Vorbereitung:
Wenn Sie sich in einer Schuldensituation befinden und eine Verbraucherinsolvenz einleiten wollen, sollten Sie rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen. Damit Ihre vollständige und lückenlose Entschuldung gewährleistet ist, raten wir Ihnen zu folgenden fünf vorbereitenden Schritten. Zunächst gilt es, Ihr vorhandenes Vermögen – soweit rechtlich möglich – vor dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu bewahren. Außerdem müssen Sie bezüglich Ihrer Verbindlichkeiten und Gläubiger auf dem neuesten Stand sein.
1. Schritt: Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank
Unser erster Rat bei der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank. In den meisten Fällen lautet die Empfehlung an unsere Mandanten, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu eröffnen. Wenn Sie regelmäßige Geldeingänge erhalten, stellen Sie sicher, dass diese von nun an nur noch auf das P-Konto fließen. Diese mit wenig Aufwand verbundene Maßnahme verhindert die Kontopfändung und somit den Verlust eines vollen Monatsgehalts. Vorerst sollten Ihre Gläubiger nichts von Ihrem neuen Konto erfahren. Somit können Sie vorerst Ihr volles Einkommen behalten und somit Ihren Lebensunterhalt für den Zeitraum vor der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestreiten. Dieser finanzielle Spielraum ist also extrem wichtig.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie das neue Konto bei einer anderen Bank eröffnen. Gläubiger werden sonst schnell von der Bank erfahren, dass sich nur Ihre Kontonummer geändert hat. In vielen Fällen ist die Bank selbst auch ein Gläubiger. Achten Sie auch darauf, dass die neue Bank in keiner Verbindung zur alten Bank oder einer Gläubigerbank steht (wie beispielsweise die Commerzbank mit der Comirekt Bank oder die Deutsche Bank und die Norisbank). Mehr zu den Vorteilen eines neuen Kontos und Ihrem Vorgehen bei der Eröffnung.
2. Schritt: Sichern Sie Ihr Vermögen
Unser nächster Rat an unsere Mandanten lautet, vorhandene Vermögenswerte bestmöglich vor der Verwertung zu schützen. Teile Ihres Vermögens können vor der Versteigerung oder dem Verkauf im Verbraucherinsolvenzverfahren behütet werden. Wir zeigen Ihnen rechtliche Möglichkeiten, wie Sie z.B. ein Fahrzeug behalten dürfen, Guthaben von Versicherungen erhalten oder zu Ihrer Erbschaft kommen. Mehr dazu, was Sie in der Insolvenz behalten können, einem Fahrzeug in der Insolvenz, Ihren Bank- oder Versicherungsguthaben oder einer Erbschaft.
3. Schritt: Stellen Sie sämtliche Zahlungen an Gläubiger ein
Außerdem raten wir unseren Mandanten zu folgendem Vorgehen in der Verbraucherinsolvenz: Wenn die ersten beiden Schritte erledigt sind, sollten Sie ab sofort keine weiteren beträge mehr an Ihre Gläubiger zahlen. Dieser Schritt hat für Sie keine rechtlichen Konsequenzen, dies ist auch gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Sie benötigen das vorhandene Geld zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts sowie zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. Durch das Anstreben der Restschuldbefreiung werden Ihre Gläubiger letztlich so gut wie leer ausgehen. Haben Sie daher kein falsch verstandenes Mitgefühl mit Ihren Gläubigern. Bezahlen Sie allerdings weiterhin solche Rechnungen, die Ihre lebensnotwendige Versorgung sicherstellen. Handeln Sie sich keinen Ärger mit Ihrem Vermieter ein, sondern zahlen Sie weiterhin Ihre Miete.
Auch Ihren Stromversorger und Ihren privaten Internetanbieter oder ähnliche Grundversorger sollten Sie weiterhin bedienen. Ignorieren Sie aber die Briefe Ihrer restlichen Gläubiger. Möglicherweise wird es noch zu letzten Zwangsvollstreckungen gegen Sie kommen, doch dies hat bald ein Ende. Mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gehen durch den damit verbundenen Pfändungsschutz alle Zwangsvollstreckungen ins Leere (§§ 88, 89 InsO).
4. Schritt: Schriftstücke Ihrer Gläubiger sammeln und ordnen
Die vorangegangenen Ratschläge sollten Ihren Alltag wieder etwas von der Drucksituation befreit haben. Nun geht es daran, den eigentlichen Insolvenzantrag vorzubereiten. Hierfür ist ein klares und wirklichkeitsgetreues Bild Ihrer finanziellen Situation vonnöten. Nehmen Sie sich systematisch sämtliche Briefe und sonstigen Schriftstücke vor, die Sie von Ihren Gläubigern erhalten haben. Bringen Sie alles, was mit Ihrer Schuldensituation zu tun hat, in eine chronologische Reihenfolge. Verwenden Sie dafür beispielsweise einen Aktenordner mit Trennblättern. Dieser Schritt ist wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Verbraucherinsolvenz. Im schlimmsten Fall kann die Restschuldbefreiung gefährdet sein, wenn der Antrag auf Verbraucherinsolvenz nicht gründlich genug vorbereitet ist. Lesen Sie mehr dazu, welche Briefe zur Gläubigerkorrespondenz zählen und wie Sie Ordnung in Ihre Unterlagen bringen können.
5. Schritt: Systematische Erfassung der Gläubiger und Ermitteln der gesamten Verbindlichkeiten
Nachdem Sie die Korrespondenz nach Gläubigern und darin wiederum nach Datum geordnet haben, können Sie sich einen objektiven Überblick über die Schuldensituation machen. Ermitteln Sie die aktuellen, offenen Beträge und schreiben Sie diese genau auf. Aufmerksamkeit ist wichtig: Wird eine Verbraucherinsolvenz mit unvollständigen oder falschen Angaben beantragt, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Dies kann der Fall sein, wenn Sie nicht alle Briefe aufgehoben haben und manche Gläubiger sich schon länger nicht mehr gemeldet haben.
Mit unserer Hilfe können Sie aber Ihre Verbraucherinsolvenz beantragen, ohne eine Versagung der Restschuldbefreiung fürchten zu müssen.
Mit den Maßnahmen, die wir automatisch für unsere Mandanten in der Verbraucherinsolvenz durchführen, gehen wir für Sie auf Nummer sicher. Im Vier-Augen-Prinzip überprüfen wir sämtliche Ihrer Angaben intensiv auf Schlüssigkeit. Ihre vergessenen Gläubiger ermitteln wir beispielsweise durch Einholung von Auskünften aus entsprechenden Datenbanken. Lesen Sie mehr zum Thema vergessene Gläubiger und Forderungen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zahlen. Kann ich damit in die Insolvenz? Danke im voraus. Mfg Grit Peger
Sehr geehrte Frau Peger,
die genannten Ansprüche gegen den Erben sind vermögensrechtliche Ansprüche, diese könnte der Pflichtteilsberechtigte im Falle der Insolvenz nur als Insolvenzforderungen geltend machen. Nach der Restschuldbefreiung wäre die Forderung nicht mehr durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht