Schuldnerberatung durch eine Insolvenz
Sehr oft kommt es vor, dass Schuldner ihren Gläubigern eine adäquate Quote nicht anbieten können – es fehlen schlichtweg die wirtschaftlichen Voraussetzungen, um den Gläubigern über Jahre hinweg eine Ratenzahlung anzubieten. In diesen Fällen führen wir für Privatpersonen oder Unternehmer wir die gesamte Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens durch, von der Kontaktaufnahme mit allen Gläubigern bis hin zur vollständigen Erstellung Ihres Insolvenzantrages samt aller erforderlichen Nebenanträge. Wir schaffen zudem die wichtigste Voraussetzung der Privatinsovlenz, indem wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch komplett durchführen und als „geeignete Person“ die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen. Dies erfolgt ausschließlich zu einem einmaligen Pauschalpreis, unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden.
Bei der Einleitung einer Privatinsolvenz gehen wir für Sie wie folgt vor:
1. Beratung
Wir beraten Sie umfassend bei einem kostenfreien telefonischen Erstgespräch oder einem Termin in unseren Räumlichkeiten.
2. Anschreiben aller Gläubiger zur Vermeidung von Vollstreckungen
Um Vollstreckungen zuvor zu kommen, werden Ihre gesamten Gläubiger von uns kontaktiert und über den aktuellen Sachstand informiert. Auf diese Weise erfahren die Gläubiger von Ihrer aktuellen Lage, was meist dazu führt, dass sie daraufhin von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Weil vielen Gläubigern bekannt ist, dass wir als auf Insolvenzfälle spezialisierte Anwaltskanzlei bereits viele Verfahren eingeleitet haben, unterlassen sie weitere Maßnahmen. Denn sie wissen, dass Zwangsvollstreckungen ohne Erfolgsaussicht verlaufen werden.
3. Feststellung Ihrer Schulden durch Abfragen aller Gläubiger
Um eine Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden, führen wir Schuldenstandsabfragen bei allen Gläubigern durch. Die Gläubiger teilen uns aufgrund unserer Anfragen alle aktuellen Forderungsstände sowie auch Abtretungen, eventuelle Verzichtsbereitschaften, Vertreterwechsel oder Gläubigerwechsel mit.
Dadurch kommen Sie so dem häufig auftretenden Problem zuvor, dass Gläubiger auf Anfragen der Schuldner selbst nicht reagieren.
4. Ermittlung unbekannter Gläubiger durch Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD
Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.
5. Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches und Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 InsO
Wenn wir einen Verbraucherinsolvenzantrag vorbereiten, erstellen wir regelmäßig einen Null-Plan, in dem den Gläubigern dargelegt wird, dass Sie Ihre Forderungen momentan nicht erfüllen können. Wir richten diesen an Ihre Gläubiger und werten diesen anschließend aus. Dadurch erfüllen wir für Sie die Voraussetzung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Im Anschluss bescheinigen wir Ihnen das Scheitern Schuldenbereinigungsversuches nach § 305 InsO.
6. Erstellung Ihres Antrages auf Insolvenz
Auf Grundlage aller von uns zugegangener Daten erstellen wir nun Ihren Antrag auf Insolvenz.
7. Abschlussberatung und weitere Begleitung im Insolvenzverfahren
Nach Erstellung des Insolvenzantrags führen wir eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird. Wenn Sie es wünschen, begleiten wir Sie anschließend bei entsprechendem Mandat als Verfahrensbevollmächtigter im Insolvenzverfahren.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entschuldung
Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.
Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:
- per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
- per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
- per Post (KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.
meine rente geht auf das konnto meiner frau ich habe schulden bei der gez.darf mann dieses konnto pfänden
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Gläubiger Kenntnis davon hat, dass Ihr Einkommen auf das Konto Ihrer Ehefrau eingezahlt wird, kann das Konto in Höhe dieses Auszahlungsanspruchs gepfändet werden. Dabei gelten dann nicht einmal die Pfändungsfreigrenzen eines P-Kontos.
Unter Umständen kann Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO beantragt werden, dies aber nur in Ausnahmefällen, in denen die Pfändung eine ganz besondere Härte darstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht