• Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

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    Das Insolvenzplanverfahren – auch Planinsolvenz mit Insolvenzplan genannt – gibt einem in einer finanziell schwierigen Situation steckenden Schuldner die Möglichkeit sich von seinen Schulden zu befreien. Durch den Abschluss eines Insolvenzplans hat der Schuldner die Möglichkeit sich in einer rechtssicheren Atmosphäre mit seinen Gläubigern über eine verkürzte Entschuldung zu einigen. Auf diese Weise können Sie bereits nach 4 bis 12 Monaten schuldenfrei sein. Wenn Sie diese Chance nutzen möchten, sollten Sie die folgenden 7 Tipps beachten:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    1. Tipp: Bewerten Sie Ihre finanzielle Situation

    Zu Beginn einer Planinsolvenz steht die Erkenntnis, dass die momentane Situation nicht länger tragbar ist. Meist erfolgt diese Erkenntnis auf der Bewertung der eigenen finanziellen Situation. Eine Schuldensituation zeichnet sich besonders dadurch ab, dass das Einkommen nur noch zur Tilgung der Schulden aufgewendet wird. Die Beträge, die zur Sicherung der Lebensgrundlage dienen, liegen häufig unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen – in der Praxis aber auch unterhalb der aktuellen ALG II-Sätze. Zusätzlicher Druck wird oftmals durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger ausgeübt. Solch finanzielle Krisen können sich über lange Zeiträume erstrecken und die Betroffenen seelisch sowie gesundheitlich belasten.

    Bei der Bewertung Ihrer finanziellen Situation empfiehlt sich ein offener und ehrlicher Umgang mit sich selbst. Stellen Sie sich insbesondere Fragen wie z.B.:

    • „Wie lange kann ich der Belastung meiner Schuldensituation finanziell, gesundheitlich und psychisch weiter standhalten?“
    • „Bin ich nach dieser Zeit von meinen Schulden befreit?“

    Fällt die Bewertung der eigenen finanziellen Situation negativ aus, gilt es sich Gedanken über die Lösung der eigenen Schuldensituation zu machen.

    Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan stellt eine gut angenommene Lösungsalternative dar um eine Schuldensituation zu bereinigen. Sie ist eine sinnvolle Ergänzung zum außergerichtlichen Vergleich und verkürzt ein klassisches Insolvenzverfahren um Jahre. Die Durchführung einer Planinsolvenz ist allerdings zeit- und kostenintensiv. Nur wenn Ihre individuellen Erfolgschancen zugunsten einer erfolgreichen Planinsolvenz ausfallen, sollten Sie sich für die Vorlage eines Insolvenzplans entscheiden. Aus diesem Grund ist eine Bewertung Ihrer individuellen Erfolgsaussichten unabdingbar. Hierzu führen wir mit Ihnen eine kostenfreie telefonische Erstberatung, in der wir Ihren individuellen Fall gemeinsam besprechen und einschätzen.

    Entscheidende Faktoren für die Bewertung Ihrer Erfolgsaussichten sind insbesondere

    • die Anzahl und Struktur Ihrer Gläubiger,
    • die Forderungsart und -höhe aller Forderungspositionen sowie die Entstehungsgründe und
    • das Planangebot Ihres Insolvenzplans.

    Ein zahlenmäßig überschaubarer Gläubigerstand mit überwiegend positiv gestimmten Gläubigern kann die Chancen auf einen erfolgreichen Insolvenzplans deutlich erhöhen. Während die Forderungshöhe zunächst eine untergeordnete Rolle spielt, ist die Art der Forderung besonders wichtig. Handelt es sich beispielsweise um Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 InsO), werden wir die Gläubiger mit gesonderten Abzahlungsabreden über den vollen Schuldenbetrag gesondert behandeln.

    Die Höhe des Planangebots ist für einen erfolgreichen Insolvenzplan besonders wichtig. Eine Mindestquote lässt sich pauschal allerdings nicht festlegen. Wichtig ist, dass Ihre Gläubiger durch das Planangebot eine finanzielle Besserstellung in puncto Befriedigung gegenüber einer Insolvenz erfahren. Hierzu führen wir eine direkte Vergleichsrechnung durch und stellen Planinsolvenz gegen klassische „fiktive“ Insolvenz. Mit dem Planangebot gilt es auf Grundlage der Vergleichsrechnung die Befriedigung Ihrer Gläubiger in einer potenziellen Insolvenz zu überbieten.

    2. Tipp: Finden Sie einen Geldgeber

    Stellt sich die Planinsolvenz mit Insolvenzplan als richtige Lösungsalternative für Sie heraus gilt es einen Geldgeber für Ihr Vorhaben zu finden. Der Geldgeber – der sog. Zuwender – kommt für die Aufbringung Ihres Planangebots auf. Der Schuldner selbst darf das Planangebot nicht erbringen. Das dafür aufzubringende Geld würde im Rahmen einer Insolvenz der Insolvenzmasse zufallen.

    Bei der Suche nach dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz sollten Sie wählerisch vorgehen. Es empfiehlt sich eine Person, der Sie ein besonderes Vertrauen zusprechen. Schließlich garantiert der Zuwender den Gläubigern den Erhalt des Planangebots Ihres Insolvenzplans. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine zuverlässige Person aus dem Kreise Ihrer

    • Familie,
    • Freunde oder
    • Bekannten.

    3. Tipp: Bereiten Sie den Insolvenzplan wie ein Insolvenzverfahren vor

    Auf ein Insolvenzplanverfahren bereiten Sie sich grundsätzlich wie auf ein klassisches Insolvenzverfahren vor. Die Planinsolvenz ist eine Art Sonderverfahren, das Ihnen im laufenden Insolvenzverfahren die Möglichkeit der verkürzten Entschuldung durch den Abschluss eines Insolvenzplans ermöglicht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dabei eine zwingende Voraussetzung und eng mit der Vorlage Ihres Insolvenzplans verbunden (§§ 217 ff. InsO).

    Bereits in der Vorbereitungsphase Ihres Insolvenzplanverfahrens gilt es Ihre Ausgangsposition für die anstehenden Verhandlungen zu stärken. Um Ihnen eine umfangreiche und erfolgreiche Entschuldung zu gewährleisten, gilt es zunächst sich einen umfassenden Überblick über Ihre Schuldensituation zu verschaffen. Informationen zu Ihren Gläubigern und den Forderungsständen sind dabei besonders wichtig. Hierzu empfiehlt sich das Sammeln der kompletten Korrespondenz zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern. Soweit es rechtlich möglich ist, zielt Ihre eigene Vorbereitung auch auf den Schutz und Erhalt Ihres unpfändbaren Vermögens ab. Während Ihrer gesamten eigenen Vorbereitung unterstützen wir Sie nach dem Vier-Augen-Prinzip.

    Aus unserer tagtäglichen Erfahrungspraxis haben wir für unsere Mandanten 5 wichtige Schritte aufgestellt, die während der eigenen Vorbereitung unbedingt Berücksichtigung finden sollten:

    • Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank
    • Stellen Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger ein
    • Sammeln Sie sämtliche Korrespondenz zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern
    • bei Unternehmen: Sichern Sie Ihr Vermögen
    • Stellen Sie den Eröffnungsantrag auf die Privat- oder Regelinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht

    Erfahren Sie in dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung Ihre detaillierte Vorgehensweise in Ihrer eigenen Vorbereitung auf ein Insolvenzplanverfahren.

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    4. Tipp: Anwaltliche Beratung für Insolvenzplan nehmen und Insolvenzplan erarbeiten lassen

    Grundsätzlich handelt es sich bei einem Insolvenzplan nicht zwingend um ein kompliziertes und umfangreiches Verfahren. Dennoch gilt es bei der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens zahlreiche rechtliche Vorschriften und Voraussetzungen einzuhalten. Hierneben gibt es zahlreiche verhandlungstaktische Schritte, deren Einhaltung besonders wichtig für einen erfolgreichen Insolvenzplan ist. Die eigenständige Durchführung eines rechtlichen Laien spiegelt sich in der Regel zeit- und kostenintensiv in einem gescheiterten Verfahren wieder. Eine fehlerfreie und lückenlose Entschuldung durch einen Insolvenzplan setzt aus diesem Grund eine erfahrene anwaltliche Begleitung voraus.

    Als auf Entschuldungen spezialisierte Anwaltskanzlei verpflichten wir uns unseren Mandanten gegenüber zur vollumfänglichen und lückenlosen Begleitung durch Ihr Insolvenzplanverfahren. Bereits vor der Mandatierung erhalten Sie eine kostenfreie, telefonische Erstberatung in deren Rahmen wir

    • Ihre individuelle Situation einschätzen,
    • Probleme gemeinsam besprechen und
    • die individuellen Erfolgsaussichten Ihres Insolvenzplans einschätzen

    können. Im Falle einer Mandatierung werden wir für Sie zu einem einmaligen Festpreis tätig – völlig losgelöst von Ihrer Schuldenhöhe. Unserem Prinzip der Preistransparenz folgend, bleibt es bei unserem anwaltlichen Pauschalhonorar unabhängig von erhöhtem Arbeitsaufwand mit Ihrem individuellen Fall.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Kosten eines Insolvenzplanverfahrens.

    Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Planinsolvenz durch erfahrene Spezialisten begleiten. Durch einen Verzicht kann die Restschuldbefreiung erheblich gefährdet werden.

    Insolvenzplan erarbeiten

    Wird das Insolvenzverfahren unserer Mandanten kraft Eröffnungsbeschluss eröffnet liegt uns in aller Regel die vollständige Insolvenztabelle vor. Sie bildet die Grundlage zur Erarbeitung Ihres Insolvenzplans mit sämtlichen Anhängen und hält alle Informationen zu Ihren Gläubigern und Forderungen bereit.

    Für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans herrschen strenge gesetzliche Vorschriften. Grundsätzlich gliedert sich ein Insolvenzplan in zwei Abschnitte (§ 219 InsO):

    1. Abschnitt: Der darstellende Teil (§ 220 InsO)
    2. Abschnitt: Der gestaltende Teil (§ 221 InsO)

    Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans (§ 220 InsO) dient der Informationsbeschaffung aller Beteiligten (z.B. Ihren Gläubigern). Er enthält u.a.:

    • Die ausführliche Beschreibung Ihrer Situation und die detaillierte Herangehensweise zur Lösung
    • Den rechnerischen Vergleich zwischen Ihrem Insolvenzplanverfahren mit Planangebot und einem Insolvenzverfahren mit fiktiver Insolvenzmasse
    • Die Aufschlüsselung der Verfahrenskosten und die geplante Planangebotsbereinigung
    • konkrete Maßnahmen zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens
    • kennzahlenbasierte und betriebswirtschaftliche Analysen
    • Angaben zu den rechtlichen Auswirkungen bei Annahme des Plans
    • Sonstige relevante Angaben, die der Entscheidung Ihrer Gläubiger dienen

    Der gestaltende Teil (§ 221 InsO) konkretisiert die wichtige Ausgestaltung Ihres Insolvenzplans. Hierzu umfasst er u.a.:

    • Die aufgeschlüsselte quotale Befriedigung Ihrer Gläubiger
    • Die detaillierte Ausführung der Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Zahlung in Raten, etc.)
    • Die zeitlichen Rahmenbedingungen der Planerfüllung
    • Die Verzichtserklärungen Ihrer Gläubiger
    • Angaben zu dem Zuwender Ihres Insolvenzplanverfahrens
    • Die schriftliche Garantie Ihres Zuwenders zur Planangebotserfüllung
    • Die Einteilung Ihrer Gläubiger in Gruppen
    • sonstige Regelungen und Sonderbestimmungen (z.B. Vorbehalt der Zustimmung des Insolvenzverwalters)

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die einzelnen Bestandteile und Inhalte Ihres Insolvenzplans.

    Strategie und kluge Gruppenbildung

    Für die erfolgreiche Durchführung Ihres Insolvenzplanverfahrens wird eine gute Strategie benötigt. Der Abschluss Ihres Insolvenzplans hängt „in letzter Instanz“ von der Zustimmung Ihrer Gläubiger ab. Mit einer gut zugrunde gelegten Strategie lässt sich die Verhandlungs- und Zustimmungsbereitschaft Ihrer Gläubiger beeinflussen. Im Rahmen der von uns durchgeführten Planinsolvenzen setzen wir die individuellen Argumente unserer Mandanten, die für die Annahme eines Insolvenzplans sprechen, gekonnt in Szene. Unsere Hauptaufgabe als spezialisierte Anwaltskanzlei besteht in der Leistung von Überzeugungsarbeit. Als Grundlage dient die von uns durchgeführte Vergleichsrechnung zwischen Ihrer Planinsolvenz und einer regulären Insolvenz – Planangebot im direkten Vergleich zur fiktiven Insolvenzmasse. Durch stichhaltige Argumente werden wir Ihre Gläubiger von den Vorzügen Ihres individuellen Insolvenzplans überzeugen. Hierzu werden wir sie insbesondere von den Vorteilen der sofortigen Befriedigung und der finanziellen Besserstellung überzeugen, die sie durch die Annahme des Insolvenzplans erlangen.

    Die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser gesetzgeberische Wille spiegelt sich in den erleichterten Zustimmungsregelungen einer Planinsolvenz. Für einen erfolgreichen Insolvenzplan ist nicht die Zustimmung eines jeden Gläubigers vonnöten und die Abstimmung kann in Gläubigergruppen vorgenommen werden (§ 243 InsO). Das lässt einen weiteren altbewährter taktischer Schritt möglich – die kluge Bildung von Gläubigergruppen in Ihrem Insolvenzplan (§ 222 InsO). Innerhalb dieser Gruppen können ablehnende Gläubiger durch das erreichen der Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 Abs. 1 InsO) überstimmt werden. Die Zustimmung der gesamten Gruppe gilt bei Erreichen der erforderlichen Mehrheit als erteilt und das obwohl sich auch ablehnende Gläubiger in der Gruppe befinden.

    Erfahren Sie hier mehr über die Strategie und kluge Gruppenbildung Ihres Insolvenzplans.

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    5. Tipp: Vor der Abstimmung Absprachen mit den Gläubigern, dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht treffen

    Ein Insolvenzplanverfahren ist geprägt durch seinen kooperativen Charakter. Letztendlich kommt es auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger und das Wohlwollen Ihres Insolvenzverwalters und des Gerichts an. Bereits während Ihrer eigenen Vorbereitung können Sie positiven Einfluss ausüben. Um die Sympathie aller Beteiligten für die Insolvenzpläne unserer Mandanten zu gewinnen, treffen wir vor der Abstimmung Absprachen. Diese „inoffizielle“ Abspracherunde erfolgt grundsätzlich vor der Vorlage des Insolvenzplans (§ 218 InsO) und vor der Abstimmung (§§ 235 ff. InsO).

    Das Hauptziel der „inoffiziellen“ Abspracherunde ist es offene Änderungsvorschläge sowie Anregungen aller Beteiligten in Erfahrung zu bringen und diese schnellstmöglich umzusetzen. Änderungen am Insolvenzplan sind in der Regel nur vor dem offiziellen Abstimmungstermin möglich.

    Absprache mit dem Insolvenzverwalter

    In der „inoffiziellen“ Abspracherunde ist der Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter besonders wichtig. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geht er meist noch von einer regulären Insolvenz aus. Sobald wir den Insolvenzplan unserer Mandanten ausgearbeitet haben sprechen wir ihn auf das Planinsolvenzvorhaben an. Seine Anregungen sind sehr relevant, da das Insolvenzgericht nach der positiven Überprüfung seine Stellungnahme anfordert (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die eingeholten Stellungnahmen werden von allen Beteiligten im Erörterungs- und Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz erörtert. Sie beeinflussen somit unmittelbar das Ergebnis der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Absprache mit Ihrem Insolvenzverwalter.

    Absprache mit dem Insolvenzgericht

    Sobald die Absprache mit Ihrem Insolvenzverwalter erfolgt ist, treten wir mit dem Insolvenzgericht in Kontakt. Die Absprache mit dem Insolvenzgericht ist dabei von besonderer Bedeutung. Sobald Ihr Insolvenzplan dem Gericht offiziell vorgelegt (§ 218 InsO) wird, kommt es zu einer gerichtlichen Überprüfung. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung untersucht der zuständige Richter den Insolvenzplan nach formellen Fehlern (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Weitere wesentliche Punkte der Überprüfung bestehen in

    • einer Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Insolvenzplans (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und
    • der realistischen Einschätzung der Planerfüllung (§ 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

    Fällt die gerichtliche Prüfung nach der offiziellen Vorlage eines Insolvenzplans negativ aus, wird das Gericht den Plan von Amts wegen ablehnen (§ 231 InsO).

    Die „inoffizielle“ Abspracherunde ermöglicht es uns Ihren Insolvenzplan vor der offiziellen Vorlage und Überprüfung den Vorstellungen des Gerichts anzupassen. Auf diese Weise können wir der gerichtlichen Abweisung Ihres Insolvenzplans entgegenwirken.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Absprache mit Ihrem Insolvenzgericht.

    Absprache mit den Gläubigern

    Zu guter Letzt suchen wir vor der Vorlage Ihres Insolvenzplans den Kontakt zu Ihren Gläubigern. Die „inoffizielle“ Abspracherunde mit Ihren Gläubigern ist gleich in doppelter Weise sehr bedeutend für Ihre Planinsolvenz:

    1. Entscheidet die Zustimmung Ihrer Gläubiger über die Annahme Ihres Insolvenzplans in der offiziellen Abstimmung (§§ 235 ff. InsO)
    2. Kann eine vor der Vorlage Ihres Insolvenzplans (§ 218 InsO) eingeholte schriftliche Zustimmung einer gerichtlichen Abweisung (§ 231 InsO) entgegenwirken, indem Sie den Zurückweisungsgrund der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ unschädlich macht (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

    Aus diesem Grund machen wir uns im Vorfeld der Vorlage der Insolvenzpläne unserer Mandanten auf die Suche nach zustimmungsbereiten Gläubigern. In der „inoffiziellen“ Abspracherunde steht das Erlangen einer schriftlichen Zustimmungserklärung von zumindest einem Gläubiger im Fokus. Hierzu halten wir mit Ihnen Rücksprache und finden heraus welcher Ihrer Gläubiger zustimmungsbereit ist. Lässt sich kein einzelner Gläubiger herauskristallisieren, nehmen wir den Kontakt zu allen Gläubigern auf. Ist zuvor ein außergerichtlicher Schuldenvergleich durchgeführt worden, lassen sich dort erfolgte Zustimmungen als Grundlage heranziehen. Die Planinsolvenz stellt in diesem Sinne eine sinnvolle Ergänzung zum außergerichtlichen Schuldenvergleich dar. Sie eröffnet Ihren Gläubigern ein rechtssicheres und klar strukturiertes Umfeld.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Absprache mit Ihren Gläubigern.

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    6. Tipp: Die Abstimmung strategisch angehen

    Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan findet im sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin (§§ 235 ff. InsO) statt. Seine Terminierung übernimmt das Insolvenzgericht. Die Abstimmung erfolgt in den vorher von uns gebildeten Gläubigergruppen (§ 243 InsO). Maßgeblich ist grundsätzlich das Erreichen der erforderlichen „doppelten Mehrheit“ (= Kopf- und Summenmehrheit) in jeder Gruppe (§ 244 InsO). Stellen sich einzelne Gläubigergruppen gegen einen vom Gericht sinnvoll eingeschätzten Insolvenzplan, kommt es unter Umständen zur gerichtlichen Zustimmungsersetzung (das sog. Obstruktionsverbot, § 245 InsO). Am Ende des Termins steht das Ergebnis Ihrer Planinsolvenz in der Regel fest.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan im Abstimmungstermin – insbesondere die gerichtliche Zustimmungsersetzung & das Obstruktionsverbot.

    Der Abstimmungstermin ist der wichtigste Termin Ihrer Planinsolvenz. Vor dem Hintergrund seiner Bedeutung ist es besonders elementar die Abstimmung strategisch anzugehen. Für unsere Mandanten übernehmen wir die gesamte Vorbereitung des Abstimmungstermins. Hierbei legen wir ein besonderes Augenmerk auf folgende Punkte:

    • Die Vorbereitung der Präsentation Ihres Insolvenzplans – Im Mittelpunkt steht die Überzeugung aller Beteiligten dass Ihr Insolvenzplan die Win-Win-Situation für alle schafft.
    • Die Suche nach einem zuverlässig teilnehmenden Gläubiger – Nimmt kein Gläubiger am Abstimmungstermin teil wird ein Insolvenzplan grundsätzlich abgelehnt. Eine Pflicht zu Teilnahme besteht nicht. Aus diesem Grund stellen wir die Teilnahme von zumindest einem zuverlässigen Gläubiger sicher. Hierzu vereinfachen wir Ihren Gläubigern die eigene Stimmrechtsausübung, indem wir eine anwaltliche Vertretung organisieren. Auf die Teilnahme des anwaltlichen Vertreters ist Verlass. Durch die bereits zuvor erfolgte Absprache wissen wir genau, welche Gläubiger Ihrem Insolvenzplan zustimmungsbereit gegenüberstehen. Diesen Gläubigern senden wir eine Prozessvollmacht von einer anwaltlichen Vertretung zu und schildern die Situation.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Vorbereitung Ihres Abstimmungstermins, insbesondere die Vorbereitung der Präsentation Ihres Insolvenzplans, die Suche nach einem zuverlässigen Gläubiger und die Vereinfachung der Stimmrechtsausübung.

    7. Tipp: Dem Insolvenzplan nachkommen

    Ist Ihr Insolvenzplan erfolgreich zustande gekommen und hat das Insolvenzgericht ihn bestätigt, entfalten die im gestaltenden Teil (§ 221 InsO) getroffenen Regelungen ihre Wirkungen. Sie gelten für und gegen alle Beteiligten Ihres Insolvenzplanverfahrens (§ 254 Abs. 1 InsO). Mit der gerichtlichen Bestätigung wird grundsätzlich das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben (§ 258 InsO). Gegebenenfalls kann das Insolvenzgericht die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter anordnen (§§ 260 ff. InsO).

    Ab diesem Zeitpunkt an gilt der letzte Tipp Ihrer Entschuldung – kommen Sie Ihrem Insolvenzplan nach. Mit der Erfüllung aller Bedingungen Ihres Insolvenzplans erreichen Sie das Ziel Ihres Insolvenzplanverfahrens – das Gericht befreit Sie von Ihren restlichen Schulden durch die sog. Restschuldbefreiung. Eine möglich angeordnete Planüberwachung wird zu diesem Zeitpunkt ebenfalls wieder aufgehoben (§ 268 InsO).

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    6 Kommentare
    1. Hr.  G.
      says:

      Hallo,

      ich wollte mal fragen wie es bei einem Insolvenzplan mit dem Gerichtskosten aussieht. Müssen diese bezahlt werden oder kann man diese auch Stunden lassen. Und sind die Kosten niederiger oder gleich hoch wie bei einer Komplet durchlaufenen Insovenz.

      Vielen Dank für Ihre Antwort

      MFG
      Hr. G.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        Ihre Frage zu den Gerichtskosten eines Insolvenplanverfahrens erläutern wir Ihnen in unserem verlinkten Videobeitrag Kosten eines Insolvenzplans – Erklärt vom Fachanwalt. Für weitere Fragen rufen Sie uns gern einfach unverbindlich im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung unter 0221 6777 00 55 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Ramona W.
      says:

      Ich bin seit 14 Jahren selbständig für eine Firma als HV tätig.Diese Firma hat Planinsolvenz angemeldet.
      Wie soll ich mich verhalten.Umsatz soll weiter generiert werden.2 Wochen Zahlungsausfall wurden angekündigt.Würde.mich über eine Antwort freuen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        wir haben für Sie einen Beitrag zum Thema Insolvenz des Arbeitgebers – Was können Sie als Arbeitnehmer tun? verfasst. Darin erfahren Sie auch wertvolle Tipps, wie Sie sich am besten Verhalten. Falls Sie nach der Lektüre des Artikels noch Fragen haben, können Sie diese unter dem Beitrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. N. J.
      says:

      Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

      mein Bruder ist in der Insolvenzvorbereitung. Hierzu informieren Sie das eine taktische Einstellung der Zahlungen an die Gläubiger dienlich ist. Seit ca. 2 Jahren werden direkt beim Arbeitgeber meines Bruders fuer einen Gläubiger ( insgesamt 7 Gläubiger ) Lohnpfaendungen vollzogen. Kann mein Bruder den Arbeitgeber in der Phase der Insolvenzvorbereitung auffordern die Pfaendungen einzustellen ohne das der Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen fuerchten muss ?

      Mit freundlichen Gruessen, N.J.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        gegen die Lohnpfändung haben Sie leider zunächst einmal keine Handhabe. Einzustellen sind demzufolge nur diejenigen Zahlungen, die Ihr Bruder seinerseits freiwillig tätigen könnte und die nicht seiner grundsätzlichen Lebenshaltung dienen. Ansonsten wird die Pfändung erst mit Begleichung der jeweiligen Schuldsumme oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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