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    Vor- und Nachteile der irischen Insolvenz

    Grundsätzlich bietet die irische Insolvenz (auch EU Insolvenz oder Privatinsolvenz Irland genannt) dem Schuldner einige Vorteile. Ähnlich wie die englische Insolvenz soll auch im Rahmen einer irischen Insolvenz eine zeitnahe Entschuldung erfolgen.

    Die wesentlichen Vorteile wären:

    1. Erteilung der Restschuldbefreiung nach 12 Monaten
    2. Restschuldbefreiung für alle Forderungen, die nicht als gerichtliche Geldbuße oder Strafzahlung verhangen wurden
    3. Keine Erwerbsobliegenheit

    Als nachteilig ist zu betrachten:

    1. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist über drei Jahre abzuführen
    2. Eine selbstständige Tätigkeit bedarf der Freigabe, es darf aber in jedem Falle keine irische Ltd. durch den Schuldner geführt werden
    3. Im Einzelfall können zukünftige Pensions- und Rentenansprüche gepfändet werden

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    Bedauerlicherweise negieren die neueren Entwicklungen den durchaus schuldnerfreundlichen Ansatz der irischen Insolvenz. Aufgrund des drohenden Brexit verschiebt sich der Insolvenztourismus zunehmend nach Irland. Die dortigen Gerichte prüfen daher wesentlich gründlicher, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes – des sog. COMI – tatsächlich stattgefunden hat. Entsprechend häufiger kommt es neuerdings zur Annullierung von Verfahren oder einer Verweigerung des Anerkenntnisses seitens der deutschen Gerichtsbarkeit. Dadurch büßt die irische Insolvenz stark an Attraktivität gegenüber den hiesigen Regelungen ein.

    Insbesondere erscheint in diesem Lichte das deutsche Insolvenzplanverfahren weitaus rechtssicherer und ebenso zeitsparend.

    Ablauf und Dauer der irischen Insolvenz

    Das irische Insolvenzverfahren lässt sich in drei Phasen unterteilen:

    1. Die Vorbereitung bis zur Verfahrenseröffnung

    Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung ist die Verlagerung des eigenen Lebensmittelpunktes, des sog. „COMI“, nach Irland. Diese Prozedur wird mit allen notwendigen, administrativen Schritten ca. sechs Monate in Anspruch nehmen. Im Rahmen der weiteren Vorbereitungsphase sind durch den Schuldner alle, seine Schulden- und Vermögenssituation betreffenden Dokumente zu beschaffen und mitsamt dem Insolvenzantrag bei Gericht einzureichen. Daneben ist eine Versicherung an Eides statt abzulegen, wodurch die gesamte Vermögenssituation offengelegt wird.

    2. Die eigentliche Verfahrenslaufzeit nach Eröffnung des Verfahrens

    Nach der Antragseinreichung beginnt die eigentliche Laufzeit der Insolvenz. Das zwölfmonatige Verfahren wird durch einen gerichtlichen Beschluss eingeleitet. Für den weiteren Verlauf wird ein zuständiger Beamter der irischen Insolvenzbehörde ernannt, der sog. „offical assignee“. Die Stellung dieses Beamten entspricht in weiten Teilen derer eines deutschen Insolvenzverwalters. Er übernimmt insbesondere die Kommunikation mit den Gläubigern sowie die gleichmäßige Aufteilung der noch vorhandenen Vermögenswerte. Die Insolvenz wird im „Register of Bankruptcies“ veröffentlicht.

    3. Die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung

    Wurde die Restschuldbefreiung rechtmäßig in Irland erteilt, bedarf diese eines Anerkenntnisses in Deutschland. Ohne ein solches Anerkenntnis würde die erteilte Restschuldbefreiung lediglich Wirkung in Irland entfalten. Zu diesem Zweck muss der Beschluss des irischen Insolvenzgerichts übersetzt und beglaubigt werden. Auch nach bereits erteilter Restschuldbefreiung sind die pfändbaren Beträge zwei weitere Jahre abzuführen. Dieser unbefriedigende Umstand relativiert die vermeintlich kürzere Verfahrenslaufzeit.

    Wer kann eine irische Insolvenz beantragen?

    Nach irischem Recht wird nicht zwischen Privat- und Geschäftspersonen unterschieden. Entsprechend erfolgt auch keine Differenzierung zwischen einer Privatinsolvenz oder einer Regelinsolvenz.  Der Antragsteller muss

    1. über Verbindlichkeiten i.H.v. mindestens 20.000,00 € verfügen und diese nicht begleichen können sowie
    2. diesbezüglich einen gescheiterten, außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben und
    3. seinen Lebensmittelpunkt bzw. COMI (Center of main interest) in Irland haben und
    4. es darf in keinem weiteren EU-Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet sein.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, wäre ein Insolvenzantrag in Irland grundsätzlich zulässig. Entsprechend der Problematik bei der Antragstellung in England ist auch in Irland zu erwarten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen strengstens geprüft werden wird.

    Vorbereitung der irischen Insolvenz

    Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Irland ist als ein wesentlicher Akt zur erfolgreichen Durchführung einer irischen Insolvenz zu betrachten. Entsprechend penibel wird dieses Momentum von den Gerichten überprüft, um dem Insolvenztourismus entgegenzuwirken. Es werden dabei die Erwerbs- und Lebensumstände näher betrachtet. Die Abwägung, ob eine Antragsberechtigung vorliegt, erfolgen auch Anhand von Tatsachen wie der Anmietung einer Wohnung, der Zulassung eines Kfz, dem Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer, der Errichtung eines Bankkontos sowie dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Da sich eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes mindestens sechs Monate vor der Antragstellung empfiehlt, müssen die hohen Lebenserhaltungskosten in Irland seitens des Antragstellers berücksichtigt werden. Für viele Antragsteller wird ein Verfahren in Irland allein vor diesem Hintergrund unerschwinglich.

    Insolvenzeröffnung und Verfahren der irischen Insolvenz

    Nachdem der Insolvenzantrag – die sog. bankruptcy petition – beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht wurde, erfolgt eine Würdigung des Antrages durch den Richter. Es wird zeitnah ein Mitarbeiter der Insolvenzbehörde als offical assignee benannt. Dieser nimmt die eines deutschen Insolvenzverwalters entsprechende Rolle ein. Auch werden alle Insolvenzgläubiger über den Antrag informiert. Die Gläubiger erhalten Gelegenheit, Bedenken gegen den Antrag vorzubringen. In diesem Rahmen werden insbesondere Zweifel am COMI geäußert. Entsprechend trifft den Antragsteller die Beweislast. Es besteht insoweit ein hohes Risiko, dass im Rahmen des notwendigen, persönlichen Termins mit dem offical assignee kein COMI herausgearbeitet werden kann. Das Verfahren würde in solchen Konstellationen nicht eröffnet werden.

    Sollte das Verfahren tatsächlich eröffnet werden, geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den offical assignee über. Dieser wird das Schuldnervermögen verwerten. Laufendes Einkommen wird nach Berücksichtigung der individuellen Pfändungsfreigrenzen ebenfalls an den Verwalter abgeführt. Es zählt in diesem Zusammenhang auch zu den Obliegenheiten des Schuldners, dem assignee alle vermögensrelevanten Informationen zukommen zu lassen. Der Schuldner muss ebenfalls Wohnortwechsel sowie einen Arbeitsplatzverlust anzeigen. Insgesamt ähneln die Obliegenheiten denen einer deutschen Insolvenz.

    Restschuldbefreiung (Discharge) der irischen Insolvenz

    Nach Ablauf von 12 Monaten wird die Restschuldbefreiung erteilt. Nach irischem Recht wäre im Rahmen eines “Early Discharge” auch eine frühere Restschuldbefreiung möglich. Dieser greift jedoch nur in Ausnahmefällen. Die zu erteilende Restschuldbefreiung ist nicht an die Verwertung des Vermögens geknüpft. Unabhängig vom Umfang des Vermögens und der Dauer der Verwertung, muss nach irischem Recht die Restschuldbefreiung erteilt werden. Von der Restschuldbefreiung umfasst sind dabei alle Verbindlichkeiten, die nicht auf einer Geldbuße oder sonstigen Strafzahlung gründen. Selbstverständlich werden auch keine Verbindlichkeiten erfasst, die nach der Eröffnung des irischen Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Restschuldbefreiung wird durch einen Beschluss in englischer Sprache erteilt.

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    Anerkennung der irischen Restschuldbefreiung in Deutschland

    Die Anerkennung der irischen Restschuldbefreiung (Discharge) erfolgt auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000. Selbige Verordnung wurde bereits in anderen Verfahren von deutschen Gerichten bestätigt (BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0). Der Beschluss des irischen Insolvenzgerichts muss zur Anerkennung in Deutschland übersetzt und beglaubigt werden. Sollten nachträglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Restschuldbefreiung aufkommen, kann diese nachträglich annulliert werden. Eine solche Annullierung ist insbesondere zu erwarten, wenn tatsächlich kein COMI in Irland begründet wurde. Mithin wären alle Kosten und Mühen umsonst gewesen, wenn ein COMI lediglich fingiert wird. Die aktuellen Entwicklungen – begünstigt durch den Brexit und den sich dadurch verlagernden Insolvenztourismus –  deutet darauf hin, dass sowohl irische, als auch deutsche Gerichte härter urteilen, als sie es in der Vergangenheit getan haben. Eine irische Insolvenz stellt nicht länger eine sichere und schnelle Entschuldungsmöglichkeit dar.

    Privatinsolvenz Irland – Die Kosten

    Die Antragskosten sind mit 650,00 € vergleichsweise niedrig. Bedauerlicherweise stellen die Umzugskosten nach Irland und die dortigen Lebenserhaltungskosten einen weitaus größeren Faktor dar. Neben den Umsiedlungskosten von ca. 5.000 bis 10.000 € schlagen die Lebenshaltungskosten selbst bei bescheidener Unterkunft und Lebensstil mit ca. 1.800 € pro Monat zu Buche. Daraus resultiert bei einer zwölfmonatigen Laufzeit der Insolvenz zzgl. einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit ein Gesamtbetrag von ca. 32.400 €. Dieser Umstand macht die vermeintlich „günstige“ Insolvenz zu einer echten Bürde. Ist ein Aufenthalt in Irland nicht zu finanzieren, fehlt es an einer wesentlichen Antragsvoraussetzung, dem COMI. Das Insolvenzverfahren würde somit nicht eröffnet werden, die Schuldensituation bliebe bestehen.

    Privatinsolvenz Irland – Unsere Empfehlung

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die irische Insolvenz zwar in Ansätzen eine schnelle Entschuldung verspricht, ihre Nachteile jedoch überwiegen. Insbesondere die unüberschaubaren Kosten sowie die Möglichkeit der nachträglichen Annullierung des Verfahrens sind für die meisten Schuldner nicht tragbar. Insgesamt empfehlen wir verschuldeten Personen, immer das Insolvenzrecht desjenigen Landes zu nutzen, in dem die Verschuldung stattgefunden hat und die Verbindlichkeiten entstanden sind. Auf diesem Wege lässt sich eine rechtssichere und nachhaltige Entschuldung gewährleisten. Sofern ein Schuldner gerade besonderen Wert auf eine zügige Entschuldung legt, empfehlen wir insbesondere das deutsche Insolvenzplanverfahren. Gerne erörtern wir mit Ihnen im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgespräches die Erfolgsaussichten eines gemeinsamen Vorgehens.

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