Jahren.Werden nun noch einmal alle Gläubiger dazu befragt und kommt es noch einmal zu einem Schlusstermin oder entscheidet das Gericht ohne Gläubiger?Vielen Dank für ihre Antwort.Simone

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist sehr erfreulich, dass Sie Ihr Verfahren auf drei Jahre verkürzen konnten. Den Gläubigern wird vor Erteilung der Restschuldbefreiung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sollte ein Gläubiger Kenntnis von einer Tatsache erlangt haben, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge hätte, so kann er innerhalb eines Jahres nachdem er davon Kenntnis erlangt hat den Antrag stellen, anschließend nicht mehr.
        Für Sie gilt jedoch, dass die Abtretungsfrist nach drei Jahren beendet ist. Alle nach Ablauf der drei Jahre geleisteten Zahlungen können Sie zurückfordern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    98. Linchen
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich selber bin noch in der Insolvenz aber bald ein Familienmitglied. Ich habe Ihm Geld geliehen, wegen eines Unfallschadens , die vereinbarten Raten konnte er mir nicht zurück zahlen. Nun haben wir es so gemacht, dass ich das Auto bekommen habe anstatt der vereinbarten Raten. Die Insolvenz ist noch nicht eröffnet , wie verhält sich dieser ‚kauf‘ mit einer Anfechtung ?

      Danke und liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn die Überschreibung des Autos in den letzten drei Monaten vor Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist, könnte eine Anfechtung gemäß § 130 InsO in Betracht kommen.
        Weitergehende Auskünfte kann ich nur nach genauerer Betrachtung des Einzelfalls erteilen, ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    99. Britta K.
      says:

      Guten Tag
      Ich bin in der Insolvenz und mir wurde Mitte des Jahres gesagt das ich nach 3 Jahren die im Dezember ist die restschuldbefreiung beantragen kann . Es fehlte nur eine kleine Summe x die mir meine Familie leihen würde. Jetzt wurde mir gesagt das es versagt werden könnte da ich mich nicht um eine Vollzeitstelle oder Aufstockung meiner Stunden gekümmert hätte. Dazu gibt es folgendes zu sagen . In meinem erlernten Beruf gibt es keine Vollzeitverträge. Es war nicht immer möglich auf 160 Stunden zu kommen ,eigentlich so gut wie gar nicht und zwar aus gesundheitlichen Gründen ich war sehr oft krank Durchschnitt 3 Tage im Monat . Jetzt meine Frage kann ich trotzdem die restschuldbefreiung bekommen auf meinen Abrechnungen sieht man das ich oft krank war und was muss ich machen
      Vielen Dank in voraus
      Britta Kurlemann

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Kurlemann,

        hier ist es am besten, das Gespräch mit dem Treuhänder zu suchen. Meiner Auffassung nach haben Sie plausible Gründe vorzubringen, warum Sie der Erwerbsobliegenheit nicht in vollem Maße nachkommen konnten. Näheres kann ich aber ohne genauere Kenntnis des Einzelfalles nicht beurteilen. Ein anwaltlicher Beistand wäre sicherlich hilfreich, dies kann jedoch nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Mandatierung erfolgen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    100. Holger W. .
      says:

      Hallo,
      seit 2015 bin ich in einer Privatinsolvenz und bin alle meiner Pflichten nach gekommen auch der das melden meiner Arbeitsstelle gegenüber meines Insolvenzverwalters. 9 Monate lang arbeitete ich in dem Betrieb und wunderte mich weshalb ich immer den vollen Lohn ausbezahlt bekommen habe und nichts von gepfändet wurde .Nun ich ging davon aus das alles seine Richtigkeit hatte und lies alles so laufen. Mittlerweile arbeite ich nicht mehr in der Firma. Jetzt 1 Jahr später nach dem damaligen Arbeitsantritt bekam ich ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter das ich diese Arbeitsstelle nicht bei Ihm gemeldet hätte und ich 5500 Euro nachzahlen solle. Ich konnte Ihm aber widerlegen das ich wohl die Arbeitsstelle gemeldet hatte , seine Kanzlei aber es versäumt hat sich darum zu kümmern. Trotzdem verlangt er von mir einen Ratenzahlungsvorschlag um den ausstehenden Betrag zu begleichen. Jedoch kann ich das nicht da ich kein Geld habe. Nun droht er mir damit das er mir die Restschuldbefreiung nächsten Jahres verweigert. Darf er denn sowas? Ich meine es ist doch nicht meine Schuld wenn er versäumt hat bei meinem damaligen Arbeitgeber den Pfändbaren Betrag anzufordern. Ich freue mich wenn mir jemand einen Rat geben könnte.
      Danke im voraus
      Holger W.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        gemäß § 60 InsO haftet der Insolvenzverwalter, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt.
        Allerdings haben Sie gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine Abtretungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abzuführen. Dem sind Sie anhand Ihrer Angaben nicht nachgekommen. Es handelt sich also eher nicht um eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    101. Nadine D. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich befinde mich seit April 2015 in der Privatinsolvenz aus einer GbR.
      Ich trete aufgrund meines recht guten Einkommens seit dem monatlich 1000 Euro an den Insolvenzverwalter ab.
      Ich habe auch schon einen Antrag auf Verkürzung auf 5 Jahre beim Amtsgericht eingereicht…dann wäre die Insolvenz im Mai 2020 beendet.
      Nun ist es so, dass mein freigegebenes Auto den Geist aufgibt und mein Vater mir einen viel hochwertigeren Neuwagen kaufen möchte.
      Kann ich diesen Neuwagen auf meinen Namen anmelden oder muss ich dann Angst haben, dass dieser mir angerechnet wird?
      Vielen Dank und freundliche Grüsse
      Nadine D.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        sofern Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, dürften sie Sach- und Geldgeschenke annehmen und behalten. Aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrens würde ich davon ausgehen, dass dies bei Ihnen der Fall ist. Sie sollten eine Mitteilung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    102. Karin D.
      says:

      Hallo,
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Ich würde gerne ein zweites Auto auf meinen Namen anmelden, da für meinen 21jährigen Sohn, dem das Auto gehört, die Versicherung billiger wäre. Ist das sinnvoll oder wäre davon abzuraten?
      Vielen Dank für ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Wohlverhaltensphase unterliegt Ihr Vermögen nur noch eingeschränkt bzw. gar nicht mehr der Pfändung, daher ist es kein Problem, das Auto auf Ihren namen anzumelden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    103. Ilona
      says:

      Guten Tag. Ich befinde mich in der privatinsolvenz, vor zwei Jahre hat mein Sohn eine Oma verletzt mit sein Fahrrad… mein Sohn war leider nicht versichert. Und heute kriege ich Brief von Krankenkasse das ich soll über 5000€ zahlen. Meine Frage ist ob ich das in Insolvenz rein machen darf? Oder ich muss das trotzdem Zahlen? Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich haften Eltern nur dann für ihre Kinder, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Es ist einem Elternteil aber nicht zumutbar, das Kind rund um die Uhr zu beaufsichtigen. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Unter Umständen haftet das Kind auch selbst für den Unfall.
        In dem von Ihnen genannten Fall dürfte es sich um eine Forderung handeln, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war und somit eine Insolvenzforderung ist, wenn der Unfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschehen ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    104. Yvonne H. .
      says:

      Ich befinde mich in der privatinsolvenz. Zum Beginn befand sich mein volljähriger Sohn in der Wehrpflicht, sodass dieser nicht mit berücksichtigt wurde. Jetzt ist er Arbeitssuchend und ohne lehrausbildung. Zu dem bleibt mir im Monat mit Kleinkind nur knapp 1100€ von meinem Gehalt. Was läuft da falsch?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie ein kleines Kind haben und für dieses sorgen, so muss das beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt werden. Hierzu beantragen Sie die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim zuständigen Gericht und legen die entsprechenden Nachweise vor.
        Bezüglich Ihres volljährigen Sohnes, der in Ihrem Haushalt ohne eigenes Einkommen lebt, könnte ebenfalls eine Berücksichtigung erfolgen. Gerne können Sie auch von unserer Kanzlei eine entsprechende Bescheinigung erhalten. Wenden Sie sich dafür per E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    105. Melanie
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      aktuell befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase im dritten Jahr. Welche Möglichkeiten gibt es, um die Privatinsolvenz zeitnah zu beenden? Also, wie komme ich da wieder raus?

      Mit freundlichen Grüßen
      Melanie M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        es gibt durchaus Möglichkeiten, wie etwa einen Vergleich im Insolvenzverfahren, um die Restschuldbefreiung früher zu erhalten.
        Gerne wird sich ein Mitarbeiter bei Ihnen melden. Ihre Telefonnummer habe ich aus Datenschutzgründen entfernt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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