Transparenz und Finanzierung
Ein besonders wichtiges Prinzip unserer Tätigkeit ist die Preistransparenz: die Preise unserer Dienstleistungen “Privatinsolvenz”, “Regelinsolvenz”, “Schuldenvergleich” und “Insolvenzplan” sind Pauschalpreise, die auch bei höherem Arbeitsaufwand gleich bleiben. Auch wenn sich Ihr individueller Fall außerordentlich schwierig entwickelt, begleiten wir Sie, bis Sie Ihr Ziel erreichen – die Durchführung des außergerichtlichen Vergleiches, die Erstellung Ihres Insolvenzantrages oder die Durchführung Ihres Insolvenzplans.
Unsere Preise richten sich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger und Immobilien. So bleiben sie von Beginn an kalkulierbar. Sie enthalten zudem immer die MwSt. – es gibt keine versteckten Kosten. Sollten Sie das Honorar nur schwer tragen können, räumen wir Ihnen gerne eine Ratenzahlung ein. Und mit einem Beratungshilfeschein begleiten wir die Stellung eines Privatinsolvenzantrags kostenfrei.
Privatinsolvenz
Als Privatperson benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung nach § 305 InsO. Eine weitere Voraussetzung der Privatinsolvenz ist die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs. Um Ihre Entschuldung rechtlich einwandfrei zu gestalten, führen wir für Sie eine Schuldenbereinigung durch und erstellen Ihnen eine Bescheinigung nach § 305 InsO.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 InsO als Fachanwalt für Insolvenzrecht und “geeignete Stelle”
Dieser Bescheinigung kann Ihnen nur von einer rechtskundigen und qualifizierten Stelle ausgestellt werden. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht sind eine solche „geeignete Stelle“ (im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Unser Vorteil: wir können Ihren Privatinsolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen erstellen
Vom Zeitpunkt unserer Beauftragung an können wir Ihren Privatinsolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen erstellen. Das ist unser entscheidender Vorteil als spezialisierte Fachanwaltskanzlei gegenüber öffentlichen Schuldenberatungen. Diese gewähren wegen ihrer hohen Auslastung einen ersten Beratungstermin regelmäßig erst nach 6 bis 9 Monaten und benötigen regelmäßig 1 bis 2 Jahre, bis Ihr Antrag fertig ist. In dieser Zeit müssen Sie weiterhin mit Vollstreckungen Ihrer Gläubiger rechnen – auch Ihre Entschuldung wird entsprechend verzögert. Mit uns tritt Ihre Entschuldung erheblich schneller ein und Sie sind schneller vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger geschützt.
Bei der Privatinsolvenz:
- beraten wir Sie umfassend bei einer kostenfreien telefonischen Beratung am Telefon oder vereinbaren einen Termin in unseren Räumlichkeiten,
- erarbeiten wir als spezialisierte Kanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht Ihren individuellen Entschuldungsplan mit allen Schritten Ihrer Entschuldung
- führen für Sie mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durch
- stellen Ihnen eine Bescheinigung nach § 305 InsO aus
- erstellen Ihren Privatinsolvenzantrag
- im Anschluss führen wir eine Abschlussberatung durch, bei der Ihnen das weitere Vorgehen erläutert und auf Ihre Fragen eingegangen wird
Zusätzlich werden wir:
- Ihren Antrag bei Eingabe auf Schlüssigkeit überprüfen (Vier-Augen-Prinzip),
- Ihren Forderungsstand zwecks Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefreiung auf Stand bringen: wir führen für Sie umfassende Abfragen bei Ihren Gläubigern zweks Überprüfung aller wichtigen Angaben wie Forderungsstände, Abretungen, Verzichtsanzeigen oder Vertreterwechsel durch
- Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD (§ 34 BDSG) durchführen, um ggf. vergessene Gläubiger zu ermitteln
- Eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort vornehmen
- Durch unsere fachanwaltlichen Zusatzleistungen schützen wir Sie vor einer Versagung der Restschuldbefreiung. Einfache formelle Fehler können zur Versagung führen. Durch unsere Abfragen werden Sie grundsätzlich das erforderliche getan haben, um auch bei Antragsfehlern Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden (AG Mönchengladbach NZI 2003, 221).
Mehr erfahren Sie hier in unserem Video zum Thema Umgang mit vergessenen Gläubigern und unklaren Schuldenständen.
Bei Vorlage eines Beratungshilfescheins werden wir kostenlos für Sie tätig
Mehr erfahren Sie hier in unserem Video zum Thema Beratungshilfe für die Regel- und Privatinsolvenz.
Ich wollte nur fuer Privatinsolenz die Bescheinigung § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Dann betreibe ich den Rest selbst.
Wie hoch sind die Kosten, damit sie 7-8 Gläubiger kontaktieren und diese Bescheinigung ausstellen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich stellen wir die genannte Bescheinigung nur im Rahmen eines Mandats für den gesamten Insolvenzantrag aus. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung gerne unter 0221 – 6777 0055 oder unter info@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht