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Telefonische Erstberatung

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Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

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    Wir führen für Sie eine umfassende Schuldnerberatung durch – entweder durch einen Vergleich, oder wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, durch einen Insolvenzantrag.

    Schuldnerberatung durch einen Vergleich

    Sollten Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen und Ihren Gläubigern eine angemessene Quote anbieten können, führen wir für Sie gerne eine Schuldnerberatung durch einen Vergleich durch. Sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer oder Freiberufler übernehmen wir dabei die vollständige Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleiches – von der ersten Kontaktaufnahme mit Ihren Gläubigern bis hin zu Nachverhandlungen. Dies erfolgt grundsätzlich auf Grundlage eines pauschalen Festpreises, welcher sich an der Anzahl Ihrer Gläubiger orientiert. Dadurch stehen schon zu beginn des Vergleiches die Kosten fest: eine Einbeziehung in die Ratenzahlung nach Vergleichsschluss oder eine hohe Einigungsgebühr nach dem RVG stellen wir nicht in Rechnung!

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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    Über

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    geprüfte Fälle

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    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Bei der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleiches gehen wir für Sie wie folgt vor:

    1. Beratung

    Wir beraten Sie umfassend bei einer kostenfreien telefonischen Erstberatung oder einem Termin in unseren Räumlichkeiten.

    2. Anschreiben aller Gläubiger zur Vermeidung von Vollstreckungen

    Um Vollstreckungen zuvor zu kommen, werden Ihre gesamten Gläubiger von uns kontaktiert und über den aktuellen Sachstand informiert. Auf diese Weise erfahren die Gläubiger von Ihrer aktuellen Bemühung, auf transparente Art und Weise einen Gesamtvergleich zu erzielen, was meist dazu führt, dass sie daraufhin von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Da vielen Gläubigern bekannt ist, dass wir als auf Entschuldungsfälle spezialisierte Anwaltskanzlei bereits viele ernsthafte Schuldenvergleiche durchgeführt haben, unterlassen sie weitere Maßnahmen. Denn sie wissen, dass Zwangsvollstreckungen einen Schuldenvergleich zunichte machen würden.

    3. Feststellung Ihrer Schulden durch Abfragen aller Gläubiger

    Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, weil eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind. Rein theoretisch könnten Sie auch selbstständig Abfragen bei Ihren Gläubigern durchführen. Erfahrungsgemäß lassen sich die meisten Gläubiger auf Verhandlungen mit Schuldnern nicht ein, weil sie davon ausgehen, dass Sie bei weiterem Druckaufbau die Zahlungen wieder aufnehmen werden. Wir schaffen es, Ihren Gläubigern zu vermitteln, dass sie bei einer Ablehnung von Ihnen nichts bekommen werden. Die meisten Gläubiger kennen unsere Kanzlei und wissen deshalb, dass unsere Mandanten einen Insolvenzantrag stellen werden, falls ein Vergleich scheitert. Sie wissen dadurch, dass die Entschuldung wirklich angestrebt wird. So erhalten wir in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle klare Rückmeldungen der Gläubiger.

    4. Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD sowie dem Schuldnerverzeichnis

    Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.

    5. Wiederholte Abfragen bei Ihren Gläubigern

    Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände Basis des freiwilligen Verzichtes auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.

    6. Unterbreitung Ihres Vergleichsvorschlages nach Absprache mit Ihnen

    Nachdem uns nach unseren Abfrahen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung.

    7. Nachverhandlung

    Lehnen die Gläubigern unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung.

    8. Vergleichsergebnis und Abschlussberatung

    Nach der Nachverhandlung steht das Ergebnis des Schuldenvergleiches fest. Wir führen eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird. Hiernach nehmen Sie bei Zustandekommen des Vergleiches die Zahlungen der geminderten Gesamtrate auf – monatlich oder als Einmalzahlung.

    Schuldnerberatung durch eine Insolvenz

    Sehr oft kommt es vor, dass Schuldner ihren Gläubigern eine adäquate Quote nicht anbieten können – es fehlen schlichtweg die wirtschaftlichen Voraussetzungen, um den Gläubigern über Jahre hinweg eine Ratenzahlung anzubieten. In diesen Fällen führen wir für Privatpersonen oder Unternehmer wir die gesamte Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens durch, von der Kontaktaufnahme mit allen Gläubigern bis hin zur vollständigen Erstellung Ihres Insolvenzantrages samt aller erforderlichen Nebenanträge. Wir schaffen zudem die wichtigste Voraussetzung der Privatinsovlenz, indem wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch komplett durchführen und als „geeignete Person“ die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen. Dies erfolgt ausschließlich zu einem einmaligen Pauschalpreis, unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden.

    Bei der Einleitung einer Privatinsolvenz gehen wir für Sie wie folgt vor:

    1. Beratung

    Wir beraten Sie umfassend bei einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch oder einem Termin in unseren Räumlichkeiten.

    2. Anschreiben aller Gläubiger zur Vermeidung von Vollstreckungen

    Um Vollstreckungen zuvor zu kommen, werden Ihre gesamten Gläubiger von uns kontaktiert und über den aktuellen Sachstand informiert. Auf diese Weise erfahren die Gläubiger von Ihrer aktuellen Lage, was meist dazu führt, dass sie daraufhin von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Weil vielen Gläubigern bekannt ist, dass wir als auf Insolvenzfälle spezialisierte Anwaltskanzlei bereits viele Verfahren eingeleitet haben, unterlassen sie weitere Maßnahmen. Denn sie wissen, dass Zwangsvollstreckungen ohne Erfolgsaussicht verlaufen werden.

    3. Feststellung Ihrer Schulden durch Abfragen aller Gläubiger

    Um eine Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden, führen wir Schuldenstandsabfragen bei allen Gläubigern durch. Die Gläubiger teilen uns aufgrund unserer Anfragen alle aktuellen Forderungsstände sowie auch Abtretungen, eventuelle Verzichtsbereitschaften, Vertreterwechsel oder Gläubigerwechsel mit.

    Dadurch kommen Sie so dem häufig auftretenden Problem zuvor, dass Gläubiger auf Anfragen der Schuldner selbst nicht reagieren.

    4. Ermittlung unbekannter Gläubiger durch Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD

    Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.

    5. Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches und Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 InsO

    Wenn wir einen Verbraucherinsolvenzantrag vorbereiten, erstellen wir regelmäßig einen Null-Plan, in dem den Gläubigern dargelegt wird, dass Sie Ihre Forderungen momentan nicht erfüllen können. Wir richten diesen an Ihre Gläubiger und werten diesen anschließend aus. Dadurch erfüllen wir für Sie die Voraussetzung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Im Anschluss bescheinigen wir Ihnen das Scheitern Schuldenbereinigungsversuches nach § 305 InsO.

    6. Erstellung Ihres Antrages auf Insolvenz

    Auf Grundlage aller von uns zugegangener Daten erstellen wir nun Ihren Antrag auf Insolvenz.

    7. Abschlussberatung und weitere Begleitung im Insolvenzverfahren

    Nach Erstellung des Insolvenzantrags führen wir eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird. Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie anschließend bei entsprechendem Mandat als Verfahrensbevollmächtigter im Insolvenzverfahren.

    Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entschuldung

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Privatinsolvenz Unterlagen zum Download

    Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

    Außergerichtlicher Vergleich Unterlagen zum Download

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    2 Kommentare
    1. Müller
      says:

      meine rente geht auf das konnto meiner frau ich habe schulden bei der gez.darf mann dieses konnto pfänden

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wenn der Gläubiger Kenntnis davon hat, dass Ihr Einkommen auf das Konto Ihrer Ehefrau eingezahlt wird, kann das Konto in Höhe dieses Auszahlungsanspruchs gepfändet werden. Dabei gelten dann nicht einmal die Pfändungsfreigrenzen eines P-Kontos.
        Unter Umständen kann Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO beantragt werden, dies aber nur in Ausnahmefällen, in denen die Pfändung eine ganz besondere Härte darstellen würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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