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Telefonische Erstberatung

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    Kosten der Begleitung bei GmbH- oder UG-Insolvenz

    Grundpreis

    Regelinsolvenz (Juristische Person)

    966,38 Euro

    (1.149,99 Euro inkl. MwSt.)

    Preis pro Gläubiger

    33,61 Euro

    (40,– Euro inkl. MwSt.)

    Preis pro Immobilie

    104,50 Euro

    (124,36 Euro inkl. MwSt.)

    Ein besonders wichtiges Prinzip unserer Tätigkeit ist die Preistransparenz: unsere Preise sind Pauschalpreise, die auch bei hohem Arbeitsaufwand bei der Durchführung unserer Dienstleistung gleich bleiben. Auch wenn sich Ihr individueller Fall außerordentlich schwierig entwickelt, begleiten wir Sie, bis Sie Ihr Ziel erreichen – die Durchführung des außergerichtlichen Vergleiches oder die Erstellung Ihres Insolvenzantrages.

    Unsere Preise richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und Immobilien. So bleiben sie von Beginn an kalkulierbar. Sie enthalten zudem immer die MwSt. – es gibt keine versteckten Kosten.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

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    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Bei der Regelinsolvenz einer juristischen Person

    • beraten wir Sie noch vor Beauftragung im Rahmen einer kostenfreien telefonischen Erstberatung,
    • liefern wir Ihnen eine realistische und genaue Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und Risiken, inklusive zum Risiko bzw. der Vermeidung einer persönlichen Haftbarkeit des GmbH- bzw. UG-Geschäftsführers
    • erarbeiten wir als spezialisierte Kanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht ggf. einen Plan zur Auflösung oder zur Sanierung des Unternehmens
    • informieren wir Sie genauestens darüber, wie Sie eine mögliche Insolvenzverschleppung vermeiden,
    • führen im Anschluss eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird.

    Zusätzlich werden wir

    1. Ihren Antrag bei der Eingabe auf Unschlüssigkeiten überprüfen (Vier-Augen-Prinzip),
    2. für Sie Abfragen bei Ihren Gläubigern zweks Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel durchführen und
    3. Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa, Boniversum und ICD (§ 34 BDSG) durchführen, um ggf. vergessene Gläubiger zu ermitteln

    Wir helfen Ihnen, die zahlreichen Haftungsrisiken zu vermeiden

    Durch die Haftungsbeschränkung der Rechtsformen UG und GmbH ist eine private Haftung des Geschäftsführers eigentlich ausgeschlossen. Doch bei finanzieller Schieflage des Unternehmens gibt es doch zahlreiche Konstellationen, bei denen der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haften muss. Nicht selten kommt es dann dazu, dass auf die Insolvenz der Gesellschaft eine Privatinsolvenz des Geschäftsführers folgt.

    Einige der Haftungsrisiken sind:

    • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
    • Nichtzahlung von Steuern
    • Gläubigerbegünstigung
    • Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung

    Um Sie bestmöglich vor den Haftungsrisiken zu bewahren, sollten Sie uns möglichst frühzeitig kontaktieren.

    Sie haben eine Frage zu den Kosten der Regelinsolvenz einer juristischen Person? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    2 Kommentare
    1. Kugler R.
      says:

      Hallo! Habe Restschuldbefreiung erhalten kann aber die gestundenen Verfahrenskosten nicht bezahlen. Erhalte Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1065 Euro und habe kein Vermögen. Außerdem verlangt der Zoll noch ca. 15000 Euro wegen zuviel bezahlter Bezüge, die ich während meiner Selbständigkeit erhalten habehabe zurück(Ratenzshlung von 80,- Euro monatlich). Und das Finanzamt hat mir einen Einkommenssteuerbescheid von 2012 in Höhe von 1000ü Euro zugestellt. Was kann ich machen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kugler,

        bezüglich der gestundeten Verfahrenskosten können Sie eine Verlängerung der Stundung beantragen. Sollte das Gericht darauf nicht eingehen, können Sie auch eine Ratenzahlung dieser Kosten vereinbaren.
        Bezüglich der Steuernachzahlung könnte es sein, dass dieser Anspruch von der Restschuldbefreiung umfasst war oder mittlerweile verjährt ist. Dies kann ich ohne nähere Kenntnis der Sachlage nicht beurteilen.
        Haben Sie einmal prüfen lassen, ob die Ansprüche, die der Zoll gegen Sie geltend macht, unter die Restschuldbefreiung fallen könnten?

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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