Wichtige Fragen und Antworten zum außergerichtlichen Vergleich
Regelmäßig beraten wir Mandanten zu den Vor- und Nachteilen des außergerichtlichen Vergleichs. Lesen Sie hier unsere aus unserer alltäglichen Praxis stammenden Antworten zu vielen wichtigen Fragen.
Sehr geehrter Herr Kraus,
meine Frage ist wenn man einen außergerichtlichen Vergleich laufen hat Dank Ihrer wurde dieser bei Ihnen geschlossen darf ich trotz allen einen 450 Euro Job annehmen? Da ich im Ruhestand bin und die bestehenden Zahlungen so laufen lassen möchte aber natürlich meine Rente geringer ist als mein Gehalt und dadurch mein Selbst behalt gering ist meine Interesse ist das die Zahlungen so bleiben.
Es wäre nett wenn Sie mir antworten würden.
Vielen Dank in voraus
Mit freundlichen Grüßen
Viola L.
Sehr geehrte Frau L.,
grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen 450 Job anzunehmen. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage darauf bezieht, ob damit Veränderungen mit Blick auf die Tilgung einhergehen. Das hängt von der Vereinbarung zwischen Ihnen und den Gläubigern ab. Wurde vereinbart, dass ein verändertes Einkommen die Tilgung beeinflusst, dann gilt dies im vereinbarten Maße. Enthält der außergerichtliche Vergleich keine entsprechende Vereinbarung, kann der 450 Euro Job ausgeübt werden, ohne dass von dem zusätzlichen Einkommen mehr Geld für die Tilgung aufgewendet werden müsste. Bitte prüfen Sie Ihren außergerichtlichen Vergleich hierauf.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich bin ab 1 Nov 2020 arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Nun heisst es man soll jede zumutbare Arbeit abnehmen und darf diese nicht ablehnen. Soll ich einfach irgendeine Arbeit annehmen damit ich eine Arbeit habe, oder soll ich schon schauen das ich eine Arbeit finde wo möglichst viel gepfändet werden kann ? (Aktuell werden ca 260 Euro mtl gepfändet ) ich könnte ja auch irgendwo arbeiten für den Mindestlohn, dann wird nix gepfändet. Was ist nun zumutbar ?
Wer kann nur da helfen ?
Sehr geehrte Herr A.,
es kommt drauf an, ob Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden, oder ob bloß außerhalb einer Insolvenz vollstreckt wird. Im Rahmen einer Privatinsolvenz gebietet es die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich, die zumutbare Tätigkeit anzunehmen, die den höchsten Arbeitslohn erzielt. Außerhalb einer Privatinsolvenz, also wenn aufgrund einzelner Vollstreckungen Pfändungen gegen Sie vorgenommen werden, so ist es mit Blick auf die Pfändungen Ihre Entscheidung, welche Tätigkeit Sie annehmen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Ich habe 2 Fragen. Ich habe dem Treuhänder immer nachweislich per Mail informiert, wenn ich einen neuen Arbeitgeber hatte. Bin ich auch dafür verantwortlich auch den Arbeitgeber zu informieren oder macht das der Treuhänder?
Wie oft wird in der Regel die Restschuld versagt? Habe mir soweit ich weiss nie was zu Schulden kommen lassen.
Hätte ich einen Fehler gemacht, hätte mich der Treuhänder darauf hinweisen müssen? Wie streng ist das Gericht bei der Entscheidung der Restschuldversicherung?
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Sehr geehrter Herr Hänke,
der Treuhänder ist dafür zuständig, sich den pfändbaren Betrag vom Arbeitgeber zu holen, allerdings sollten Sie insbesondere beim ersten Gehaltseingang durch den neuen Arbeitgeber auch selbst darauf achten, dass die korrekten Beträge abgeführt werden bzw. ggf. zuviel erhaltenes Geld nicht ausgeben, sondern sich darauf einstellen, dass es vom Treuhänder eingefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht