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    Unsere 11 wichtigsten Tipps zum Schuldenvergleich

    Mit dem außergerichtlichen Schuldenvergleich werden Sie von allen Schulden befreit, ohne ein Insolvenzverfahren durchführen zu müssen, wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern einigen können. Dazu handeln wir mit Ihren Gläubigern eine Einmalzahlung oder eine Ratenzahlung zu deutlich reduzierten Bedingungen der ursprünglichen Forderung aus. Wir haben für Sie 11 Tipps zum außergerichtlichen Vergleich erstellt, die unserer langjährigen Erfahrung aus zahlreichen Vergleichen entstammen.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen in finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    1. Tipp: Prüfen Sie, ob sich der außergerichtliche Vergleich wirklich lohnt

    Der außergerichtliche Schuldenvergleich stellt für viele Schuldner und Schuldnerinnen eine Alternative zur Privatinsolvenz dar. Doch wann lohnt sich ein Vergleich für Sie?

    Grundsätzlich hängt dies von vielerlei Umständen ab. In aller Regel sollten Sie sich für einen freiwilligen, außergerichtlichen Schuldenvergleich entscheiden, wenn die Vorteile gegenüber der Insolvenz bedeutsam sind. Vorteile können im

    • persönlichen,
    • wirtschaftlichen
    • oder rechtlichen Bereich liegen.

    Persönliche Vorteile

    Für Sie kann die Insolvenz beispielsweise durch persönlich bedingte Umstände als Handlungsoption ausscheiden. Erfahrungsgemäß entscheiden sich viele Mandanten gegen eine Insolvenz, wenn sie als psychische Belastung empfunden wird. Ein außergerichtlicher Vergleich vermeidet die Insolvenz und bringt somit auch weniger Belastungen mit sich.

    Wirtschaftliche Gründe

    Der häufigste wirtschaftliche Grund für einen Vergleich ist, dass die Entschuldung bei einer Einmalzahlung binnen weniger Monate erfolgen kann und Sie nach kurzer Zeit wieder uneingeschränkt am wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Sie werden kein amtliches Verfahren durchlaufen müssen und stehen nicht unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Außerdem kann für einen Vergleich sprechen, wenn einem Schuldner aufgrund der Insolvenz eine Entlassung droht.  Einen Kündigungsgrund stellt die Insolvenz nicht dar, allerdings glauben viele Schuldner, eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber zu riskieren.

    Rechtliche Gründe

    Des Weiteren kann die Insolvenz aus rechtlichen Gründen für Sie ausgeschlossen sein. Ausschlaggebend kann hier insbesondere eine Insolvenzantragssperre sein, die unter diversen Voraussetzungen erteilt werden kann (§ 287a InsO). Eine Sperrfrist von 10 Jahren kann beispielsweise erteilt werden, wenn Sie bereits einmal die Restschuldbefreiung erhalten haben.

    Wie verhalten Sie sich bei einer Wahlmöglichkeit zwischen freiwilligem Vergleich oder einer Insolvenz?

    Hier wägt man den persönlichen Nutzen beider Verfahren ab und berücksichtigt dabei die Erfolgsaussichten. Maßgeblich für die Erfolgsaussichten ist vor allem das Angebot, also der Geldbetrag, den Sie Ihren Gläubigern im Rahmen der Verhandlungen zur Verfügung stellen können. Das Vergleichsangebot sollte für Ihre Gläubiger attraktiver ausgestaltet werden, als die Auskehrungen an diese im Rahmen einer Insolvenz. Ihre Gläubiger werden sich nicht auf einen Vergleich einlassen, wenn eine Insolvenz sie letztendlich besser stellen würde.

    Ist folglich ein höherer Betrag für den Vergleich in Korrelation zur Insolvenz verfügbar, so wird der außergerichtliche Schuldenvergleich im Ergebnis für alle Beteiligten durchaus interessant. Die Option einer Insolvenz läuft Ihnen hierdurch auch keinesfalls davon, da Sie selbst bei Scheitern des außergerichtlichen Schuldenvergleichs immer noch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.

    2. Tipp: Sie sollten den Vergleich tragen können und Verhandlungsgeschick beweisen

    Ihr individueller außergerichtlicher Schuldenvergleich ist nur dann aussichtsreich, wenn Ihre Gläubiger durch die Einigung mehr Geld erhalten, als im Falle einer Insolvenz. So kann eine Win-Win-Situation erreicht werden. Das Ziel liegt darin, Ihre Gläubiger dazu zu bekommen, dass sie auf einen Teil der Schulden insgesamt verzichten. Abhängig von den einzelnen Gläubigern wird oft auf zwei Drittel der Forderung verzichtet.

    Vergleichsbetrag sollte für Sie als Schuldner tragbar sein

    Für Sie als Schuldner oder Schuldnerin macht es jedoch nur dann Sinn, mit Ihren Gläubigern zu verhandeln, wenn die durch den außergerichtlichen Vergleich zu zahlenden Beträge für Sie tragbar ausgestaltet sind. Das für die außergerichtliche Einigung vorgesehene Vergleichsbudget, welches letztendlich an Ihre Gläubiger gehen soll, kann  aus einer einmaligen Zahlung, aus einer Ratenzahlung (über die Laufzeit einer potentiellen Insolvenz) oder aber aus einer Kombination der beiden Beträge bestehen.

    Einmalzahlung ist das attraktivste Angebot

    Grundsätzlich wirkt das Angebot einer einmalige Zahlung auf Ihre Gläubiger am attraktivsten und erhöht die Erfolgsaussichten Ihrer außergerichtlichen Einigung. So besteht keinerlei Risiko, dass die Zahlungen eines Schuldners wieder aufhören. Zudem ist dies auch darauf zurückzuführen, dass auf Seiten Ihrer Gläubiger durch die einmalige Zahlung eines größeren Geldbetrags kein wesentlicher und konstanter Verwaltungsaufwand zur Überwachung der monatlichen Eingänge Ihrer Ratenzahlungen entsteht.

    Monatliche Ratenzahlung

    Aber auch die Zahlung in monatlichen Raten kann verhandlungstaktisch von Vorteil sein. Denn wenn das Angebot zur Einmalzahlung im außergerichtlichen Schuldenvergleich zu hoch erscheint, könnten Ihre Gläubiger vermuten, dass noch mehr Geld auf Ihrer Seite vorhanden ist.

    Kein pfändbares Einkommen und weniger Gläubiger

    Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen haben auch dann gute Aussichten, wenn Ihre Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens völlig leer ausgehen würden, sprich Ihrerseits weder pfändbares Einkommen noch pfändbares Vermögen vorhanden ist. Allerdings sollten Sie in dieser Konstellation von Argumenten wie etwa „Nehmen Sie mein Angebot an, sonst gehen Sie leer aus“ Abstand halten, da Ihre Gläubiger diese Argumentationsweise als eine Art Erpressung aufnehmen könnten und Sie somit mit Ihrem Angebot auf taube Ohren und Ablehnung stoßen werden.

    Zusätzlich gilt die Formel, dass eine geringe Anzahl an Gläubigern die Vergleichswahrscheinlichkeit steigen lässt.

    Sachliche und transparente Verhandlungsstrategie

    Die Verhandlungsstrategie gegenüber Ihren Gläubigern sollte generell sehr sachlich sein und offen erscheinen. Stellen Sie sich als redlichen Schuldner dar, der sich wirklich bemüht, einen Teil seiner Schulden zurück an seine Gläubiger zu führen. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei beraten Sie gerne zur außergerichtlichen Einigung, wissen Ihre individuellen Argumente gekonnt zu betonen und beweisen aufgrund unserer Erfahrung Verhandlungsgeschick gegenüber Ihren Gläubigern.

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    Tipp 3: Gehen Sie richtig mit den Reaktionen der Gläubiger um

    Die Folgen einer gelungenen außergerichtlichen Einigung sind relativ eindeutig: Ihre Gläubiger erhalten die im Vergleich festgelegten Zahlungen und Sie als Schuldner oder Schuldnerin werden durch die Erfüllung der vereinbarten Bedingungen schuldenfrei.

    Häufig treten auch Fragen zu den Schufa-Vermerken auf. Ihre Schufa-Einträge werden, nachdem Sie Ihre Schuld durch den außergerichtlichen Schuldenvergleich abgetragen haben (das sogenannte Erledigungsereignis tritt an dieser Stelle ein), nach Ablauf einer gewissen Frist gelöscht beziehungsweise vorab mit dem Erledigungsvermerk gekennzeichnet.

    Doch bis es soweit ist, muss der Vergleich zunächst einmal wirksam zustande kommen und die dort vereinbarten Bedingungen erfüllt werden. Wie oben bereits erwähnt hängt das Zustandekommen Ihres Vergleiches maßgeblich von den Zustimmungen Ihrer Gläubiger ab.

    Wichtig: Sie als Schuldner oder Schuldnerin sollten demnach mit den Reaktionen Ihrer Gläubiger schon vor dem Abschluss Ihres individuellen Vergleichs gut umgehen können!

    Gerade die Reaktionen von Banken und anderen Kreditgebern können hierbei eine wichtige Rolle spielen. Diese Gläubiger werden einem außergerichtlichen Vergleich in aller Regel nur dann zustimmen, wenn der dort bestehende Kredit bereits gekündigt worden ist. Zurückzuführen ist dieser Umstand darauf, dass den Banken eine beliebige Reduzierung von den Kreditraten verboten ist!

    Sie können die jeweilige Kreditkündigung mittels Zahlungseinstellung Ihrerseits erzwingen, und dazu raten wir Ihnen auch.

    Durch die Kreditkündigung entstehen allerdings eine Reihe unangenehme Maßnahmen für Sie, die Ihre Gläubiger als „nächste Schritte“ einleiten werden. Hiermit sind vor allem die Schließung Ihrer Konten, die Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie die Einleitung von Mahnverfahren, als auch die Offenlegung der Gehaltsabtretung und leider auch die Schufa-Einträge gemeint.

    Diese für Sie als Schuldner oder Schuldnerin unangenehm empfunden Maßnahmen lassen sich leider kaum bis hin zu gar nicht vermeiden. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen Sie gerne im Umgang mit den Reaktionen Ihrer Gläubiger und stehen Ihnen hierbei zur Seite.

    Erfolgt nun eine Kreditkündigung, so geben viele Banken in einem solchen Fall den gesamten Vorgang an eine spezialisierte Sonderabteilung oder ein externes Unternehmen (meist Inkassobüros) ab. Mit diesen spezialisierten Stellen lässt sich nun über Ihr individuelles Angebot zur außergerichtlichen Einigung verhandeln.

    Bei Verbrauchern gilt somit im Fazit für die außergerichtliche Einigung, dass ebenfalls durch diese Lösungsalternative tiefe Einschnitte entstehen, die leider nicht beziehungsweise nur schwer zu vermeiden sind. Aus diesem Grund ist es von enormer Wichtigkeit, dass Sie als Schuldner oder Schuldnerin mit den Reaktionen Ihrer Gläubiger gut umgehen können und sich gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung suchen.

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    Tipp 4: Bereiten Sie den Schuldenvergleich gründlich vor

    Zunächst einmal ist es sehr wichtig, dass Sie als Schuldner oder Schuldnerin Ihre Erfolgsaussichten auf den Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs sachlich und objektiv einschätzen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass Sie offen und ehrlich zu sich selbst sind. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen Sie bei Ihrer Einschätzung gerne.

    Entscheidend für die richtige Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihrer Einigung ist vor allem ein für Ihre Gläubiger attraktives Angebot, sprich eine ausreichende Quote. Die Aussicht auf Erfolg erhöht sich insbesondere dann, wenn Sie Ihre Gläubiger mit dem außergerichtlichen Vergleich besser stellen als mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Je nach Schulden- und Gläubigerstruktur scheinen gerade bei Einmalzahlungen Rückzahlungsquoten von 20 bis 30 % als realistisch. Bei einer Ratenzahlung sollten Sie schon etwas Geld aus Ihrem unpfändbaren Einkommen anbieten, damit der Vergleich fruchtet.

    Bei der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs besteht unsere Hauptaufgabe als spezialisierte Anwaltskanzlei darin, Ihre individuell herausgearbeiteten Argumente gekonnt einzusetzen um so Ihre Gläubiger davon zu überzeugen, dass sie ohne Einigung schlechter auskommen und dastehen werden.

    Verschaffen Sie sich während der gesamten Zeit Ihrer Vorbereitung einen vollständigen und detaillierten Überblick über Ihre Schulden. Sammeln und ordnen Sie zudem die gesamte geführte Korrespondenz mit Ihren Gläubigern. Dies wird Ihnen die komplette Handhabung Ihres eigenen Falls stark erleichtern!

    Wenn nun die Aussichten Ihres Vergleichs als positiv einzuschätzen sind, beginnt die Phase Ihrer Vorbereitung, in der ein individueller Entschuldungsplan herausgearbeitet wird.

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    Tipp 5: Zahlungen einstellen und Darlehen platzen lassen

    Nachdem nun die Erfolgsaussichten Ihres außergerichtlichen Schuldenvergleichs als positiv einzuschätzen sind und die Ausarbeitung Ihres individuellen Entschuldungsplans beginnt, sollten Sie weitere wesentliche Vorbereitungspunkte Ihrerseits beachten, die im Folgenden mit veranschaulicht werden.

    Diese Tipps und die darin enthaltenen Vorbereitungspunkte dienen insbesondere zur Sicherstellung der Stärkung Ihrer Verhandlungsposition gegenüber Ihren Gläubigern.

    Zunächst einmal ist es von enormer Bedeutung, dass Sie jegliche Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Bezahlen Sie nur noch die Forderungen, welche die Kosten Ihres täglichen Lebensbedarfs decken und Ihre Lebensversorgung sicherstellen.

    Warum dient diese Vorgehensweise der Stärkung Ihrer Verhandlungsposition?

    Bei einem laufenden Kreditvertrag, wie etwa dem eines Hauses oder einer Autofinanzierung, reagiert die finanzierende Bank in aller Regel nicht auf die Gesuche des Kreditnehmers, die Raten zu reduzieren. Im besten Fall kann eine Aussetzung von ein bis zwei Raten erzielt werden. Mehr aber leider nicht. Solange die Banken also die vereinbarten Raten erhalten, scheint ein erfolgreicher außergerichtlicher Vergleich als aussichtlos. Durch den abrupten Zahlungsstopp zwingen Sie aber die Bank zur Kündigung der Darlehensverträge. Nach der Kündigung der Darlehensverträge überträgt die Bank die Forderungen grundsätzlich an eine spezialisierte interne Abteilung oder aber an ein externes Inkassobüro, mit denen sich dann im Rahmen einer Einigung über die Forderung verhandeln lässt.

    Durch diesen abrupten Zahlungsstopp Ihrerseits und die damit verbundene Kündigung der Darlehensverträge werden Ihre Gläubiger sich vermehrt postalisch und telefonisch an Sie wenden. Ignorieren Sie von nun an die Briefe und die Anrufe Ihrer Gläubiger weitestgehend.

    Ihre Gläubiger werden versuchen, Sie daraufhin mit Mahnverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa der Pfändung von Ihrem Lohn bei der gehaltszahlenden Stelle und / oder der Pfändung Ihres Kontos unter Druck zu setzen.

    Diese Zeit kann schwer werden, jedoch stehen Sie auch diesen wichtigen Schritt Ihrer Vorbereitung mit dem Ziel eine Entschuldung durch den außergerichtlichen Schuldenvergleich herbeizuführen durch.

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    Tipp 6: Eröffnen Sie ein neues Konto

    Wir empfehlen unseren Mandanten, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

    Die Auswahl der neuen Bank sollte auf eine Bank fallen, wo keine Schulden Ihrerseits vorhanden sind. Dieses Konto können Sie gegebenenfalls auf ein P-Konto umstellen, damit Sie einen gewissen statischen Schutz vor Kontopfändungen genießen können.

    Das neu eingerichtete Konto sollten Sie nun schnellstmöglich für sämtliche Einkommenseingänge verwenden. Erst wenn Ihre Gläubiger merken, dass es Ihnen mit Ihrer Entschuldung und der damit verbundenen Einigung ernst ist, werden sie bereit sein, auf einen Teil der Forderungen gegen Sie zu verzichten.

    Die Änderung Ihres Kontos ist ein altbewährter taktischer Schritt in der konkreten Vorbereitung Ihres außergerichtlichen Vergleichs.

    Tipp 7: Erst bei Vergleichsreife und mit allen Gläubigern verhandeln

    Grundsätzlich herrscht bei den Verhandlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass es vom Gesetz aus in aller Regel keinerlei Formvorschriften gibt die Sie bei der Ausgestaltung Ihres Vergleichsangebots beeinträchtigen könnten.

    In der Theorie bedeutet es Folgendes für Sie: Ihnen als Schuldner oder Schuldnerin steht es grundsätzlich frei, mit den einzelnen Gläubigern einzeln über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge zu verhandeln und sich zu einigen. Solange Sie die einzelnen Zustimmungen erhalten und die Zahlungen erfüllen, ist es Ihnen auch erlaubt, eine solche Verhandlungsstrategie zu verfolgen. Soweit die Theorie!

    Allerdings birgt die Praxis bei einer solchen Vorgehensweise einige Risiken für Sie. Durch diese Verhandlungsstrategie stellen Sie einzelne Gläubiger besser als andere. Es liegt demnach eine Ungleichbehandlung vor, die Ihre erzielte Einigung unter gewissen Voraussetzungen anfechtbar machen kann und ein Versagungsrisiko für eine potenzielle, später anstehende Insolvenz bereithält!

    Gerechte Quotenverteilung sichert Restschuldbefreiung

    Demnach ist es wichtig, dass Sie Ihre Vergleichsverhandlung mit einem Gesamtvergleichsplan führen, der Ihre gesamten Gläubiger mittels einer gerechten Quotenverteilung gleich behandelt und in dem alle Forderungen berücksichtigt werden. Zurückzuführen ist dieser Umstand auch darauf, dass viele Gläubiger Ihre Zustimmung von den Zustimmungen der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.

    Wenn Sie nun einzelne Gläubiger beispielsweise aufgrund besonderer Sicherungsrechte dennoch außerhalb der außergerichtlichen Einigung gesondert behandeln möchten, so bedarf dies zumindest einer besonderen Rechtfertigung, damit weiterführende Probleme wie eine Versagung der Restschuldbefreiung vermieden werden können.

    Wichtig ist auch, dass Sie wie oben bereits erwähnt alle einzelnen Forderungen in Ihrem außergerichtlichen Schuldenvergleichsplan berücksichtigen. Dies gilt auch für mehrere Schuldenpositionen bei dem gleichen Gläubiger. Zur Zuordnung können Sie die unterschiedlichen Geschäfts- und Aktenzeichen heranziehen. Wenn durch Unachtsamkeit einzelne Forderungen schlichtweg übergangen werden, kann es durchaus dazu kommen, dass der Vergleich nur über einzelne Forderungspositionen geschlossen wird. Hierdurch würde Ihrerseits nach Tilgung des Vergleichs der Eindruck entstehen schuldenfrei zu sein, obwohl einzelne Forderungen noch weiter Bestand gegen Sie haben.

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    Tipp 8: Eine realistische Quote anbieten

    Eine für Sie realistische Quote die aber auch für Ihre Gläubiger attraktiv erscheint ist für ein gut strukturiertes Vergleichsangebot unabdingbar. Unseren Erfahrungen gemäß lassen sich viele Gläubiger durch eine beständige Argumentationsweise und einer guten Ausgangssituation des Schuldners auf deutliche reduzierte Bedingungen von etwa 20 bis 30 % der ursprünglichen Forderung ein.

    Natürlich hängt die Rückzahlungsquote eben auch wie die Rückzahlungsmodalitäten von Ihrem Budget ab, welches für die außergerichtliche Einigung zur Verfügung gestellt werden kann.

    Grundsätzlich haben Sie mehrere Alternativen, wie das Vergleichsangebot zu unterbreiten ist. ist es möglich Ihr Vergleichsangebot

    • mittels einer Einmalzahlung,
    • monatlichen Ratenzahlungen
    • oder einer Kombination aus Beidem

    auszugestalten.

    Welche Alternative wirkt auf Ihre Gläubiger am attraktivsten?

    Berücksichtigen Sie die Gläubigerstruktur bei der Ausarbeitung der Rückzahlungsmodalitäten!

    Inkassounternehmen bevorzugen in der Regel Ratenzahlungen, da diese Gläubiger darauf spekulieren, dass Sie als Schuldner den Ratenzahlungen eines Tages nicht mehr nachkommen können, der Vergleich somit platzt und der volle Betrag der ursprünglichen Forderung in Rechnung gestellt werden kann. Die meisten Gläubiger hingegen empfinden die Einmalzahlung als attraktivste Alternative der Rückzahlung.

    Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass monatliche Ratenzahlungen auf der Seite Ihrer Gläubiger einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Überwachung und Verbuchung hervorrufen. Dieser Aufwand entfällt mit einer Einmalzahlung.

    Zudem achten die meisten Gläubiger darauf, dass sie im Verhältnis zu den anderen beteiligten Gläubigern mit gleicher Quote in Ihrem außergerichtlichen Schuldenvergleichsangebot berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sollten Ihre Angebote alle beteiligten Gläubiger mit gleicher Quote ausweisen und berücksichtigen.

    Schließlich kommt es dann darauf an dass Sie Ihre ausgearbeitete Quote mit aussagekräftigen Argumenten unterlegen, damit Sie Ihren Gläubigern somit deutlich machen können, warum diese auf einen Großteil Ihrer Forderung verzichten sollen.

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    Tipp 9: Die Vergleichsverhandlungen durch eine Insolvenzkanzlei betreuen lassen

    Rein theoretisch können Sie als Schuldner oder Schuldnerin Ihr Angebot für die Einigung selbst ausarbeiten und die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern eigenhändig ohne externe Unterstützung durchführen.

    Doch was spricht für die qualifizierte Betreuung Ihres außergerichtlichen Schuldenvergleichs durch eine spezialisierte Kanzlei?

    Unseren Erfahrungen gemäß verbessert die Beratung durch einen qualifizierten Fachanwalt für Insolvenzrecht Ihre Verhandlungsposition ungemein.

    Viele Gläubiger zeigen sich erst verhandlungsbereit und nehmen das Angebot im Rahmen der außergerichtlichen Einigung an, wenn Sie als Schuldner oder Schuldnerinnen eine anwaltliche Begleitung in Anspruch nehmen.

    Zum einen erfahren Sie hierdurch aber auch eine erhebliche Entlastung in der Vorbereitungszeit und den eigentlichen Verhandlungen Ihres Vergleichs, da eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Sie die wesentlichen Schritte übernimmt. Sie wirken unterstützend mit, aber der Kontakt zu Ihren Gläubigern, die Ausarbeitung des Vergleichsvorschlags mit allen wesentlichen Argumenten, die Verhandlungen an sich und eventuelle Nachverhandlungen werden über die Kanzlei geführt.

    Zum anderen wird Ihren Gläubigern aber auch bewusst, dass Sie Ihre Zahlungen absichtlich und nach einer eingehenden juristischen Beratung eingestellt haben.

    In den Verhandlungen selbst übt ein Fachanwalt für Insolvenzrecht auch durch die individuelle Argumentationsweise und sein Auftreten insgesamt einen gewissen Druck auf Ihre Gläubiger aus. Dieser Druck kann im Ergebnis dazu führen, dass Ihre Gläubiger sich davon überzeugen lassen, dass die Zustimmung zum außergerichtlicher Vergleich die einzig finanziell annehmbare Entscheidung im Vergleich zur Insolvenz darstellt.

    Mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei an Ihrer Seite können Sie sich stets Rat zur weiteren Vorgehensweise einholen. Sie können davon ausgehen dass Fehler vermieden werden und Sie erhalten bei Gegenmaßnahmen Ihrer Gläubiger Beratung und Unterstützung.

    Somit sorgen Sie durch die Beauftragung einer spezialisierten Anwaltskanzlei für eine solide Basis für die Erreichung Ihres Zieles: dem Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenvergleiches mit Ihren Gläubigern!

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    Tipp 10: Nach Abschluss Ihres Vergleichs richtig handeln

    Um zu beurteilen wie Sie nach dem Beenden Ihres außergerichtlichen Schuldenvergleichs weiter richtig handeln können, kommt es letztendlich auf das erzielte Ergebnis an.

    Der Abschluss Ihres außergerichtlichen Vergleichs besteht in der Einigung zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern. Sie beginnen nun mit den vereinbarten Zahlungen. Hier kommt es natürlich auf die vereinbarten Zahlungsmodalitäten an. Entweder leisten Sie die vereinbarte Einmalzahlung und sind sofort von Ihren Schulden befreit oder Sie zahlen die Vergleichssumme in Raten über die vereinbarte Laufzeit ab.

    Wenn Sie sich als Schuldner oder Schuldnerin über die Dauer der Abzahlung in monatlichen Raten unsicher fühlen, so kann eine anwaltliche Begleitung durchaus von Vorteil sein. Der Gläubigerkontakt läuft dann größtenteils über die beauftragte Kanzlei.

    Doch wie verhalten Sie sich richtig, wenn Ihr außergerichtlicher Schuldenvergleich gescheitert ist? In der Praxis kann es durchaus dazu kommen, dass Ihre Gläubiger sich nicht von sachlichen Argumenten überzeugen lassen und Sie die übrig gebliebenen Gläubiger auch nicht aus Ihrem Einkommen bezahlen können. Der Vergleich ist somit zunächst gescheitert.

    Schätzen Sie im Falle des Scheiterns Ihres außergerichtlichen Schuldenvergleichs Ihre Situation sachlich und nüchtern ab.

    Als eine Lösungsalternative kommt das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (gemäß § 309 Absatz 1 InsO) bei Schuldnern und Schuldnerinnen in Betracht, die von dem Verbraucherinsolvenzverfahren Gebrauch machen können. Hierbei wird die Zustimmung von den ablehnenden Gläubigern durch das Insolvenzgericht ersetzt, wenn sich die zustimmenden Gläubiger im außergerichtlichen Vergleich in sogenannter Kopf- und Summenmehrheit befanden. Lassen Sie sich bei diesem Schritt von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten und betreuen.

    Sollte diese Lösungsalternative für Sie noch nicht möglich sein (noch keine Kopf- und Summenmehrheit), so sollten die Erfolgsaussichten einer weiteren Vergleichsrunde unter Berücksichtigung der bislang ergangenen Gläubigerreaktionen und einem überarbeitetem Angebot eingeschätzt werden.

    Eine weitere Lösungsoption würde letztendlich auch in der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bestehen.

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    Tipp 11: Die Kosten des Vergleichs und alle Schritte sollten von Beginn an feststehen

    Wenn Sie sich nun als Schuldner oder Schuldnerin dazu entschließen Ihren außergerichtlichen Schuldenvergleich durch einen spezialisierten Schuldnerberater (beispielsweise eine Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht) betreuen zu lassen, dann gibt es wichtige Merkmale die es zu beachten gilt.

    Merkmale die Ihnen dabei helfen können die Seriosität des Schuldnerberaters richtig einschätzen zu können.

    Zum einen sollte das Merkmal der Preistransparenz gegeben sein! Das bedeutet, dass die Kosten für die Dienstleistung für Sie als Schuldner oder Schuldnerin von vorneherein feststehen sollten. Zudem muss sich zeigen wie und woraus sich der gesamte Preis im Einzelnen ergibt. Die Transparenz des Honorars ist in solch heiklen finanziellen Situationen unabdingbar!

    Zum anderen sollte ein gewisser zeitlicher Rahmen der Vorbereitung und Durchführung für Sie ersichtlich sein.

    Des Weiteren ist es wichtig, dass neben der preislichen und zeitlichen Komponente auch die des Umfangs der Dienstleistung in allen Schritten angegeben ist! Achten Sie hierbei neben der eigentlichen Führung des Verfahrens vor allem auf folgende markante Punkte:

    • Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien (Schufa, ICD sowie dem Schuldnerverzeichnis) sollten durchgeführt werden, um eventuell auch unbekannte Gläubiger zu ermitteln
    • Der Kontakt zu Ihren Gläubigern sollte übernommen werden
    • Umfassende Abfragen bei Ihren Gläubigern zwecks der Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abtretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel sollten durchgeführt werden
    • Die Vergleichsangebote sollten unter Heranziehung des mit Ihnen abgestimmten Angebots und individuellen Argumenten ausgearbeitet werden
    • Die konkreten Verhandlungen mit Ihren Gläubigern sollten erst nach Zustimmung Ihrerseits zum Vergleichsplan erfolgen

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    112 Kommentare
    1. Sara P. .
      says:

      Sehr geehrte Herr Dr. V. Ghendler,
      Ich habe mit meinem Exmann einen Privatkredit der wir bisher zusammen bezahlt haben, während unseren Scheidung hat mein Exmann Privatinsolvenz beantragt, da ich die komplette Rate alleine nicht Zahlen konnte ist der Kredit bei der Inkasso. Ich würde gerne ein Vergleich anbieten, was muss ich alles vorliegen oder welche Unterlagen werden von mir verlangt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        es gibt keinen allgemeingültigen Weg, um mit dem Inkassounternehmen einen Vergleich auszuhandeln. Dies ist stark vom Einzelfall und vom Verhandlungsgeschick abhängig. Sie können uns gern mit einem außergerichtlichen Vergleich beauftragen, damit Sie möglichst schnell schuldenfrei werden. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Erstberatung an, in der wir Ihnen alles genau erklären. Wir sind unter 0221 6777 00 55 erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Madlen
      says:

      Hallo liebes Team,

      Ich habe 2012 eine außergerichtliche Einigung erwirkt und mit diesem Monat die Gesamtsumme + vereinbarten Aufwendungen beglichen und bin somit der Vereinbarung nachkommen.
      Heute rief ich beim Inkassobüro an um mich danach zu erkundigen und um eine Bestätigung zu bitten, dass der Fall erledigt ist.
      Die Dame am Telefon meinte zu mir, dass noch Zinsen in Höhe von ca. 1.500 € zu zahlen sind.
      In der Vereinbarung steht nichts davon, ich habe dafür nichts unterschrieben und wurde dazu nicht informiert bzw belehrt.

      Darf das sein? Die Dame wird nochmal nachfragen und mich informieren. Ich habe hier die Vermutung, dass das nicht rechtens ist.

      Vielen lieben Dank im Voraus
      Madlen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich können bei einer Ratenzahlungsvereinbarung, wenn keine anderslautende Vereinbarung im Vertrag getroffen ist, keine weiteren Verzugszinsen geltend gemacht werden.
        Beachten Sie, dass eine konkrete Einzelfallbezogene Beratung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Hierzu wäre eine genaue Prüfung der Unterlagen notwendig.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Robert
      says:

      Hallo
      Ich hatte einen Kredit bei einer Bank der mir schon aufgekündigt wurde. Ich mußte an einen Gerichtsvollzieher hohe Summen abzahlen als ich das getan hatte, bot mir die Bank an die Restforderung ratierlich in monatlichen Teilbeträgen von Summe X abzuzahlen. Nun haben Sie auf Grund meines Gehaltes geschrieben sind Sie mit der Summe X nicht mehr einverstanden und verlangen einen höhere Summe. In dem damaligen Brief wurde mir nicht mitgeteilt das sich die höhe der Raten an irgendwelche Kriterien bindet. Muss ich die höheren Raten nun zahlen oder mich an die von der Bank unterschriebenen Ratenvereinbarung halten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Robert

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt auf die Formulierungen in der Ratenzahlungsvereinbarung an, aber grundsätzlich kann die Bank nicht einseitig eine Anhebung verlangen. Sie ist an den Vertrag gebunden. Es wäre aber unter Umständen möglich, eine wirksame Klausel aufzunehmen, wonach die Rate an das Einkommen gebunden ist. Dies ist aber meines Wissens eher nicht die Regel.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Jasi
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      wenn ich 3 Banken als Gläubiger habe und das Kirchensteueramt und das Amt zustimmt zum außergerichtlichen Vergleich, die zweithöchste Bank auch, die niedrigste abgelehnt hat und die höchst verschuldete keine Antwort abgibt, könnte man den außergerichtlichen Vergleich dann trotzdem durchziehen?
      Evtl. durch einen Bekannten, die Bank mit der niedrigsten Summe außertourlich ablösen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dem außergerichtlichen Vergleich müssen grundsätzlich alle Gläubiger zustimmen. Eine Zustimmungsersetzung kommt nur im gerichtlichen Vergleich oder dem Insolvenzplan in Frage.
        Gerne geben wir Ihnen eine nähere Einschätzung im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Marcel T. .
      says:

      Guten Abend, vielen Dank für Ihre Tipps hier, die auch für Laien sehr erklärend sind!
      Bei mir sieht es wie folgt aus. 4 Gläubiger, 3 Banken 1 Privatperson, unterm Strich ca 60Tsd € Schulden. monatliche Raten bei 900€ plus die üblichen Fixkosten. Konto dementsprechend dauernd im Minus. 2 Unterhaltspflichtige Kinder. Nettolohn monatlich ca 2300€. Lohnt sich ein Vergleich oder sollte man besser den Weg der privatinsolvenz wählen?
      Beste Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter T.,

        grundsätzlich bietet sich an, einen Vergleich anzustreben, allerdings hängt der Erfolg von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ab. Hier ist Erfahrung und Verhandlungsgeschick erforderlich. Scheitert der Vergleich an den genannten Faktoren, können wir das Insolvenzverfahren direkt für Sie einleiten, weil wir dann schon im Bilde sind. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung erläutern wir Ihnen auch die alternative Entschuldungsmöglichkeit mittels Vergleich. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Mutlu B.
      says:

      Liebes Team KG,

      zunächst einmal vielen Dank für diesen hervorragenden Beitrag zum Thema, welcher super informativ ist!

      Auch ich stecke in einer finanziellen Misere und habe derzeit kein Einkommen oder Vermögen, welches ich für einen Vergleich nutzen könnte. Jedoch wären Freunde & Verwandte bereit mir einen Betrag, der ca. 32% meiner Schulden ausmacht, für einen etwaigen Vergleichsversuch zur Verfügung zu stellen.

      Nun wurde mir jedoch von meinen Schuldnerberater im Erstgespräch mitgeteilt, dass dies später zu einem Problem werden könnte, wenn der außergerichtliche Vergleich scheitert.
      Konkret wurde behauptet, dass ich im schlimmsten Fall, wenn auch das Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos verläuft, im Insolvenzverfahren, die o.a. 32% zur Verfügung stellen müsste. Konkret also mir das Geld dann von Bekannten leihen MUSS und könnte demnach am Ende der Wohlverhaltensperiode gar nicht wirklich schuldenfrei werden.

      Das macht für mich keinen Sinn und ich bin nun total verunsichert, da ich bereits munter Vergleichsangebote rausgeschickt habe, in der Hoffnung, dass einige Schuldner “anbeißen”.

      Meine konkrete Frage: hat mir der Schuldnerberater womöglich nur Unfug erzählt, oder stimmt die o.a. Aussage?

      Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung

      und mit besten Grüßen

      Mutlu B

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für das Lob.
        Grundsätzlich umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners. Eine Zusage durch Dritte, Geld für einen außergerichtlichen Vergleich zur Verfügung zu stellen, führt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Drittmittel bei Scheitern des Vergleichs in die Insolvenzmasse fallen, jedenfalls solange sie das Geld noch nicht an den Schuldner überwiesen haben.
        Dies ist ja gerade der Punkt, der die Gläubiger vom außergerichtlichen Vergleich überzeugen soll, denn im Insolvenzverfahren hätten sie eben keinen Zugriff auf diese zusätzlichen Mittel.

        Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Fehler in selbst ausgehandelten Schuldenvergleichen letztendlich für den Schuldner nachteilig sind. Hierzu kann ich aber nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Beauftragung eine nähere Einschätzung abgeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Stefan K. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      ich bin mit etwa 100.000€ verschuldet.
      Durch Dritte stehen mir etwa 40.000€ für einen außergerichtlichen Einigungsversuch zur Verfügung.
      Ich habe den Gläubigern (11 a.d.Z.) bereits ein Vergleichsangebot gemacht und folgende Rückmeldungen erhalten:

      3x Zustimmung
      5x Ablehnung
      3x keine Rückmeldung

      = keine Kopfmehrheit

      Eine Summenmehrheit wäre gegeben, da die Zustimmungen etwa 67.000€ (67% der Summe) ausmachen.

      Nun meine Frage bzw. mein Vorhaben:

      Ich überlege 6 Gläubiger, welche den Vorschlag abgelehnt oder nicht reagiert haben, wiederum über Dritte (Schwester) abzulösen bzw. zu bezahlen. Auf diese 6 Gläubiger entfallen etwa 2.000€.
      Den verbleibenden 5 Gläubigern (Summe 98.000€) möchte ich erneut ein leicht verbessertes Angebot (40.000€ / Quote >40%) machen.
      Die drei Gläuber deren Zustimmung ich bereits hatte, werden aller Voraussicht nach wieder zustimmen, die beiden verbleibenden Gläubiger werden wahrscheinlich wieder ablehnen.

      Frage 1: Ist es zulässig einzelne “kleine“ Gläubiger zu bedienen?

      Frage 2: Worauf ist zu achten, was kann passieren?

      Frage 3: Könnte ich im Falle eines erneuten Scheiterns das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beantragen?

      Vielen Dank und freundliche Grüße
      Stefan K.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Anscheinend haben Sie bereits umfangreiche eigene Recherchen angestellt.
        Bezüglich Frage 1 kommt es insbesondere darauf an, nicht den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung zu erfüllen (§ 283c I StGB). Das bedeutet in erster Linie, dass man keine Gläubiger bezahlen darf, deren Forderungen noch nicht fällig waren.
        Frage 2 ist leider zu umfassend, um sie in diesem Rahmen beantworten zu können. Dies wäre leider nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich.
        Zu Frage 3: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist grundsätzlich erst möglich, nachdem eine “geeignete Stelle” bescheinigt hat, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. Das Gericht wird tatsächlich nur eine solche Bescheinigung akzeptieren, egal wie gut der Schuldner selbst den Einigungsversuch vorbereitet und dokumentiert hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Sisi
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Mein Mann hat bei 2 Banken insgesammt 78 000 € Schulden monatliche Raten 493€ und 219. Nettoeinkommen 2700. Wir haben 2Kinder und ich bin noch in Karenz. Sein Konto ist dauerüberzogen. Wenn alles bezahlt ist bleiben uns monatlich 400€ zum leben. Wäre in diesem Fall ein außergerichtlicher Vergleich mit Einmalzahlung sinnvoll?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        das hängt auch von der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ab. Auch ein Insolvenzverfahren erscheint sinnvoll, damit könnten Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein und meist haben Schuldner während des Insolvenzverfahrens mehr Geld monatlich zur Verfügung als vorher. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an und hierfür erreichen Sie uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Adrian M.
      says:

      Sehr geehrte Herren Anwaelte,
      Eine Frage: Ich habe seit meiner Studienzeit eine Kundenbeziehung mit einer Kreditkartenbank, und benutze seither deren Karten- und Kreditfazilitaeten ohne Probleme. Leider laufe ich nun auf eine faktische Privatinsolvenz zu und stelle fest, dass ich diversen Mitteilungspflichten ueber die Jahre nicht nachgekommen bin (Adresswechsel, Wohnsitzverlegung ins Ausland, Beendigung des letzten Arbeitsverhaeltnisses). Was sind nach Ihrer Erfahrung die typischen “zu fuerchtenden” Konsequenzen daraus wenn ich die Bank ueber meine vorraussichtliche Zahlungsunfaehigkeit informiere, und, hat dies folgen auf meine Rechte bzgl Aussergerlichtlichem Vergleich und moegliches Insolvenzverfahren? Mein Wohnsitz ist im EU-Ausland.

      Vielen Dank!
      A. M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Unsere Antworten beziehen sich in aller Regel auf Sachverhalte nach deutschem Recht. Daher kann ich Ihnen keine abschließende Auskunft außerhalb eines Mandats geben. Ich gehe davon aus, dass Sie einen Kreditvertrag mit einer deutschen Bank haben. Grundsätzlich ist es so, dass ein außergerichtlicher Vergleich umso wahrscheinlicher wird, je schlechter der Gläubiger nach einem Insolvenzverfahren stünde. Die Tatsache, dass Sie z.T. Vertragspflichten verletzt haben, fällt hierbei nicht so sehr ins Gewicht. Bei einem Insolvenzverfahren ist die Restschuldbefreiung das Wichtigste für den Schuldner. Nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt halte ich diese weiterhin für möglich. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen für Rechtsverhältnisse auf deutschem Territorium gelten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Alexander Z. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      der Anwalt hat mir bereits ein Vergleichsangebot in Höhe von 4000 Euro geschickt. Ich habe ihn ein Gegenangebot gemacht von 3500 Euro, darauf hin hat er nach den Verdienstabrechnungen gefragt. Kann er sein Angebot mit den 4000 Euro einfach erhöhen oder zurückziehen wenn er meine Lohnzettel überprüft hat, oder könnte ich notfalls auf die 4000 Euro bestehen falls das mit den 3500 Euro abgelehnt wird?

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Z.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        wenn nach einem “Angebot” nach den Verdienstabrechnungen gefragt wird, spricht einiges dafür, dass das “Angebot” unter einem Vorbehalt steht. Ein Angebot unter Vorbehalt ist eher als nicht bindend anzusehen. Außerdem hängt es vom Inhalt des “Angebots” ab, ob Ratenanpassungen abhängig vom Verdienst möglich sind. Dies kann ich nicht ohne Lektüre des “Angebots” abschließend sagen. Es stellt sich weiterhin so dar, dass Sie nicht darauf bestehen können. Weitere Auskünfte kann ich nur im Rahmen eines Mandats erteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Alexander Z. .
      says:

      Guten Tag Herr Anwalt,

      Ich zahle seit vielen Jahren eine monatliche Rate in Höhe von 100 Euro an einen Anwalt wegen Kreditschulden. Letzte Woche habe ich nach einen Vergleichsbetrag angefragt. Mir wurde ein Vergleichsbetrag in Höhe von 4000 Euro angeboten bei einem, momentan noch offenen, Betrag von 6500 Euro. Ich könnte aber nur 3500 Euro zahlen und dies habe ich den Anwalt mitgeteilt. Er teilte mir mit das er meine letzten 3 Lohnscheine braucht um dies abschließend zu prüfen. Mein Nettoeinkommen beträgt etwa 2100 Euro. Muss ich bedenken haben das der Anwalt plötzlich sein Angebot zurückzieht und den Vergleichsbetrag erhöht oder sogar sie monatliche Rate erhöht wenn er sieht was ich verdiene?

      Vielen Dank im voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Z.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Alexander Z. .
      says:

      Guten Tag Herr Anwalt,

      Ich zahle seit vielen Jahren einen monatliche Rate in Höhe von 100 Euro an einen Anwalt wegen Kreditschulden. Letzte Woche habe ich nach einen Vergleichsbetrag angefragt. Mir wurde ein Vergleichsbetrag in Höhe von 4000 Euro angeboten bei einem, momentan noch offenen, Betrag von 6500 Euro. Ich könnte aber nur 3500 Euro zahlen und dies habe ich den Anwalt mitgeteilt. Er teilte mir mit das er meine letzten 3 Lohnscheine braucht um dies abschließend zu prüfen. Mein Nettoeinkommen beträgt etwa 2100 Euro. Muss ich bedenken haben das der Anwalt plötzlich sein Angebot zurückzieht und den Vergleichsbetrag erhöht oder sogar sie monatliche Rate erhöht?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung haben, die keine nachträgliche Änderung zulässt, ist Ihre Sorge unbegründet. Enthält die Ratenzahlungsvereinbarung jedoch die Option, die Rate anzupassen, kann dies nach Einsicht Ihrer Lohnabrechnungen geschehen. Ein echtes Angebot des Anwalts liegt noch nicht vor, da er einen Vorbehalt deutlich machte.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Chilly
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte,

      Habe bei meiner Bank 77.000 Euro Schulden und bei einem anderen Gläubiger 2.000 Euro. Da mir nun die jeweilige Rückzahlung der Rate von einmal 671 Euro und 45 Euro nicht mehr möglich ist, habe ich mich für den Vergleich entschieden.
      Meine Frage lautet nun ob ich mir trotz des Vergleichsverfahrens noch ein Auto über Finanzierung kaufen kann, da ich für meine neue Arbeitsstelle dringend eines benötige?
      Wenn die Rate für das Auto zum Beispiel 90 Euro im Monat ist, plus Versicherung und Kfz Steuer. Oder ob ich solange sparen muss bis ich das Auto bar bezahlen kann.
      Vielen Dank im voraus!

      Liebe Grüße
      Chilly

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn die Vergleichsvereinbarung keine entgegenstehende Bedingung enthält, können Sie ein PKW finanziert kaufen, ohne dabei Ihren Vergleich zu gefährden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Anne B. .
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte,
      nach dem Studium der Ausführungen zur außergerichtlichen Einigung und Insolvenz ist mir die Berechnung der Quote trotzdem noch nicht klar. Richtet sich diese nach der Anzahl der Gläubiger oder nach dem prozentualen Anteil der Forderungshöhe an der Gesamtforderungshöhe aller Gläubiger?

      Also wenn gesamt 70.000 € Forderungen bestehen und ein Gläubiger eine Forderung von 35.000 € hat, ist dann seine Quote 50% oder richtet sich diese nach der Anzahl der Gläubiger (20) und wäre dann 5% von der Insolvenzmasse?

      Herzlichen Dank für die Antwort.
      MfG Anne B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        wenn Ihre Frage die Quote im Insolvenzverfahren meint, so richtet sich dies nach der Forderungshöhe. Die Quote des genannten Gläubigers wäre demnach 50 % des zu verteilenden Betrages.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. K Y.
      says:

      Sehr geehrter Herr Anwalt,

      Ich wurde wegen Nichtzahlung einer Rechnung verklagt. Von der Rechnung waren bereits Ende 2019 15.000 EUR verjährt. Die übrigen 5.000 EUR waren bis Ende 2020 gültig.

      Ich stimmte zu, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Der Kläger bestand darauf, dass ich eine notarielle Schuldentilgung mit einem Zahlungsplan unterzeichnen müsse. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger (in einer E-Mail) damit einverstanden, die Klage zurückzuziehen.

      Die notarielle Schuldentilgung besagt lediglich, dass ich die Schuld in Höhe von 5.000 EUR im Zusammenhang mit der Rechnung anerkenne. Offensichtlich sagt es nichts darüber aus, was der Kläger tun wird, da der Kläger es nicht unterschrieben hat.

      Ich habe die notarielle Schuldenanerkennung unterschrieben und die ersten Zahlungen geleistet.

      Die Klage wurde zurückgezogen.

      Meine Frage: Gibt es Umstände, unter denen der Kläger mich für die verbleibenden 15.000 EUR noch verfolgen könnte? Habe ich durch das Erkennen eines Teils der Rechnung gerade die Verjährungsfrist für den Rest der Rechnung neu gestartet?

      Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, diesen Fehler zu beheben?

      MFG

      K.Y.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        eine abschließende Bewertung ist mir in diesem Rahmen nicht möglich. Allerdings ist es so, dass die weitergehende Inanspruchnahme als die vereinbarten 5000 Euro eher unwahrscheinlich ist, da anderenfalls die gesamten 15000 Euro beurkundet worden wären. Durch Verjährung haben Sie ein dauerhaftes Recht, die Leistung hinsichtlich der verjährten Summe zu verweigern. Solange Sie nicht wieder erklären, dass Sie dem Gläubiger 15000 Euro schulden, können Sie sich bezüglich dieser Schuld grundsätzlich auf Verjährung berufen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Andy
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus oder Kollegen,
      ich habe eine Überzahlung von einem Unternehmen am 17.03.16 bekommen, jetzt hatte ich um die Einrede der Verjährung gebeten. Das Unternehmen hatte zwischenzeitlich in 2019 Insolvenz angemeldet, demnach soll ich die Summe an den Insolvenzverwalter zurück zahlen. Nach einem paar Schriftwechseln und einem Telefonat wurde mir angeboten eine Außergerichtliche Rückzahlung schriftlich anzubieten welchen Spielraum gibt es für mich, damit ich nicht alles zurück zahlen muss?
      Vielen Danke für eine Antwort.
      Viele Grüße
      Andy

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        sollte die Forderung tatsächlich verjährt sein, brauchen gar nichts zu leisten. Sollte die Forderungen noch nicht verjährt sein, wird der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Vergleich annehmen. Unser Artikel Schuldenabbau durch Verjährung erklärt Ihnen, ob Verjährung eingetreten ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Angelika
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte,
      vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Tipps.
      Meine Situation ist etwas kompliziert. Ich habe leider durch Betrugsfall (Romance Scamming) in kurzer Zeit 3 grössere Darlehen aufgenommen. Nach Bekanntwerden des Betrugs habe ich sogleich Anzeige erstattet. Nur interessiert das die Gläubiger recht wenig. Ich bin ebenso gleich zur Schuldenberarung aufs LRA gegangen. Wir hatten schon einige Gespräche und ich hoffe sehr auf eine außergerichtliche Einigung. Jedoch sagt mein Berater immer wieder, er habe bei dem Einigungsversuch Bedenken, da ich noch etwas Vermögen in Bauspar und Versicherungen habe. Er meint die Banken geben die Angelegenheit schnell an Inkassoinstitute ab, sobald ich die Zahlungen einstelle, und sie würden versuchen alles heraus zu holen was geht. Im schlimmsten Fall würde ich sogar auf die volle Schuldensumme kommen. In Ihren Tipps hat sich dies nicht so dramatisch gelesen. Ich bin nun wirklich unschlüssig was ich tun soll. Ich kann die Raten auf Dauer nicht bedienen. Da ich nicht das komplette Darlehen dem Betrüger ausgezahlt hatte, konnte ich bisher die Raten zahlen. Das geht aber nicht mehr lange gut. Es besteht auch noch ein Rest-Autodarlehen, welches aber in 2 Jahren getilgt ist. Die Möglichkeit über eine Übernahme der Restschuld des Kfz-Darlehens durch Verwandschaft besteht.
      Rest-Darlehensschuld ohne Kfz beläuft sich jetzt noch auf ca. 53.000 Euro. Gehalt 2.300 Euro.
      Ein neues Girokonto habe ich bereits.
      Können Sie mir noch einen Tipp geben? Verlangt das Inkassoinstitut in jedem Fall eine Vermögensauskunft?
      Besten Dank im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        einen echten Tipp kann ich Ihnen in Ihrem Fall nicht geben, da Sie sich auch bereits in die Hände einer Beratung begeben haben. Ich kann Ihnen jedoch sagen, dass eine Vermögensauskunft, die privat verlangt wird, nicht beantwortet werden muss. Andererseits kann bei verweigerter Auskunft eine Einigung schwieriger werden. Sollte ein Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft verlangen, so sind Sie hierzu verpflichtet. Dies kommt jedoch erst in Betracht, wenn ein Titel gegen Sie vorliegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Joshua E. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eines nicht ganz verstanden bis jetzt. Ich habe ~15k Schulden bei der Bank die ich monatlich mit 50 euro angefangen habe abzuzahlen. Jetzt hab ich laut meiner Kenntnis nur einen anderen Schuldner, ein Inkassobüro mit 3k schulden. Ich hatte angerufen und erfragt ob ich einen schriftlichen Antrag auf eine Einmalzahlung einreichen dürfte. Jetzt die frage ob ich das so durchziehen darf, da ich ja eine unzahlbare Summe bei der Bank noch offen hätte. Muss bei einem Vergleich JEDER Gläubiger dabei sein oder darf ich sozusagen mir die 3k Schulden erstmal vom hals schaffen mit dem Vergleich einer Einmalzahlung und mich dannach weiter um meine Hauptschulden kümmern ?
      Danke für ihre Unterstützung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        Tipp 7 beantwortet Ihre Frage recht umfassend. Grundsätzlich können Sie frei verhandeln und entscheiden, wie Sie Ihre Schulden bei den Gläubigern tilgen. Es ist jedoch so, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung womöglich versagt würde, wenn Sie durch Täuschung bei den Verhandlungen den Anschein erwecken, über nicht genügend finanzielle Mittel zu verfügen, aber in Wahrheit doch in der Lage sind, eine Forderung in Höhe von 3000 Euro sofort zu zahlen. Denn die Täuschung könnte den Gläubiger davon abhalten in dessen Interesse einen Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen. Die Grenzen zwischen Täuschung und Verhandlungsgeschick sind fließend. Welches Verhalten also noch kein späteres Risiko bedeuten würde und welches indes schon, kann Ihnen ein auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwalt nach Prüfung Ihrer Einzelfallumstände im Rahmen eines Mandats abschließend sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Alex
      says:

      Hey,
      also erst einmal möchte ich euch für diesen sehr hilfreichen Beitrag danken! Wirklich perfekt dass ich so etwas tut. Danke dafür.
      Nun habe ich auch ein kleines Problem, nicht sehr groß aber ich möchte es aus der Welt haben und das möglichst mit wenig Verlust.
      Ich war von Dezember bis mitte Februar und Ende Februar bis Anfang Juni arbeitssuchend, jedoch habe ich mich nicht bei einem Amt gemeldet, da ich noch etwas Ersparnisse hatte und lieber für mich selber aufkomme als mich von anderes “durchfüttern” zu lassen.
      Nun sind die Ersparnisse aber aufgebraucht und ich bin seit einem halben Jahr in einem Arbeitsverhältnis, habe Ende 2020 aber verschiedene Zahlungsaufforderungen der AOK Plus bekommen, mich heute mit dieser auseinander gesetzt und wir sind auf eine Summe von ca 1050 Euro gekommen. Eine Pfändung auf meinen Lohn wurde bereits durchgesetzt aber bisher hat noch nichts von meinem Lohn gefehlt. Lange Rede kurzer Sinn, ich stehe nun vor der Möglichkeit die Volle Summe in Raten zu bezahlen oder mich auf einen Vergleich einzulassen, für den Vergleich muss ich eine Summe vorschlagen, welche Abgelehnt oder Angenommen wird, ich soll hierfür Überlegen welche Summe ich binnen 3 Monaten auftreiben kann. Aktuell ist mein Lohn bei etwa 1500€ Netto. Ich bin 22 Jahre verheiratet ohne Kinder. Da ich nur diese Summe begleichen soll und nichts weiteres fällt die Insolvenz sowieso raus und ich kann vermutlich nicht mit 30% einsteigen. Was wäre denn ein Betrag welchen ich anbieten kann um gute Chancen zu haben? Und ich hätte die Möglichkeit mir das Geld zu leihen und somit den Vergleich sofort zu bezahlen, wäre es sinnvoll dies vorzuschlagen oder lieber nicht da die AOK dann eventuell alles beglichen haben möchte?
      MfG Alexander

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich kann in diesem Rahmen keine konkrete Prozentzahl nennen, ich bitte Sie um Verständnis. Es kommt stark auf den Einzelfall an. In Ihrem Fall weiß die Krankenkasse zwar nicht, dass Sie sonst keine anderen Schulden haben und somit keine Insolvenz anmelden werden. Die “Drohung” mit einer Insolvenz ist aber vermutlich in diesem Fall trotzdem nicht hilfreich.
        Das Angebot, die gesamte Summe zu bezahlen, sollte man sich für den Fall aufheben, dass die Krankenkasse alle anderen Vorschläge ablehnt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Maleya
      says:

      Hallo,
      Ich habe mir Hilfe eines Anwalts mit allen Glaubigern ausser gerichtlich Vergleiche geschlossen. Die Zahlungen gehen zwischen 60-72 Monaten.
      Ich hatte jetzt gefragt, was ist wenn ich alle brav bezahle und wenn zb. Steuerrückzahlungen erhalte, den Glaubigern mehr bezahle um die Laufzeiten zu verkürzen. Da sagte man mir das sollte ich lassen, denn wenn ich mehr zahle könnten die Gläubiger auf die Idee kommen, die gesamte Forderung wieder zu fordern. Ist das tatsächlich so?
      Lg M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        ob Sie eine Sondertilgung risikolos tätigen können, hängt vom Inhalt der Vergleichsvereinbarung ab. Womöglich findet sich hierzu eine Regelung in Ihrem Vergleich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Max
      says:

      Hallo,
      Ich habe einen Vergleich mit Ratenzahlungen erzielt, die ich jetzt auch seit 13 Monate bezahle. Insgesamt muss ich die Beträge 72 Monate bezahlen.
      Es sind 12 Gläubiger mit unterschiedlichen Beträgen. Teilweise sind auch Beträge unter 3€ dabei. Könnte ich einzelne Schuldner vorzeitig begleichen? Wenn ja, bezahle ich dann die Summer die vom Vergleich offen ist oder die Originale Summe.

      Bsp:
      3000€ hauptsumme
      200€ abbezahlt
      Rest 2800€

      Nach Vergleich:
      Verhandelte Summe:1500
      Rate ausgehandelt :10€
      12 Monate bezahlt: 120
      Rest Rate: 1380€

      Könnte ich die 1380€ jetzt auf einen Schlag bezahlen und mit dem Schuldner bin ich dann fertig? Oder möchte er dann auch noch den Rest von der hauptsumme?

      Und müsste ich dann die ganzen anderen Schuldner noch informieren darüber und können die dann mehr verlangen?

      Und wie ist es mit Sonderzahlungen? Darf man die durchführen oder muss das mit jedem Schuldner abgesprochen werden?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich hängt die Beantwortung Ihrer Frage von den vereinbarten Bedingungen ab, die mir jedoch in Ihrem Fall unbekannt sind. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Vergleich mit allen Gläubigern darauf basiert, dass alle verhältnismäßig gleich befriedigt werden. Dem ist dann bei der Tilgung auch entsprechend zu folgen. Gläubiger werden insgesamt nichts dagegen haben, wenn jene vorzeitig befriedigt werden. Problematisch ist gleichfalls wohl, wenn manche Gläubiger eine sofortige Tilgung erhielten und andere warten müssten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Frank
      says:

      Hallo,
      erstmal vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
      Ich habe seit 2013 einen Kredit in höhe von 80.000€ bei einem Gläubiger. Die monatliche Rate von ca. 1100€ konnte ich bis 2018 ohne Verzug zahlen. Allerdings waren die Zinsen 13% auf dem Kredit was die effektive Tilgung gering hielt. Seit 2018 habe ich aus finanziellen Gründen die Ratenzahlung abgestellt und diese hat der Gläubiger erzwingt Maßnahmen wie Inkasso… einzuleiten.
      Nun ist ein Teil meines Gehalts gepfändet Der Gläubiger bekommt ca.100€ pro Monat.  Im Fall von einer Privatinsolvenz würde der Gläubiger ca. 100€ monatlich bekommen sprich ca. 3600€ für die drei Jahre.

      Könnte ich nun für einen Vergleich in diesem Fall zb. 5000€ bei einem Restkredit von ca 60.000€ anbieten? Wäre das attraktiv für den Gläubiger? Abgesehen davon dass bei Privatinsolvenz weniger rauskommen würde. Ich habe weder ein Eigentum noch wertvolles Gegenstand was gepfändet werden könnte.
      Wie soll ich hier am besten handeln um eine erfolreiche Einigung zu ermöglichen?

      Danke im Voraus

      VG
      Frank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Ihr Vorgehen kann den Gläubiger dazu veranlassen zuzustimmen. Allerdings kann ich Ihnen dies nicht mit Sicherheit sagen, da es auch auf das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Gläubiger ankommt. Wirtschaftlich betrachtet kann es zur Einigung kommen. Allerdings kann der Gläubiger auch vermuten, dass in einem Insolvenzverfahren mehr Befriedigung erzielt werden könnte. In der Praxis zeigen sich Gläubiger oftmals verhandlungsbereiter, wenn das Vergleichsangebot professionell unterbreitet wird. Sie können Ihren Versuch starten und dem Gläubiger versuchen glaubhaft zu machen, dass weiteres Vermögen nicht vorhanden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Parwana
      says:

      Hallo.

      Meine frage ware, vor 2 jahren haben wir eine Aussegerichtliche schuldenbereinigung mit 10 Glaubiger erfolgreich ausgehandelt.
      Ein gesammt betrg von 40.000 euro mit 72 raten zu zahlen.
      Bis jetzt haben wir immer punktlich bezahlt.
      jetzt haben wir vor schneller unsere rest raten abzubezahlen.
      Mussen wir den gesamtablauf von 72 monaten einhalten, oder kann man als sonderzahlung den restlichen gesamtbetrag abzahlenabzahlen?
      Wir haben von bekannten ein teil geld bekommen und den rest mochten wir von einer bank umschulden lassen.
      Ist unser vorgehn richtig oder falsch?
      Kann unser glaubiger probleme wegen einer vorzeitiger zahlung machen ?
      Ich bitte um eine hilfreiche antwort.

      Mit freundlichen grussen

      Parwana

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        falls durch die vorzeitige Abbezahlung den Gläubigern der gleiche Betrag zufließt, wie wenn Sie die vereinbarten 72 Monate bis zur Schlusszahlung warten würden, dann spricht nichts dagegen. Im Gegenteil es dürfte im Interesse aller Gläubiger sein, wenn diese früher an die vereinbarte Zahlung kommen. Ansonsten gilt das, was vereinbart wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. John
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      Vor kurzem habe ich 4 meiner Gläubiger (allesamt Kündigungsfälle mit Auslagerungen zu speziellen Abteilungen bzw dem Inkassobüroübertrag) mit meinem ALG 2 Bescheid und einer kurzen Email mit einer kurzen persönlichen Stellungsnahme wissen lassen, dass ich seit Anfang diesen Jahres nicht nur arbeitslos bin, sondern auch finanziellen Totalschaden erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt meiner emails hatte ich noch keine Ahnung, dass es sowas wie den Schuldenvergleich gibt.

      Kurz danach hat sich ein Gläubiger mit mir Telefonisch in Verbindung gesetzt und mit mir ein paar Sachen durchgesprochen. So hat dieser bspw mir Tips gegeben, dass man auch einen Vergleich als Option ranziehen könnte mit einer deutlich reduzierten Einmalzahlung. Daraufhin war ich echt verblüfft. Die Person fragte aber weiter, ob noch andere Gläubiger vorhanden sind, woraufhin ich mit Ja bestätigte. Da meinte die Person dass ich hier mit offenen Karten spielen sollte und nicht das Gleichheitsprinzip beachten sollte.

      Meine Frage nun an Sie: Wenn ich ein Vergleichsangebot aufsetzt mit einer bestimmten Quote, würden Sie mir raten ein „einheitliches Schreiben“ aufzusetzen, wo alles drinne steht und das an alle Gläubiger gleichzeitig geht oder soll ich für jeden einzelnen Gläubiger ein „individuelles Schreiben“ aufsetzen, was aber im Prinzip die Gesamtschuld aller Gläubiger aufstellt und die allgmeine Insolvenzquote beinhaltet? Wo lauern hier die Risiken für mich? Und: Soll ich in den Schreiben erwähnen, dass ich ein P-Konto habe?

      Vielen Dank vorab für die Beantwortung dieser Frage!
      John

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank zunächst einmal für Ihre berechtigte Frage, die wir unter Tipp 7 des Artikels beantworten. Sollten Sie nach der Lektüre des Absatzes noch Fragen haben, können Sie diese gerne stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Stefan
      says:

      Hallo,
      der Gläubiger hat sich auf mein Vergleichsangebot eingelassen. Nur statt meinen € 600,00 stehen im Schreiben nur € 500,00 Er schreibt- Nach Verrechnung des Betrages betrachtet er die Angelegenheit als erledigt und sieht von weiteren gerichtlichen Maßnahmen ab. Zahlung bis 01.01.2021 Ansonsten wird das Verfahren fortgesetzt.
      Für mich wäre das so super. Hat er sich bei dem Betrag verschrieben. Und kann ich mich bedenkenlos darauf verlassen. Es gibt einen Vollstreckungsbefehl von 2003 Was sollte ich beachten?
      Vielen Dank für ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Schreiben um ein verbindliches Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs, welches Sie annehmen können, der Gläubiger ist dann daran gebunden.
        Um sicherzugehen kann man die Formulierungen durch einen Juristen prüfen lassen.
        Sie können im Anschluss verlangen, dass Ihnen der vollstreckbare Titel ausgehändigt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. D. J.
      says:

      Hallo,
      ich bin Alg2 Empfänger Habe eine Grundschuld aus 2003 in Höhe € 4018, bisher habe ich immer kleine Beträge um € 20 bezahlt. Jetzt habe ich noch durch die Zinsen eine Schuldenhöhe von € 2550 Nun habe ich eine außergerichtlichen Sculdenvergleich versucht mit einer Höhe von € 700 Das wurde abgelehnt, und eine neue Ratenzahlung von € 20 ab 1.1.2021 angeboten reduziert auf € 2000 und ohne Zinszahlungen. Ist dass ein Versuch mich einzuschüchtern? Die Drohung im schreiben ist offensichtlich. Ich spare zwar € 500, aber was bringt es wenn ich kein Geld habe. Bisher habe ich schon € 3585 abbezahlt, und biete ihm noch € 700 an. Dann ist er eigentlich gut gefahren bei einer Gesamtschuld von € 4018

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        es ist nicht selten, dass Gläubiger versuchen, einen Schuldner besonders lange zahlen zu lassen. Die Lage ist verzwickt, da Sie einen solchen außergerichtlichen Vergleich besser von Anfang vereinbart hätten. Denn kein Geld zu haben, führt zu keiner Entbindung Ihrer Zahlungspflicht. Es ist zunächst nichts anderes möglich, als nochmal in Verhandlungen einzutreten und eine mögliche Insolvenz hierbei in Aussicht zu stellen. Das könnte helfen, die Gläubiger umzustimmen, da am Ende einer Insolvenz meist weniger Geld für die Gläubiger herauskommt, als aufgrund eines Vergleichs.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Dirk
      says:

      Sehr geehrtes Team,
      darf man auf einen Vollstreckungsbescheid von 04/2003, der Hartz4 bedingt nur mit €15 bedient wird, über die ganzen Jahre Zinsen drauf hauen. Ich komme so nie von den Schulden runter. Da macht es doch mehr Sinn überhaut nicht mehr zu bezahlen?
      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Tat ist eine so langfristige Ratenzahlung meist Nachteilhaft. Vermutlich war dies sogar die Absicht des Gläubigers, da so letztendlich eine Zinshöhe erreicht wird, die die Ursprungsforderung übertrifft.
        Wenn das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt kann es tatsächlich manchmal ratsamer sein, ein P-Konto zu führen, die Zahlungen einzustellen und dem Gläubiger ggf. eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 10-20 % der Schuldensumme anzubieten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Jantra D.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich bin gerade dabei einen aussergerichtlichen Schuldenvergleich mit meinem Gläubiger über die Restschuld vo knapp über € 2.500 auf € 600 abzuschließen.
      Ich bin seit vielen Jahren krankheitsbedingt AlgII Empfänger und habe immer nur € 15/Monat bezalt. Damit eigentlich mit Außnahmen nicht mehr wie die Zinsen. Ich zahle seit 2004 sehr unbeständig.
      meine Frage nun – Der Gläubiger ist RA und wollte bei der letzten Korrespondenz die aktuelle Einkommensnachweise. Er hat eine Kopie von dem Bewilligungsbescheid bekommen über € 914,40 Es gibt von damals einen korrekten Vollstreckungsbescheid, und ich habe jetzt ab 1.12.2020 die Zahlung eingestellt bis ich Antwort bekomme ob er auf das Angebot eingeht. Kann er jetzt eine Kontopfändung einleiten? Ich würde ungern aus meinem Konto ein P-Konto.
      machen.
      Vielen Dank für Ihre Antwort im vorais.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        da ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt, ist jederzeit mit einer Kontopfändung zu rechnen. Allerdings können Sie das Konto auch noch innerhalb von vier Wochen nach Pfändung in ein P-Konto umwandeln lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Berger
      says:

      Wenn ich 19 Gläubiger habe und hier z.B.
      6 dem Vergleich zustimmen
      3 den Vergleich ablehnen
      10 keine Reaktion

      Wäre ja das ganze gescheitert. Aber könnte dann zumindest nochmal der gerichtliche Vergleich versucht werden ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Voraussetzung für den gerichtlichen Vergleich ist, dass die Gläubiger mit Kopf- und Summenmehrheit dem Plan zugestimmt haben. Enthaltungen gelten als Zustimmung. Anhand Ihrer Angaben besteht also bereits eine Kopfmehrheit. Es käme noch darauf an, ob auch eine Summenmehrheit besteht. Die drei ablehnenden Gläubiger müssten also weniger als 50 % der Insolvenzforderungen besitzen.
        Ist dies gegeben, können Sie (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor Ablauf der durch das Gericht gesetzten Frist) einen Antrag auf Zustimmungsersetzung durch das Gericht stellen. Das Gericht wird dann weiter Voraussetzungen prüfen, insbesondere werden die ablehnenden Gläubiger angehört.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Nicky F.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich hätte eine Frage. Ich bin seit März in 2018 in einer Ratenzahlung bei Monatlich 25 €. Nun schreibt das Inkassobüro, das ich mich bis 4.12.2020 bei denen melden soll, da nur noch eine Restforderung von 373,97 € offen ist und diese mir entgegen kommen möchten. Ich solle dort anrufen um ein Angebot zu machen um die Sache frühzeitig zu beenden, da mir wohl der Gläubiger entgegenkommen möchte.

      Ehrlich gesagt lebe ich ja nur von Ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Summe von 389 € im Monat.

      Könnten Sie mir ein Tipp geben, da ich mich ja dort melden soll, was für meine Verhältnissse eine angebrachte Summe ist, wegen dem entgegenkommen betreffend dem Gläubiger, bei der oben aufgeführten Restforderungssumme, sowie bei meinen monatlich mir zur Verfügung stehenden Mitteln.

      Vielen Dank im Voraus.

      Mit freundlichem Gruß

      Nicky F.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Anhand Ihrer Angaben wäre bei einer Pfändung bei Ihnen von einem P-Konto nichts pfändbar, da Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt. Es ist daher anerkennenswert, dass Sie die Verbindlichkeit trotzdem bedienen.
        Sie können dem Inkassobüro eine EInmalzahlung in der Höhe anbieten, die Ihnen zu zahlen möglich ist und sehen, ob es darauf eingeht.
        Es ist vorstellbar, dass das Inkassobüro für die Vereinbarung einer Einmalzahlung zur Ablösung der Ratenzahlung erneute Gebühren verlangt, Sie sollten sich also zunächst das Angebot schriftlich bestätigen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Sunny
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler, mein Mann hatte 2016 zwei schwere Schlaganfälle. Wir leben von der Erwerbsminderungsrente. Seit über einem Jahr verhandeln die Anwälte jetzt Vergleiche aus. Mit einem Gläubiger/Krankenkasse wurde ein Vergleich geschlossen, den ich im Monat abzüglich von der vereinbarten Rate mit den Anwälten immer bezahlt habe. Auf Grund einer schweren Grippe konnte ich nicht zur Bank, das habe ich den Anwälten mitgeteilt. Heute kam von der Krankenkasse ,die Pfändung meines Kontos. Mein Mann ist zu 80 Prozent Schwerbehindert . Die KK fordert den Gesamtbetrag und das Konto ist geschlossen. Meine Frage, kann man mit der KK nochmal sprechen und gibt es eine Chance, dass der Vergleich wieder aufgenommen wird? Oder ist jetzt alles hinfällig auch mit den anderen Gläubigern. Ich bin total verzweifelt. Danke für Ihre Antwort. MfG Sunny

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es hängt vom Einzelfall ab, wie mit einer solchen Situation umgegangen wird. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich eine Bestätigung der Stundung einer Rate schriftlich geben zu lassen. Verspätete Zahlungen können ein Grund sein, den Vergleich “platzen” zu lassen.
        Grundsätzlich sollte es aber möglich sein, den Vergleich wieder aufzunehmen, wenn Sie den Grund für das Ausbleiben der Rate erneut mitteilen, zumal Sie auch im Vorfeld mitgeteilt hatten, dass die Zahlung diesmal verspätet erfolgen wird.
        Dennoch ist es auch empfehlenswert, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Nathalie W. .
      says:

      Guten Abend,

      Mein Freund hat ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher bekommen mit einer Forderung von 5.700€. Die Forderung bezieht sich auf einen Vollstreckungsbescheid von 2003 eines Inkassounternehmens. Seither hat diese Forderung geruht und es kam seit 2007 kein Schreiben mehr.
      Da er diesen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, hat er heute wie gefordert eine Vermögensauskunft beim Obergerichtsvollzieher abgegeben. Aufgrund der Verjährung und mittlerweile Undurchsichtigkeit der Forderung, hat dieser geraten einen Vergleich anzubieten. Dies würden wir auch gerne tun, jedoch stellt sich die Frage wie hoch dieser aussehen könnte. Bzw. Was es uns kosten würde hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Könnten Sie uns hierzu Auskunft geben?
      Beste Grüße Nathalie

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        sehr gerne geben wir Ihnen hierzu Auskunft. Am bestehen Sie rufen uns im Rahmen unserer kostenloses Erstberatung am Telefon unter 0221 6777 00 55 an. Wir erläutern Ihnen dann in aller Ruhe alles Wesentliche.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Silke
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      Sie erwähnen hier in einem Beitrag die Begriffe Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. Hätte ich in meinem Fall mit dieser Begründung womöglich eine Chance auf einen außergerichtlichen Vergleich?
      Habe durch Scheidung meine Existenz (Selbstständigkeit) verloren. Dadurch sind Schulden beim Finanzamt in Höhe von 26.500 € aus den Jahren 2013/14 entstanden. Weitere Schulden wie Krankenversicherung, Steuerberater usw. habe ich bereits die letzten 5 Jahre tilgen können. Nun ist noch das Finanzamt mit der oben genannten Höhe und die Jobbörse für ein Notdarlehen von 900 € über. Schuldnerverein vor Ort sagt, Finanzamt macht keine Vergleiche, es käme nur eine Insolvenz in Frage. Bin 54 Jahre, arbeite wieder in meinem alten Beruf in der Finanzdienstleistungsbranche und verdiene dort 1290 € netto. In meinem Alter und nach zwei Herzinfarkten auch keine Chance mehr Karriere zu machen oder mehr zu arbeiten. Gleichzeitig Angst den Job zu verlieren wenn ich in Insolvenz gehen muss. Familie möchte mir jetzt helfen und einen Betrag zu Verfügung stellen um diese Sorgen endlich loszuwerden. Habe ich Ihrer Meinung nach vielleicht doch eine Chance?
      Mit freundlichen Grüßen
      Silke Neugebauer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau N.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Unsere Kanzlei hat bereits erfolgreich Vergleiche mit dem Finanzamt erzielen können.
        Ob dies in Ihrem Fall auch möglich ist, müsste zunächst genauer erörtert werden.
        Gerne biete ich Ihnen hierzu eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Markus S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus,
      von einem Inkassobüro erhielt ich ein Schreiben, dem insbesondere zu entnehmen ist:
      “Ihre Einwände zur o.g. Forderung haben wir zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Forderungshöhe und Ihrer aktuellen Einkommenssituation unterbreiten wir nachstehend folgenden Vergleichsvorschlag:
      – Vergleich i.H.v. EUR xxx,xx mit einer mtl. Rate i.H.v. EUR xx,xx, beginnend ab dem 01.09.2019.
      Wir bitten bis zum 15.08.2019 um Nachricht, ob Sie unseren Vergleichsvorschlag annehmen möchten, damit wir Ihnen eine Vergleichsbestätigung zusenden können.”
      Dass ich den Vergleichsvorschlag annehmen möchte und mir bitte die Vergleichsbestätigung zugeschickt werden solle, habe ich am 01.08.2019 per Fax geantwortet. Diese ominöse Vergleichsbestätigung kam nie bei mir an. Meine Frage hierzu: Wurde hier ein außergerichtlicher Schuldenvergleich wirksam vereinbart und wenn ja, wann? Meiner Meinung nach war das zitierte Schreiben das Angebot und mein Fax dessen Annahme. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, die Raten wurden ab 09/2019 bis 07/2020 einschließlich gezahlt, 06+07/2020 erst zum Ende des Monats, ansonsten immer am Anfang. Ist es bei den getroffenen Vereinbarungen überhaupt relevant, solange innerhalb des Monats gezahlt wird? Die Rate für 08/2019 wurde versehentlich nicht gezahlt. Ein auf den 16.09.2020 datiertes Schreiben enthielt dann: “Trotz mehrfacher Mahnung haben Sie die vereinbarte Ratenzahlung des mit uns geschlossenen Vergleichs nicht bezahlt. Damit ist unsere Vereinbarung hinfällig und die Gesamtforderung lebt nun in voller Höhe abzgl. geleisteter Zahlungen zzgl. Verzugszinsen wieder auf.” Mahnungen habe ich keine einzige erhalten. Meine Fragen hierzu: Waren Mahnungen hier entbehrlich und der Sachverhalt ein Bsp. des von Ihnen im Beitrag erwähnten Falls auf den Inkassobüros spekulieren, dass ich als Schuldner den Ratenzahlungen nicht mehr nachgekommen bin, der Vergleich somit platzt und der volle Betrag der ursprünglichen Forderung in Rechnung gestellt werden kann?
      Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und möchte noch ein Lob aussprechen, sowohl für den Beitrag als auch Ihre engagierte Beantwortung von Fragen.
      Mit freundlichen Grüßen
      M. Schauff

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für das Lob und für Ihre Frage.
        Grundsätzlich würde ich zustimmen, dass der Vergleichsvorschlag ein Angebot darstellt, welches durch die Bestätigung per Fax angenommen wurde.
        Spätestens durch Zahlung der Rate und Akzeptieren der Rate durch das Inkassounternehmen wäre konkludent ein Vertrag zustande gekommen.

        Bezüglich des Eintritts des Zahlungsverzugs kommt es auf den Inhalt der Vergleichsvereinbarung an. Um dies beurteilen zu können, müsste daher die Vereinbarung genauer untersucht werden. Waren hier bereits Zahlungsziele für die einzelnen Raten vereinbart, so wäre eine Mahnung entbehrlich, da es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeitsvereinbarung gemäß § 286 Abs. 2 BGB handeln könnte.
        Grundsätzlich spekulieren Inkassounternehmen regelmäßig drauf, dass bei Zahlungsverzug in der Ratenzahlung weitere Gebühren erhoben werden können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Dirk P.
      says:

      Hallo
      Wird bei Ihren Festpreisleistungen auch eine Überprüfung der Schuldensumme vorgenommen. Ob eventuell Kosten,Zinsen etc. bei Inkassounternehmen verjährt sind oder falsch in Ansatz gebracht wurden?
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu unseren Leistungen im Vorfeld der Insolvenz gehört, dass wir die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gläubigerverzeichnisses bestmöglich gewährleisten. Hierbei prüfen wir in der Regel jedoch keine Verjährung oder überhöhte Inkassogebühren, wenn diese Forderungen ohnehin von der Restschuldbefreiung umfasst wären. Es wäre dann Aufgabe des Insolvenzverwalters oder der anderen Gläubiger, Zweifel an den Forderungen anzumelden um eine möglichst hohe Befriedigung der übrigen Gläubiger zu erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Franziska
      says:

      Hallo,

      Wenn ich mich mit meinem gläubiger auf einen außergerichtlichen Vergleich einige, erwirkt dieser dann trotzdem einen Titel?

      Ich habe ja einen freibetrag auf meinem p konto. Was würde also passieren, wenn ich mich, wie oben genannt, mit dem gläubiger einige, und ich doch mal einen Monat habe, wo ich mehr verdiene? Das p konto und die Abzüge werden doch erst bei einen Titel wirksam?!

      Ich hoffe, Sie verstehen was ich meine.

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        um eine Pfändung durchzuführen, muss der Gläubiger erst einen Titel erwirken. Da der Gläubiger vor einer Pfändung nicht weiß, ob Ihr Kontoguthaben oder das Gehalt ausreichen würde, um die Forderung zu bezahlen, werden wenige Gläubiger einen Vergleich akzeptieren, bevor sie ihre Forderung tituliert haben. Während der Vergleich aber bereits läuft und Sie pünktlich Ihre Rate bezahlen, wird der Gläubiger keine Pfändung durchführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Martin
      says:

      Hallo,

      wenn man einen außergerichtlichen Vergleich möchte, und die Zahlungen an die Gläubiger einstellen muss, um eine Kündigung der Kredite zu erlangen, ist es dann auch möglich die letzte eingezogenen Rate zurückzubuchen und der Lastschrift zu widersprechen, um eine vorzeitige Kündigung des Kredites zu erlangen?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        im Vorfeld einer Insolvenz bzw. eines Schuldenvergleichs ist auch dieses Vorgehen legitim.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Steffi
      says:

      Hallo, bedingt durch Krankheit im Jahr 2017 konnte ich Darlehensraten nicht zurück zahlen. Trotz Restschuldversicherung, die immer wieder Unterlagen nachforderte, und somit eine Übernahme vermied, wurde das Darlehen gekündigt von der Bank gekündigt. Die Forderung ist dann irgendwann an ein Inkassounternehmen abgetreten worden, bzw. mittlerweile an das nächste. Die Kündigung der Restschuldversicherung ist bis heute unkommentiert geblieben seitens sämtlicher Parteien.
      Zum jetzigen Zeitpunkt steht eine Forderung in Höhe von 22.484,- € im Raum. Mittlerweile bin ich wieder Vollzeit am arbeiten und verdiene 2.100,- € netto.

      Besteht die Möglichkeit auch in so einem Fall einen Vergleich zu schließen? Mir wäre daran gelegen, die Summe (möglichst nach Abzug der Restschuldversicherung) zu fixieren und über einen fixen Zeitraum mit einer gleichbleibenden Rate zu begleichen.

      Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen und bedanke mich im voraus.

      LG Steffi

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich wird das Inkassounternehmen bei dem genannten Einkommen sowie der Tatsache, dass keine weiteren Gläubiger vorhanden sind, eher davon ausgehen, dass Sie in der Lage sein werden, den gesamten Betrag zurückzuzahlen, bzw. dass es den Betrag durch Pfändung erlangen kann. Daher ist es wichtig, das Unternehmen davon zu überzeugen, dass es durch den Vergleich besser gestellt ist, als ohne den Vergleich.
        Hierfür gibt es bestimmte Strategien.
        Gerne besprechen wir dies mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, rufen Sie uns dafür gern unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. Phil K. .
      says:

      Hallo,

      ich habe nahezu alle Schulden (Wert ca 20.000 Euro) außergerichtlich durch Vergleiche bereinigt. Jedoch habe ich drei Gläubiger nicht kontaktiert und würde gerne hierzu Ihre Meinung hören.

      1. Der Gläubiger hat 2011 ein Urteil erwirkt, welches besagt, dass ich Mietrückstände zu zahlen habe. Dieser Gläubiger hat seitdem nicht ein einziges Mal versucht, diese Forderung einzutreiben. Nun habe ich gelesen, dass in diesem Falle ein Titel oder auch ein Gerichtsbeschluss verwirkt sein kann. Ist das richtig?

      2. Ein großer Stromanbieter fordert von mir ca. 3000 Euro, jedoch hatte dieser nie einen Titel o.ä. erwirkt. Die Forderung ist aus dem Jahr 2014, ein Inkasso-Büro wurde seinerzeit eingeschaltet, aber es wurde wie gesagt kein Titel erwirkt. Kann ich mich hier auf Verjährung berufen?

      3. Ein anderer Gläubiger hat einen Titel gegen meine “Frau” und mich erwirkt. Ich habe aber keine Frau, sondern einen Mann (eingetragene Lebenspartnerschaft). Nachdem ich den Gläubiger auf den “falschen” Titel hinwies, kam keine Reaktion mehr. Muss ich das bezahlen?

      Ich denke mal, dass es sich bei diesen Fällen nicht lohnt, eine Privatinsolvenz anzumelden, da ich ja wie eingangs geschrieben bereits 20.000 Euro aus eigener Kraft beglichen habe. Die o.g. drei Forderungen belaufen sich auf ca. 5500 Euro. Im schlimmsten Fall könnte ich die bezahlen, aber wenn keine rechtliche Grundlage dafür vorhanden ist, möchte ich diese auch nicht begleichen.

      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zu 1.: Eine Verwirkung ist die Ausnahme von der Grundregel, wonach ein Titel grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar ist. Der Verwirkung wohnt ein “widersprüchliches Moment” inne. Das bedeutet, wenn ein Gläubiger zu verstehen gibt, kein Interesse mehr an der Durchsetzung der Forderung zu haben und der Schuldner auf dieses Bekunden vertrauen durfte, so wäre es widersprüchlich, wenn der Gläubiger später doch wieder die Forderung zwangsweise durchsetzen will. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung sind aber ausgesprochen hoch, weil der Gläubiger seinen durchsetzbaren Anspruch verliert. Daher kann allein der Umstand, dass der Gläubiger noch keine Durchsetzung unternommen hat, grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung führen. Eine genaue Aussage hierüber ist nur nach eingehender Prüfung des Falles möglich. Sie können hierfür gerne unsere kostenlose Erstberatung (0221 67770055) in Anspruch nehmen.

        zu 2.: Grundsätzlich kann Verjährung eingetreten sein. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Verjährung z.B. wegen Hemmung unterbrochen ist.

        zu 3.: Die Falschbezeichnung könnte die Vollstreckung zunächst verhindern. Ein solcher Fehler kann aber in der Regel auch nachträglich korrigiert werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Max M.
      says:

      Moin aus Hamburg, ich habe mich vor vielen Jahre mit meinem Finanzamt überworfen und infolgedessen kamen weitere Schulden hinzu.

      Ich lebe seither ziemlich komfortabel und betreibe diverse Firmen über ein Auslandskonstruktion.

      Immer wieder komme ich durch meine Rolle als GF aber in die Schwierigkeit, das Unternehmen uns Aufträge versagen, weil diese aus dem Bankennahenumfeld kommen.
      Argumentiert wird, dass das Unternehmen selbst (dessen Gesellschafter nicht ich bin) gut da stehe – aber es gegen den GF schuldrechtliche Eintragungen gibt.

      Nun überlege ich das mal zu bereinigen.

      Mein Fragen:

      1. lassen sich Finanzämter auf Vergleiche ein (Netto-Forderung ca. 50-60 T€)
      2. falls ja, wie hoch ist die Quote in solchen Fällen
      3. was kostet eine Vergleichsbegleitung (Gesamt-Netto-Forderungen ca. 100-150 T€)
      4. kann eine Quote festgelegt und mittels Erfolgsprämie abgesichert sein
      5. Wie lange dauert solch ein Prozess
      6. Kann man im Vergleich die Schufabereinigung festlegen/beschleunigen?

      Vielen Dank
      Max Musterschudlner

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich stimmt das Finanzamt einem Vergleich nur dann zu, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind insbesondere die sogenannte Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. Ob dies in Ihrem Fall vorliegt und welche Quote erreichbar wäre, müsste individuell ermittelt werden.
        Die Kosten für unsere Begleitung hängen von der Anzahl der Gläubiger ab, eine Übersicht finden Sie hier: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/vergleich/kosten/.

        Da Ihre Frage sich in diesem Rahmen nicht umfassend genug beantworten lässt, würde ich Ihnen gerne anbieten, ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit unserer Kanzlei zu vereinbaren. Rufen Sie zur Terminvereinbarung einfach mein Sekretariat an unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Stefanie L. .
      says:

      Hallo,

      In 2015 habe ich mit Hilfe eines Schuldenberaters mit meinen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung treffen können. Seit dem bezahle ich immer pünktlich und zuverlässig meine Raten.
      Im Januar 2022 steht die letzte Rate an.

      Neben meinem sozialversicherungspflichtigen Beruf habe ich noch einen Minijob. Jetzt habe ich die Möglichkeit, auf einen Midijob aufzustocken und 250€-300€ mehr zu verdienen. Meine Frage: muss ich meinen Gläubigern meine neuen Einkommensverhältnisse mitteilen und eine neue Ratenhöhe vereinbaren?

      Danke für Ihr Hilfe,

      S. L.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Löschmann,

        wenn in der Vergleichsvereinbarung nicht ausdrücklich eine solche Pflicht vereinbart ist, was nicht die Regel ist, dann besteht für Sie kein Grund, Ihren Gläubigern dies mitzuteilen. Grundsätzlich gehen die Gläubiger dieses “Risiko” ein, wenn sie einem Vergleich zu reduzierten Raten zustimmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Christin S. .
      says:

      Hallo!

      Ich habe Schulden, welche ich seit ca. 14 Jahren nicht bezahle. Da ich nun eine gut bezahlte Arbeit habe, habe ich Kontakt zu allen mir bekannten Gläubigern aufgebaut. Fast alle haben sich auf meine Vergleichsangebote eingelassen bzw. haben selbst “vernünftige” Vergleiche angeboten. Ein Gläubiger mit zwei Forderungen (dummerweise die höchste Forderung) will sich nicht auf meine Angebote einlassen. Es ist mir jedoch auch nicht möglich, die Schuld komplett zu begleichen. Ich möchte um jeden Preis eine Insolvenz vermeiden. Soll ich die anderen Vergleichsangebote erst einmal bezahlen und diesen einzelnen Gläubiger weiter nerven mit Angeboten? Was ist hier zu empfehlen?
      Vielen Dank vorab…

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        es könnte sich anbieten, der Forderung die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Hierbei spielt ebenfalls eine Rolle, ob sich die Forderung negativ auf Ihre Bonität auswirkt. Um eine genaue Empfehlung abgeben zu können, müsste man u.a. Gläubiger sowie Höhe, Begründungszeitpunkt und Art der Forderung kennen. Sie können sich gerne an unser Team von Entschuldungsexperten wenden. Unsere Erstberatung ist kostenlos. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Dennis
      says:

      Hallo,
      Ich bin 100 % schwerbehindert und hatte die ganze Zeit bis Feb. durch einen Autounfall ALG2 bezogen. Ab 1.Feb habe ich eine gute arbeitsstelle gefunden wo ich einen unbefristeten Vertrag habe und auch gut verdiene. Nun ist es so das ich vor ca 24 Jahren ein Konto besass bei einer Bank wo der Dispo ausgereizt wurde.
      Mein Hauptkonto ist bei einer Sparkasse. Da ich aus Umzugsgründen nun die Bank wechseln wollte, sagte mir der Bankangestellte ich hätte einen sehr sehr bösen Negativ Eintrag was mir verbietet ein neues Konto eröffnet. Ich konnte bei dem Bankangestellten auf seinen Monitor(schufa) erkennen das es sich um einen Eintrag aus 2014 handele.Er sagte dann zu mir das ich mir am besten eine Schufa Auskunft holen solle und dies klären muss befor ich ein neues Konto erhalte. Gesagt getan, habe mich bei der Schufa angemeldet und da sehe ich dann 2 Einträge. Einmal der von 2014 und der besagten Bank wo der Dispo ausgereizt wurde und einmal ein Vodafone Eintrag den ich monatlich mit 10 € bediene.
      Zurück zur besagten bank.Der erste eintrag war 2014 mit 900€ und dann ein Monat später mit 1400 €. Dies kommt mir Suspekt vor und der Jenige der es eintreibt ist ein Inkasso Unternehmen.Sind diese Gläuubiger nicht verpflichtet mich auf zusuchen, da Sie ja meine Adresse durch die Schufa haben ? Und wieso 2014 und nicht 24 Jahre vorher ? Ich bin mir derzeit ziemlich ratlos und weis gar nicht was ich tun könnte um diese ganzen Probleme aus der Welt zu schaffen. Am liebsten wäre mir das mit Vergleich. Gruß Dennis

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine Forderung von vor über 20 Jahren könnte mittlerweile bereits verjährt sein.
        Ist die Forderung bereits fällig, kann der Gläubiger unter Umständen sofort ein Inkassobüro einschalten. Viele Inkassobüros kaufen sogar absichtlich verjährte Forderungen auf und versuchen, diese noch durchzusetzen.
        Weitere Informationen kann ich Ihnen in diesem Rahmen nicht geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei aufgekündigten Kreditverträgen negative Schufaeinträge folgen. Oftmals wird dies auch im Vorfeld angekündigt. Über die Eintragung selbst werden Sie in der Regel nicht informiert. Der nicht ausgeglichene Dispositionskredit führt zu einer Ausgleichsforderung der Bank, die vermutlich an das Inkassounternehmen abgetreten wurde. Die Inkassounternehmen verfolgen die Eintreibung einer Forderung auf unterschiedliche Weise. Die Löschfrist für einen negativen Eintrag beträgt in der Regel drei Jahre nach Berichtigung der Forderung. Um Ihnen eine Handlungsempfehlung geben zu können, müsste man Ihren Fall eingehend prüfen. Sie können sich hierfür gerne an unsere kostenlose Erstberatung wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 oder per E-Mail unter info@anwalt-kg.de erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Fleischhauer
      says:

      Was ich jetzt nur nicht verstehe wieso sollte man, wenn mann seine schulden nicht mehr bezahlen kann einen Rechtsanwalt beauftragen.
      Sie kosten doch auch Geld wie soll man das bezahlen wenn man schon seine Raten nicht Hinbekommt???? Klar müssen Sie auch Geld verdienen aber jeder weiss das das nicht zu knapp ist!!
      Also ich finde es nicht Ok, jemanden der schon in der Schuldenfalle sitzt, noch mehr schulden aufzubürden!! Wo ist der Sinn???

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Fleischhauer,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei der Insolvenz bzw. dem außergerichtlichen Vergleich handelt es sich um eine anspruchsvolle Materie. Wir als spezialisierte Kanzlei und Fachanwälte für Insolvenzrecht sorgen dafür, dass am Ende auch wirklich eine sichere Entschuldung erfolgt. Andernfalls kann es zu Fehlern kommen, die letztendlich die Restschuldbefreiung gefährden.
        Unser Honorar ist dabei sehr fair gestaltet, so dass die meisten Schuldner dieses tragen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Matias
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      ich habe seit 3 monaten meine Konto im Paypal in minus. Eine Inkasso Unternehmen hat mir vielmals per post und email kontakiert zwecks meine Schuld zu bezahlen. Jetzt drohen Sie mir durch einem gerichtlichen Mahnverfahren. Sofern ich die Gesamtsumme nicht sofort zahlen kann, bieten Sie mir einen Ratenzahlungsangebot.
      Ich kann nicht die Gesamtsumme von EUR 5.673,94 sofort bezahlen und bin jetzt in einem schlechte wirtschaftliche Situation Ihrer Erfahrung nach auf welchen Zahlungsvorschlag soll ich unterbreiten?
      Vielen Dank im Voraus!

      Mit freundlichen Grüßen,
      Matias

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um diese Frage zu beantworten, bietet sich unsere kostenlose telefonische Erstberatung an. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. Heid
      says:

      Guten Tag, wir haben 8 Gläubiger mit knapp 10000 euro schulden aus über 8 Jahren. Jetzt wollen wir uns stellen, wie macht man am besten einen Vergleich, geht dies auch allein. Was würde es kosten wenn sie uns vertreten. Wie sind die Erfolgsaussichten ihrer Meinung nach.vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Erfolgsaussichten hängen auch von Ihrem Einkommen ab. Haben Sie die Raten an die Gläubiger bisher immer pünktlich bezahlt, werden die Gläubiger auch weiterhin davon ausgehen, dass Sie den vollen Betrag zahlen können. Diese und viele weitere Faktoren spielen eine Rolle.
        Das Honorar für unsere Durchführung des Vergleichs bei acht Gläubigern würde € 1.122,94 betragen. Die Erfolgsaussichten sind deutlich besser, als wenn Sie den Vergleich selbst durchführen, da den Gläubigern so vermittelt wird, dass Sie ansonsten Privatinsolvenz anmelden und die Gläubiger deutlich weniger erhalten werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Thiel
      says:

      Hallo!
      Ich habe eine kurze Frage.
      Ich zahle seit August 2018 einen Betrag von ca.360 Euro in monatlichen Raten a 15,00 an einen Stromanbieter (bzw. an eine Rechtsanwaltskanzlei von denen ) zurück. Nun sind immer noch ca.240 Euro offen. Ich lebe von ALG2 und mir fehlt dieses Geld jeden Monat.
      Nun habe ich mir überlegt, damit es schneller mit dem Abzahlen geht, ob man einen Vergleich machen könnte, den ich weiter mit 15 Euro abbezahle. Ansonsten muss ich weitere 1 1/2 Jahre zahlen. Wäre dort ein Versuch mit einem Vergleich angebracht?
      Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
      Würde sowas gehen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich ist dieses Angebot möglich. Ob die Gegenseite darauf eingehen wird, ist jedoch fraglich, da Sie ja bisher das Geld immer pünktlich gezahlt haben. Daher wird der Gegner nur selten auf Geld verzichten, auf das er einen Anspruch hat. Wirksam ist eigentlich nur die “Drohung” mit einer Privatinsolvenz, denn in diesem Fall wird der Schuldner vermutlich nichts erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Joachim H.
      says:

      Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Inkasso. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.

    49. Alexander
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Hendler,
      ich habe im Zeitraum Oktober 2014 bis April 2015 einen außergerichtlichen Vergleich mit 8 Gläubigern über einen Zeitraum von 72 Monaten erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Quoten wurden individuell ausgehandelt. Ab Oktober 2020 sind die Pläne einzelner Gläubiger erfüllt und ich werde die Restschuldbefreiung nach und nach anfordern. Aufgrund nur noch geringer Restschulden bei 2 Gläubigern könnte ich diese auch sofort begleichen. Wäre dies ok oder müsste ich befürchten, dass die anderen 6 Gläubiger damit nicht einverstanden wären, diese würden ja nach wie vor ihre monatlichen Raten erhalten ?
      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zunächst einmal verdient es große Anerkennung, einen umfangreichen Vergleich selbst auszuhandeln und erfolgreich abzuschließen.
        Grundsätzlich wäre es empfehlenswert, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
        Solange aber letztendlich die übrigen Gläubiger pünktlich die vereinbarte Rate erhalten, spricht nichts gegen eine vorzeitige Zahlung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. Loginski
      says:

      Hallo!
      Ich habe etwa 50.000 € Schulden bei Kreditkarten bei verschiedenen Banken. Raten sind hoch aber
      bis jetzt bezahlt. In 10 Monate gehe ich in Rente. Die ist klein etwa 800 € monatlich. Ich habe keine
      Immobilien, gesparte Geld, meine Konto ist ständig auf Minus, keine Geldanlagen. Insolvenz will ich
      nicht beantragen. Was soll ich tun?
      Mit freundlichen Grüßen
      Loginski

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um die Insolvenz zu vermeiden, kommt grundsätzlich der außergerichtliche Vergleich in Frage. Hierzu ist es notwendig, den Gläubigern ein “gutes” Angebot zu machen, also zumindest etwas mehr, als sie in einer Insolvenz erhalten würden. Anhand Ihrer Angaben dürfte es jedoch schwierig sein, den Gläubigern ein solches Angebot zu machen.
        Andererseits wäre spätestens nach Beginn der Rente bei Ihnen gar nichts mehr pfändbar, somit würden Gläubiger in der Insolvenz nichts erhalten. Ein niedriges Vergleichsangebot könnte da bereits wirken.
        Gerne besprechen wir kostenlos mit Ihnen die Möglichkeiten zu Ihrer Entschuldung und beraten Sie dazu, vielleicht doch über eine Insolvenz nachzudenken. Rufen Sie uns kostenlos unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Florian
      says:

      Vergleich während der Wohlverhaltenphase

      Guten Abend ich würde gerne meine privatinsolvenz vorzeitig beenden!
      Ich habe gestern mit meinem Insolvenzverwalter telefoniert und wollte eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren anstreben ! Dies war leider nicht möglich weil ich bis zum 30.11 den Antrag stellen musste und nicht genügend Geld auf dem Treuhand Konto war . Nun meine Frage ich habe 9 Gläubiger und eine gesamt schuld von 27309€ . Ich habe in den drei Jahren 9351€ abbezahlt .
      Ich habe letztes Jahr ein Schreiben bekommen mit der Tabelle der Gläubiger . Dort waren schon 3 komplett bestritten !
      Wenn jetzt eine dritte Person für mich ein Vergleich bei den Gläubigern stellt muss er dann alle 9 bezahlen oder nur die die noch offen sind ! Es sind 8 kleine und großer Gläubiger mit 11000€ !
      Und wie würde der weiter Werdegang aussehen bis zur Restschuldbefreiung
      Würden Sie auch die Verhandlung übernehmen und was würde dies kosten
      Ich freue mich über eine rasche Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, die Insolvenz durch Vergleich vorzeitig zu beenden. Da zu einer umfassenden Beratung weitere Angaben erforderlich sind, würde ich Sie bitten, einen kostenlosen telefonischen Erstberatungstermin zu vereinbaren. Rufen Sie dazu einfach mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. D. .
      says:

      Sehr geerhte Damen und Herren,
      ich habe insgesamt ca. 130.000 € Privatschulden bei 2 Gläubigern. Hiebei handelt sich um meine Hausbank ca. 90.000 € und Kreditbank 40.000 €. Ich habe mtl. Raten von 1.350 € zu zahlen. Mein Nettoeinkommen beträgt mtl. 2.700 € und aufgrund einer bAV bekomme ich 2510 € ausgezahlt. Würde für mich eine aussergerichtliche Schuldenregulierung in Frage kommen?
      Das Problem bei Ihren 11 Tipps ist, dass ich in einer Führungsposition im öffentlichen Dienst arbeite und eine Gehaltspfändung oder ähnliche unmöglich ist.
      Vielen Dank für Ihre Hilfe!
      M.f.G.
      D.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich bin zuversichtlich, dass eine außergerichtliche Schuldenregulierung Aussicht auf Erfolg hat. Für eine kostenlose telefonische Erstberatung mit einer genaueren Einschätzung Ihrer Situation, auch im Hinblick auf die besondere Situation im öffentlichen Dienst, vereinbaren Sie doch gerne einen Termin bei meinem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Sara B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      ich bin vor 2 Jahren mit meinen laufenden Krediten in ein nicht europaeisches Land ausgewandert und hatte nie die Absicht meinen Schulden nicht nachzukommen. Ich konnte mit meinem Gehalt sehr leicht die Raten leisten. Aber kurze Zeit spaeter hat sich die Waehrung meines Aufentahltlandes stark abgewertet, sodass ich nur noch weniger als ein drittel von dem urspruenglichen Betrag in Euro verdiente. Daraufhin habe ich meine Glaeubiger kontaktiert und um Reduzierung der Raten gebeten. Aber sie haben mir geraten, die Zahlung einzustellen, damit der Vertrag gekuendigt werden kann, um dan spaeter mit Inkassounternehmen zu verhandeln. Ich plane nicht nach Deutschland zurueck zu kommen. Aber meine Schulden belasten mich sehr und ich moechte durch eine Vergleichszahlung wieder schuldenfrei sein. Wie schaetzen Sie meine Chancen ein?
      Ich wollte zur Schuldnerberatung, aber da ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, war das nicht moeglich. Auch eidesstaatliche Versicherung konnte ich nicht machen. Ich bin deutsche Saatsbuerger.

      Vielen Dank vorab fuer Ihre Antwort.

      Freundliche Gruesse
      Sara

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für einen außergerichtlichen Vergleich ist es nicht notwendig, seinen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Gerne leisten wir Ihnen dabei Unterstützung, einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu schließen.
        Vereinbaren Sie einfach mit meinem Sekretariat einen Termin zum kostenlosen Erstberatungsgespräch, entweder telefonisch unter +49 221 6777 0055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Prislin
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Hendler.

      Bitte um Ihr Rat.
      Ein Gläubiger verzichtet auf 55% von Gesamtforderung die beträgt € 32.000.-
      Die wollten nicht das Angebot von meiner Rechtsanwältin annehmen.
      Auf Ihrer Web Seite lese dass bevor ein Angebot an Gläubiger geschickt wird, zuerst die Zustimmung vom Mandant notwendig ist.
      Meine Rechtsanwältin hat mir “nur” ein Schreiben vom Gläubiger weitergeleitet wo es steht dass die das Angebot von der Rechtsanwaltskanzlei so nicht annehmen wollen.
      Ich habe es per e Mail an meine Rechtsanwältin geschrieben dass ich mit dem Angebot vom Gläubiger nicht einverstanden bin.
      Ich lese dass die Gläubiger bis auf 70% gesamter Förderungen verzichten können.
      Bei evtl.Pfändung sieht’s für Gläubiger viel schlecher aus. Nur € 55,08.- von meinem Einkommen ist in meinem Fall pfändbar.
      Ihrer Erfahrung nach auf welchen Angebot von Gläubiger soll zustimmen?
      Und was kostet Ihre Antwort auf meine o.g.Frage?
      Im Voraus Danke
      Nino Prislin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Prislin,

        die Beantwortung von Fragen in diesem Forum ist kostenlos.
        Allerdings kann ich in diesem Fall keine verbindliche Antwort geben, da der Prozentsatz, den man für einen Vergleich anbieten sollte, von sehr vielen Faktoren abhängt. Daher sollte ein Angebot reiflich überlegt sein.
        Wenn Sie bereits einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragt haben, würde ich Ihnen empfehlen, das Gespräch mit diesem Anwalt zu suchen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Stefan J. .
      says:

      Guten Tag.

      Ich habe 2880 Euro Schulden und könnte meine Raten nicht bezahlen. Nun lassen diese sich nicht mehr auf neue Raten ein. Was schlagen Sie vor als einmalzahlung anzubieten? Sind hierbei 2000 Euro realistisch? Und welche Kombination würden Sie empfehlen? 500 Sofort und weitere 100 monatlich? Ich möchte nämlich gerne eine Richtlinie damit ich nicht zu wenig und auch nicht zu viel anbiete. Und ich möchte auch nicht 100 verschiedene Angebote senden sondern am besten mit der ersten Email richtig liegen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        das Problem dabei ist, dass der Gläubiger nicht weiß, ob bei Ihnen eventuell durch eine Pfändung doch noch mehr “zu holen” ist. Wenn er dies vermutet, wird er nicht auf einen Vergleich eingehen. Wenn Sie unvermittelt 2000 Euro anbieten, wird er mit Sicherheit vermuten, dass Sie auch die vollen 2.880 Euro zahlen könnten. Zumindest sollten Sie daher mitteilen, woher das Geld stammt und dass nicht mehr Geld vorhanden ist.
        Daher gibt es auch keine Richtlinie, wie man die Gläubiger am besten überzeugt. Das beste Argument ist eine ansonsten bevorstehende Privatinsolvenz. In diesem Fall würden die Gläubiger nämlich noch deutlich weniger erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Kristin S.
      says:

      Hallo!

      Ich habe für meine Mutter einen außergerichtlichen Vergleich durch Einmalzahlung erzielt. Nun bin ich unsicher, welche Bestätigungen ich vorher vom Gläubiger einholen muss, damit der Vergleich auch wirklich gilt und danach keine Ansprüche mehr an meine Mutter bestehen. Könnten Sie mich darüber informieren?
      Mit freundlichen Grüßen
      Kristin Stelzer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Stelzer,

        eine schriftliche Zustimmung über den Vergleich sollten Sie natürlich erhalten, sonst fällt es schwer, die Einigung im Streitfall zu beweisen. Bei einem Vergleich handelt es sich im Grunde um einen Vertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann. Aber zu Beweiszwecken sollte er schriftlich vereinbart sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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