Tipp 6: Eröffnen Sie ein neues Konto
Wir empfehlen unseren Mandanten, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.
Die Auswahl der neuen Bank sollte auf eine Bank fallen, wo keine Schulden Ihrerseits vorhanden sind. Dieses Konto können Sie gegebenenfalls auf ein P-Konto umstellen, damit Sie einen gewissen statischen Schutz vor Kontopfändungen genießen können.
Das neu eingerichtete Konto sollten Sie nun schnellstmöglich für sämtliche Einkommenseingänge verwenden. Erst wenn Ihre Gläubiger merken, dass es Ihnen mit Ihrer Entschuldung und der damit verbundenen Einigung ernst ist, werden sie bereit sein, auf einen Teil der Forderungen gegen Sie zu verzichten.
Die Änderung Ihres Kontos ist ein altbewährter taktischer Schritt in der konkreten Vorbereitung Ihres außergerichtlichen Vergleichs.
Tipp 7: Erst bei Vergleichsreife und mit allen Gläubigern verhandeln
Grundsätzlich herrscht bei den Verhandlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass es vom Gesetz aus in aller Regel keinerlei Formvorschriften gibt die Sie bei der Ausgestaltung Ihres Vergleichsangebots beeinträchtigen könnten.
In der Theorie bedeutet es Folgendes für Sie: Ihnen als Schuldner oder Schuldnerin steht es grundsätzlich frei, mit den einzelnen Gläubigern einzeln über jeweils ungleiche Rückzahlungsbeträge zu verhandeln und sich zu einigen. Solange Sie die einzelnen Zustimmungen erhalten und die Zahlungen erfüllen, ist es Ihnen auch erlaubt, eine solche Verhandlungsstrategie zu verfolgen. Soweit die Theorie!
Allerdings birgt die Praxis bei einer solchen Vorgehensweise einige Risiken für Sie. Durch diese Verhandlungsstrategie stellen Sie einzelne Gläubiger besser als andere. Es liegt demnach eine Ungleichbehandlung vor, die Ihre erzielte Einigung unter gewissen Voraussetzungen anfechtbar machen kann und ein Versagungsrisiko für eine potenzielle, später anstehende Insolvenz bereithält!
Gerechte Quotenverteilung sichert Restschuldbefreiung
Demnach ist es wichtig, dass Sie Ihre Vergleichsverhandlung mit einem Gesamtvergleichsplan führen, der Ihre gesamten Gläubiger mittels einer gerechten Quotenverteilung gleich behandelt und in dem alle Forderungen berücksichtigt werden. Zurückzuführen ist dieser Umstand auch darauf, dass viele Gläubiger Ihre Zustimmung von den Zustimmungen der anderen Gläubiger zur gleichen Quote abhängig machen.
Wenn Sie nun einzelne Gläubiger beispielsweise aufgrund besonderer Sicherungsrechte dennoch außerhalb der außergerichtlichen Einigung gesondert behandeln möchten, so bedarf dies zumindest einer besonderen Rechtfertigung, damit weiterführende Probleme wie eine Versagung der Restschuldbefreiung vermieden werden können.
Wichtig ist auch, dass Sie wie oben bereits erwähnt alle einzelnen Forderungen in Ihrem außergerichtlichen Schuldenvergleichsplan berücksichtigen. Dies gilt auch für mehrere Schuldenpositionen bei dem gleichen Gläubiger. Zur Zuordnung können Sie die unterschiedlichen Geschäfts- und Aktenzeichen heranziehen. Wenn durch Unachtsamkeit einzelne Forderungen schlichtweg übergangen werden, kann es durchaus dazu kommen, dass der Vergleich nur über einzelne Forderungspositionen geschlossen wird. Hierdurch würde Ihrerseits nach Tilgung des Vergleichs der Eindruck entstehen schuldenfrei zu sein, obwohl einzelne Forderungen noch weiter Bestand gegen Sie haben.
Sehr geehrte Herr Dr. V. Ghendler,
Ich habe mit meinem Exmann einen Privatkredit der wir bisher zusammen bezahlt haben, während unseren Scheidung hat mein Exmann Privatinsolvenz beantragt, da ich die komplette Rate alleine nicht Zahlen konnte ist der Kredit bei der Inkasso. Ich würde gerne ein Vergleich anbieten, was muss ich alles vorliegen oder welche Unterlagen werden von mir verlangt?
Sehr geehrte Frau P.,
es gibt keinen allgemeingültigen Weg, um mit dem Inkassounternehmen einen Vergleich auszuhandeln. Dies ist stark vom Einzelfall und vom Verhandlungsgeschick abhängig. Sie können uns gern mit einem außergerichtlichen Vergleich beauftragen, damit Sie möglichst schnell schuldenfrei werden. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Erstberatung an, in der wir Ihnen alles genau erklären. Wir sind unter 0221 6777 00 55 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo liebes Team,
Ich habe 2012 eine außergerichtliche Einigung erwirkt und mit diesem Monat die Gesamtsumme + vereinbarten Aufwendungen beglichen und bin somit der Vereinbarung nachkommen.
Heute rief ich beim Inkassobüro an um mich danach zu erkundigen und um eine Bestätigung zu bitten, dass der Fall erledigt ist.
Die Dame am Telefon meinte zu mir, dass noch Zinsen in Höhe von ca. 1.500 € zu zahlen sind.
In der Vereinbarung steht nichts davon, ich habe dafür nichts unterschrieben und wurde dazu nicht informiert bzw belehrt.
Darf das sein? Die Dame wird nochmal nachfragen und mich informieren. Ich habe hier die Vermutung, dass das nicht rechtens ist.
Vielen lieben Dank im Voraus
Madlen
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich können bei einer Ratenzahlungsvereinbarung, wenn keine anderslautende Vereinbarung im Vertrag getroffen ist, keine weiteren Verzugszinsen geltend gemacht werden.
Beachten Sie, dass eine konkrete Einzelfallbezogene Beratung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Hierzu wäre eine genaue Prüfung der Unterlagen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo
Ich hatte einen Kredit bei einer Bank der mir schon aufgekündigt wurde. Ich mußte an einen Gerichtsvollzieher hohe Summen abzahlen als ich das getan hatte, bot mir die Bank an die Restforderung ratierlich in monatlichen Teilbeträgen von Summe X abzuzahlen. Nun haben Sie auf Grund meines Gehaltes geschrieben sind Sie mit der Summe X nicht mehr einverstanden und verlangen einen höhere Summe. In dem damaligen Brief wurde mir nicht mitgeteilt das sich die höhe der Raten an irgendwelche Kriterien bindet. Muss ich die höheren Raten nun zahlen oder mich an die von der Bank unterschriebenen Ratenvereinbarung halten.
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt auf die Formulierungen in der Ratenzahlungsvereinbarung an, aber grundsätzlich kann die Bank nicht einseitig eine Anhebung verlangen. Sie ist an den Vertrag gebunden. Es wäre aber unter Umständen möglich, eine wirksame Klausel aufzunehmen, wonach die Rate an das Einkommen gebunden ist. Dies ist aber meines Wissens eher nicht die Regel.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich 3 Banken als Gläubiger habe und das Kirchensteueramt und das Amt zustimmt zum außergerichtlichen Vergleich, die zweithöchste Bank auch, die niedrigste abgelehnt hat und die höchst verschuldete keine Antwort abgibt, könnte man den außergerichtlichen Vergleich dann trotzdem durchziehen?
Evtl. durch einen Bekannten, die Bank mit der niedrigsten Summe außertourlich ablösen?
Sehr geehrter Fragesteller,
dem außergerichtlichen Vergleich müssen grundsätzlich alle Gläubiger zustimmen. Eine Zustimmungsersetzung kommt nur im gerichtlichen Vergleich oder dem Insolvenzplan in Frage.
Gerne geben wir Ihnen eine nähere Einschätzung im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend, vielen Dank für Ihre Tipps hier, die auch für Laien sehr erklärend sind!
Bei mir sieht es wie folgt aus. 4 Gläubiger, 3 Banken 1 Privatperson, unterm Strich ca 60Tsd € Schulden. monatliche Raten bei 900€ plus die üblichen Fixkosten. Konto dementsprechend dauernd im Minus. 2 Unterhaltspflichtige Kinder. Nettolohn monatlich ca 2300€. Lohnt sich ein Vergleich oder sollte man besser den Weg der privatinsolvenz wählen?
Beste Grüße
Sehr geehrter T.,
grundsätzlich bietet sich an, einen Vergleich anzustreben, allerdings hängt der Erfolg von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ab. Hier ist Erfahrung und Verhandlungsgeschick erforderlich. Scheitert der Vergleich an den genannten Faktoren, können wir das Insolvenzverfahren direkt für Sie einleiten, weil wir dann schon im Bilde sind. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung erläutern wir Ihnen auch die alternative Entschuldungsmöglichkeit mittels Vergleich. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Liebes Team KG,
zunächst einmal vielen Dank für diesen hervorragenden Beitrag zum Thema, welcher super informativ ist!
Auch ich stecke in einer finanziellen Misere und habe derzeit kein Einkommen oder Vermögen, welches ich für einen Vergleich nutzen könnte. Jedoch wären Freunde & Verwandte bereit mir einen Betrag, der ca. 32% meiner Schulden ausmacht, für einen etwaigen Vergleichsversuch zur Verfügung zu stellen.
Nun wurde mir jedoch von meinen Schuldnerberater im Erstgespräch mitgeteilt, dass dies später zu einem Problem werden könnte, wenn der außergerichtliche Vergleich scheitert.
Konkret wurde behauptet, dass ich im schlimmsten Fall, wenn auch das Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos verläuft, im Insolvenzverfahren, die o.a. 32% zur Verfügung stellen müsste. Konkret also mir das Geld dann von Bekannten leihen MUSS und könnte demnach am Ende der Wohlverhaltensperiode gar nicht wirklich schuldenfrei werden.
Das macht für mich keinen Sinn und ich bin nun total verunsichert, da ich bereits munter Vergleichsangebote rausgeschickt habe, in der Hoffnung, dass einige Schuldner “anbeißen”.
Meine konkrete Frage: hat mir der Schuldnerberater womöglich nur Unfug erzählt, oder stimmt die o.a. Aussage?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung
und mit besten Grüßen
Mutlu B
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für das Lob.
Grundsätzlich umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen des Schuldners. Eine Zusage durch Dritte, Geld für einen außergerichtlichen Vergleich zur Verfügung zu stellen, führt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Drittmittel bei Scheitern des Vergleichs in die Insolvenzmasse fallen, jedenfalls solange sie das Geld noch nicht an den Schuldner überwiesen haben.
Dies ist ja gerade der Punkt, der die Gläubiger vom außergerichtlichen Vergleich überzeugen soll, denn im Insolvenzverfahren hätten sie eben keinen Zugriff auf diese zusätzlichen Mittel.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Fehler in selbst ausgehandelten Schuldenvergleichen letztendlich für den Schuldner nachteilig sind. Hierzu kann ich aber nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Beauftragung eine nähere Einschätzung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
ich bin mit etwa 100.000€ verschuldet.
Durch Dritte stehen mir etwa 40.000€ für einen außergerichtlichen Einigungsversuch zur Verfügung.
Ich habe den Gläubigern (11 a.d.Z.) bereits ein Vergleichsangebot gemacht und folgende Rückmeldungen erhalten:
3x Zustimmung
5x Ablehnung
3x keine Rückmeldung
= keine Kopfmehrheit
Eine Summenmehrheit wäre gegeben, da die Zustimmungen etwa 67.000€ (67% der Summe) ausmachen.
Nun meine Frage bzw. mein Vorhaben:
Ich überlege 6 Gläubiger, welche den Vorschlag abgelehnt oder nicht reagiert haben, wiederum über Dritte (Schwester) abzulösen bzw. zu bezahlen. Auf diese 6 Gläubiger entfallen etwa 2.000€.
Den verbleibenden 5 Gläubigern (Summe 98.000€) möchte ich erneut ein leicht verbessertes Angebot (40.000€ / Quote >40%) machen.
Die drei Gläuber deren Zustimmung ich bereits hatte, werden aller Voraussicht nach wieder zustimmen, die beiden verbleibenden Gläubiger werden wahrscheinlich wieder ablehnen.
Frage 1: Ist es zulässig einzelne “kleine“ Gläubiger zu bedienen?
Frage 2: Worauf ist zu achten, was kann passieren?
Frage 3: Könnte ich im Falle eines erneuten Scheiterns das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beantragen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Stefan K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage. Anscheinend haben Sie bereits umfangreiche eigene Recherchen angestellt.
Bezüglich Frage 1 kommt es insbesondere darauf an, nicht den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung zu erfüllen (§ 283c I StGB). Das bedeutet in erster Linie, dass man keine Gläubiger bezahlen darf, deren Forderungen noch nicht fällig waren.
Frage 2 ist leider zu umfassend, um sie in diesem Rahmen beantworten zu können. Dies wäre leider nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich.
Zu Frage 3: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist grundsätzlich erst möglich, nachdem eine “geeignete Stelle” bescheinigt hat, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. Das Gericht wird tatsächlich nur eine solche Bescheinigung akzeptieren, egal wie gut der Schuldner selbst den Einigungsversuch vorbereitet und dokumentiert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Mann hat bei 2 Banken insgesammt 78 000 € Schulden monatliche Raten 493€ und 219. Nettoeinkommen 2700. Wir haben 2Kinder und ich bin noch in Karenz. Sein Konto ist dauerüberzogen. Wenn alles bezahlt ist bleiben uns monatlich 400€ zum leben. Wäre in diesem Fall ein außergerichtlicher Vergleich mit Einmalzahlung sinnvoll?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau D.,
das hängt auch von der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ab. Auch ein Insolvenzverfahren erscheint sinnvoll, damit könnten Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein und meist haben Schuldner während des Insolvenzverfahrens mehr Geld monatlich zur Verfügung als vorher. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an und hierfür erreichen Sie uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Herren Anwaelte,
Eine Frage: Ich habe seit meiner Studienzeit eine Kundenbeziehung mit einer Kreditkartenbank, und benutze seither deren Karten- und Kreditfazilitaeten ohne Probleme. Leider laufe ich nun auf eine faktische Privatinsolvenz zu und stelle fest, dass ich diversen Mitteilungspflichten ueber die Jahre nicht nachgekommen bin (Adresswechsel, Wohnsitzverlegung ins Ausland, Beendigung des letzten Arbeitsverhaeltnisses). Was sind nach Ihrer Erfahrung die typischen “zu fuerchtenden” Konsequenzen daraus wenn ich die Bank ueber meine vorraussichtliche Zahlungsunfaehigkeit informiere, und, hat dies folgen auf meine Rechte bzgl Aussergerlichtlichem Vergleich und moegliches Insolvenzverfahren? Mein Wohnsitz ist im EU-Ausland.
Vielen Dank!
A. M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Unsere Antworten beziehen sich in aller Regel auf Sachverhalte nach deutschem Recht. Daher kann ich Ihnen keine abschließende Auskunft außerhalb eines Mandats geben. Ich gehe davon aus, dass Sie einen Kreditvertrag mit einer deutschen Bank haben. Grundsätzlich ist es so, dass ein außergerichtlicher Vergleich umso wahrscheinlicher wird, je schlechter der Gläubiger nach einem Insolvenzverfahren stünde. Die Tatsache, dass Sie z.T. Vertragspflichten verletzt haben, fällt hierbei nicht so sehr ins Gewicht. Bei einem Insolvenzverfahren ist die Restschuldbefreiung das Wichtigste für den Schuldner. Nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt halte ich diese weiterhin für möglich. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen für Rechtsverhältnisse auf deutschem Territorium gelten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus,
der Anwalt hat mir bereits ein Vergleichsangebot in Höhe von 4000 Euro geschickt. Ich habe ihn ein Gegenangebot gemacht von 3500 Euro, darauf hin hat er nach den Verdienstabrechnungen gefragt. Kann er sein Angebot mit den 4000 Euro einfach erhöhen oder zurückziehen wenn er meine Lohnzettel überprüft hat, oder könnte ich notfalls auf die 4000 Euro bestehen falls das mit den 3500 Euro abgelehnt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Z.
Sehr geehrter Herr Z.,
wenn nach einem “Angebot” nach den Verdienstabrechnungen gefragt wird, spricht einiges dafür, dass das “Angebot” unter einem Vorbehalt steht. Ein Angebot unter Vorbehalt ist eher als nicht bindend anzusehen. Außerdem hängt es vom Inhalt des “Angebots” ab, ob Ratenanpassungen abhängig vom Verdienst möglich sind. Dies kann ich nicht ohne Lektüre des “Angebots” abschließend sagen. Es stellt sich weiterhin so dar, dass Sie nicht darauf bestehen können. Weitere Auskünfte kann ich nur im Rahmen eines Mandats erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Anwalt,
Ich zahle seit vielen Jahren eine monatliche Rate in Höhe von 100 Euro an einen Anwalt wegen Kreditschulden. Letzte Woche habe ich nach einen Vergleichsbetrag angefragt. Mir wurde ein Vergleichsbetrag in Höhe von 4000 Euro angeboten bei einem, momentan noch offenen, Betrag von 6500 Euro. Ich könnte aber nur 3500 Euro zahlen und dies habe ich den Anwalt mitgeteilt. Er teilte mir mit das er meine letzten 3 Lohnscheine braucht um dies abschließend zu prüfen. Mein Nettoeinkommen beträgt etwa 2100 Euro. Muss ich bedenken haben das der Anwalt plötzlich sein Angebot zurückzieht und den Vergleichsbetrag erhöht oder sogar sie monatliche Rate erhöht wenn er sieht was ich verdiene?
Vielen Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Z.
Sehr geehrter Herr Z.,
ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Anwalt,
Ich zahle seit vielen Jahren einen monatliche Rate in Höhe von 100 Euro an einen Anwalt wegen Kreditschulden. Letzte Woche habe ich nach einen Vergleichsbetrag angefragt. Mir wurde ein Vergleichsbetrag in Höhe von 4000 Euro angeboten bei einem, momentan noch offenen, Betrag von 6500 Euro. Ich könnte aber nur 3500 Euro zahlen und dies habe ich den Anwalt mitgeteilt. Er teilte mir mit das er meine letzten 3 Lohnscheine braucht um dies abschließend zu prüfen. Mein Nettoeinkommen beträgt etwa 2100 Euro. Muss ich bedenken haben das der Anwalt plötzlich sein Angebot zurückzieht und den Vergleichsbetrag erhöht oder sogar sie monatliche Rate erhöht?
Sehr geehrter Herr Z.,
wenn Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung haben, die keine nachträgliche Änderung zulässt, ist Ihre Sorge unbegründet. Enthält die Ratenzahlungsvereinbarung jedoch die Option, die Rate anzupassen, kann dies nach Einsicht Ihrer Lohnabrechnungen geschehen. Ein echtes Angebot des Anwalts liegt noch nicht vor, da er einen Vorbehalt deutlich machte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Habe bei meiner Bank 77.000 Euro Schulden und bei einem anderen Gläubiger 2.000 Euro. Da mir nun die jeweilige Rückzahlung der Rate von einmal 671 Euro und 45 Euro nicht mehr möglich ist, habe ich mich für den Vergleich entschieden.
Meine Frage lautet nun ob ich mir trotz des Vergleichsverfahrens noch ein Auto über Finanzierung kaufen kann, da ich für meine neue Arbeitsstelle dringend eines benötige?
Wenn die Rate für das Auto zum Beispiel 90 Euro im Monat ist, plus Versicherung und Kfz Steuer. Oder ob ich solange sparen muss bis ich das Auto bar bezahlen kann.
Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüße
Chilly
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn die Vergleichsvereinbarung keine entgegenstehende Bedingung enthält, können Sie ein PKW finanziert kaufen, ohne dabei Ihren Vergleich zu gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
nach dem Studium der Ausführungen zur außergerichtlichen Einigung und Insolvenz ist mir die Berechnung der Quote trotzdem noch nicht klar. Richtet sich diese nach der Anzahl der Gläubiger oder nach dem prozentualen Anteil der Forderungshöhe an der Gesamtforderungshöhe aller Gläubiger?
Also wenn gesamt 70.000 € Forderungen bestehen und ein Gläubiger eine Forderung von 35.000 € hat, ist dann seine Quote 50% oder richtet sich diese nach der Anzahl der Gläubiger (20) und wäre dann 5% von der Insolvenzmasse?
Herzlichen Dank für die Antwort.
MfG Anne B.
Sehr geehrte Frau B.,
wenn Ihre Frage die Quote im Insolvenzverfahren meint, so richtet sich dies nach der Forderungshöhe. Die Quote des genannten Gläubigers wäre demnach 50 % des zu verteilenden Betrages.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Ich wurde wegen Nichtzahlung einer Rechnung verklagt. Von der Rechnung waren bereits Ende 2019 15.000 EUR verjährt. Die übrigen 5.000 EUR waren bis Ende 2020 gültig.
Ich stimmte zu, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Der Kläger bestand darauf, dass ich eine notarielle Schuldentilgung mit einem Zahlungsplan unterzeichnen müsse. Im Gegenzug erklärte sich der Kläger (in einer E-Mail) damit einverstanden, die Klage zurückzuziehen.
Die notarielle Schuldentilgung besagt lediglich, dass ich die Schuld in Höhe von 5.000 EUR im Zusammenhang mit der Rechnung anerkenne. Offensichtlich sagt es nichts darüber aus, was der Kläger tun wird, da der Kläger es nicht unterschrieben hat.
Ich habe die notarielle Schuldenanerkennung unterschrieben und die ersten Zahlungen geleistet.
Die Klage wurde zurückgezogen.
Meine Frage: Gibt es Umstände, unter denen der Kläger mich für die verbleibenden 15.000 EUR noch verfolgen könnte? Habe ich durch das Erkennen eines Teils der Rechnung gerade die Verjährungsfrist für den Rest der Rechnung neu gestartet?
Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, diesen Fehler zu beheben?
MFG
K.Y.
Sehr geehrter Herr Y.,
eine abschließende Bewertung ist mir in diesem Rahmen nicht möglich. Allerdings ist es so, dass die weitergehende Inanspruchnahme als die vereinbarten 5000 Euro eher unwahrscheinlich ist, da anderenfalls die gesamten 15000 Euro beurkundet worden wären. Durch Verjährung haben Sie ein dauerhaftes Recht, die Leistung hinsichtlich der verjährten Summe zu verweigern. Solange Sie nicht wieder erklären, dass Sie dem Gläubiger 15000 Euro schulden, können Sie sich bezüglich dieser Schuld grundsätzlich auf Verjährung berufen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus oder Kollegen,
ich habe eine Überzahlung von einem Unternehmen am 17.03.16 bekommen, jetzt hatte ich um die Einrede der Verjährung gebeten. Das Unternehmen hatte zwischenzeitlich in 2019 Insolvenz angemeldet, demnach soll ich die Summe an den Insolvenzverwalter zurück zahlen. Nach einem paar Schriftwechseln und einem Telefonat wurde mir angeboten eine Außergerichtliche Rückzahlung schriftlich anzubieten welchen Spielraum gibt es für mich, damit ich nicht alles zurück zahlen muss?
Vielen Danke für eine Antwort.
Viele Grüße
Andy
Sehr geehrter Herr B.,
sollte die Forderung tatsächlich verjährt sein, brauchen gar nichts zu leisten. Sollte die Forderungen noch nicht verjährt sein, wird der Insolvenzverwalter in der Regel keinen Vergleich annehmen. Unser Artikel Schuldenabbau durch Verjährung erklärt Ihnen, ob Verjährung eingetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Tipps.
Meine Situation ist etwas kompliziert. Ich habe leider durch Betrugsfall (Romance Scamming) in kurzer Zeit 3 grössere Darlehen aufgenommen. Nach Bekanntwerden des Betrugs habe ich sogleich Anzeige erstattet. Nur interessiert das die Gläubiger recht wenig. Ich bin ebenso gleich zur Schuldenberarung aufs LRA gegangen. Wir hatten schon einige Gespräche und ich hoffe sehr auf eine außergerichtliche Einigung. Jedoch sagt mein Berater immer wieder, er habe bei dem Einigungsversuch Bedenken, da ich noch etwas Vermögen in Bauspar und Versicherungen habe. Er meint die Banken geben die Angelegenheit schnell an Inkassoinstitute ab, sobald ich die Zahlungen einstelle, und sie würden versuchen alles heraus zu holen was geht. Im schlimmsten Fall würde ich sogar auf die volle Schuldensumme kommen. In Ihren Tipps hat sich dies nicht so dramatisch gelesen. Ich bin nun wirklich unschlüssig was ich tun soll. Ich kann die Raten auf Dauer nicht bedienen. Da ich nicht das komplette Darlehen dem Betrüger ausgezahlt hatte, konnte ich bisher die Raten zahlen. Das geht aber nicht mehr lange gut. Es besteht auch noch ein Rest-Autodarlehen, welches aber in 2 Jahren getilgt ist. Die Möglichkeit über eine Übernahme der Restschuld des Kfz-Darlehens durch Verwandschaft besteht.
Rest-Darlehensschuld ohne Kfz beläuft sich jetzt noch auf ca. 53.000 Euro. Gehalt 2.300 Euro.
Ein neues Girokonto habe ich bereits.
Können Sie mir noch einen Tipp geben? Verlangt das Inkassoinstitut in jedem Fall eine Vermögensauskunft?
Besten Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau L.,
einen echten Tipp kann ich Ihnen in Ihrem Fall nicht geben, da Sie sich auch bereits in die Hände einer Beratung begeben haben. Ich kann Ihnen jedoch sagen, dass eine Vermögensauskunft, die privat verlangt wird, nicht beantwortet werden muss. Andererseits kann bei verweigerter Auskunft eine Einigung schwieriger werden. Sollte ein Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft verlangen, so sind Sie hierzu verpflichtet. Dies kommt jedoch erst in Betracht, wenn ein Titel gegen Sie vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich habe eines nicht ganz verstanden bis jetzt. Ich habe ~15k Schulden bei der Bank die ich monatlich mit 50 euro angefangen habe abzuzahlen. Jetzt hab ich laut meiner Kenntnis nur einen anderen Schuldner, ein Inkassobüro mit 3k schulden. Ich hatte angerufen und erfragt ob ich einen schriftlichen Antrag auf eine Einmalzahlung einreichen dürfte. Jetzt die frage ob ich das so durchziehen darf, da ich ja eine unzahlbare Summe bei der Bank noch offen hätte. Muss bei einem Vergleich JEDER Gläubiger dabei sein oder darf ich sozusagen mir die 3k Schulden erstmal vom hals schaffen mit dem Vergleich einer Einmalzahlung und mich dannach weiter um meine Hauptschulden kümmern ?
Danke für ihre Unterstützung
Sehr geehrter Herr E.,
Tipp 7 beantwortet Ihre Frage recht umfassend. Grundsätzlich können Sie frei verhandeln und entscheiden, wie Sie Ihre Schulden bei den Gläubigern tilgen. Es ist jedoch so, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung womöglich versagt würde, wenn Sie durch Täuschung bei den Verhandlungen den Anschein erwecken, über nicht genügend finanzielle Mittel zu verfügen, aber in Wahrheit doch in der Lage sind, eine Forderung in Höhe von 3000 Euro sofort zu zahlen. Denn die Täuschung könnte den Gläubiger davon abhalten in dessen Interesse einen Insolvenzantrag gegen Sie zu stellen. Die Grenzen zwischen Täuschung und Verhandlungsgeschick sind fließend. Welches Verhalten also noch kein späteres Risiko bedeuten würde und welches indes schon, kann Ihnen ein auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwalt nach Prüfung Ihrer Einzelfallumstände im Rahmen eines Mandats abschließend sagen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hey,
also erst einmal möchte ich euch für diesen sehr hilfreichen Beitrag danken! Wirklich perfekt dass ich so etwas tut. Danke dafür.
Nun habe ich auch ein kleines Problem, nicht sehr groß aber ich möchte es aus der Welt haben und das möglichst mit wenig Verlust.
Ich war von Dezember bis mitte Februar und Ende Februar bis Anfang Juni arbeitssuchend, jedoch habe ich mich nicht bei einem Amt gemeldet, da ich noch etwas Ersparnisse hatte und lieber für mich selber aufkomme als mich von anderes “durchfüttern” zu lassen.
Nun sind die Ersparnisse aber aufgebraucht und ich bin seit einem halben Jahr in einem Arbeitsverhältnis, habe Ende 2020 aber verschiedene Zahlungsaufforderungen der AOK Plus bekommen, mich heute mit dieser auseinander gesetzt und wir sind auf eine Summe von ca 1050 Euro gekommen. Eine Pfändung auf meinen Lohn wurde bereits durchgesetzt aber bisher hat noch nichts von meinem Lohn gefehlt. Lange Rede kurzer Sinn, ich stehe nun vor der Möglichkeit die Volle Summe in Raten zu bezahlen oder mich auf einen Vergleich einzulassen, für den Vergleich muss ich eine Summe vorschlagen, welche Abgelehnt oder Angenommen wird, ich soll hierfür Überlegen welche Summe ich binnen 3 Monaten auftreiben kann. Aktuell ist mein Lohn bei etwa 1500€ Netto. Ich bin 22 Jahre verheiratet ohne Kinder. Da ich nur diese Summe begleichen soll und nichts weiteres fällt die Insolvenz sowieso raus und ich kann vermutlich nicht mit 30% einsteigen. Was wäre denn ein Betrag welchen ich anbieten kann um gute Chancen zu haben? Und ich hätte die Möglichkeit mir das Geld zu leihen und somit den Vergleich sofort zu bezahlen, wäre es sinnvoll dies vorzuschlagen oder lieber nicht da die AOK dann eventuell alles beglichen haben möchte?
MfG Alexander
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann in diesem Rahmen keine konkrete Prozentzahl nennen, ich bitte Sie um Verständnis. Es kommt stark auf den Einzelfall an. In Ihrem Fall weiß die Krankenkasse zwar nicht, dass Sie sonst keine anderen Schulden haben und somit keine Insolvenz anmelden werden. Die “Drohung” mit einer Insolvenz ist aber vermutlich in diesem Fall trotzdem nicht hilfreich.
Das Angebot, die gesamte Summe zu bezahlen, sollte man sich für den Fall aufheben, dass die Krankenkasse alle anderen Vorschläge ablehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Ich habe mir Hilfe eines Anwalts mit allen Glaubigern ausser gerichtlich Vergleiche geschlossen. Die Zahlungen gehen zwischen 60-72 Monaten.
Ich hatte jetzt gefragt, was ist wenn ich alle brav bezahle und wenn zb. Steuerrückzahlungen erhalte, den Glaubigern mehr bezahle um die Laufzeiten zu verkürzen. Da sagte man mir das sollte ich lassen, denn wenn ich mehr zahle könnten die Gläubiger auf die Idee kommen, die gesamte Forderung wieder zu fordern. Ist das tatsächlich so?
Lg M.
Sehr geehrte Frau M.,
ob Sie eine Sondertilgung risikolos tätigen können, hängt vom Inhalt der Vergleichsvereinbarung ab. Womöglich findet sich hierzu eine Regelung in Ihrem Vergleich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Ich habe einen Vergleich mit Ratenzahlungen erzielt, die ich jetzt auch seit 13 Monate bezahle. Insgesamt muss ich die Beträge 72 Monate bezahlen.
Es sind 12 Gläubiger mit unterschiedlichen Beträgen. Teilweise sind auch Beträge unter 3€ dabei. Könnte ich einzelne Schuldner vorzeitig begleichen? Wenn ja, bezahle ich dann die Summer die vom Vergleich offen ist oder die Originale Summe.
Bsp:
3000€ hauptsumme
200€ abbezahlt
Rest 2800€
Nach Vergleich:
Verhandelte Summe:1500
Rate ausgehandelt :10€
12 Monate bezahlt: 120
Rest Rate: 1380€
Könnte ich die 1380€ jetzt auf einen Schlag bezahlen und mit dem Schuldner bin ich dann fertig? Oder möchte er dann auch noch den Rest von der hauptsumme?
Und müsste ich dann die ganzen anderen Schuldner noch informieren darüber und können die dann mehr verlangen?
Und wie ist es mit Sonderzahlungen? Darf man die durchführen oder muss das mit jedem Schuldner abgesprochen werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich hängt die Beantwortung Ihrer Frage von den vereinbarten Bedingungen ab, die mir jedoch in Ihrem Fall unbekannt sind. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Vergleich mit allen Gläubigern darauf basiert, dass alle verhältnismäßig gleich befriedigt werden. Dem ist dann bei der Tilgung auch entsprechend zu folgen. Gläubiger werden insgesamt nichts dagegen haben, wenn jene vorzeitig befriedigt werden. Problematisch ist gleichfalls wohl, wenn manche Gläubiger eine sofortige Tilgung erhielten und andere warten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
erstmal vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
Ich habe seit 2013 einen Kredit in höhe von 80.000€ bei einem Gläubiger. Die monatliche Rate von ca. 1100€ konnte ich bis 2018 ohne Verzug zahlen. Allerdings waren die Zinsen 13% auf dem Kredit was die effektive Tilgung gering hielt. Seit 2018 habe ich aus finanziellen Gründen die Ratenzahlung abgestellt und diese hat der Gläubiger erzwingt Maßnahmen wie Inkasso… einzuleiten.
Nun ist ein Teil meines Gehalts gepfändet Der Gläubiger bekommt ca.100€ pro Monat. Im Fall von einer Privatinsolvenz würde der Gläubiger ca. 100€ monatlich bekommen sprich ca. 3600€ für die drei Jahre.
Könnte ich nun für einen Vergleich in diesem Fall zb. 5000€ bei einem Restkredit von ca 60.000€ anbieten? Wäre das attraktiv für den Gläubiger? Abgesehen davon dass bei Privatinsolvenz weniger rauskommen würde. Ich habe weder ein Eigentum noch wertvolles Gegenstand was gepfändet werden könnte.
Wie soll ich hier am besten handeln um eine erfolreiche Einigung zu ermöglichen?
Danke im Voraus
VG
Frank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Vorgehen kann den Gläubiger dazu veranlassen zuzustimmen. Allerdings kann ich Ihnen dies nicht mit Sicherheit sagen, da es auch auf das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Gläubiger ankommt. Wirtschaftlich betrachtet kann es zur Einigung kommen. Allerdings kann der Gläubiger auch vermuten, dass in einem Insolvenzverfahren mehr Befriedigung erzielt werden könnte. In der Praxis zeigen sich Gläubiger oftmals verhandlungsbereiter, wenn das Vergleichsangebot professionell unterbreitet wird. Sie können Ihren Versuch starten und dem Gläubiger versuchen glaubhaft zu machen, dass weiteres Vermögen nicht vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.
Meine frage ware, vor 2 jahren haben wir eine Aussegerichtliche schuldenbereinigung mit 10 Glaubiger erfolgreich ausgehandelt.
Ein gesammt betrg von 40.000 euro mit 72 raten zu zahlen.
Bis jetzt haben wir immer punktlich bezahlt.
jetzt haben wir vor schneller unsere rest raten abzubezahlen.
Mussen wir den gesamtablauf von 72 monaten einhalten, oder kann man als sonderzahlung den restlichen gesamtbetrag abzahlenabzahlen?
Wir haben von bekannten ein teil geld bekommen und den rest mochten wir von einer bank umschulden lassen.
Ist unser vorgehn richtig oder falsch?
Kann unser glaubiger probleme wegen einer vorzeitiger zahlung machen ?
Ich bitte um eine hilfreiche antwort.
Mit freundlichen grussen
Parwana
Sehr geehrter Herr P.,
falls durch die vorzeitige Abbezahlung den Gläubigern der gleiche Betrag zufließt, wie wenn Sie die vereinbarten 72 Monate bis zur Schlusszahlung warten würden, dann spricht nichts dagegen. Im Gegenteil es dürfte im Interesse aller Gläubiger sein, wenn diese früher an die vereinbarte Zahlung kommen. Ansonsten gilt das, was vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vor kurzem habe ich 4 meiner Gläubiger (allesamt Kündigungsfälle mit Auslagerungen zu speziellen Abteilungen bzw dem Inkassobüroübertrag) mit meinem ALG 2 Bescheid und einer kurzen Email mit einer kurzen persönlichen Stellungsnahme wissen lassen, dass ich seit Anfang diesen Jahres nicht nur arbeitslos bin, sondern auch finanziellen Totalschaden erlitten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt meiner emails hatte ich noch keine Ahnung, dass es sowas wie den Schuldenvergleich gibt.
Kurz danach hat sich ein Gläubiger mit mir Telefonisch in Verbindung gesetzt und mit mir ein paar Sachen durchgesprochen. So hat dieser bspw mir Tips gegeben, dass man auch einen Vergleich als Option ranziehen könnte mit einer deutlich reduzierten Einmalzahlung. Daraufhin war ich echt verblüfft. Die Person fragte aber weiter, ob noch andere Gläubiger vorhanden sind, woraufhin ich mit Ja bestätigte. Da meinte die Person dass ich hier mit offenen Karten spielen sollte und nicht das Gleichheitsprinzip beachten sollte.
Meine Frage nun an Sie: Wenn ich ein Vergleichsangebot aufsetzt mit einer bestimmten Quote, würden Sie mir raten ein „einheitliches Schreiben“ aufzusetzen, wo alles drinne steht und das an alle Gläubiger gleichzeitig geht oder soll ich für jeden einzelnen Gläubiger ein „individuelles Schreiben“ aufsetzen, was aber im Prinzip die Gesamtschuld aller Gläubiger aufstellt und die allgmeine Insolvenzquote beinhaltet? Wo lauern hier die Risiken für mich? Und: Soll ich in den Schreiben erwähnen, dass ich ein P-Konto habe?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung dieser Frage!
John
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank zunächst einmal für Ihre berechtigte Frage, die wir unter Tipp 7 des Artikels beantworten. Sollten Sie nach der Lektüre des Absatzes noch Fragen haben, können Sie diese gerne stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
der Gläubiger hat sich auf mein Vergleichsangebot eingelassen. Nur statt meinen € 600,00 stehen im Schreiben nur € 500,00 Er schreibt- Nach Verrechnung des Betrages betrachtet er die Angelegenheit als erledigt und sieht von weiteren gerichtlichen Maßnahmen ab. Zahlung bis 01.01.2021 Ansonsten wird das Verfahren fortgesetzt.
Für mich wäre das so super. Hat er sich bei dem Betrag verschrieben. Und kann ich mich bedenkenlos darauf verlassen. Es gibt einen Vollstreckungsbefehl von 2003 Was sollte ich beachten?
Vielen Dank für ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Schreiben um ein verbindliches Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs, welches Sie annehmen können, der Gläubiger ist dann daran gebunden.
Um sicherzugehen kann man die Formulierungen durch einen Juristen prüfen lassen.
Sie können im Anschluss verlangen, dass Ihnen der vollstreckbare Titel ausgehändigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich bin Alg2 Empfänger Habe eine Grundschuld aus 2003 in Höhe € 4018, bisher habe ich immer kleine Beträge um € 20 bezahlt. Jetzt habe ich noch durch die Zinsen eine Schuldenhöhe von € 2550 Nun habe ich eine außergerichtlichen Sculdenvergleich versucht mit einer Höhe von € 700 Das wurde abgelehnt, und eine neue Ratenzahlung von € 20 ab 1.1.2021 angeboten reduziert auf € 2000 und ohne Zinszahlungen. Ist dass ein Versuch mich einzuschüchtern? Die Drohung im schreiben ist offensichtlich. Ich spare zwar € 500, aber was bringt es wenn ich kein Geld habe. Bisher habe ich schon € 3585 abbezahlt, und biete ihm noch € 700 an. Dann ist er eigentlich gut gefahren bei einer Gesamtschuld von € 4018
Sehr geehrter Herr J.,
es ist nicht selten, dass Gläubiger versuchen, einen Schuldner besonders lange zahlen zu lassen. Die Lage ist verzwickt, da Sie einen solchen außergerichtlichen Vergleich besser von Anfang vereinbart hätten. Denn kein Geld zu haben, führt zu keiner Entbindung Ihrer Zahlungspflicht. Es ist zunächst nichts anderes möglich, als nochmal in Verhandlungen einzutreten und eine mögliche Insolvenz hierbei in Aussicht zu stellen. Das könnte helfen, die Gläubiger umzustimmen, da am Ende einer Insolvenz meist weniger Geld für die Gläubiger herauskommt, als aufgrund eines Vergleichs.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrtes Team,
darf man auf einen Vollstreckungsbescheid von 04/2003, der Hartz4 bedingt nur mit €15 bedient wird, über die ganzen Jahre Zinsen drauf hauen. Ich komme so nie von den Schulden runter. Da macht es doch mehr Sinn überhaut nicht mehr zu bezahlen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat ist eine so langfristige Ratenzahlung meist Nachteilhaft. Vermutlich war dies sogar die Absicht des Gläubigers, da so letztendlich eine Zinshöhe erreicht wird, die die Ursprungsforderung übertrifft.
Wenn das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt kann es tatsächlich manchmal ratsamer sein, ein P-Konto zu führen, die Zahlungen einzustellen und dem Gläubiger ggf. eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 10-20 % der Schuldensumme anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich bin gerade dabei einen aussergerichtlichen Schuldenvergleich mit meinem Gläubiger über die Restschuld vo knapp über € 2.500 auf € 600 abzuschließen.
Ich bin seit vielen Jahren krankheitsbedingt AlgII Empfänger und habe immer nur € 15/Monat bezalt. Damit eigentlich mit Außnahmen nicht mehr wie die Zinsen. Ich zahle seit 2004 sehr unbeständig.
meine Frage nun – Der Gläubiger ist RA und wollte bei der letzten Korrespondenz die aktuelle Einkommensnachweise. Er hat eine Kopie von dem Bewilligungsbescheid bekommen über € 914,40 Es gibt von damals einen korrekten Vollstreckungsbescheid, und ich habe jetzt ab 1.12.2020 die Zahlung eingestellt bis ich Antwort bekomme ob er auf das Angebot eingeht. Kann er jetzt eine Kontopfändung einleiten? Ich würde ungern aus meinem Konto ein P-Konto.
machen.
Vielen Dank für Ihre Antwort im vorais.
Sehr geehrter Herr D.,
da ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt, ist jederzeit mit einer Kontopfändung zu rechnen. Allerdings können Sie das Konto auch noch innerhalb von vier Wochen nach Pfändung in ein P-Konto umwandeln lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wenn ich 19 Gläubiger habe und hier z.B.
6 dem Vergleich zustimmen
3 den Vergleich ablehnen
10 keine Reaktion
Wäre ja das ganze gescheitert. Aber könnte dann zumindest nochmal der gerichtliche Vergleich versucht werden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Voraussetzung für den gerichtlichen Vergleich ist, dass die Gläubiger mit Kopf- und Summenmehrheit dem Plan zugestimmt haben. Enthaltungen gelten als Zustimmung. Anhand Ihrer Angaben besteht also bereits eine Kopfmehrheit. Es käme noch darauf an, ob auch eine Summenmehrheit besteht. Die drei ablehnenden Gläubiger müssten also weniger als 50 % der Insolvenzforderungen besitzen.
Ist dies gegeben, können Sie (vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor Ablauf der durch das Gericht gesetzten Frist) einen Antrag auf Zustimmungsersetzung durch das Gericht stellen. Das Gericht wird dann weiter Voraussetzungen prüfen, insbesondere werden die ablehnenden Gläubiger angehört.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich hätte eine Frage. Ich bin seit März in 2018 in einer Ratenzahlung bei Monatlich 25 €. Nun schreibt das Inkassobüro, das ich mich bis 4.12.2020 bei denen melden soll, da nur noch eine Restforderung von 373,97 € offen ist und diese mir entgegen kommen möchten. Ich solle dort anrufen um ein Angebot zu machen um die Sache frühzeitig zu beenden, da mir wohl der Gläubiger entgegenkommen möchte.
Ehrlich gesagt lebe ich ja nur von Ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Summe von 389 € im Monat.
Könnten Sie mir ein Tipp geben, da ich mich ja dort melden soll, was für meine Verhältnissse eine angebrachte Summe ist, wegen dem entgegenkommen betreffend dem Gläubiger, bei der oben aufgeführten Restforderungssumme, sowie bei meinen monatlich mir zur Verfügung stehenden Mitteln.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Nicky F.
Sehr geehrte Frau F.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Anhand Ihrer Angaben wäre bei einer Pfändung bei Ihnen von einem P-Konto nichts pfändbar, da Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt. Es ist daher anerkennenswert, dass Sie die Verbindlichkeit trotzdem bedienen.
Sie können dem Inkassobüro eine EInmalzahlung in der Höhe anbieten, die Ihnen zu zahlen möglich ist und sehen, ob es darauf eingeht.
Es ist vorstellbar, dass das Inkassobüro für die Vereinbarung einer Einmalzahlung zur Ablösung der Ratenzahlung erneute Gebühren verlangt, Sie sollten sich also zunächst das Angebot schriftlich bestätigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler, mein Mann hatte 2016 zwei schwere Schlaganfälle. Wir leben von der Erwerbsminderungsrente. Seit über einem Jahr verhandeln die Anwälte jetzt Vergleiche aus. Mit einem Gläubiger/Krankenkasse wurde ein Vergleich geschlossen, den ich im Monat abzüglich von der vereinbarten Rate mit den Anwälten immer bezahlt habe. Auf Grund einer schweren Grippe konnte ich nicht zur Bank, das habe ich den Anwälten mitgeteilt. Heute kam von der Krankenkasse ,die Pfändung meines Kontos. Mein Mann ist zu 80 Prozent Schwerbehindert . Die KK fordert den Gesamtbetrag und das Konto ist geschlossen. Meine Frage, kann man mit der KK nochmal sprechen und gibt es eine Chance, dass der Vergleich wieder aufgenommen wird? Oder ist jetzt alles hinfällig auch mit den anderen Gläubigern. Ich bin total verzweifelt. Danke für Ihre Antwort. MfG Sunny
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Es hängt vom Einzelfall ab, wie mit einer solchen Situation umgegangen wird. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich eine Bestätigung der Stundung einer Rate schriftlich geben zu lassen. Verspätete Zahlungen können ein Grund sein, den Vergleich “platzen” zu lassen.
Grundsätzlich sollte es aber möglich sein, den Vergleich wieder aufzunehmen, wenn Sie den Grund für das Ausbleiben der Rate erneut mitteilen, zumal Sie auch im Vorfeld mitgeteilt hatten, dass die Zahlung diesmal verspätet erfolgen wird.
Dennoch ist es auch empfehlenswert, das Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend,
Mein Freund hat ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher bekommen mit einer Forderung von 5.700€. Die Forderung bezieht sich auf einen Vollstreckungsbescheid von 2003 eines Inkassounternehmens. Seither hat diese Forderung geruht und es kam seit 2007 kein Schreiben mehr.
Da er diesen Betrag nicht auf einmal zahlen kann, hat er heute wie gefordert eine Vermögensauskunft beim Obergerichtsvollzieher abgegeben. Aufgrund der Verjährung und mittlerweile Undurchsichtigkeit der Forderung, hat dieser geraten einen Vergleich anzubieten. Dies würden wir auch gerne tun, jedoch stellt sich die Frage wie hoch dieser aussehen könnte. Bzw. Was es uns kosten würde hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Könnten Sie uns hierzu Auskunft geben?
Beste Grüße Nathalie
Sehr geehrte Frau W.,
sehr gerne geben wir Ihnen hierzu Auskunft. Am bestehen Sie rufen uns im Rahmen unserer kostenloses Erstberatung am Telefon unter 0221 6777 00 55 an. Wir erläutern Ihnen dann in aller Ruhe alles Wesentliche.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
Sie erwähnen hier in einem Beitrag die Begriffe Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. Hätte ich in meinem Fall mit dieser Begründung womöglich eine Chance auf einen außergerichtlichen Vergleich?
Habe durch Scheidung meine Existenz (Selbstständigkeit) verloren. Dadurch sind Schulden beim Finanzamt in Höhe von 26.500 € aus den Jahren 2013/14 entstanden. Weitere Schulden wie Krankenversicherung, Steuerberater usw. habe ich bereits die letzten 5 Jahre tilgen können. Nun ist noch das Finanzamt mit der oben genannten Höhe und die Jobbörse für ein Notdarlehen von 900 € über. Schuldnerverein vor Ort sagt, Finanzamt macht keine Vergleiche, es käme nur eine Insolvenz in Frage. Bin 54 Jahre, arbeite wieder in meinem alten Beruf in der Finanzdienstleistungsbranche und verdiene dort 1290 € netto. In meinem Alter und nach zwei Herzinfarkten auch keine Chance mehr Karriere zu machen oder mehr zu arbeiten. Gleichzeitig Angst den Job zu verlieren wenn ich in Insolvenz gehen muss. Familie möchte mir jetzt helfen und einen Betrag zu Verfügung stellen um diese Sorgen endlich loszuwerden. Habe ich Ihrer Meinung nach vielleicht doch eine Chance?
Mit freundlichen Grüßen
Silke Neugebauer
Sehr geehrte Frau N.,
vielen Dank für Ihre Frage. Unsere Kanzlei hat bereits erfolgreich Vergleiche mit dem Finanzamt erzielen können.
Ob dies in Ihrem Fall auch möglich ist, müsste zunächst genauer erörtert werden.
Gerne biete ich Ihnen hierzu eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus,
von einem Inkassobüro erhielt ich ein Schreiben, dem insbesondere zu entnehmen ist:
“Ihre Einwände zur o.g. Forderung haben wir zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Forderungshöhe und Ihrer aktuellen Einkommenssituation unterbreiten wir nachstehend folgenden Vergleichsvorschlag:
– Vergleich i.H.v. EUR xxx,xx mit einer mtl. Rate i.H.v. EUR xx,xx, beginnend ab dem 01.09.2019.
Wir bitten bis zum 15.08.2019 um Nachricht, ob Sie unseren Vergleichsvorschlag annehmen möchten, damit wir Ihnen eine Vergleichsbestätigung zusenden können.”
Dass ich den Vergleichsvorschlag annehmen möchte und mir bitte die Vergleichsbestätigung zugeschickt werden solle, habe ich am 01.08.2019 per Fax geantwortet. Diese ominöse Vergleichsbestätigung kam nie bei mir an. Meine Frage hierzu: Wurde hier ein außergerichtlicher Schuldenvergleich wirksam vereinbart und wenn ja, wann? Meiner Meinung nach war das zitierte Schreiben das Angebot und mein Fax dessen Annahme. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, die Raten wurden ab 09/2019 bis 07/2020 einschließlich gezahlt, 06+07/2020 erst zum Ende des Monats, ansonsten immer am Anfang. Ist es bei den getroffenen Vereinbarungen überhaupt relevant, solange innerhalb des Monats gezahlt wird? Die Rate für 08/2019 wurde versehentlich nicht gezahlt. Ein auf den 16.09.2020 datiertes Schreiben enthielt dann: “Trotz mehrfacher Mahnung haben Sie die vereinbarte Ratenzahlung des mit uns geschlossenen Vergleichs nicht bezahlt. Damit ist unsere Vereinbarung hinfällig und die Gesamtforderung lebt nun in voller Höhe abzgl. geleisteter Zahlungen zzgl. Verzugszinsen wieder auf.” Mahnungen habe ich keine einzige erhalten. Meine Fragen hierzu: Waren Mahnungen hier entbehrlich und der Sachverhalt ein Bsp. des von Ihnen im Beitrag erwähnten Falls auf den Inkassobüros spekulieren, dass ich als Schuldner den Ratenzahlungen nicht mehr nachgekommen bin, der Vergleich somit platzt und der volle Betrag der ursprünglichen Forderung in Rechnung gestellt werden kann?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort und möchte noch ein Lob aussprechen, sowohl für den Beitrag als auch Ihre engagierte Beantwortung von Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Schauff
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für das Lob und für Ihre Frage.
Grundsätzlich würde ich zustimmen, dass der Vergleichsvorschlag ein Angebot darstellt, welches durch die Bestätigung per Fax angenommen wurde.
Spätestens durch Zahlung der Rate und Akzeptieren der Rate durch das Inkassounternehmen wäre konkludent ein Vertrag zustande gekommen.
Bezüglich des Eintritts des Zahlungsverzugs kommt es auf den Inhalt der Vergleichsvereinbarung an. Um dies beurteilen zu können, müsste daher die Vereinbarung genauer untersucht werden. Waren hier bereits Zahlungsziele für die einzelnen Raten vereinbart, so wäre eine Mahnung entbehrlich, da es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeitsvereinbarung gemäß § 286 Abs. 2 BGB handeln könnte.
Grundsätzlich spekulieren Inkassounternehmen regelmäßig drauf, dass bei Zahlungsverzug in der Ratenzahlung weitere Gebühren erhoben werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo
Wird bei Ihren Festpreisleistungen auch eine Überprüfung der Schuldensumme vorgenommen. Ob eventuell Kosten,Zinsen etc. bei Inkassounternehmen verjährt sind oder falsch in Ansatz gebracht wurden?
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
zu unseren Leistungen im Vorfeld der Insolvenz gehört, dass wir die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gläubigerverzeichnisses bestmöglich gewährleisten. Hierbei prüfen wir in der Regel jedoch keine Verjährung oder überhöhte Inkassogebühren, wenn diese Forderungen ohnehin von der Restschuldbefreiung umfasst wären. Es wäre dann Aufgabe des Insolvenzverwalters oder der anderen Gläubiger, Zweifel an den Forderungen anzumelden um eine möglichst hohe Befriedigung der übrigen Gläubiger zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Wenn ich mich mit meinem gläubiger auf einen außergerichtlichen Vergleich einige, erwirkt dieser dann trotzdem einen Titel?
Ich habe ja einen freibetrag auf meinem p konto. Was würde also passieren, wenn ich mich, wie oben genannt, mit dem gläubiger einige, und ich doch mal einen Monat habe, wo ich mehr verdiene? Das p konto und die Abzüge werden doch erst bei einen Titel wirksam?!
Ich hoffe, Sie verstehen was ich meine.
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
um eine Pfändung durchzuführen, muss der Gläubiger erst einen Titel erwirken. Da der Gläubiger vor einer Pfändung nicht weiß, ob Ihr Kontoguthaben oder das Gehalt ausreichen würde, um die Forderung zu bezahlen, werden wenige Gläubiger einen Vergleich akzeptieren, bevor sie ihre Forderung tituliert haben. Während der Vergleich aber bereits läuft und Sie pünktlich Ihre Rate bezahlen, wird der Gläubiger keine Pfändung durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
wenn man einen außergerichtlichen Vergleich möchte, und die Zahlungen an die Gläubiger einstellen muss, um eine Kündigung der Kredite zu erlangen, ist es dann auch möglich die letzte eingezogenen Rate zurückzubuchen und der Lastschrift zu widersprechen, um eine vorzeitige Kündigung des Kredites zu erlangen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
im Vorfeld einer Insolvenz bzw. eines Schuldenvergleichs ist auch dieses Vorgehen legitim.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, bedingt durch Krankheit im Jahr 2017 konnte ich Darlehensraten nicht zurück zahlen. Trotz Restschuldversicherung, die immer wieder Unterlagen nachforderte, und somit eine Übernahme vermied, wurde das Darlehen gekündigt von der Bank gekündigt. Die Forderung ist dann irgendwann an ein Inkassounternehmen abgetreten worden, bzw. mittlerweile an das nächste. Die Kündigung der Restschuldversicherung ist bis heute unkommentiert geblieben seitens sämtlicher Parteien.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht eine Forderung in Höhe von 22.484,- € im Raum. Mittlerweile bin ich wieder Vollzeit am arbeiten und verdiene 2.100,- € netto.
Besteht die Möglichkeit auch in so einem Fall einen Vergleich zu schließen? Mir wäre daran gelegen, die Summe (möglichst nach Abzug der Restschuldversicherung) zu fixieren und über einen fixen Zeitraum mit einer gleichbleibenden Rate zu begleichen.
Ich würde mich über Ihre Einschätzung freuen und bedanke mich im voraus.
LG Steffi
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich wird das Inkassounternehmen bei dem genannten Einkommen sowie der Tatsache, dass keine weiteren Gläubiger vorhanden sind, eher davon ausgehen, dass Sie in der Lage sein werden, den gesamten Betrag zurückzuzahlen, bzw. dass es den Betrag durch Pfändung erlangen kann. Daher ist es wichtig, das Unternehmen davon zu überzeugen, dass es durch den Vergleich besser gestellt ist, als ohne den Vergleich.
Hierfür gibt es bestimmte Strategien.
Gerne besprechen wir dies mit Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung, rufen Sie uns dafür gern unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich habe nahezu alle Schulden (Wert ca 20.000 Euro) außergerichtlich durch Vergleiche bereinigt. Jedoch habe ich drei Gläubiger nicht kontaktiert und würde gerne hierzu Ihre Meinung hören.
1. Der Gläubiger hat 2011 ein Urteil erwirkt, welches besagt, dass ich Mietrückstände zu zahlen habe. Dieser Gläubiger hat seitdem nicht ein einziges Mal versucht, diese Forderung einzutreiben. Nun habe ich gelesen, dass in diesem Falle ein Titel oder auch ein Gerichtsbeschluss verwirkt sein kann. Ist das richtig?
2. Ein großer Stromanbieter fordert von mir ca. 3000 Euro, jedoch hatte dieser nie einen Titel o.ä. erwirkt. Die Forderung ist aus dem Jahr 2014, ein Inkasso-Büro wurde seinerzeit eingeschaltet, aber es wurde wie gesagt kein Titel erwirkt. Kann ich mich hier auf Verjährung berufen?
3. Ein anderer Gläubiger hat einen Titel gegen meine “Frau” und mich erwirkt. Ich habe aber keine Frau, sondern einen Mann (eingetragene Lebenspartnerschaft). Nachdem ich den Gläubiger auf den “falschen” Titel hinwies, kam keine Reaktion mehr. Muss ich das bezahlen?
Ich denke mal, dass es sich bei diesen Fällen nicht lohnt, eine Privatinsolvenz anzumelden, da ich ja wie eingangs geschrieben bereits 20.000 Euro aus eigener Kraft beglichen habe. Die o.g. drei Forderungen belaufen sich auf ca. 5500 Euro. Im schlimmsten Fall könnte ich die bezahlen, aber wenn keine rechtliche Grundlage dafür vorhanden ist, möchte ich diese auch nicht begleichen.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.: Eine Verwirkung ist die Ausnahme von der Grundregel, wonach ein Titel grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar ist. Der Verwirkung wohnt ein “widersprüchliches Moment” inne. Das bedeutet, wenn ein Gläubiger zu verstehen gibt, kein Interesse mehr an der Durchsetzung der Forderung zu haben und der Schuldner auf dieses Bekunden vertrauen durfte, so wäre es widersprüchlich, wenn der Gläubiger später doch wieder die Forderung zwangsweise durchsetzen will. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung sind aber ausgesprochen hoch, weil der Gläubiger seinen durchsetzbaren Anspruch verliert. Daher kann allein der Umstand, dass der Gläubiger noch keine Durchsetzung unternommen hat, grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung führen. Eine genaue Aussage hierüber ist nur nach eingehender Prüfung des Falles möglich. Sie können hierfür gerne unsere kostenlose Erstberatung (0221 67770055) in Anspruch nehmen.
zu 2.: Grundsätzlich kann Verjährung eingetreten sein. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Verjährung z.B. wegen Hemmung unterbrochen ist.
zu 3.: Die Falschbezeichnung könnte die Vollstreckung zunächst verhindern. Ein solcher Fehler kann aber in der Regel auch nachträglich korrigiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Moin aus Hamburg, ich habe mich vor vielen Jahre mit meinem Finanzamt überworfen und infolgedessen kamen weitere Schulden hinzu.
Ich lebe seither ziemlich komfortabel und betreibe diverse Firmen über ein Auslandskonstruktion.
Immer wieder komme ich durch meine Rolle als GF aber in die Schwierigkeit, das Unternehmen uns Aufträge versagen, weil diese aus dem Bankennahenumfeld kommen.
Argumentiert wird, dass das Unternehmen selbst (dessen Gesellschafter nicht ich bin) gut da stehe – aber es gegen den GF schuldrechtliche Eintragungen gibt.
Nun überlege ich das mal zu bereinigen.
Mein Fragen:
1. lassen sich Finanzämter auf Vergleiche ein (Netto-Forderung ca. 50-60 T€)
2. falls ja, wie hoch ist die Quote in solchen Fällen
3. was kostet eine Vergleichsbegleitung (Gesamt-Netto-Forderungen ca. 100-150 T€)
4. kann eine Quote festgelegt und mittels Erfolgsprämie abgesichert sein
5. Wie lange dauert solch ein Prozess
6. Kann man im Vergleich die Schufabereinigung festlegen/beschleunigen?
Vielen Dank
Max Musterschudlner
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich stimmt das Finanzamt einem Vergleich nur dann zu, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Dies sind insbesondere die sogenannte Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit. Ob dies in Ihrem Fall vorliegt und welche Quote erreichbar wäre, müsste individuell ermittelt werden.
Die Kosten für unsere Begleitung hängen von der Anzahl der Gläubiger ab, eine Übersicht finden Sie hier: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/vergleich/kosten/.
Da Ihre Frage sich in diesem Rahmen nicht umfassend genug beantworten lässt, würde ich Ihnen gerne anbieten, ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit unserer Kanzlei zu vereinbaren. Rufen Sie zur Terminvereinbarung einfach mein Sekretariat an unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
In 2015 habe ich mit Hilfe eines Schuldenberaters mit meinen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung treffen können. Seit dem bezahle ich immer pünktlich und zuverlässig meine Raten.
Im Januar 2022 steht die letzte Rate an.
Neben meinem sozialversicherungspflichtigen Beruf habe ich noch einen Minijob. Jetzt habe ich die Möglichkeit, auf einen Midijob aufzustocken und 250€-300€ mehr zu verdienen. Meine Frage: muss ich meinen Gläubigern meine neuen Einkommensverhältnisse mitteilen und eine neue Ratenhöhe vereinbaren?
Danke für Ihr Hilfe,
S. L.
Sehr geehrte Frau Löschmann,
wenn in der Vergleichsvereinbarung nicht ausdrücklich eine solche Pflicht vereinbart ist, was nicht die Regel ist, dann besteht für Sie kein Grund, Ihren Gläubigern dies mitzuteilen. Grundsätzlich gehen die Gläubiger dieses “Risiko” ein, wenn sie einem Vergleich zu reduzierten Raten zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo!
Ich habe Schulden, welche ich seit ca. 14 Jahren nicht bezahle. Da ich nun eine gut bezahlte Arbeit habe, habe ich Kontakt zu allen mir bekannten Gläubigern aufgebaut. Fast alle haben sich auf meine Vergleichsangebote eingelassen bzw. haben selbst “vernünftige” Vergleiche angeboten. Ein Gläubiger mit zwei Forderungen (dummerweise die höchste Forderung) will sich nicht auf meine Angebote einlassen. Es ist mir jedoch auch nicht möglich, die Schuld komplett zu begleichen. Ich möchte um jeden Preis eine Insolvenz vermeiden. Soll ich die anderen Vergleichsangebote erst einmal bezahlen und diesen einzelnen Gläubiger weiter nerven mit Angeboten? Was ist hier zu empfehlen?
Vielen Dank vorab…
Sehr geehrte Frau S.,
es könnte sich anbieten, der Forderung die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Hierbei spielt ebenfalls eine Rolle, ob sich die Forderung negativ auf Ihre Bonität auswirkt. Um eine genaue Empfehlung abgeben zu können, müsste man u.a. Gläubiger sowie Höhe, Begründungszeitpunkt und Art der Forderung kennen. Sie können sich gerne an unser Team von Entschuldungsexperten wenden. Unsere Erstberatung ist kostenlos. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Ich bin 100 % schwerbehindert und hatte die ganze Zeit bis Feb. durch einen Autounfall ALG2 bezogen. Ab 1.Feb habe ich eine gute arbeitsstelle gefunden wo ich einen unbefristeten Vertrag habe und auch gut verdiene. Nun ist es so das ich vor ca 24 Jahren ein Konto besass bei einer Bank wo der Dispo ausgereizt wurde.
Mein Hauptkonto ist bei einer Sparkasse. Da ich aus Umzugsgründen nun die Bank wechseln wollte, sagte mir der Bankangestellte ich hätte einen sehr sehr bösen Negativ Eintrag was mir verbietet ein neues Konto eröffnet. Ich konnte bei dem Bankangestellten auf seinen Monitor(schufa) erkennen das es sich um einen Eintrag aus 2014 handele.Er sagte dann zu mir das ich mir am besten eine Schufa Auskunft holen solle und dies klären muss befor ich ein neues Konto erhalte. Gesagt getan, habe mich bei der Schufa angemeldet und da sehe ich dann 2 Einträge. Einmal der von 2014 und der besagten Bank wo der Dispo ausgereizt wurde und einmal ein Vodafone Eintrag den ich monatlich mit 10 € bediene.
Zurück zur besagten bank.Der erste eintrag war 2014 mit 900€ und dann ein Monat später mit 1400 €. Dies kommt mir Suspekt vor und der Jenige der es eintreibt ist ein Inkasso Unternehmen.Sind diese Gläuubiger nicht verpflichtet mich auf zusuchen, da Sie ja meine Adresse durch die Schufa haben ? Und wieso 2014 und nicht 24 Jahre vorher ? Ich bin mir derzeit ziemlich ratlos und weis gar nicht was ich tun könnte um diese ganzen Probleme aus der Welt zu schaffen. Am liebsten wäre mir das mit Vergleich. Gruß Dennis
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Forderung von vor über 20 Jahren könnte mittlerweile bereits verjährt sein.
Ist die Forderung bereits fällig, kann der Gläubiger unter Umständen sofort ein Inkassobüro einschalten. Viele Inkassobüros kaufen sogar absichtlich verjährte Forderungen auf und versuchen, diese noch durchzusetzen.
Weitere Informationen kann ich Ihnen in diesem Rahmen nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei aufgekündigten Kreditverträgen negative Schufaeinträge folgen. Oftmals wird dies auch im Vorfeld angekündigt. Über die Eintragung selbst werden Sie in der Regel nicht informiert. Der nicht ausgeglichene Dispositionskredit führt zu einer Ausgleichsforderung der Bank, die vermutlich an das Inkassounternehmen abgetreten wurde. Die Inkassounternehmen verfolgen die Eintreibung einer Forderung auf unterschiedliche Weise. Die Löschfrist für einen negativen Eintrag beträgt in der Regel drei Jahre nach Berichtigung der Forderung. Um Ihnen eine Handlungsempfehlung geben zu können, müsste man Ihren Fall eingehend prüfen. Sie können sich hierfür gerne an unsere kostenlose Erstberatung wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 oder per E-Mail unter info@anwalt-kg.de erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was ich jetzt nur nicht verstehe wieso sollte man, wenn mann seine schulden nicht mehr bezahlen kann einen Rechtsanwalt beauftragen.
Sie kosten doch auch Geld wie soll man das bezahlen wenn man schon seine Raten nicht Hinbekommt???? Klar müssen Sie auch Geld verdienen aber jeder weiss das das nicht zu knapp ist!!
Also ich finde es nicht Ok, jemanden der schon in der Schuldenfalle sitzt, noch mehr schulden aufzubürden!! Wo ist der Sinn???
Sehr geehrter Herr Fleischhauer,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei der Insolvenz bzw. dem außergerichtlichen Vergleich handelt es sich um eine anspruchsvolle Materie. Wir als spezialisierte Kanzlei und Fachanwälte für Insolvenzrecht sorgen dafür, dass am Ende auch wirklich eine sichere Entschuldung erfolgt. Andernfalls kann es zu Fehlern kommen, die letztendlich die Restschuldbefreiung gefährden.
Unser Honorar ist dabei sehr fair gestaltet, so dass die meisten Schuldner dieses tragen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe seit 3 monaten meine Konto im Paypal in minus. Eine Inkasso Unternehmen hat mir vielmals per post und email kontakiert zwecks meine Schuld zu bezahlen. Jetzt drohen Sie mir durch einem gerichtlichen Mahnverfahren. Sofern ich die Gesamtsumme nicht sofort zahlen kann, bieten Sie mir einen Ratenzahlungsangebot.
Ich kann nicht die Gesamtsumme von EUR 5.673,94 sofort bezahlen und bin jetzt in einem schlechte wirtschaftliche Situation Ihrer Erfahrung nach auf welchen Zahlungsvorschlag soll ich unterbreiten?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Matias
Sehr geehrter Fragesteller,
um diese Frage zu beantworten, bietet sich unsere kostenlose telefonische Erstberatung an. Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag, wir haben 8 Gläubiger mit knapp 10000 euro schulden aus über 8 Jahren. Jetzt wollen wir uns stellen, wie macht man am besten einen Vergleich, geht dies auch allein. Was würde es kosten wenn sie uns vertreten. Wie sind die Erfolgsaussichten ihrer Meinung nach.vielen dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Erfolgsaussichten hängen auch von Ihrem Einkommen ab. Haben Sie die Raten an die Gläubiger bisher immer pünktlich bezahlt, werden die Gläubiger auch weiterhin davon ausgehen, dass Sie den vollen Betrag zahlen können. Diese und viele weitere Faktoren spielen eine Rolle.
Das Honorar für unsere Durchführung des Vergleichs bei acht Gläubigern würde € 1.122,94 betragen. Die Erfolgsaussichten sind deutlich besser, als wenn Sie den Vergleich selbst durchführen, da den Gläubigern so vermittelt wird, dass Sie ansonsten Privatinsolvenz anmelden und die Gläubiger deutlich weniger erhalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo!
Ich habe eine kurze Frage.
Ich zahle seit August 2018 einen Betrag von ca.360 Euro in monatlichen Raten a 15,00 an einen Stromanbieter (bzw. an eine Rechtsanwaltskanzlei von denen ) zurück. Nun sind immer noch ca.240 Euro offen. Ich lebe von ALG2 und mir fehlt dieses Geld jeden Monat.
Nun habe ich mir überlegt, damit es schneller mit dem Abzahlen geht, ob man einen Vergleich machen könnte, den ich weiter mit 15 Euro abbezahle. Ansonsten muss ich weitere 1 1/2 Jahre zahlen. Wäre dort ein Versuch mit einem Vergleich angebracht?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Würde sowas gehen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist dieses Angebot möglich. Ob die Gegenseite darauf eingehen wird, ist jedoch fraglich, da Sie ja bisher das Geld immer pünktlich gezahlt haben. Daher wird der Gegner nur selten auf Geld verzichten, auf das er einen Anspruch hat. Wirksam ist eigentlich nur die “Drohung” mit einer Privatinsolvenz, denn in diesem Fall wird der Schuldner vermutlich nichts erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Inkasso. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.
Sehr geehrter Herr Dr. Hendler,
ich habe im Zeitraum Oktober 2014 bis April 2015 einen außergerichtlichen Vergleich mit 8 Gläubigern über einen Zeitraum von 72 Monaten erfolgreich abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Quoten wurden individuell ausgehandelt. Ab Oktober 2020 sind die Pläne einzelner Gläubiger erfüllt und ich werde die Restschuldbefreiung nach und nach anfordern. Aufgrund nur noch geringer Restschulden bei 2 Gläubigern könnte ich diese auch sofort begleichen. Wäre dies ok oder müsste ich befürchten, dass die anderen 6 Gläubiger damit nicht einverstanden wären, diese würden ja nach wie vor ihre monatlichen Raten erhalten ?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal verdient es große Anerkennung, einen umfangreichen Vergleich selbst auszuhandeln und erfolgreich abzuschließen.
Grundsätzlich wäre es empfehlenswert, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
Solange aber letztendlich die übrigen Gläubiger pünktlich die vereinbarte Rate erhalten, spricht nichts gegen eine vorzeitige Zahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo!
Ich habe etwa 50.000 € Schulden bei Kreditkarten bei verschiedenen Banken. Raten sind hoch aber
bis jetzt bezahlt. In 10 Monate gehe ich in Rente. Die ist klein etwa 800 € monatlich. Ich habe keine
Immobilien, gesparte Geld, meine Konto ist ständig auf Minus, keine Geldanlagen. Insolvenz will ich
nicht beantragen. Was soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Loginski
Sehr geehrter Fragesteller,
um die Insolvenz zu vermeiden, kommt grundsätzlich der außergerichtliche Vergleich in Frage. Hierzu ist es notwendig, den Gläubigern ein “gutes” Angebot zu machen, also zumindest etwas mehr, als sie in einer Insolvenz erhalten würden. Anhand Ihrer Angaben dürfte es jedoch schwierig sein, den Gläubigern ein solches Angebot zu machen.
Andererseits wäre spätestens nach Beginn der Rente bei Ihnen gar nichts mehr pfändbar, somit würden Gläubiger in der Insolvenz nichts erhalten. Ein niedriges Vergleichsangebot könnte da bereits wirken.
Gerne besprechen wir kostenlos mit Ihnen die Möglichkeiten zu Ihrer Entschuldung und beraten Sie dazu, vielleicht doch über eine Insolvenz nachzudenken. Rufen Sie uns kostenlos unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vergleich während der Wohlverhaltenphase
Guten Abend ich würde gerne meine privatinsolvenz vorzeitig beenden!
Ich habe gestern mit meinem Insolvenzverwalter telefoniert und wollte eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren anstreben ! Dies war leider nicht möglich weil ich bis zum 30.11 den Antrag stellen musste und nicht genügend Geld auf dem Treuhand Konto war . Nun meine Frage ich habe 9 Gläubiger und eine gesamt schuld von 27309€ . Ich habe in den drei Jahren 9351€ abbezahlt .
Ich habe letztes Jahr ein Schreiben bekommen mit der Tabelle der Gläubiger . Dort waren schon 3 komplett bestritten !
Wenn jetzt eine dritte Person für mich ein Vergleich bei den Gläubigern stellt muss er dann alle 9 bezahlen oder nur die die noch offen sind ! Es sind 8 kleine und großer Gläubiger mit 11000€ !
Und wie würde der weiter Werdegang aussehen bis zur Restschuldbefreiung
Würden Sie auch die Verhandlung übernehmen und was würde dies kosten
Ich freue mich über eine rasche Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, die Insolvenz durch Vergleich vorzeitig zu beenden. Da zu einer umfassenden Beratung weitere Angaben erforderlich sind, würde ich Sie bitten, einen kostenlosen telefonischen Erstberatungstermin zu vereinbaren. Rufen Sie dazu einfach mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geerhte Damen und Herren,
ich habe insgesamt ca. 130.000 € Privatschulden bei 2 Gläubigern. Hiebei handelt sich um meine Hausbank ca. 90.000 € und Kreditbank 40.000 €. Ich habe mtl. Raten von 1.350 € zu zahlen. Mein Nettoeinkommen beträgt mtl. 2.700 € und aufgrund einer bAV bekomme ich 2510 € ausgezahlt. Würde für mich eine aussergerichtliche Schuldenregulierung in Frage kommen?
Das Problem bei Ihren 11 Tipps ist, dass ich in einer Führungsposition im öffentlichen Dienst arbeite und eine Gehaltspfändung oder ähnliche unmöglich ist.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
M.f.G.
D.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bin zuversichtlich, dass eine außergerichtliche Schuldenregulierung Aussicht auf Erfolg hat. Für eine kostenlose telefonische Erstberatung mit einer genaueren Einschätzung Ihrer Situation, auch im Hinblick auf die besondere Situation im öffentlichen Dienst, vereinbaren Sie doch gerne einen Termin bei meinem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich bin vor 2 Jahren mit meinen laufenden Krediten in ein nicht europaeisches Land ausgewandert und hatte nie die Absicht meinen Schulden nicht nachzukommen. Ich konnte mit meinem Gehalt sehr leicht die Raten leisten. Aber kurze Zeit spaeter hat sich die Waehrung meines Aufentahltlandes stark abgewertet, sodass ich nur noch weniger als ein drittel von dem urspruenglichen Betrag in Euro verdiente. Daraufhin habe ich meine Glaeubiger kontaktiert und um Reduzierung der Raten gebeten. Aber sie haben mir geraten, die Zahlung einzustellen, damit der Vertrag gekuendigt werden kann, um dan spaeter mit Inkassounternehmen zu verhandeln. Ich plane nicht nach Deutschland zurueck zu kommen. Aber meine Schulden belasten mich sehr und ich moechte durch eine Vergleichszahlung wieder schuldenfrei sein. Wie schaetzen Sie meine Chancen ein?
Ich wollte zur Schuldnerberatung, aber da ich keinen Wohnsitz in Deutschland habe, war das nicht moeglich. Auch eidesstaatliche Versicherung konnte ich nicht machen. Ich bin deutsche Saatsbuerger.
Vielen Dank vorab fuer Ihre Antwort.
Freundliche Gruesse
Sara
Sehr geehrte Fragestellerin,
für einen außergerichtlichen Vergleich ist es nicht notwendig, seinen Wohnsitz in Deutschland zu haben. Gerne leisten wir Ihnen dabei Unterstützung, einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern zu schließen.
Vereinbaren Sie einfach mit meinem Sekretariat einen Termin zum kostenlosen Erstberatungsgespräch, entweder telefonisch unter +49 221 6777 0055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. Hendler.
Bitte um Ihr Rat.
Ein Gläubiger verzichtet auf 55% von Gesamtforderung die beträgt € 32.000.-
Die wollten nicht das Angebot von meiner Rechtsanwältin annehmen.
Auf Ihrer Web Seite lese dass bevor ein Angebot an Gläubiger geschickt wird, zuerst die Zustimmung vom Mandant notwendig ist.
Meine Rechtsanwältin hat mir “nur” ein Schreiben vom Gläubiger weitergeleitet wo es steht dass die das Angebot von der Rechtsanwaltskanzlei so nicht annehmen wollen.
Ich habe es per e Mail an meine Rechtsanwältin geschrieben dass ich mit dem Angebot vom Gläubiger nicht einverstanden bin.
Ich lese dass die Gläubiger bis auf 70% gesamter Förderungen verzichten können.
Bei evtl.Pfändung sieht’s für Gläubiger viel schlecher aus. Nur € 55,08.- von meinem Einkommen ist in meinem Fall pfändbar.
Ihrer Erfahrung nach auf welchen Angebot von Gläubiger soll zustimmen?
Und was kostet Ihre Antwort auf meine o.g.Frage?
Im Voraus Danke
Nino Prislin
Sehr geehrter Herr Prislin,
die Beantwortung von Fragen in diesem Forum ist kostenlos.
Allerdings kann ich in diesem Fall keine verbindliche Antwort geben, da der Prozentsatz, den man für einen Vergleich anbieten sollte, von sehr vielen Faktoren abhängt. Daher sollte ein Angebot reiflich überlegt sein.
Wenn Sie bereits einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragt haben, würde ich Ihnen empfehlen, das Gespräch mit diesem Anwalt zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag.
Ich habe 2880 Euro Schulden und könnte meine Raten nicht bezahlen. Nun lassen diese sich nicht mehr auf neue Raten ein. Was schlagen Sie vor als einmalzahlung anzubieten? Sind hierbei 2000 Euro realistisch? Und welche Kombination würden Sie empfehlen? 500 Sofort und weitere 100 monatlich? Ich möchte nämlich gerne eine Richtlinie damit ich nicht zu wenig und auch nicht zu viel anbiete. Und ich möchte auch nicht 100 verschiedene Angebote senden sondern am besten mit der ersten Email richtig liegen
Sehr geehrter Herr J.,
das Problem dabei ist, dass der Gläubiger nicht weiß, ob bei Ihnen eventuell durch eine Pfändung doch noch mehr “zu holen” ist. Wenn er dies vermutet, wird er nicht auf einen Vergleich eingehen. Wenn Sie unvermittelt 2000 Euro anbieten, wird er mit Sicherheit vermuten, dass Sie auch die vollen 2.880 Euro zahlen könnten. Zumindest sollten Sie daher mitteilen, woher das Geld stammt und dass nicht mehr Geld vorhanden ist.
Daher gibt es auch keine Richtlinie, wie man die Gläubiger am besten überzeugt. Das beste Argument ist eine ansonsten bevorstehende Privatinsolvenz. In diesem Fall würden die Gläubiger nämlich noch deutlich weniger erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo!
Ich habe für meine Mutter einen außergerichtlichen Vergleich durch Einmalzahlung erzielt. Nun bin ich unsicher, welche Bestätigungen ich vorher vom Gläubiger einholen muss, damit der Vergleich auch wirklich gilt und danach keine Ansprüche mehr an meine Mutter bestehen. Könnten Sie mich darüber informieren?
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Stelzer
Sehr geehrte Frau Stelzer,
eine schriftliche Zustimmung über den Vergleich sollten Sie natürlich erhalten, sonst fällt es schwer, die Einigung im Streitfall zu beweisen. Bei einem Vergleich handelt es sich im Grunde um einen Vertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann. Aber zu Beweiszwecken sollte er schriftlich vereinbart sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht