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    Regelmäßig beraten wir Mandanten zu den Vor- und Nachteilen des außergerichtlichen Vergleichs. Lesen Sie hier unsere aus unserer alltäglichen Praxis stammenden Antworten zu vielen wichtigen Fragen.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    16 Kommentare
    1. S. R.
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Vereinbarung über eine Zahlung von 180 EUR für 24 Monate, die auch so akzeptiert habe. Jetzt habe ich eine Vergleichsvereinbarung erhalten. Soweit alles in Ordnung, es ist gibt ein Punkt wo ich mir nicht sicher bin ob der so in Ordnung ist: „ Dir Parteien sind sich einig, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Höhen der Raten neu festgesetzt werden können. Ebenso kann der Schuldner die Restforderung in einer Summe ausgleichen. Diese Vereinbarung umfasst nur solche Verbindlichkeiten, bis zu einer Summe von 9413,94 EUR, die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig waren. Etwaige zukünftige Forderungen des Gläubigers müssen zusätzlich und vollständig gezahlt werden. Gerät der Schuldner mit der zukünftiger Leistung des Gläubigers erneut in Verzug, so kann die Ratenvereinbarung gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung gekündigt werden.Im Falle der Kündigung wir die Vereinbarung gemäß Ziffer 2 gegenstandslos und die Forderung gemäß Ziffer 1fällig. Etwaige bereits geleistende Zahlungen auf die Verbindlichkeit werden angerechnet.“
      Eine weitere Frage ich habe hierzu eine Schweigepflichtendbindungserklärung erhalten. Im Anschreiben stand nicht drin das ich die einreichen muss. Diese wollen die Daten meiner Krankenkasse und meiner Rentenversicherung haben. Hab nie von ein Inkassounternehmen gehört der sowas verlangt.
      Danke im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        zu der zitierten Stelle kann ich Ihrerseits keine Frage erkennen. Ich kann Ihnen nur einzelne Fragen beantworten. Eine Aussage ist, dass die monatliche Rate steigen kann, wenn Ihr Einkommen steigt. Beim zweiten Teil der Frage ist es so, dass das Inkassounternehmen womöglich Ihre Ansprüche gegen die Krankenkasse und Rentenversicherung pfänden können möchte, falls Sie die Ratenzahlungsvereinbarung verletzen. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen, allerdings könnte das Inkassounternehmen den Abschluss des Ratenzahlungsvertrags verweigern.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Marian K.
      says:

      Guten Tag,

      Ich hatte vor 1,5 Jahren zu viele Schuldenbeträge bei mehreren Gläubiger und hatte keine Übersicht mehr, dann habe ich wie sich später Herausstellte eine. Schuldenregulierer kontaktiert und schloss eine Abtretungserklärung ab in Höhe von 17.000€, hierbei sollte ich monatlich ca. 970€ an ihn überweisen und er verteilt es an die Gläubiger… Die zweite Rate hatte ich nicht zahlen können und der Vertrag wurde mir direkt gekündigt.

      Nun sollte ich ca. 5000€ auf einmal zahlen (Bearbeitungsgebühren, Aufwandsentschädigung für den gesamten ursprünglichen Zeitraum des Vertrages etc.) dieser Betrag wurde gepfändet von meinem Lohn und als ich dachte nun wäre die letzte Rate beglichen, schoss er nochmal eine Summe von 17.000€ bei meinem Arbeitgeber hinterher…

      Die haben sich auch gewundert und die 5000 schon gezahlten Euro davon schon abgezogen, aber trotzdem pfändet er weiterhin ca. 850 € jeden Monat, hat aber nie was an die ursprünglichen Gläubiger bezahlt… Sprich, ich habe jetzt die Schulden die ich vorher hatte, plus die die der Schuldenregulierer jetzt noch will…

      Darf das so sein bzw. Was kann ich tun?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        Ihr Fall ist zu komplex, um aus der Ferne ein Pauschallösung abgeben zu können. Ihre Situation setzt die Einsicht in die Unterlagen voraus, um eine Handlungsmöglichkeit zu wählen. Falls Sie hieran interessiert sind, schicken Sie uns bitte eine Anfrage an info@anwalt-kg.de zu und wir kommen ggf. mit einem Angebot auf Sie zu.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Chris S.
      says:

      Guten Tag.
      Ich bin seit Mai 2021 in die private Insolvenz gegangen. Ich habe auch sofort einen Insolvensvertreter zu geteilt bekommen . Beim ersten Gespräch sagte er mir was er alles für Unterlagen von mir braucht. Ich habe ihm alles was er benötigt sofort zukommen lassen . Er verlangte auch von mir das ich für die letztens 3 Jahre einen Lohnsteuer Jahres Ausgleich machen soll . Dies habe ich durch unseren Steuerberater machen lassen. Wir mussten 143 € nach Zahlen, dass haben wir sofort gemacht. Nun bekam meine Frau heute einen Brief von meinem Insolvenzverwalter, wo drin stand das meine Frau 4600€ an ihn überweisen soll .
      Meine Frau verdient 1680€ netto Steuerklasse 3.
      Ich verdiene 999€ teilzeit Steuerklasse 5. Der Insolvenzverwalter hat auch die Steuerbescheide weder unterschrieben noch abgeschickt oder sonst etwas . Steuererklärungen für 3 Jahre waren auch nicht billig .
      Ist es überhaupt erlaubt meiner Frau einen strick daraus zu drehen ? Ich war weder 2018 , 2019, noch 2020 in Insolvenz. Die Steuerklassen haben wir beide schon seit über 10 Jahre, also nicht wegen der Insolvenz verändert.
      Meine Frau zahlt momentan selbst 350 € monatlich an eine Kredit Bank , und hat selber auch noch kleine andere Schulden Probleme. Auch lebt meine Frau bzw wir seit mehreren Jahren von ihren 2500€ dispo . Am ersten wenn Gehalt drauf ist fängt meine Frau seit Jahren mit roten Zahlen im Monat an. Im Durchschnitt ist sie mit ihrem Gehalt 800€ im minus .
      Ich würde mich um eine Antwort riesig freuen . Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann ich Ihnen hierzu folgendes mitteilen: Die Wahl der Steuerklassen III und V im Insolvenzverfahren kann dann ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit sein, wenn diese Wahl ohne sachlichen Grund erfolgt ist.
        Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn dadurch die gesamte Steuerlast geringer ist, oder auch wenn die Steuerlast zumindest gleich hoch ist wie bei Steuerklassen IV und IV aber eine höhere monatliche Liquidität vorhanden ist.
        Es ist durchaus ungewöhnlich, dass der Verwalter das Geld direkt vom Ehegatten einfordert.
        Eine weitergehende Beratung ist leider in diesem Rahmen nicht möglich, ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Langeviola
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      Ich möchte mich bei Ihnen bedanken für die aussführliche E-Mail bedanken.

      Mit freundlichen GrüssenV.L

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        es freut uns, wenn wir helfen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Tobias
      says:

      Sehr geehrtes Anwalt Team, ist man während man einen Vergleich mit anwatlicher Unterstützung ausarbeitet vor Zwangsvollstreckung geschützt oder können die trotzdem vollstrecken.
      Und sollte der Vergleich zustande kommen und man die Raten abzahlt und sich nichts zu Schulden kommen lässt, ist man dann auch geschützt?
      Vielen Dank im voraus Tobias

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        handelt es sich um einen außergerichtlichen Vergleichsversuch, herrscht grundsätzlich kein gesonderter Vollstreckungsschutz. Als Anwalt kann man jedoch darauf hinwirken, dass Gläubiger während den Verhandlungen nicht vollstrecken. Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern einigen, dann ist Teil der Einigung die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, solange die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Lange
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,
      meine Frage ist wenn man einen außergerichtlichen Vergleich laufen hat Dank Ihrer wurde dieser bei Ihnen geschlossen darf ich trotz allen einen 450 Euro Job annehmen? Da ich im Ruhestand bin und die bestehenden Zahlungen so laufen lassen möchte aber natürlich meine Rente geringer ist als mein Gehalt und dadurch mein Selbst behalt gering ist meine Interesse ist das die Zahlungen so bleiben.
      Es wäre nett wenn Sie mir antworten würden.
      Vielen Dank in voraus

      Mit freundlichen Grüßen

      Viola L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen 450 Job anzunehmen. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage darauf bezieht, ob damit Veränderungen mit Blick auf die Tilgung einhergehen. Das hängt von der Vereinbarung zwischen Ihnen und den Gläubigern ab. Wurde vereinbart, dass ein verändertes Einkommen die Tilgung beeinflusst, dann gilt dies im vereinbarten Maße. Enthält der außergerichtliche Vergleich keine entsprechende Vereinbarung, kann der 450 Euro Job ausgeübt werden, ohne dass von dem zusätzlichen Einkommen mehr Geld für die Tilgung aufgewendet werden müsste. Bitte prüfen Sie Ihren außergerichtlichen Vergleich hierauf.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Samir A.
      says:

      Ich bin ab 1 Nov 2020 arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Nun heisst es man soll jede zumutbare Arbeit abnehmen und darf diese nicht ablehnen. Soll ich einfach irgendeine Arbeit annehmen damit ich eine Arbeit habe, oder soll ich schon schauen das ich eine Arbeit finde wo möglichst viel gepfändet werden kann ? (Aktuell werden ca 260 Euro mtl gepfändet ) ich könnte ja auch irgendwo arbeiten für den Mindestlohn, dann wird nix gepfändet. Was ist nun zumutbar ?

      Wer kann nur da helfen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Herr A.,

        es kommt drauf an, ob Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden, oder ob bloß außerhalb einer Insolvenz vollstreckt wird. Im Rahmen einer Privatinsolvenz gebietet es die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich, die zumutbare Tätigkeit anzunehmen, die den höchsten Arbeitslohn erzielt. Außerhalb einer Privatinsolvenz, also wenn aufgrund einzelner Vollstreckungen Pfändungen gegen Sie vorgenommen werden, so ist es mit Blick auf die Pfändungen Ihre Entscheidung, welche Tätigkeit Sie annehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. T.  H.
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe 2 Fragen. Ich habe dem Treuhänder immer nachweislich per Mail informiert, wenn ich einen neuen Arbeitgeber hatte. Bin ich auch dafür verantwortlich auch den Arbeitgeber zu informieren oder macht das der Treuhänder?

      Wie oft wird in der Regel die Restschuld versagt? Habe mir soweit ich weiss nie was zu Schulden kommen lassen.
      Hätte ich einen Fehler gemacht, hätte mich der Treuhänder darauf hinweisen müssen? Wie streng ist das Gericht bei der Entscheidung der Restschuldversicherung?
      Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Hänke,

        der Treuhänder ist dafür zuständig, sich den pfändbaren Betrag vom Arbeitgeber zu holen, allerdings sollten Sie insbesondere beim ersten Gehaltseingang durch den neuen Arbeitgeber auch selbst darauf achten, dass die korrekten Beträge abgeführt werden bzw. ggf. zuviel erhaltenes Geld nicht ausgeben, sondern sich darauf einstellen, dass es vom Treuhänder eingefordert wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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