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    Schritt für Schritt zur Schuldenfreiheit mit Privatinsolvenz

    Für Privatpersonen führen wir die gesamte Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens durch. Von der Kontaktaufnahme mit allen Gläubigern bis hin zur vollständigen Erstellung Ihres Insolvenzantrages samt aller erforderlichen Nebenanträge stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Insolvenzrecht kompetent zur Seite.

    Wir schaffen zudem eine rechtliche Voraussetzung der Privatinsolvenz, indem wir für Sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch komplett durchführen und als „geeignete Stelle“ die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellen.

    Unsere gesamte Begleitung erfolgt zu einem einmaligen Pauschalpreis, unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden.

    Bei der Einleitung einer Privatinsolvenz gehen wir für Sie wie folgt vor:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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    1. Kostenlose Erstberatung

    Wenden Sie sich mit Ihrer Schuldensituation an uns. Schildern Sie uns Ihre finanzielle Ausgangslage, dies ist eine wichtige psychologische Entlastung. Die kostenlose Erstberatung findet telefonisch, per Videoberatung oder im Rahmen eines persönlichen Termins in unseren Räumlichkeiten statt.

    Wir führen für Sie eine Schuldenanalyse durch und raten Ihnen dann zur besten Vorgehensweise. Denn abhängig von der Höhe Ihrer Schulden, Ihrer Einkommenssituation und Ihren Gläubigern ist die Privatinsolvenz nicht immer optimal. In manchen Fällen ist ein Schuldenvergleich schneller, oder es kommt nur die Regelinsolvenz in Frage.

    Im Anschluss an die kostenlose Erstberatung können Sie uns sofort mit Ihrer Entschuldung beauftragen.

    2. Ermittlung aller Gläubiger

    Sobald Sie sich entschieden haben, unsere Unterstützung bei der Privatinsolvenz in Anspruch zu nehmen, beginnen wir mit der gründlichen Vorbereitung. Als erstes werden wir Abfragen bei den größten Wirtschaftsauskunfteien durchführen. Durch diesen Schritt ist sichergestellt, dass keine Gläubiger existieren, von denen Sie eventuell nichts wissen bzw. die in Vergessenheit geraten sind. Die Auskünfte gemäß § 34 BDSG holen wir von

    • Infoscore Consumer Data
    • Schufa
    • und Boniversum

    ein. Zudem wird eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.

    3. Kontaktaufnahme mit den Gläubigern

    Um Vollstreckungen zuvor zu kommen, werden Ihre gesamten Gläubiger von uns kontaktiert und über die bevorstehende Privatinsolvenz informiert. Die Gläubiger erfahren von Ihrer aktuellen Lage, was meist dazu führt, dass sie von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Weil vielen Gläubigern bekannt ist, dass wir als auf Insolvenzfälle spezialisierte Anwaltskanzlei bereits viele Verfahren eingeleitet haben, unterlassen sie weitere Maßnahmen. Denn sie wissen, dass Zwangsvollstreckungen ohne Erfolgsaussicht verlaufen werden: Kurz vor der Insolvenz sind Zwangsvollstreckungen unwirksam und müssen kostenpflichtig zurückerstattet werden.

    Wir informieren die Gläubiger, dass eine Anwaltskanzlei Ihre Entschuldung übernommen hat. Somit wissen die Gläubiger, dass Sie nicht “auf Zeit Spielen”, sondern dass Sie es mit der Entschuldung ernst meinen.

    4. Feststellung des aktuellen Schuldenstandes

    Voraussetzung für die sichere Erlangung der Restschuldbefreiung ist ein korrektes und vollständiges Gläubigerverzeichnis mit aktueller Schuldenhöhe. Da die Unterlagen nicht immer aktuell sind, führen wir Schuldenstandsabfragen bei allen Gläubigern durch. Die Gläubiger teilen uns aufgrund unserer Anfragen alle aktuellen Forderungsstände sowie auch Abtretungen, eventuelle Verzichtsbereitschaften, Vertreterwechsel oder Gläubigerwechsel mit. Dadurch kommen Sie dem häufig auftretenden Problem zuvor, dass Gläubiger auf Anfragen der Schuldner nicht reagieren.

    5. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch und Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 InsO

    Voraussetzung für die Privatinsolvenz ist ein vorheriger außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch. Wir erstellen regelmäßig einen sogenannten Null-Plan, in dem den Gläubigern dargelegt wird, dass Sie Ihre Forderungen momentan nicht erfüllen können. Wir richten diesen an Ihre Gläubiger und werten diesen anschließend aus. Dadurch ist die Voraussetzung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs erfüllt. Dies werden wir Ihnen gemäß § 305 InsO als geeignete Stelle bescheinigen.

    6. Erstellung Ihres Antrages auf Privatinsolvenz

    Auf Grundlage aller von uns zugegangener Daten erstellen wir nun Ihren Antrag auf Privatinsolvenz. Dazu kümmern wir uns um die sogenannten Nebenanträge:

    • den Antrag auf Restschuldbefreiung
    • sowie den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

    7. Abschlussberatung und weitere Begleitung

    Nach Erstellung des Privatinsolvenzantrags ergeben sich erfahrungsgemäß weitere Fragen. Daher führen wir eine Abschlussberatung durch, bei der wir Ihnen das weitere Vorgehen erläutern und Fragen beantworten.

    Natürlich übernehmen wir die Bearbeitung eventueller gerichtlicher Beanstandungen. Sollten Sie also Post vom Insolvenzgericht erhalten, kontaktieren Sie uns sofort. Wir begleiten Sie dabei so lange, bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist – Unabhängig davon, welche Fragen im Eröffnungsverfahren auftreten sollten.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Das Privatinsolvenzverfahren: So gehen wir für Sie vor”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    14 Kommentare
    1. Simone G.
      says:

      Guten Tag.

      Ich bin seit 2 Jahren ohne Wohnsitz in Deutschland, da ich im Ausland lebe. Ich möchte meine Schulden tilgen, brauche aber dringend einen Startpunk um mir einen Ueberblick über meine Gläubiger zu verschaffen. Wie kann ich da vorgehen? Ich stolpere immer wieder über die Notwendigkeit einer Abfrage beim “Schuldnerverzeichnis am Wohnort” – den habe ich ja nunmal nicht.

      Vielen Dank für Ihre Hilfe!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        die einfachste Möglichkeit ist, dass Sie Ihre alten Rechnungen durchgehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Malke
      says:

      Schönen guten Tag ich habe auch Schulden ich möchte in die Insolvenz Privatinsolvenz wie gehe ich vor ich habe ein Gläubiger könnten Sie mir helfen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Svenja D. .
      says:

      Hallo,
      wenn man mehrere Forderungen hat bei einem Gläubiger ( Bank ) zählt dies hinsichtlich Ihrer anfallenden Kosten als ein Gläubiger ?
      Und in wie vielen Raten kann man Ihr Honorar max. tilgen ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Gerne beantworten wir dies genau im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, die Sie einfach unter der Telefonnummer 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de vereinbaren können.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Basti
      says:

      Hallo ich habe eine Frage zum Pfändbaren teil vom Lohn . Ich bekomme ca 2900€ Brutto plus ca 600-800 zulagen ( nacht und wochenendzulagen) bedeutet dies wenn ich in die insolvenz gehe wird nur mein normaler Brutto Lohn zu grunde gelegt !?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        herzlichen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich werden Nacht- und Wochenendzulagen von der Pfändung nicht erfasst. Wie sich das pfändbare Einkommen berechnet, haben wir in unserem Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der Nettomethode erläutert. Falls sich noch weitere Fragen nach der Lektüre ergeben, können Sie gerne weitere Fragen unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Jessica L.
      says:

      Hallo.
      Eine allgemeine Frage.
      Ich möchte in die Privatinsolvenz gehen (Antrag wurde noch nicht gestellt) Ein außergerichtlicher Vergleich ist zuerst notwendig. Ich habe ausversehen 200€ an einen Gläubiger überwiesen.
      Kann das Geld nicht zurück holen.
      Kann ich jetzt trotzdem einen Antrag auf die Insolvenz stellen?
      Ich habe bei dem Gläubiger noch eine Summe offen, habe nur die 200€ bezahlt weil er mir mit dem Gericht gedroht hat.
      Was soll ich jetzt machen?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        höchstwahrscheinlich wird sich der Gläubiger querstellen und das Geld nicht zurückgeben. Ich lade Sie dazu ein, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) zu nutzen. Dort zeigen wir Schritt für Schritt, wie Sie am besten vorgehen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Regina K.
      says:

      Guten Tag,habe seit mai20 restschuldbefreiung habe noch eine kontopfändung wo der gläubiger unauffinbar ist weder die bank noch das gericht noch der insollvenzverwalter kann helfen wenn ich bei einer anderen bank ein konto mache wird dann die pfändung dorthin geschickt oder können sie mir helfen danke,
      mit freundlichem gruss

      regina k.-d.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau K.-D.,

        auch nach einer Restschuldbefreiung bleibt die öffentlich-rechtliche Verstrickung Ihres Kontos bestehen, bis der Gläubiger der Rücknahme der Pfändung zustimmt. Ist dieser nicht willens und oder in Ihrem Fall nicht auffindbar, um der Aufhebung der Pfändung zuzustimmen, bleibt Ihnen grundsätzlich nur die Klageerhebung gemäß § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Gudrun B.
      says:

      Begleiten Sie auch während des Insolvenzverfahren falls hier z. b. Fragen auftreten?

      Mit welchen Kosten ist zu rechnen wenn ich Sie beauftrage?

      Herzlichen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Beier,

        Rückfragen zum Ablauf sowie Fragen zu den von uns erstellten Dokumenten beantworten wir auch kostenlos während des Insolvenzverfahrens.
        Unser faires Honorar ist ein Festpreis, dieser ist abhängig von der Anzahl der Gläubiger. Die Kosten für eine Privatinsolvenz können Sie auch hier einsehen und ausrechnen: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/kosten/.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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