Verbraucherinsolvenz: Anwaltliche Insolvenzberatung nach § 305 InsO

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    Verbraucherinsolvenz führt aus den Schulden

    Die Verbraucherinsolvenz ist für eine überschuldete Person die geeignete Lösung, um sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Das bedeutet für Sie: Sie verlieren innerhalb von 3, 5 oder höchstens 6 Jahren alle Verbindlichkeiten. Während dieser Zeit geben Sie einen Teil Ihres Verdienstes ab. Die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten oder die Anzahl Ihrer Gläubiger spielt für die Durchführung der Verbraucherinsolvenz keine Rolle. Die Höhe der Rückzahlungen, die Sie leisten, ist zwar für die Verfahrensdauer relevant, nicht jedoch für das Endergebnis und Ziel der Verbraucherinsolvenz: Die Schuldenfreiheit und den Stopp von Pfändungen, Zinsen und Inkassogebühren.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Ziele

    Der Zeitraum bis zur Restschuldbefreiung beträgt:

    • 3 Jahre – bei Tilgung von 35 % der Verbindlichkeiten und der Verfahrenskosten
    • 5 Jahre – bei Tragung der Verfahrenskosten
    • oder höchstens 6 Jahre – vollkommen unabhängig von jeglicher Rückzahlung der Verbindlichkeiten

    ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie Sie sehen, verlieren Sie Ihre Verbindlichkeiten, selbst wenn Sie keine Rückzahlungen leisten können. Die Restschuldbefreiung bedeutet vollkommene Schuldenfreiheit. Sehen Sie zur Verkürzung auf 3 Jahre und auf 5 Jahre auch unser Video.
    Die Restschuldbefreiung ist gesetzlich geregelt. Ihr Eintreten ist unabhängig davon, wie hoch Ihre Verbindlichkeiten waren und wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz hatten. Die Höhe der Rückzahlungen ist nur für die Verfahrensdauer relevant (§ 301 InsO).

    2. Ziel der Verbraucherinsolvenz: Pfändungsschutz – Gegen Sie wird nicht mehr vollstreckt

    Das zweite Ziel – der umfassende Pfändungsschutz  – wird sofort mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz erreicht. Die psychischen Belastungen der Schuldensituation haben ab diesem Zeitpunkt ein Ende. Die Gläubiger werden über das Insolvenzverfahren informiert und werden Sie nicht mehr anschreiben. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe, bzw. Sie müssen eventuelle Schreiben nicht mehr beachten.  Es fallen keine neuen Inkassokosten, Mahngebühren oder Zinsen an. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern.

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    Ablauf und Dauer:

    Eine Verbraucherinsolvenz besteht im Wesentlichen aus 3 Abschnitten:

    • Die Vorbereitung,
    • das Insolvenzverfahren und
    • die Wohlverhaltensperiode.

    1. Abschnitt: Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz – 6 Wochen

    Die Vorbereitung Ihrer Verbraucherinsolvenz beginnt mit der Einschätzung Ihrer Aussichten auf eine erfolgreiche Entschuldung. Hierbei beachten wir die Höhe Ihrer Verbindlichkeiten sowie Ihr Einkommen und Ihr bestehendes Vermögen. Wir schätzen Ihren Fall ein und weisen Sie in das weitere Vorgehen ein, indem wir Ihren individuellen Entschuldungsplan erstellen.

    Danach beraten wir Sie zu Maßnahmen, um Ihr unpfändbares Vermögen zu sichern. Sie werden beispielsweise ein neues Konto eröffnen und danach sämtliche Zahlungen an Ihre Gläubiger rigoros einstellen. Um einen reibungslosen Ablauf der Vorbereitungsphase zu gewährleisten, sollten Sie sich einen möglichst genauen Überblick über Ihre Verbindlichkeiten verschaffen. Dies ist für eine vollständige Entschuldung wichtig.

    Bei uns beträgt die Dauer der Vorbereitung Ihrer Verbraucherinsolvenz, vom Beginn bis zur Einreichung des Insolvenzantrags, in der Regel 6 Wochen. Öffentliche Schuldnerberatungen benötigen dafür generell 1 bis 2 Jahre, weil sie unter chronischem Personalmangel leiden und überlastet sind. Allein auf den ersten Beratungstermin bei einer öffentlichen Schuldnerberatung warten Sie deshalb in der Regel schon 6 bis 9 Monate. In dieser Zeit laufen Pfändungen und Inkassomaßnahmen gegen Sie weiter.

    Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz, indem wir Ihre Angaben nach dem Vier-Augen-Prinzip sorgfältig prüfen. Zudem übernehmen wir die Kommunikation mit Ihren Gläubigern und ermitteln vergessene Schuldner durch Einsicht in öffentliche Register. Wenn alles sorgfältig vorbereitet und geprüft ist, unternehmen wir den obligatorischen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch. Sollten die Gläubiger in diesen nicht einwilligen, stellen wir für Sie den Antrag auf Verbraucherinsolvenz.

    2. Abschnitt: Verbraucherinsolvenzverfahren – Dauer ca. ein Jahr

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird im Normalfall etwa 5 Wochen nach Antragstellung eröffnet. Dieser Verfahrensabschnitt nimmt rund ein Jahr in Anspruch. Das Insolvenzgericht wird einen Treuhänder bestimmten, der die Verwaltung Ihres Vermögens übernimmt. Dies betrifft nur den in der Verbraucherinsolvenz pfändbaren Anteil Ihres Vermögens. Einzig der Treuhänder hat Zugriff auf diese Beträge, er wird sie nach den Vorschriften des Insolvenzrechts an die Gläubiger verteilen. Ihre unpfändbaren Einkünfte gemäß der Pfändungstabelle dürfen Sie hingegen selbstverständlich behalten.

    3. Abschnitt: Wohlverhaltensperiode – 3, 5 oder 6 Jahre ab Verfahrenseröffnung

    Voraussetzung für das Erreichen der Restschuldbefreiung ist, dass Sie die sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist mit der Verteilung des bestehenden Vermögens an Ihre Gläubiger abgeschlossen. Mit dem Schlusstermin beginnt daraufhin die Wohlverhaltensperiode zu laufen. In dieser Zeit werden Ihre laufenden Einkünfte, soweit diese oberhalb des Pfändungsfreibetrags liegen, durch den Treuhänder aufgeteilt. Zunächst werden die Verfahrenskosten beglichen, der Rest wird an die Gläubiger ausgezahlt. Das Ende der Wohlverhaltensperiode ist nach

    • 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Verbindlichkeiten und der Verfahrenskosten
    • 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten
    • höchstens 6 Jahren – vollkommen unabhängig von jeglicher Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Kosten

    ab Beginn des Insolvenzverfahrens erreicht. Sehen Sie hier unser Video zur Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf 3 Jahre und auf 5 Jahre. Während der Wohlverhaltensperiode kommen Sie mit dem Insolvenzgericht nicht mehr in Berührung. Der Treuhänder wird Ihnen einmal im Jahr einen Fragebogen zuschicken, den Sie ausgefüllt zurückschicken müssen. Ansonsten haben Sie auch diesbezüglich Ruhe. Falls es möglich ist, können Sie auch wieder Ersparnisse aus dem pfändbaren Einkommen bilden. Auch Schenkungen oder Rückerstattungen vom Finanzamt dürfen Sie behalten. Nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode erlangen Sie die Restschuldbefreiung. Alle Gläubiger verlieren ihre Forderungen und Sie werden von allen Verbindlichkeiten befreit.

    Alternativen zur Verbraucherinsolvenz

    Neben der Verbraucherinsolvenz gibt es weitere Methoden, um schuldenfrei zu werden. Diese Entschuldungswege haben ihre eigenen Vor- und Nachteile und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Mit unserem Abfragesystem können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welcher Entschuldungsweg für Sie in Frage kommt.

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    Verbraucherinsolvenz: Die Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Verbraucherinsolvenz sind, dass Sie

    • zahlungsunfähig sind,
    • keine selbstständige Tätigkeit ausüben
    • und aus einer ggf. früher ausgeübten Selbstständigkeit nicht mehr als 19 Gläubiger haben.

    Wenn dies der Fall ist, können Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Vor Beginn einer Verbraucherinsolvenz ist jedoch noch gesetzlich vorgeschrieben, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch unternommen werden muss. Sollte dieser Versuch scheitern, muss dies von einer „geeigneten Person“ nach § 305 InsO bescheinigt werden. Erst dann kann die eigentliche Verbraucherinsolvenz eröffnet werden.

    Auch wenn Sie Arbeitslosengeld I (“ALG 1”) oder II (“Hartz IV”) beziehen, können Sie die Verbraucherinsolvenz ohne Einschränkungen beantragen. Eine Berufstätigkeit oder ein Einkommen ist keine Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz. Im Gegenteil ist Arbeitslosigkeit sogar der Hauptgrund für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bei Privatpersonen und damit für das Verbraucherinsolvenzverfahren.

    Im Falle der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei niedrigem Einkommen stellen wir sofort einen sogenannten Stundungsantrag. Die Verfahrenskosten werden dann vom Staat vorgestreckt. Wenn die Verfahrenskosten auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht gezahlt werden können, werden sie für weitere drei Jahre gestundet. Wenn sich Ihre Einkommenssituation bis dahin nicht bessern sollte, werden anschließend auch die Verfahrenskosten komplett erlassen. Hier erfahren Sie mehr zu der Frage, wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen darf.

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    Wer kann Verbraucherinsolvenz beantragen?


    Die Schuldensituation kann alle Bevölkerungsgruppen treffen. Arbeitnehmer, Beamte, Arbeitslose, Rentner, Hausfrauen, ALG II – Empfänger oder Kleinunternehmer – Den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens können alle Privatpersonen selbst stellen. Für aktuell Selbstständige hingegen bietet sich häufig eher das Regelinsolvenzverfahren an. Es ist auch möglich, einen Dritten zu bevollmächtigen, den Eröffnungsantrag für die Verbraucherinsolvenz zu stellen. Für den Antrag müssen Sie das vorgeschriebene Antragsformular verwenden.

    Gläubigerantrag auf Verbraucherinsolvenz

    Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Für den sogenannten Gläubigerantrag gelten etwas strengere Regeln, beispielsweise muss der Gläubiger genau wissen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und der Schuldner nicht einfach nur zahlungsunwillig ist. Doch davon abgesehen kann der Gläubigerantrag problemlos gestellt werden. Wenn einer Ihrer Gläubiger einen Verbraucherinsolvenzantrag für Sie gestellt hat, ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Lesen Sie mehr zur Frage, wie sie richtig auf einen Gläubigerantrag regieren.

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    Vorbereitung:

    Wenn Sie sich in einer Schuldensituation befinden und eine Verbraucherinsolvenz einleiten wollen, sollten Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen. Damit Ihre vollständige und lückenlose Entschuldung gewährleistet ist, raten wir Ihnen zu folgenden fünf vorbereitenden Schritten. Zunächst gilt es, Ihr vorhandenes Vermögen – soweit rechtlich möglich – vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu bewahren. Außerdem müssen Sie bezüglich Ihrer Verbindlichkeiten und Gläubiger auf dem neuesten Stand sein.

    1. Schritt: Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank

    Unser erster Rat bei der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank. In den meisten Fällen lautet die Empfehlung an unsere Mandanten, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu eröffnen. Wenn Sie regelmäßige Geldeingänge erhalten, stellen Sie sicher, dass diese von nun an nur noch auf das P-Konto fließen. Diese mit wenig Aufwand verbundene Maßnahme verhindert die Kontopfändung und somit den Verlust eines vollen Monatsgehalts. Vorerst sollten Ihre Gläubiger nichts von Ihrem neuen Konto erfahren. Somit können Sie vorerst Ihr volles Einkommen behalten und somit Ihren Lebensunterhalt für den Zeitraum vor der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestreiten. Dieser finanzielle Spielraum ist also extrem wichtig.

    Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie das neue Konto bei einer anderen Bank eröffnen. Gläubiger werden sonst schnell von der Bank erfahren, dass sich nur Ihre Kontonummer geändert hat. In vielen Fällen ist die Bank selbst auch ein Gläubiger. Achten Sie auch darauf, dass die neue Bank in keiner Verbindung zur alten Bank oder einer Gläubigerbank steht (wie beispielsweise die Commerzbank mit der Comirekt Bank oder die Deutsche Bank und die Norisbank). Mehr zu den Vorteilen eines neuen Kontos und Ihrem Vorgehen bei der Eröffnung.

    2. Schritt: Sichern Sie Ihr Vermögen

    Unser nächster Rat an unsere Mandanten lautet, vorhandene Vermögenswerte bestmöglich vor der Verwertung zu schützen. Teile Ihres Vermögens können vor der Versteigerung oder dem Verkauf im Verbraucherinsolvenzverfahren behütet werden. Wir zeigen Ihnen rechtliche Möglichkeiten, wie Sie z.B. ein Fahrzeug behalten dürfen, Guthaben von Versicherungen erhalten oder zu Ihrer Erbschaft kommen. Mehr dazu, was Sie in der Insolvenz behalten können, einem Fahrzeug in der Insolvenz, Ihren Bank- oder Versicherungsguthaben oder einer Erbschaft.

    3. Schritt: Stellen Sie sämtliche Zahlungen an Gläubiger ein

    Außerdem raten wir unseren Mandanten zu folgendem Vorgehen in der Verbraucherinsolvenz: Wenn die ersten beiden Schritte erledigt sind, sollten Sie ab sofort keine weiteren beträge mehr an Ihre Gläubiger zahlen. Dieser Schritt hat für Sie keine rechtlichen Konsequenzen, dies ist auch gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Sie benötigen das vorhandene Geld zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts sowie zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. Durch das Anstreben der Restschuldbefreiung werden Ihre Gläubiger letztlich so gut wie leer ausgehen. Haben Sie daher kein falsch verstandenes Mitgefühl mit Ihren Gläubigern. Bezahlen Sie allerdings weiterhin solche Rechnungen, die Ihre lebensnotwendige Versorgung sicherstellen. Handeln Sie sich keinen Ärger mit Ihrem Vermieter ein, sondern zahlen Sie weiterhin Ihre Miete.

    Auch Ihren Stromversorger und Ihren privaten Internetanbieter oder ähnliche Grundversorger sollten Sie weiterhin bedienen. Ignorieren Sie aber die Briefe Ihrer restlichen Gläubiger. Möglicherweise wird es noch zu letzten Zwangsvollstreckungen gegen Sie kommen, doch dies hat bald ein Ende. Mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gehen durch den damit verbundenen Pfändungsschutz alle Zwangsvollstreckungen ins Leere (§§ 88, 89 InsO).

    4. Schritt: Schriftstücke Ihrer Gläubiger sammeln und ordnen

    Die vorangegangenen Ratschläge sollten Ihren Alltag wieder etwas von der Drucksituation befreit haben. Nun geht es daran, den eigentlichen Insolvenzantrag vorzubereiten. Hierfür ist ein klares und wirklichkeitsgetreues Bild Ihrer finanziellen Situation vonnöten. Nehmen Sie sich systematisch sämtliche Briefe und sonstigen Schriftstücke vor, die Sie von Ihren Gläubigern erhalten haben. Bringen Sie alles, was mit Ihrer Schuldensituation zu tun hat, in eine chronologische Reihenfolge. Verwenden Sie dafür beispielsweise einen Aktenordner mit Trennblättern. Dieser Schritt ist wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Verbraucherinsolvenz. Im schlimmsten Fall kann die Restschuldbefreiung gefährdet sein, wenn der Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht gründlich genug vorbereitet ist. Lesen Sie mehr dazu, welche Briefe zur Gläubigerkorrespondenz zählen und wie Sie Ordnung in Ihre Unterlagen bringen können.

    5. Schritt: Systematische Erfassung der Gläubiger und Ermitteln der gesamten Verbindlichkeiten

    Nachdem Sie die Korrespondenz nach Gläubigern und darin wiederum nach Datum geordnet haben, können Sie sich einen objektiven Überblick über die Schuldensituation machen. Ermitteln Sie die aktuellen, offenen Beträge und schreiben Sie diese genau auf. Aufmerksamkeit ist wichtig: Wird eine Verbraucherinsolvenz mit unvollständigen oder falschen Angaben beantragt, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Dies kann der Fall sein, wenn Sie nicht alle Briefe aufgehoben haben und manche Gläubiger sich schon länger nicht mehr gemeldet haben.
    Mit unserer Hilfe können Sie aber Ihre Verbraucherinsolvenz beantragen, ohne eine Versagung der Restschuldbefreiung fürchten zu müssen.

    Mit den Maßnahmen, die wir automatisch für unsere Mandanten in der Verbraucherinsolvenz durchführen, gehen wir für Sie auf Nummer sicher. Im Vier-Augen-Prinzip überprüfen wir sämtliche Ihrer Angaben intensiv auf Schlüssigkeit. Ihre vergessenen Gläubiger ermitteln wir beispielsweise durch Einholung von Auskünften aus entsprechenden Datenbanken. Lesen Sie mehr zum Thema vergessene Gläubiger und Forderungen.

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    Außergerichtlicher Schuldenvergleich:

    Wenn Sie die vorangegangenen Ratschläge befolgt haben, haben Sie die unpfändbaren Teile Ihres Vermögens und Einkommens vor Zugriffen von außen geschützt. Außerdem haben Sie alle Daten, die für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz notwendig sind, gesammelt. Als nächstes unternehmen wir, zur Entlastung der Gerichte, einen Versuch zur außergerichtlichen Entschuldung. Hierzu bedienen wir uns der sogenannten außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Wir arbeiten für Sie einen Schuldenbereinigungsplan aus, wobei wir den Gläubigern die Rückzahlung der Verbindlichkeiten in monatlichen Raten anbieten. Die Höhe der Raten wird je nach Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gestaltet. Wir kontaktieren Ihre Gläubiger und unterbreiten ihnen unseren Vergleichsvorschlag.

    Für den Fall, dass die Gläubiger nicht darauf eingehen sollten, stellen wir Ihnen die Bescheinigung nach § 305 InsO aus. Mehr zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, den Vorteilen einer anwaltlichen Begleitung durch die Verbraucherinsolvenz und wie wir eine Versagung der Restschuldbefreiung vermeiden.

    Wir als geeignete Stelle stellen Ihnen die Bescheinigung über das Scheitern des Vergleichsvorschlags aus

    Als Privatperson stellt die Insolvenzordnung an Sie die Anforderung, das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 InsO bescheinigen zu lassen. Das Recht, Ihnen eine wirksame Bescheinigung auszustellen, besitzt nur eine rechtskundige und qualifizierten Stelle, selbst sind Privatpersonen dazu nicht berechtigt. Wir als Anwaltskanzlei sind eine solche „geeignete Stelle“ (im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

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    Insolvenzverfahren:


    Die Vorbereitung Ihres Verbraucherinsolvenzverfahrens ist somit abgeschlossen. Damit kann das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Wir stellen für Sie den Verbraucherinsolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach einer rund sechswöchigen Bearbeitungszeit ergeht der Eröffnungsbeschluss. Damit ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

    Verhalten im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Das wichtigste zu Ihrem Verhältnis zu Ihren Gläubigern: Gegenüber Ihren Gläubigern direkt haben Sie keinerlei Pflichten mehr. Sie sind mit Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor Pfändungen geschützt (§§ 88, 89 InsO). Ebenso verhält es sich mit Ihren Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher: Ihm ist es nicht mehr gestattet, gegen Sie vorzugehen. Das Insolvenzgericht wird einen Treuhänder einsetzen. Dieser agiert als Vertreter Ihrer Gläubiger. Behalten Sie das immer im Hinterkopf, wenn Sie mit ihm kommunizieren. Betrachten Sie den Treuhänder auf keinen Fall als Ihren Rechtsbeistand. Er steht auf Seiten der Gläubiger. Ihr Kontakt zum Treuhänder beschränkt sich allerdings auf einige wenige Auskünfte.

    Ihre Rechte und Pflichten während des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Unser Rat an Sie lautet, sich stets Ihrer Rechte bewusst zu sein. Sie stehen nicht unter der Vormundschaft des Treuhänders. Ihr Einkommen wird grundsätzlich unterteilt in einen unpfändbaren und einen pfändbaren Teil. Wie Sie mit dem pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens verfahren, ist dabei einzig Ihre Angelegenheit. Der Treuhänder besitzt darüber keinerlei Mitspracherecht. Sie müssen Ihr Leben keinesfalls mit dem Insolvenzverwalter absprechen.

    Wenn Sie ein Rechtsgeschäft tätigen wollen, umziehen, Ihre Erwerbstätigkeit ändern oder verreisen, ist das Ihre Entscheidung. Der Treuhänder hat allerdings ein Anrecht, zu erfahren, wenn sich wichtige Änderungen Ihrer Lebensumstände ergeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Wir empfehlen Ihnen dabei, mit dem Treuhänder ausschließlich schriftlich zu kommunizieren. Lesen sie hier mehr zum richtigen Umgang mit dem Treuhänder und Ihren Rechten im Verbraucherinsolvenzverfahren.

    Ihre 5 Obliegenheiten in der Verbraucherinsolvenz

    Über den unpfändbaren Teil Ihres Vermögens können Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren frei verfügen. Auch über Ihren Alltag haben Sie weiterhin die Entscheidungsbefugnis und sind niemandem Rechenschaft schuldig. Während der Verbraucherinsolvenz und der Wohlverhaltensperiode gibt es aber 5 wichtige Pflichten, die sogenannten Obliegenheiten (§ 295 InsO), denen Sie nachkommen sollten:

    1. Erwerbsobliegenheit,
    2. Abgabe der Hälfte einer Erbschaft während der Verbraucherinsolvenz,
    3. Anzeige eines Wohnsitzwechsels,
    4. Anzeige eines Arbeitswechsels und
    5. keine direkten Zahlungen an Ihre Gläubiger.

    Lesen Sie mehr zu den 5 Obliegenheiten und Ihren Pflichten in der Verbraucherinsolvenz.

    In der Regel dauert das Vebraucherinsolvenzverfahren 12 – 18 Monate. Daran schließt sich unmittelbar die Wohlverhaltensperiode an.

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    Wohlverhaltensperiode:

    Aufgrund dieser Obliegenheiten trägt der jetzt folgende Zeitraum den Namen Wohlverhaltensperiode. Aber die Anforderungen an Ihr Verhalten sind tatsächlich nicht sehr einschneidend. Wenn Sie die Wohlverhaltensperiode in der Verbraucherinsolvenz erreicht haben, stellt das für Sie als Schuldner trotz der Obliegenheiten eine erhebliche Erleichterung dar. Zunächst einmal müssen Sie kaum noch mit dem Insolvenzverwalter kommunizieren, es sei denn, Sie müssen Ihm z.B. einen Wohnsitzwechsel anzeigen. Von sich aus wird er Sie einmal jährlich anschreiben. Sie erhalten einen einen Fragebogen, den Sie ausfüllen und wieder zurückschicken. Bei einem angenommenen Zeitraum der Verbraucherinsolvenz von fünf Jahren bedeutet das für Sie, dass sie nur noch fünf Mal etwas vom Insolvenzverwalter hören dürften.

    Regelmäßig möchten Mandanten von uns erfahren, welche Erleichterungen die Wohlverhaltensperiode ihnen gewährt. Zum einen gibt es nicht mehr viele Termine: Der Kontakt zum Treuhänder beschränkt sich auf einen jährlichen Fragebogen, den Sie ausfüllen müssen. Der Insolvenzverwalter hat nun das Vermögen – falls vorhanden – verwertet und an die Gläubiger verteilt. Daher ist kein weiterer Kontakt notwendig. Der Fragebogen dient dazu, dass der Insolvenzverwalter einmal jährlich dem Insolvenzgericht Bericht erstatten kann, inwieweit Sie den Obliegenheiten nachkommen.

    Verbraucherinsolvenz: Weitere Erleichterungen in der Wohlverhaltensperiode

    Daneben können Sie wieder Ersparnisse bilden. Auch Schenkungen anderer Personen dürfen Sie behalten. Im eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahren würde dieses Geld sofort der Insolvenzmasse zufallen. Dies ist alles, was Sie in der Wohlverhaltensperiode beachten sollten.
    3, 5 oder 6 Jahre nach der Eröffnung der Verbraucherinsolvenz liegt ein weiterer Meilenstein: Das Insolvenzgericht fasst den Beschluss, Ihnen die Restschuldbefreiung zu erteilen (§ 300 Abs. 1 InsO). Damit ist das wichtigste Ziel erreicht: Die Forderungen Ihrer Gläubiger werden gegenstandslos und Sie verlieren sämtliche Ihrer Verbindlichkeiten. Hier können Sie mehr zum richtigen Verhalten während der Wohlverhaltensperiode nachlesen.

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    Restschuldbefreiung

    Das wichtigste Ziel, die Schuldenfreiheit und damit die Rückkehr zu einem normalen Alltag, wird in der Verbraucherinsolvenz durch die Restschuldbefreiung erreicht. Sie tritt

    • 3 Jahre – bei Zahlung der Verfahrenskosten und Tilgung von 35 % der Verbindlichkeiten
    • 5 Jahre – bei Rückzahlung der Verfahrenskosten
    • oder höchstens 6 Jahre – vollkommen unabhängig von jeglicher Rückzahlung

    nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein. Sie werden vollständig von Ihren Verbindlichkeiten befreit. Dies geschieht unabhängig davon, ob Ihre Verbindlichkeiten vorher 5.000 oder 100.000 Euro betragen haben und auf wie viele Gläubiger sich die Verbindlichkeiten verteilt haben (§ 301 InsO). Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besitzt die Restschuldbefreiung eine derart starke Wirkung, dass Sie nicht einmal freiwillig darauf verzichten können, beispielsweise durch Vertrag mit einem Gläubiger (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14).

    Von der Restschuldbefreiung wird nur in einigen wenigen Fällen abgewichen. Wenn Teile Ihrer Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen oder Bußgeldern und ähnlichen staatlichen Forderungen stammen, findet die Restschuldbefreiung insoweit keine Anwendung (§ 302 InsO). Hier finden Sie mehr zum Umfang der Restschuldbefreiung, den Ausnahmen sowie prozesstaktischen Erwägungen. Beachten Sie auch unser Video zum Thema Restschuldbefreiung.

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    Versagungsgründe in der Verbraucherinsolvenz

    Dass die Restschuldbefreiung gänzlich versagt wird, sollte durch eine gründliche Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz ausgeschlossen sein. Die Restschuldbefreiung kann aber grundsätzlich vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn einer der 7 maßgeblichen Versagungsgründe vorliegt (§ 290 InsO). Außerdem muss mindestens ein Gläubiger einen Antrag auf Restschuldversagung stellen. Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn:

    • der Insolvenzantrag nicht korrekt ausgefüllt wurde.
    • Sie in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Antragstellung wegen Insolvenzstraftaten (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Antrag falsche schriftliche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Banken oder Behörden gemacht haben.
    • Sie in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Antrag unangemessene Schulden gemacht oder Ihr Vermögen verschwendet haben.
    • Sie die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verzögert haben.
    • Sie gegen Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen haben
    • Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit (§287b InsO) nicht nachgekommen sind

    Hier lesen sie mehr zu der Wahrscheinlichkeit eines Gläubigerantrags (Beweisbarkeit und Antragsaufwand) sowie allen 7 Versagungsgründen.

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    Kosten

    Verbraucherinsolvenz: Stundung der Gerichtskosten

    Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren ist in der Regel kostenpflichtig. Gerichte lassen sich Ihre Tätigkeit stets vergüten. Die Gerichtskosten werden dabei grundsätzlich vom Antragsteller der Verbraucherinsolvenz getragen. Dies gilt auch für die Gebühren der anwaltlichen Vorbereitung und Begleitung der Verbraucherinsolvenz.

    Doch wer nicht in der Lage ist, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, soll deswegen nicht von der Verbraucherinsolvenz ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber gibt dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit, die Gerichtskosten bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu stunden und anschließend in Raten zu begleichen (§ 4a InsO). Dies wird von uns in allen Fällen beantragt. Sofern Ihre Einkommenssituation auch drei Jahre nach der Verbraucherinsolvenz keine Rückzahlung der Verfahrenskosten zulässt, müssen Sie gar nichts zurückzahlen (sogenannte Nullraten).

    Kostenfrei bei Beratungshilfe

    Für die anwaltliche Vorbereitung und Begleitung Ihrer Verbraucherinsolvenz entstehen Gebühren. Wir erstellen und begleiten Ihren Verbraucherinsolvenzantrag kostenfrei, sofern Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

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    Pfändungstabelle und Pfändungsfreigrenzen

    Eine der größten Belastungen im Rahmen der Schuldensituation ist die Pfändung des eigenen Einkommens. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Alltags ist immens. Viele Betroffene fürchten nach einer Pfändung des Arbeits- oder Sozialeinkommens um ihren Lebensunterhalt. Viele müssen auch für ihre Angehörigen aufkommen. Doch der Gesetzgeber mutet Betroffenen nicht zu, wegen einer Schuldensituation unter das Existenzminimum zu fallen. Um Schuldner vor einer solche Notlage zu bewahren, hat der Gesetzgeber Pfändungsfreibeträge definiert. Diese sind in der Pfändungstabelle festgeschrieben. Der Pfändungsfreibetrag hängt von der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie Ihrem Nettoeinkommen ab.

    Die Pfändungstabelle bestimmt gleichzeitig, wie viel Geld Sie von Ihrem Einkommen während der Wohlverhaltensperiode in der Verbraucherinsolvenz behalten dürfen. Aus der aktuellen Pfändungstabelle können Sie ablesen, wie viel von Ihrem Einkommen Sie bei einer Pfändung oder im Verbraucherinsolvenzverfahren behalten können.

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    Wesentliche Anpassungen im Vergleich zu den Vorjahren erfuhr das Recht der Verbraucherinsolvenz in der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014. Diese sogenannte 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform trat am 01.07.2014 in Kraft und brachte mehrere Neuerungen in der Verbraucherinsolvenz. Dadurch genießen Betroffene weitere Vorteile.

    Neuerungen durch die Reform der Verbraucherinsolvenz 2014

    Die wichtigsten, für Betroffene vorteilhaften Punkte der Reform der Vebraucherinsolvenz 2014 sind:

    • Möglichkeit zur Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre
    • Möglichkeit zur Verkürzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 5 Jahre
    • Möglichkeit des Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren
    • Regelung zum Mieterschutz: Grundsätzliches Vollstreckungsverbot bei Genossenschaftsanteilen

    Fahrplan zum europäischen Insolvenzrecht

    Die Europäische Kommission verfolgt das Ziel einer vereinheitlichung vieler Bereiche der Gesetzgebung in ganz Europa. Darunter fallen auch die Gesetze über die Verbraucherinsolvenz. Die breite Öffentlichkeit hat von diesem Plänen noch wenig Notiz genommen. Am 8. März 2016 legte die Europäische Kommission einen Fahrplan eines einheitlichen europäischen Insolvenzrechts vor. Derzeit ist die Dauer einer Verbraucherinsolvenz je nach Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. Die EU plant die Einführung einer in allen Mitgliedstaaten gültigen, einheitlichen Garantie einer schnellen Restschuldbefreiung mit Schuldentilgung nach maximal drei Jahren für Privatleute. Die Einführung dieser Neuordnung würde vermutlich per Richtlinie erfolgen, wobei die Umsetzung in gültige Gesetze innerhalb einer Frist jedem Mitgliedsstaat selbst obliegt.

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    Unsere Tipps zur Verbraucherinsolvenz

    Die Verbraucherinsolvenz bietet eine praktikable Möglichkeit, der Schuldensituation zu entkommen. Wir geben Ihnen mit unserer Erfahrung hilfreiche Ratschläge bei der erfolgreichen Entschuldung. Als spezialisierte Kanzlei sind wir Experten beim Thema Verbraucherinsolvenz. Wir haben in Kurzform für Sie unsere 11 Tipps zusammengefasst:

    • Prüfen Sie, ob Ihre Verbindlichkeiten noch zu beherrschen sind
    • Überdenken Sie einen außergerichtlichen Vergleich
    • Sammeln und ordnen Sie die Gläubiger-Korrespondenz
    • Eröffnen Sie ein P-Konto
    • Stellen Sie alle Zahlungen an die Gläubiger ein
    • Gehen Sie keine weiteren Verbindlichkeiten ein
    • Sichern Sie Ihr vorhandenes Vermögen
    • Nehmen Sie sich anwaltliche Beratung für die Verbraucherinsolvenz
    • Verheimlichen Sie keine Vermögensbestandteile
    • Falls notwendig, leisten Sie den Offenbarungseid
    • Pflegen Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Insolvenzverwalter

    Hier können Sie Ergänzungen zu unseren 11 Tipps zur Entschuldung durch eine Verbraucherinsolvenz nachlesen.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Verbraucherinsolvenz: Anwaltliche Insolvenzberatung nach § 305 InsO “? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    2 Kommentare
    1. Grit P.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zahlen. Kann ich damit in die Insolvenz? Danke im voraus. Mfg Grit Peger

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Peger,

        die genannten Ansprüche gegen den Erben sind vermögensrechtliche Ansprüche, diese könnte der Pflichtteilsberechtigte im Falle der Insolvenz nur als Insolvenzforderungen geltend machen. Nach der Restschuldbefreiung wäre die Forderung nicht mehr durchsetzbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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    guten Tag, ich bin mit meiner Privatinsolvenz im November diesen Jahres endlich durch. Ich habe ein P-Konto bei der C-Bank.Auf dem dazugehörigen Auskehrungskonto habe ich ein Guthaben von momentan 2700 Euro,was monatlich um 60 Euro weniger wird,da mein Arbeitslohn unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.Da ich in der Insolvenz Guthaben von Stromzahlungen,Nebenkosten der Wohnung,privaten Einzahlungen und Rückzahlungen […]

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