Insolvenzanfechtung: Verteidigung gegen Anfechtungen des Insolvenzverwalters

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    Was ist Insolvenzanfechtung?

    Sehr oft wendet sich ein Insolvenzverwalter eines Schuldners an Sie und fordert Sie auf, einen Geldbetrag zu bezahlen. Dabei geht es meist um Zahlungen, die Sie von einer Person oder einer Firma erhalten haben, die jetzt insolvent ist. Sie kennen den Schuldner, weil Sie ihn vorher zur Zahlung aufgefordert haben. Auch deshalb empfinden Sie eine Insolvenzanfechtung als etwas ungerechtes: Sie sind plötzlich in der Situation, etwas zurückzuzahlen, was Ihnen zum Beispiel per Vertrag zustand.

    Insolvenzanfechtung: Insolvenzverwalter fordert Sie auf, etwas zurückzuzahlen

    Wenn Sie zur Zahlung eines Betrages vom Insolvenzverwalter aufgefordert worden sind, handelt es sich meistens um eine Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Nachdem ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht es dem Insolvenzverwalter frei, verdächtige Rechtshandlungen anzufechten. Hierzu wird sich der Verwalter mit Ihnen zuerst direkt in Kontakt setzen und Sie zur Rückzahlung der erhaltenen Zahlung auffordern.

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    Was ist eine Anfechtung im Insolvenzverfahren?

    Je nachdem, wie Ihr individueller Fall gelagert ist, können wir Ihnen helfen, indem wir Sie gegen eine Insolvenzanfechtung verteidigen. Es gibt verschiedene Anfechtungstatbestände, die teilweise strengen Voraussetzungen unterliegen, die der Insolvenzverwalter beweisen muss. Das bedeutet konkret, dass für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung der Insolvenzverwalter häufig bei Ihnen Kenntnis von der Krise nachweisen muss. An genau dieser Stelle ist die Anfechtung in der Insolvenz oft angreifbar, denn: der Insolvenzverwalter hat je nach Anfechtungstatbestand die Kenntnis beim Gläubiger zur Zeit der Handlung zu beweisen. Hierbei ist es wichtig, durch eine geschickte Verteidigung sicherzustellen, dass ihm dies nicht gelingt.

    Insolvenzanfechtung: Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist ein Ziel der Insolvenz

    Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren hat immer zum Ziel, die vorhandenen Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen (§ 1 InsO). Haben Sie als Gläubiger eine offene Forderung gegen die insolvente Person oder Firma, so sollen sie nach Eröffnung der Insolvenz nicht besser oder schlechter gestellt werden als ein anderer Gläubiger. Normalerweise gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (Prioritätsprinzip). Das bedeutet: Wer zuerst gegen einen Schuldner vollstreckt, der bekommt noch etwas. Wer danach vollstreckt, geht eventuell leer aus.

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt dies nicht mehr – es herrscht der sogenannte Vollstreckungsschutz (§§ 88, 89 InsO):
    • Gläubiger dürfen ab jetzt nicht weiter vollstrecken
    • Der Gerichtsvollzieher stellt vorhandene Zwangsvollstreckungsaufträge sofort ein
    • Kontopfändungen werden mit sofortiger Wirkung ausgesetzt

    Ab jetzt wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sämtliche Vermögenswerte sammelt und anschließend gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Hierzu wird dem Verwalter ein umfassendes Verfügungsrecht eingeräumt. Ihr Schuldner selbst hat jetzt nur noch wenig bis gar nichts zu bestimmen. Wenn Ihr Schuldner in der Insolvenz eine Verfügung vornimmt, so ist sie von Anfang an unwirksam.

    Insolvenzanfechtung: Typische Fälle unwirksamer Verfügungen von Schuldnern in der Insolvenz

    • Grundstücksverkäufe
    • Bestellungen von Sicherheiten (Sicherungsabtretung)
    • Bestellung einer Grundschuld
    • Verschenken von Geschäftsausstattung
    • Verkaufen von Warenbeständen unter Wert (Verramschen)

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerzahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter / Zwangsvollstreckung gegen Schuldner nur eingeschränkt möglich

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt darüber hinaus, dass Zahlungen, die Sie von nun an an den Schuldner leisten, keine Erfüllungswirkung mehr haben. Wenn Sie Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner haben, sollten Sie nur noch an den Insolvenzverwalter zahlen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie quasi “doppelt” zahlen müssen: Einmal die erfolgte Zahlung an den Schuldner, hiernach noch einmal an den Insolvenzverwalter. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner sind nur noch ausnahmsweise möglich (so bei Zwangsversteigerung des Grundstücks oder bei Zwangsverwaltung).

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerschutz vor der Insolvenz durch die Anfechtung

    Problematisch sind aber auch Vermögensverschiebungen oder Zwangsvollstreckungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn oft versuchen einzelne Gläubiger im Vorfeld einer drohenden Insolvenz durch Vollstreckung in das verbleibende Vermögen ihre Forderungen einzutreiben. Auch Vermögensverschiebungen durch den Schuldner selbst (z. B. Übertragung auf Angehörige) sind bei absehbarer Insolvenz nicht selten. Durch solche Maßnahmen und Verfügungen wird das Vermögen des Schuldners zu Lasten anderer Gläubiger verkleinert. Denn wenn sich die Insolvenzmasse verringert, bedeutet das nicht selten, dass die übrigen Gläubiger leer ausgehen.. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Insolvenzanfechtung vorgesehen (§§ 129 – 147 InsO).

    Anfechtungen in der Insolvenz sind bislang nur in Insolvenzverfahren für Unternehmer möglich gewesen (Regelinsolvenz). Mit der Reform der Insolvenzordnung (InsO) zum Juli 2014 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jetzt auch Anfechtungen in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich sind. Die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung sind bei Verbraucherinsolvenzen deutlich herabgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter fällt es seitdem leichter, eine Anfechtung in der Insolvenz auszusprechen.

    Bild von einer Waage. Links ein Mensch, rechts der schwerere ParagraphTypische Anfechtungsfälle

    Einige Fälle der Anfechtung kommen besonders häufig vor.

    Zwangsvollstreckung eines Gläubigers kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Der häufigste Anfechtungsfall in der Insolvenz ist die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Typisch sind Zahlungen, die aufgrund einer staatlichen Vollstreckungsmaßnahme geleistet werden – so beispielsweise Vollstreckungen durch ein Finanzamt oder eine Krankenkasse. Solche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter unter vereinfachten Voraussetzungen anfechten und somit zurückfordern. Sehr oft kommt es aber auch zu Vollstreckungen privater oder gewerblicher Gläubiger vor der Einleitung der Insolvenz: Der sogenannte “Wettlauf der Gläubiger“. Dabei versuchen private oder gewerbliche Gläubiger noch unmittelbar vor der Insolvenz, eine Vollstreckung durchzuführen, um noch vor den anderen Gläubigern ihre Forderung (ganz oder teilweise) einzuziehen.

    Bestellung von Sicherheiten an einen Gläubiger kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Ein weiterer, häufiger Fall von Insolvenzanfechtung sind kurzfristige Bestellungen von Sicherheiten an Gläubiger (z. B. Sicherungsabtretung, Grundschuldbestellung). Dies geschieht oftmals zur Absicherung eines Kredites oder in manchen Fällen in der Absicht, bestimmte Vermögensgüter durch die Schaffung eines sog. “Absonderungsrechts” bewusst aus der Insolvenzmasse herauszuhalten. Bestellungen von Sicherheiten vor einer Insolvenz unterliegen grundsätzlich der Insolvenzanfechtung.

    Zahlungen von Schuldnern an Gläubiger kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Aber auch gewöhnliche Zahlungen / alltägliche Geschäfte sind immer häufiger Gegenstand der Insolvenzanfechtung. Ganz häufig sind es z. B.

    1. Mietzahlungen für ein Ladenlokal,
    2. Rechnungen für Warenlieferungen oder
    3. Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,

    die angefochten werden. Hierbei stehen insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen im Fokus des Insolvenzverwalters, da hierin ein erkennbares Anzeichen für die Krise gesehen wird.

    BEISPIEL: Sie sind Vermieter eines Ladenlokals. Der Mieter nutzt die Fläche als Verkaufsraum. Weil er die Miete nicht vollständig begleichen kann, bietet er an, die Miete in mehreren Raten zu zahlen. Kurze Zeit später meldet Ihr Mieter Insolvenz an. Die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung kann zu Ihren Lasten ausgelegt werden (Kenntnis von der Krise).

    Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen (Partner, Verwandte usw.) kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die letzte Gruppe der häufigen Anwendungsfälle der Insolvenzanfechtung sind Vermögensverschiebungen an Partner oder Verwandte im Vorfeld der Insolvenz. Hierbei besteht die Problematik, dass gegen den Gläubiger vermutet wird, dass er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte – es bedarf einer aufwändigeren Verteidigung gegen die Anfechtung.

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    Anfechtung präventiv vorbeugen

    Die Insolvenzanfechtung soll dem Schutz aller Gläubiger dienen und eine gerechte Verteilung sichern. Ein Nachteil für die anderen Gläubiger entsteht immer dann, wenn die Insolvenzmasse durch die fragliche Handlung geschmälert wird, also bspw. wenn Ihr Schuldner etwas aus seinem Vermögen hergibt.

    Bargeschäft: Der Schuldner erhält sofort eine gleichwertige Gegenleistung (§ 142 InsO)

    Erhält Ihr Schuldner von Ihnen im Gegenzug für seine Handlung eine gleichwertige Gegenleistung, so kann man nicht von einer Minderung der Masse ausgehen. Es liegt in dem Fall keine Gläubigerbenachteiligung vor. Allerdings sollten Sie die Gegenleistung schon bald nach der Zahlung des Schuldners erbringen: die Rechtsprechung billigt grundsätzlich einen zeitlichen Abstand von vier Wochen. Wenn Sie es schaffen, mit Ihrem vor der Insolvenz stehenden Schuldner dieses Vorgehen abzustimmen, wären Insolvenzanfechtungen wegen eines sogenannten Bargeschäftes (§ 142 InsO) nicht möglich.

    BEISPIEL: Der Schuldner bezahlt eine Rechnung für dringend benötigte Warenlieferungen. Ohne diese Waren kann er seinen Betrieb nicht ordentlich führen. Die Zahlung dafür erfolgt immer vor der Lieferung / sofort nach der Lieferung in bar. In diesem Fall ist eine Insolvenzanfechtung der Rechnungszahlung nicht möglich, weil Lieferung und Zahlung zeitlich nahe beieinander liegen. Der Warenlieferant kann sich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter auf das Bargeschäft berufen (§ 142 InsO).

    ACHTUNG: Wenn Ihr Schuldner nicht zahlen will und mit Insolvenz droht, sollten Sie sich vor Anfechtungen in der Insolvenz schützen! Wir beraten und vertreten Sie gerne.

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    So verteidigen Sie sich

    Abhängig von Ihrem persönlichen Einzelfall ist eine Verteidigung gegen eine Insolvenzanfechtung sinnvoll. Wie oben dargestellt, gibt es verschiedene Anfechtungstatbestände, die teilweise strenge Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsmerkmale haben. Das bedeutet, dass für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung häufig Kenntnis von der Krise beim Gläubiger nachgewiesen werden muss. An genau dieser Stelle ist die Anfechtung in der Insolvenz oft angreifbar, denn: der Insolvenzverwalter hat je nach Anfechtungstatbestand die positive Kenntnis beim Gläubiger zur Zeit der Handlung zu beweisen.

    Sie haben ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters erhalten

    Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht es dem Insolvenzverwalter frei, ihm verdächtige Rechtshandlungen anzufechten. Hierzu wird sich der Verwalter mit Ihnen direkt in Kontakt setzen und Sie zur Rückzahlung der erhaltenen Leistung auffordern.

    Abwehrmaßnahmen: Verteidigung oder Vergleich

    Es gibt verschieden Ansatzpunkte, um eine Insolvenzanfechtung abzuwehren – sowohl vor als auch nach Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter. Unsere Strategien für die Abwehr von Anfechtungen lauten:

    1. Anwaltliche Verteidigung gegen fehlerhafte Anfechtungen
    2. Anwaltlicher Vergleich mit dem Insolvenzverwalter – auch bei rechtlich zulässigen Anfechtunge

    Verteidigung gegen fehlerhafte Insolvenzanfechtung

    Wenn die Anhaltspunkte Ihres Falles zeigen, dass die konkrete Insolvenzanfechtung gegen die Insolvenzordnung verstößt, sollten Sie sich gegen die Insolvenzanfechtung offen verteidigen. Hierbei prüfen wir zunächst die Argumente/die Formulierungen des Insolvenzverwalters. Unsere Erfahrung zeigt, dass es sich bei den Anfechtungsschreiben manchmal um Standardformulierungen handelt, die nicht ohne Einschränkung auf jeden Fall angewendet werden können. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen sogleich, jegliche Zahlung zu verweigern und sich gegen die Schreiben des Insolvenzverwalters zu verteidigen. Auch in Fällen individueller Schreiben von Insolvenzverwaltern können wir oftmals helfen. Der Bundesgerichtshof erlässt ständig eine Vielzahl von neuen Urteilen zum Thema Insolvenzanfechtung, die wir für unsere Mandanten verfolgen. Hier lassen sich stets neue Argumente für und gegen eine Anfechtung in der Insolvenz in Ihrem konkreten Fall sammeln. Weil sich unsere auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei ständig auf dem neuesten Stand der aktuellen Rechtsprechung hält, kann eine umfassende Verteidigung gegen Insolvenzanfechtungen gewährleistet werden.

    Vergleich mit dem Insolvenzverwalter

    Auch kleine Erfolgschancen sind ein Gewinn. Denn der Insolvenzverwalter wird häufig bereit sein, die Angelegenheit mit einem Vergleich zu beenden – ergibt unsere Vorfeldprüfung, dass eine Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat, werden wir Sie bei einem Vergleich beraten und begleiten. Das spart sowohl dem Insolvenzverwalter als auch Ihnen als Schuldner Zeit und Geld. In Kenntnis unserer Spezialisierung auf das Insolvenzrecht wird ein Insolvenzverwalter wissen, dass ein langer Schriftwechsel mit der Wahrscheinlichkeit eines anschließenden Gerichtsverfahrens bevorsteht. Eine Insolvenzanfechtung stellt für den Insolvenzverwalter ein Massengeschäft dar, das er gerne möglichst schnell beenden möchte. Im Zweifel hat er wenig Zeit, sich mit einer einzelnen Anfechtung in der Insolvenz zu beschäftigen, sondern ist auf schnelles Geld aus. Wir nutzen diese Situation, um für Sie ein gutes Ergebnis zu erzielen.

    Deswegen gilt: Sie sollten von Anfang an zeigen, dass Sie die Insolvenzanfechtung nicht akzeptieren werden. Wenn dies durch eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei erfolgt, wird der Insolvenzverwalter wissen, dass Sie in anwaltlicher Beratung stehen und es ernst meinen. Wenn Sie Gegenwehr zeigen, wird sich der Insolvenzverwalter eher auf einen Vergleich einlassen. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrer Verteidigung zur Seite.

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    Ablauf

    Zunächst prüft der Insolvenzverwalter, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Er ist bei der Geltendmachung der Insolvenzanfechtung zunächst auf die Angaben des Schuldners angewiesen. Der Schuldner hat dem Verwalter alle verlangten Unterlagen zu übergeben und bei Bedarf eine mündliche Auskunft zu erteilen.

    Insolvenzanfechtung: Insolvenzverwalter schreibt Sie als Gläubiger an

    Wenn der Insolvenzverwalter eine anfechtbare Handlung entdeckt, so wird er sich zunächst mit einem einfachen Schreiben an Sie als Gläubiger wenden. Das Recht zur Anfechtung steht dem Insolvenzverwalter nicht nur in Regelinsolvenzverfahren zu, sondern seit Juli 2014 auch in der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzen). Während hier bislang die Zustimmung der Gläubigerversammlung für eine Anfechtung nötig war, so kann der Insolvenzverwalter jetzt nach eigenem Ermessen eine Anfechtung aussprechen. Eine Beteiligung der Gläubiger ist dafür nicht mehr erforderlich. Bislang musste der Insolvenzverwalter den Gläubigern sein Vorhaben mitteilen und deren Einverständnis einholen. Die Gesetzesänderung sieht somit für den Insolvenzverwalter eine Erleichterung für die Insolvenzanfechtung vor. Er ist jetzt selbständig dazu befugt, die Gläubiger wegen Anfechtung in Anspruch zu nehmen und zu verklagen.

    Insolvenzanfechtung: Reagieren Sie – anderenfalls erhebt der Insolvenzverwalter eine Klage

    Bei Streit über die Begründetheit der Anfechtung wird der Verwalter einen gerichtlichen Prozess einleiten. Aber auch wenn der angeschriebene Gläubiger nicht reagiert, wird der Insolvenzverwalter Klage einreichen. Es sollte also in jedem Fall vorher reagiert werden.

    Insolvenzanfechtung: Verteidigung oder Vergleich

    Nachdem der Insolvenzverwalter Sie angeschrieben hat, gilt es, angemessen zu reagieren:

    • Wenn eine Anfechtung unbegründet ist, sollten Sie sich verteidigen
    • Wenn eine Anfechtung ggf. begründet sein könnte, sollte meistens zunächst versucht werden, sich mit dem Insolvenzverwalter zu vergleichen

    Gerne begleiten wir Sie gegen eine Insolvenzanfechtung.

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    Anfechtungsgründe

    Kongruente Deckung

    Nach § 130 Absatz 1 InsO kann eine Rechtshandlung (z. B. Zahlung an Sie) alleine schon deshalb angefochten werden, weil sie

    • in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist oder
    • nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde

    wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung (z. B. Ihnen wurde eine Grundschuld bestellt) oder Befriedigung (z. B. Sie wurden bezahlt) gewährt oder ermöglicht hat, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.

    Insolvenzgläubiger

    Voraussetzung ist also zunächst, dass Sie ein Insolvenzgläubiger sind. Dies ist der Fall wenn, einem Ihnen eine Sicherung oder Befriedigung durch die angefochtene Rechtshandlung gewährt oder ermöglicht wurde. Als Anfechtungsgegner kommt folglich nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38 und 39 InsO (also auch nachrangige Insolvenzgläubiger) in Betracht, Massegläubiger oder Absonderungsberechtigte hingegen nicht. Sie sind also immer dann Insolvenzgläubiger, wenn Sie eine offene Forderung gegen einen Schuldner haben und dieser Schuldner Insolvenz anmeldet.

    BEISPIEL: Sie haben Ihrem Geschäftspartner ein Darlehen ausgezahlt. Er gerät mit der Rückzahlung in Schwierigkeiten und meldet Insolvenz an. Mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung werden Sie zum Insolvenzgläubiger.

    Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantrag / Nach Insolvenzantrag

    Weiterhin muss die angefochtene Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung erfolgt sein. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind (§ 140 Abs. 1 InsO). Bei erhaltenen Zahlungen ist somit der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgebend. Der Gesetzgeber will damit generell Handlungen ahnden, die zeitlich ganz eng an der Zahlungsunfähigkeit liegen.

    Sie kann aber auch nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden sein (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

    Zahlungsunfähigkeit – Indiz der Zahlungseinstellung

    Weitere Voraussetzung der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war. Wenn Sie eine Zahlung erhalten haben, die der Insolvenzverwalter anficht, muss der Schuldner also bereits zahlungsunfähig gewesen sein.

    Ihr Schuldner ist zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO, wenn er innerhalb von drei Wochen 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (Urteil des BGH vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/07; Urteil des BGH vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04) . Diese Zahlungsunfähigkeit zu beweisen ist für einen Insolvenzverwalter meistens schwer. Denn in der Praxis stehen dem Insolvenzverwalter oft nur unvollständige oder ungeordnete Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung. Er muss sich daher in der Regel auf Indizien stützen.

    Meistens wird sich der Insolvenzverwalter zur Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit auf das Indiz der Zahlungseinstellung stützen. Denn Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 InsO regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Der BGH sagt hierzu: “Zahlungseinstellung ist dasjenige Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. […] Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind.” (Urteil des BGH vom 12.10.2006,Az. IX ZR 228/03).

    Hier zeigt sich, dass Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen dem Insolvenzverwalter in die Karten spielen. Eine Insolvenzanfechtung kann unter Umständen einzig und allein auf eine kurz vor der Insolvenz getroffene Ratenvereinbarung gestützt werden – aus ihr kann sich nämlich ergeben, dass der Insolvenzschuldner ansonsten seine Zahlungen eingestellt hat.

    Der Bundesgerichtshof stellt dem Insolvenzverwalter noch einige weitere Indizien zur Verfügung, anhand derer die Zahlungsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter, so dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Insolvenzanfechtung stets den aktuellen Stand der Rechtsprechung auswerten sollte.

    Ihre Kenntnis  von der Zahlungsunfähigkeit

    Der in der Praxis für den Insolvenzverwalter am schwierigsten nachzuweisende Punkt ist Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Denn regelmäßig setzt diese Kenntnis voraus, dass Sie einen entsprechenden Überblick über die finanzielle Situation Ihres Schuldners haben.

    Daher kann sich der Insolvenzverwalter meist auch hier nur auf Indizien stützen. Nach § 130 Abs. 2 InsO muss der Verwalter “nur” nachweisen, dass der Gläubiger Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Es genügt daher, dass Sie als Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Das kann z. B. eine Zahlungseinstellung des Schuldners sein, welche oft aus dem Schriftverkehr ersichtlich ist – also wenn der Schuldner Ihnen offen berichtet, dass er finanzielle Engpässe hat und deshalb um eine Ratenzahlung bittet. Es kann darüber hinaus auch auf das Vorliegen und die Dauer von Zahlungsrückständen, auf die Häufigkeit eventueller Mahnungen und insbesondere auf die im Vorfeld erfolgte Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgestellt werden.

    Bei einer Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) reicht es aus, dass der Insolvenzverwalter nachweist, dass Sie als Gläubiger gewusst haben, dass ein Insolvenzantrag in der Welt ist. Kann der Insolvenzverwalter also bspw. nachweisen, dass der Schuldner Sie von seinem Insolvenzantrag informiert hat, liegt Kenntnis vor.

    Sonderfall “nahe stehende Personen”: Ihre Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird gegen Sie vermutet

    Bei nahe stehenden Personen wird zudem die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 130 Abs. 3 InsO vermutet. Hierunter fallen der Ehepartner oder sonstige Familienmitglieder des Schuldners (oder des Geschäftsführers der insolventen GmbH), bei Gesellschaften auch die “Insider“, also Mitglieder des Aufsichts- oder Vertretungsorgans, Geschäftsführer und Gesellschafter (mit mehr als 25 Prozent Beteiligung) etc. Wenn Sie also dem Schuldner gegenüber eine nahe stehende Person sind, bedarf es einer besonderen Verteidigungsstrategie. So werden wir versuchen, die Vermutung von der Kenntnis mit konkretem Sachvortrag zu widerlegen.

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    Inkongruente Deckung

    Die inkongruente Deckung ist für den Insolvenzverwalter der wichtigste Fall der Insolvenzanfechtung. Die Anfechtung  in der Insolvenz wegen inkongruenter Deckung hat geringe Anforderungen und ist – im Gegensatz zur kongruenten Deckung – in der Praxis deshalb oft von Erfolg für den Verwalter.

    Eine inkongruente Deckung für Sie als Gläubiger ist dann gegeben, wenn Sie eine Sicherung (z. B. Sicherungsabtretung) oder Befriedigung (z. B. Geldeingang auf Ihrem Konto) erhalten, die Ihnen nach dem ursprünglichen Schuldenverhältnis nicht oder nicht in der Art oder nicht zu dieser Zeit zustanden.

    Entgegen der kongruenten Deckung erhalten Sie vereinfacht gesagt etwas, was Ihnen vertraglich nicht zusteht / nicht vereinbart worden ist.

    Die praktisch wichtigsten Fälle der inkongruenten Deckung sind:

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Sicherung oder Befriedigung, die im Wege der Zwangsvollstreckung nicht später als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags erlangt worden ist, stets inkongruent.

    Druckzahlungen

    Das gleiche gilt für Zahlungen, die zur Abwendung von unmittelbar bevor stehenden Zwangsvollstreckung dienen, sog. Druckzahlungen.

    Nachträgliche Kreditbesicherungen

    Auch bei einer nachträglichen Besicherung eines bereits ausgebrachten Kredits ist von Inkongruenz auszugehen.

    Nicht fällige Zahlungen

    Ebenso sind Zahlungen, die noch nicht fällig sind oder für die eine Stundung vereinbart wurde, als inkongruent anzusehen, da der Gläubiger diese Zahlungen nicht „zu der Zeit“ beanspruchen konnte.

    Beispiele für inkongruente Deckung sind:

    • Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
    • Kontopfändung bei der Bank
    • Stundungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher
    • Zahlungen auf Forderungen, die noch gar nicht fällig sind
    • Zahlungen ans Finanzamt, weil dieses einen Insolvenzantrag gestellt hat

    Neben den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen differenziert § 131 InsO die weiteren Voraussetzungen nach der zeitlichen Nähe der Rechtshandlung zum Insolvenzeröffnungsantrag:

    Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine inkongruente Deckung, welche im letzten Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag oder nach diesem vorgenommen worden ist, stets anfechtbar. Das bedeutet, dass Zahlungen auf Zwangsvollstreckungen im letzten Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag immer zurückgezahlt werden müssen!

    BEISPIEL: Sie haben ein Urteil gegen Ihren Schuldner erwirkt und beauftragen den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher taucht daraufhin bei Ihrem Schuldner mit dem vollstreckbaren Titel auf und verlangt Zahlung. Es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, auf die der Schuldner noch vor Ort eine erste Rate in bar bezahlt. Nur eine Woche später meldet der Schuldner Insolvenz an. Es handelt sich um eine inkongruente Deckung, die ganz knapp vor der Insolvenz erfolgte. Eine Insolvenzanfechtung ist unter den erleichterten Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich. Ob Sie als Gläubiger der o. g. Forderung von der drohenden Insolvenz Ihres Schuldners wussten, ist in diesem Fall egal.

    Eine innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Stellung des Eröffnungsantrages vorgenommene Handlung ist dann anfechtbar, wenn der Schuldner zur Zeit der Handlung entweder zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder wenn dem Gläubiger zur Zeit der Rechtshandlung bekannt war, dass diese die Insolvenzgläubiger benachteiligt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dies hat wiederum der Insolvenzverwalter zu beweisen – hierbei liegt bei unserer Begleitung von Anfechtungsfällen der Beratungsschwerpunkt.

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    Vorsätzliche Benachteiligung

    Mit den Regeln der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann der Insolvenzverwalter solche Rechtshandlungen rückabwickeln, mit denen der Schuldner sein Vermögen der Haftung entzieht und der Gläubiger hierbei vorsätzlich mitwirkt. Typischerweise sind dies Fälle eines strafbaren Zusammenwirkens zulasten der Insolvenzmasse. Der Gläubiger hilft dem Schuldner, Gegenstände aus seinem Vermögen zu verdecken, um einen Insolvenzbeschlag über diese Gegenstände zu vermeiden. Wegen der Strafbarkeit dieser Handlung besteht für die Insolvenzanfechtung eine lange Zehnjahresfrist. Die Beweisanforderungen an den Insolvenzverwalter sind aber auch dementsprechend hoch.

    Rechtshandlung des Schuldners selbst erforderlich

    Voraussetzung der Insolvenzanfechtung ist zunächst wiederum das Vorliegen einer Rechtshandlung. Dabei ist besonders, dass im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO lediglich Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind. Rechtshandlungen, die von Dritten vorgenommen werden, unterfallen nicht dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO.

    BEISPIELE für Rechtshandlungen Dritter:

    • Zwangsvollstreckungen durch den Gerichtsvollzieher – Sie haben einen Gerichtsvollzieher beauftragt
    • Zahlungen der Bank aufgrund Kontopfändung – Sie haben Geld durch eine von Ihnen initiierte Kontopfändung erhalten
    • Zahlungen Dritter auf die Schuld (z. B. Angehörige übernehmen die Bezahlung einer Forderung für den Schuldner) – Sie haben einen Betrag von Verwandten des Schuldners, nicht von diesem persönlich erhalten

    Rechtshandlung innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag

    Die Rechtshandlung des Schuldners muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem erfolgt sein.

    Vorsatz des Schuldners

    Dabei muss der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Bereits dieser Nachweis wird dem Insolvenzverwalter schwer fallen.

    Kenntnis des Vorsatzes durch Gläubiger: Ihre Verteidigungs- oder Vergleichschance

    Der Gläubiger als Anfechtungsgegner muss diesen Benachteiligungsvorsatz positiv gekannt haben. Auch diese Kenntnis muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Zwar ist nicht erforderlich, dass zwischen Gläubiger und Schuldner ein einverständliches Zusammenwirken stattgefunden hat. Der Insolvenzverwalter hat beim Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners jedoch trotzdem eine hohe Hürde – der Nachweis ist in der Regel schwer zu führen. Allerdings gibt es auch hier Vermutungen, die dem Insolvenzverwalter entgegen kommen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird nämlich vermutet, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz kannte, wenn er zum Zeitpunkt der betreffenden Rechtshandlung um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldner und um die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung wusste. Auch hier gilt also: Der Gläubiger muss von der Zahlungsunfähigkeit gewusst haben. Der Nachweis kann für den Verwalter schwer werden, erst recht, wenn die angefochtene Handlung einige Jahre zurück liegt. Das werden wir für Sie in der Prozesssituation oder einer Vergleichsverhandlung zu nutzen wissen.

    BEISPIEL: Ihr Schuldner ist in finanziellen Schwierigkeiten und bedient Ihre Forderungen nur schleppend. Sie telefonieren häufig mit dem Schuldner und er bittet Sie um eine Stundung der Schulden. Sie vereinbaren deswegen einen Zahlungsplan, der aber nicht schriftlich festgehalten wird. Der Schuldner kann den Zahlungsplan nur selten einhalten und seine Schulden werden immer größer. Drei Jahre später stellt Ihr Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Der eingesetzte Insolvenzverwalter erfährt im Gespräch mit dem Schuldner von der Stundungsvereinbarung. Er wird sich nun überlegen, ob er die Zahlungen an Sie, die nach der Stundungsvereinbarung geflossen sind, anfechten kann. Für eine solche Insolvenzanfechtung müsste er zumindest die Stundungsvereinbarung nachweisen. Wenn diese nur mündlich getroffen wurde, ist ein Nachweis schwierig. Insbesondere ist eine mündliche Abrede nur schwer nachzuweisen, wenn sie lange Zeit zurück liegt. Hier wird sich der Insolvenzverwalter nach anwaltlicher Verteidigungsanzeige durch Sie gut überlegen, ob er eine Klage gegen Sie riskieren wird.

    Die erhöhten Anforderungen an den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO sorgen dafür, dass eine Verteidigung in vielen Fällen lohnend ist. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, so werden nicht selten beide Seiten aufgrund des hohen Prozessrisikos zu einem Vergleich bereit sein.

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    Unentgeltliche Leistung

    Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners an Sie als Gläubiger, welche er in den letzten vier Jahren vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages vorgenommen hat, anfechtbar. Die erbrachten Leistungen sind somit der Masse zurückzugewähren.

    Schenkungen und alle Leistungen des Schuldners ohne Ihre Gegenleistung

    Leistungen im Sinne von § 134 InsO sind nicht nur Schenkungen im eigentlichen Sinne, also Handlungen, welche dazu führen, dass ein gegenständlicher Vermögenswert aus der Masse abfließt, sondern jegliche Leistung für die der Schuldner keine Gegenleistung erhält. Anfechtbar sind somit z.B. auch die Aufgabe eines zum haftenden Vermögen gehörenden Rechtes, die bloße unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch eines Dritten oder der Abschluss eines unentgeltlichen Vertrages.

    Auch sog. gemischte Schenkungen sind häufig vorkommende unentgeltliche Leistungen nach § 134 InsO.

    BEISPIEL: für eine gemischte Schenkung: Ein Auto hat einen tatsächlichen Wert von 10.000 €. Der Schuldner verkauft es zum Preis von 2.000 €. Diese Zuwendung an den Käufer des Autos der Insolvenzmasse zu erstatten. Hier ist entweder der Gegenstand selbst herauszugeben (der Kaufpreis wird dann erstattet) oder die Wertdifferenz ist dem Insolvenzverwalter zu erstatten.

    Ausnahmen: Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstage, Weihnachten usw.)

    Eine Ausnahme macht § 134 Abs. 2 InsO. Ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk von geringem Wert ist nicht zu erstatten.

    BEISPIEL: Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken etc. sind somit in der Regel nicht anfechtbar, sofern sie wertmäßig im allgemein üblichen Rahmen bleiben.

    Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes hat der Insolvenzverwalter lediglich das Vorliegen der unentgeltlichen Leistung nachzuweisen. Der einzig bestehende Ausschlussgrund, die Leistung sei früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erfolgt, unterfällt der Beweislast des Anfechtungsgegners.

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    Weitere Anfechtungsgründe

    Nach § 135 InsO sind Rechtshandlungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) anfechtbar. Derartige Darlehen können im Insolvenzverfahren nur nachrangig geltend gemacht werden, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, d. h. dass der darlehensgebende Gesellschafter in der Regel bei der Verteilung der Masse leer ausgeht. Dem Gesellschafter sollen vor Insolvenzeröffnung erhaltene Rückzahlungsbeträge aus dem gewährten Darlehen ebenfalls nur eingeschränkt verbleiben. Gleiches gilt für insoweit gewährte Sicherheiten. So sind Rückzahlungen, welche im letzten Jahr, und Sicherungen, welche in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzantragstellung oder nach dieser erfolgt sind, durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

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    22 Kommentare
    1. Max
      says:

      Folgender Sachverhalt:
      Ich gab dem Schuldner einen zweckgebundenen Privatkredit dass er eine Schuld bei einem anderen bezahlt. Der Kredit war nur für diese Sache bestimmt (Schriftlich). Das war vor 2 Jahren, eine Rückzahlung habe ich noch nicht erhalten.
      Der Schuldner meldete Privatinsolvenz an es wird aktuell eine Insolvenzanfechtung gegen denjenigen betrieben für diese ich einen zweckbestimmten Ablösekredit bezahlt habe.

      Da wenn das Ganze nun Rückwirkend gemacht wird durch diese Anfechtung und die Zweckbestimmung nicht mehr gewährleistet ist, habe ich hier Anspruch diese Rückzahlung wieder zu erhalten ? Oder werden diese trotz Zweckbestimmung einfach an alle Gläubiger ausbezahlt ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        die Insolvenzanfechtung dient ausschließlich dazu, die Insolvenzmasse anzureichern. Ihre Darlehensforderung wird daher grundsätzlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens entsprechend der Insolvenzquote befriedigt werden. Die Zweckbestimmung hat dabei keinen geldwerten Vorteil für Sie.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Anonim
      says:

      Hallo, habe ich Insolvenzverfahrens gemacht und heute Anwalt mir so geschickt .
      in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf die übersandten Kontoauszüge. Hierzu bestehen zu einzelnen Zahlungen noch Fragen meinerseits. Nachfolgend führe ich im Einzelnen auf, auf welche Zahlungen sich meine Anfrage bezieht. Ich bitte jeweils anzugeben, was der Rechtsgrund für die Zahlung gewesen ist und ob der Zahlungsempfänger bzw. Zahlungsempfängerin Kenntnis von Ihrer wirtschaftlichen Situation gehabt die haben, Soliten Nachweise darüber Sie Zahlungsempfänger von ihrer wirtschaftlichen Situation in Kenntnis gesetzt Sie haben, bitte ich auch um Übersendung dieser Nachweise.
      Habe ich 2 mal ( August und september 2020) vom meine konto an leasing geld uberwiesen .leasing ist das auto und alles ist vom meine ehepartner name.
      Was ich jetzt machen??

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, müssen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Diese schließt in diesem Fall auch mit ein, Auskunft zu den Fragen zu erteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Klaus S.
      says:

      Insolvenzeröffung eines Reisebüros Ende August 2020- Wegen covid -19 wurde der Flug von der Airline storniert (06/2020) und die Rückzahlung (vom insolventen Reisebüro in die Wege geleitet) des Flugpreises von der Airlines (über tickethändler) an das insolvente Reisebüro Ende Juli 2020 gezahlt. Der Insolvenzverwalter hat die Rückzahlung in die Masse vereinnahmt und die auszahlung des erstatteten Betrages abgeleht.(Kto war nicht gegen Insolvenz abgesichert -und Zahlung erfolgte vor Insolvenzeröffnung) Kann man dagegen vorgehen, ggf. wie – wie groß sind die Chanchen auf Erfolg sein Geld noch zu erhalten? vielen, vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Leider lässt sich dieser Sachverhalt nicht ohne weitere Informationen beurteilen. Es kommt hier auf die Vertragsgestaltung zwischen den drei Parteien Reisebüro, Kunde und Airline an.
        Grundsätzlich sehe ich jedoch nur geringe Erfolgsaussichten. Beispielsweise könnte es sich um treuhänderisch verwaltete Gelder handeln, aber selbst dann besteht laut BGH-Rechtsprechung keine Möglichkeit zur Aussonderung, wenn es sich nicht um ein ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Eine “Vermischung” mit eigenem Geld führt also zu Schwierigkeiten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Schöne
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      wie verhält es sich mit folgendem Sachverhalt:
      Mein Ex-Mann beabsichtigt Insolvenz anzumelden. Vor einem halben Jahr habe ich das Haus überschrieben bekommen. Zwei Makler haben sich das Haus angesehen. Davon haben wir den Mittelwert der errechneten Marktwerte abzüglich des Hauskredits angesetzt. Seinen Anteil am “Gewinn” sollte ich laut Vertrag erst später auszahlen. Nun verlangt mein Ex-Mann vor Insolvenzanmeldung die Auszahlung.
      Kann ich das machen oder habe ich damit zu rechnen, dass ich Probleme mit dem Insoverwalter bekomme?
      Sicher wird schon die Höhe des Betrages an sich angefochten werden.

      Vielen lieben Dank und beste Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        zunächst vielen Dank für Ihre Frage. Die Beantwortung einer Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit einer Immobilie ist eine sehr komplexe juristische Fragestellung. Hierbei sind einige Einzelfallumstände relevant, die eine Rücksprache mit Ihnen erfordern. Eine angemessene Antwort lässt sich daher nur nach eingehender Prüfung Ihres Falles geben. Sie können sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 für Sie erreichbar. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Andreas S. .
      says:

      Guten Tag,
      ich habe unserer UG bei Gründung 2017, 7500 Euro Darlehen gegeben ( ich bin nur einer von 3 Gesellschafter) . Die Firma läuft schleppend und nun gab es diesen Corona Zuschuss. Die Geschäfstführerin möchte davon einen Teil meines Darlehens tilgen. Wird bei einer eventuellen Insolvenz in einigen Monaten das Geld vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden dürfen?
      Viele Grüße
      Andreas S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Umstände, liegt die Vermutung nahe, dass eine Insolvenzanfechtung erklärt wird. Denn § 135 Abs. 1 Nr.2 InsO regelt, dass eine solche Darlehensrückzahlung anfechtbar ist, wenn diese innerhalb des letzten Jahres vor dem Eröffnungsantrag erfolgte. Für weitere Fragen und Handlungsmöglichkeiten können Sie sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 67770055) oder via E-Mail (info@anwalt-kg.de) wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Nic
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      wie verhält sich folgender Sacherverhalt:

      29.01.2019 Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens eines Stromanbieters.
      Durch mich: Storno von insgesamt 3 Raten wie folgt: Eine Rate am 01.02.2019 innerhalb der 8-Wochen- Frist, am 26.02.2019 2 Raten außerhalb der 8-Wochen-Frist mangels Erteilung eines schriftlichen Sepa-Lastschriftmandats.
      08.08.2019 Erteilung einer Endabrechnung des Stromanbieters incl. der Berücksichtigung eines Bonusanspruches, entstanden zum 31.01.2019. Aufforderung zur Zahlung einer Restforderung, die auch beglichen wurde. Keine Stellungnahme zu den stornierten Raten.

      16.10.2019 Eröffnung Insolvenz

      13.03.2020 Erteilung einer korrigierten Endabrechnung durch den Stromanbieter mit der Aufforderung die zum 31.01.2019 entstandene Bonuszahlung an den Insolvenzverwalter zu zahlen, diese könne nicht mit den Rücklastschriften verrechnet werden, unter Verweis auf § 96, 129, 131 InSO sowie § 130 InsO. Forderung muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

      Wie bewerten Sie die Chancen des Insolvenzverwalters bzw. meine in einem evtl. Klageverfahren?

      Meine Frage zu § 130 InsO: Kann der Nachweis der positiven Kenntnis durch mediale Berichterstattung erbracht werden, wenn ja wie kann der InsoVerwalter mir das nachweisen oder liegt die Kenntnis erst mit Anschreiben des Gläubigers vor.

      Wie bewerten Sie die Nicht-Vorlage eines Sepa-Lastschriftmandates? Hätte hier eine Klage des InsoVerwalters überhaupt eine Chance?

      Wie sieht es mit der Aufrechnung aus? Diese fand im vorläufigen Verfahren statt, spielt das eine Rolle?

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass diese Frage leider zu umfangreich und komplex ist, um sie in diesem Rahmen abschließend beantworten zu können. Zur Beurteilung der Anfechtbarkeit der Bonuszahlung wäre auch ein Blick in den Vertrag notwendig.

        Die Kenntnis wird jedenfalls mit der öffentlichen Bekanntmachung des Insolvenzantrags widerleglich vermutet, dies zu widerlegen ist sehr schwierig. Bezüglich der positiven Kenntnis durch Medienberichterstattung alleine dürfte hier der Nachweis durch den Insolvenzverwalter schwierig werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Ranft
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      wie verhält es sich, wenn der Insolvenzverwalter die Anfechtung nicht bezüglich aller (aus Zwangsvollstreckung) empfangenen Zahlungen ausgesprochen hat? Grundsätzlich ist – in diesem Fall die Körperschaft d.ö.R. – nach Erhalt der Insolvenzanfechtung dann ja auch bzgl. der nicht angefochtenen Zahlung des Schuldners bösgläubig. Muss diese Zahlung dann ‘freiwillig’ im Rahmen der Anfechtung benannt und zur Masse zurückgewährt werden?
      Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Ranft,

        der Anfechtungsgegner muss nicht von sich aus weitere anfechtbare Zahlungen benennen. Es liegt am Insolvenzverwalter, die Anfechtung zu erklären.
        Für die Verjährung des Anfechtungsanspruchs ist die regelmäßige Verjährung nach dem BGB maßgeblich, vgl. § 146 InsO. Die Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Verpasst der Insolvenzverwalter die Frist, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. A.  L.
      says:

      Sehr geehrter Herr RA Dr. Ghendler,
      auf Basis eines Versäumnisurteils gegen den Schuldner (jur. Person i.F. einer KG), (Grund: nicht herausgegebener Verkaufserlös aus einem Autoverkauf/Kommissionsverkauf) wurde über das zuständige AG aufgrund weiterhin ausbleibender Zahlung eine Zwangsvollstreckung erwirkt. Bei dieser wurden durch den Schuldner an den zuständigen Obergerichtsvollzieher in 12/2015 991,95 EUR ausgehändigt, die dieser an die meinerseits mandatierte Kanzlei überwies. Hiervon erfuhr ich 11/2 Monate später aus einem Schreiben der Kanzlei an den zuständigen Obergerichtsvollzieher. Zusätzlich wurde in 02/2016 über das zuständige AG ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt.
      In 06/2016 erhielt ich über die Kanzlei die Information über das eröffnete Insolvenzverfahren gg. den Schuldner und bat diese, fristgerecht die in Rede stehende Forderung anzumelden.
      In 11/2019 ging mir eine Insolvenzanfechtung der als Insolvenzverwalter ernannten Kanzlei für den Schuldner zu. Aus diesem erlangte ich Kenntnis, dass neben der Überweisung des Obergerichtsvollziehers zu Gunsten des Kanzleikontos, 2 weitere Zahlungen mit Valuta 19.02.2016 (ca. 3 TEUR) und 09.03.2016 (ca. 30 EUR) aus Drittschuldnerzahlung eingegangen seien. Zusätzlich erhielt ich Kenntnis, dass durch die mandatierte Kanzlei die bestehende Forderung mehr als 1/2 Jahr verspätet beim Insolvenzverwalter einging, jedoch bis dato nicht begründet wurde.
      Da alle Zahlungen in den 3-Monatszeitraum vor Insolvenzantrag (24.02.2016) fielen, wurden diese nach §131 InsO angefochten; ich wurde zur Rücküberweisung des Gesamtbetrags (ca. 4 TEUR) nebst Zinsen seit 03/2016 aufgefordert.
      Bis dato erfolgte keine Herausgabe des Geldes durch die Kanzlei, so dass gg. diese zwischenzeitlich Strafanzeige gestellt und die zuständige Anwaltskammer informiert wurde.
      Eine Aufrechnung scheidet ebenfalls aus, da das Verfahren vollständig durch meine RS-VS beglichen wurde.
      Kann der Insolvenzverwalter von mir die Herausgabe des Geldes, notfalls auf dem Klageweg, verlangen, wenn:
      – ich erst über das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 08.03.2016 in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Schuldner gem. der Vermögensauskunft vom 25.02.2016 beabsichtigte am 26.02.2016 Insolvenz anzumelden (dies aber nicht tat; dies erfolgte durch einen Dritten)?
      – mir zu keinem Zeitpunkt die Gelder aus Zwangsvollstreckung und Pfändungs-/Überweisungsbeschluss zugingen und ich über die Zahlungen aus 02/2016 und 03/2016 erst aus der Insolvenzanfechtung erfahren habe ? D.h., besteht trotz fehlendem Mittelzufluss ein (begründeter) Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters ?
      Ist es bei dieser Konstellation empfehlenswert, zur Vermeidung einer Klage des Insolvenzverwalters diesem ggü. die Zahlung nb. Zinsen zu leisten und parallel weiter gg. die Kanzlei vorzugehen?
      Herzlichen Dank bereits vorab für Ihre Auskunft,
      viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Lehmann,

        ich darf mich für Ihre ausführliche und interessante Frage bedanken.
        Zu meinem Bedauern kann ich im Rahmen dieser kostenlosen Kommentare jedoch nicht so umfassende Auskünfte geben, wie dies zur Beurteilung und Beantwortung Ihrer Frage notwendig wäre. Eine solche Thematik kann leider nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins besprochen werden. Ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Claudia K.
      says:

      Insolvenzverwalter fordert Zinszahlungen, die die inzwischen insolvente Schuldnerin an ihre stillen Gesellschafter geleistet hat, zurück. Diese Zahlungen erfolgten zwischen 2012 und 2015. Gilt hier nicht die Ausschlussfrist des § 135 I Nr. 2 InsO? Danke!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        gemäß des BGH-Urteils vom 27. Juni 2019 (Az. IX – ZR 167/18) unterliegen gezahlte Darlehenszinsen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, solange sich der Zinssatz im marktüblichen Rahmen bewegt.
        Meines Erachtens sind die Zinszahlungen somit nicht anfechtbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Herr K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      meinem Schuldner wurde vor 10 Jahren ein klassisches Gelddarlehen gewährt.

      Seinen Zahlungen kam dieser nicht immer regelmäßig nach.

      Vor wenigen erfuhr ich zufällig, dass mein Schuldner ein weiteres nicht unerhebliches Darlehen bei einem Dritten aufnahm.

      Dieser belastete den bis dahin lastenfreien Grundbesitz meines Schuldners.

      Mein Fehler war seinerzeit, dass ich keinerlei Sicherheiten verlangte.

      Um weitere Vermögensminderungen einzugrenzen, erwirkte ich einen Vollstreckungsbescheid mit anschließender nachrangiger Zwangssicherungshypothek!

      Zu diesem Zeitpunkt bestand aus meiner Sicht der Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung, da der Schuldner das Darlehen des Dritten regelmäßig bediente und meines nicht und aufgrund meiner älteren Rechte der Dritte nun im Rang vor mir im Grundbuch steht.

      2018 und auch 2019 erzielte der Schuldner als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter Umsätze im siebenstelligen Bereich.

      Von daher löste der Schuldner das Darlehen an mich vorzeitig durch Einmalzahlung ab.

      Nun stehe ich unter Zugzwang und habe die Löschungsbewilligung zu erteilen und verliere mein Absonderungsrecht im Grundbuch!

      Es besteht aus heutiger Sicht weder drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung noch eine Gläubigerbenachteiligung.

      Die Gesamtzahl aller Gläubiger hat sich nun auf „einen” reduziert, der aber darin keine Gläubigerbenachteiligung sieht, dass die nachrangige Sicherungshypothek vorrangig abgelöst wurde.

      Nun zu meinen Fragen:
      1. Sollte der Schuldner in den kommenden 4 Jahren einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen und der Insolvenzverwalter die Ablöse als Einmalzahlung und die davor an mich geleisteten anfechten, ist diese Anfechtung berechtigt oder unberechtigt nach der Gesamtschau aller der hier genannten Umstände des Einzelfalls in seiner Gesamtwürdigung?

      2. Sollte ich die Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurückführen müssen, was geschieht mit meinem Absonderungsrecht, welches bis dahin bereits im Grundbuch gelöscht ist, da hier eine Rückabwicklung Zug um Zug erfolgte?

      3. Besteht hier ein Recht für mich als Gläubiger auf Wiedereinsetzung des gelöschten Absonderungsrechtes?

      Da ich über kein Absonderungsrecht mehr verfüge, würde mein Status auch nicht mehr “Insolvenzgläubiger” lauten, oder?

      4. Was ist, wenn der Schuldner bis dahin an eine ihm nahestehenden Person im Grundbuch irgendwelche Rechte eingeräumt hat?

      5. Wie und bei wem hat ein Gläubiger diese eingeräumten Rechte an die nahestehende(n) Person(en) des Schuldners anzufechten?

      Meines Erachtens greift weder §§ 130, 131 noch § 133 InsO, wenn man alle Umstände dieses Falls genau betrachtet, da zum Zeitpunkt der Ablöse nur noch ein weiterer Schuldner extistierte und der keine Benachteiligung in der vorzeitigen Kreditablösung mir gegenüber sieht, die zur endgültigen Tilgung meines erteilten Darlehens führte!

      Vielen Dank dafür, dass es solch ein Diskussionsforum gibt!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zunächst einmal vielen Dank für Ihre höchst interessante Frage. Allerdings bezieht sich das Angebot der kostenlosen Kommentare hier im Forum nur auf Fragen zu Dienstleistungen, die unsere Kanzlei anbietet. Im Insolvenzrecht vertreten wir lediglich Schuldner. Da es sich um eine komplexe Frage handelt, die durchaus mit Haftungsrisiken verbunden sein kann, bitte ich um Ihr Verständnis, dass für eine Antwort ein kostenpflichtiger Termin bei meinem Sekretariat zu vereinbaren wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Jürgen L.
      says:

      Ich habe im Zuge der Thomas Cook Insolvenz meine Forderungen auf Rückzahlung und Schadenersatz wegen Ausfall der Reise an Neckermann Reisen geschickt.
      Diese hat nun gestern auch Insolvenz ( Thomas Cook Deutschland ) angemeldet.
      Was wird nun aus meiner Forderung, die noch vor Insolvenzantrag gestellt wurde?

      Danke und freundliche Grüße

      Jürgen Lorenz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Lorenz,

        leider verhält es sich so, dass es keinen Unterschied macht, ob Sie die Forderung vor oder nach dem Insolvenzantrag an das Unternehmen geschickt haben.
        Aktuell ist es für mich nicht möglich, zu beurteilen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass Ihre Forderung von der Versicherung des Unternehmens übernommen wird, wo der Mindestbetrag der Versicherungssumme ja 110 Millionen Euro beträgt. Es ist mir nicht bekannt, ob Thomas Cook eine höhere Versicherungssumme hatte.
        Sollte Ihre Forderung nicht bzw. nur teilweise von dieser Versicherung abgedeckt werden, so bleibt Ihnen nur eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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