• Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

    Aufgeschlagenes Gesetzbuch. Wichtiger Paragraph zum Insolvenzplan ist markiert.

So gehen wir für Sie vor – Schritt für Schritt

Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen und Freiberufler übernehmen wir die vollständige Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens – von der telefonischen, kostenfreien Erstberatung über die Kontaktaufnahme zu Ihren Gläubigern bis hin zur Ausarbeitung Ihres Insolvenzplans und der Vorbereitung und Begleitung im Abstimmungstermin. Unsere Dienstleistung erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines pauschalen Festpreises, der für Sie von Beginn an transparent ist und kalkulierbar bleibt.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

So gehen wir für Sie vor:

1. Persönlicher Betreuer und Kick-off Meeting

Jeder Mandant erhält zunächst einmal einen persönlichen Betreuer als Ansprechpartner für den Insolvenzplan. Danach wird ein Kick-off Meeting in unserer Kanzlei (oder auf Wunsch telefonisch oder per Skype-Konferenz) durchgeführt. Sie lernen unsere Kanzlei und Ihren persönlichen Betreuer kennen. Dabei wird gemeinsam Ihre individuelle Planstrategie festgelegt, um Ihre lückenlose Entschuldung zu gewährleisten.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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2. Ermittlung unbekannter Gläubiger

Wir führen Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA, BONIVERSUM und ICD nach § 34 BDSG durch. So können auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Diesen Schritt führen wir innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang Ihrer Unterlagen aus.

3. Vermeidung von Vollstreckungen

Um Vollstreckungen zuvor zu kommen, werden alle Ihre Gläubiger (nach Eingang Ihrer ersten Rate) von uns kontaktiert und über den aktuellen Sachstand informiert. Auf diese Weise erfahren die Gläubiger von Ihrer aktuellen Lage. Dieses Vorgehen führt in der Regel dazu, dass die Gläubiger von weiteren Kontaktaufnahmen, gerichtlichen Verfahren oder Zwangsvollstreckungen absehen. Meistens reicht unser Schreiben aus, um die Gläubiger davon abzuhalten, weitere Maßnahmen gegen Sie einzuleiten.

4. Feststellung Ihrer Schulden

Falls der Schuldenstand nicht bekannt ist, führen wir Schuldenstandsabfragen bei allen Gläubigern durch. Die Gläubiger teilen uns alle aktuellen Forderungsstände sowie Abtretungen, eventuelle Verzichtsbereitschaften, Vertreterwechsel oder Gläubigerwechsel mit.

Dadurch kommen Sie dem häufig auftretenden Problem zuvor, dass Gläubiger auf Anfragen der Schuldner selbst nicht reagieren.

5. Einleitung des Insolvenzplanverfahrens wie einer Insolvenz

Der Insolvenzplan wird von uns wie ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Auf Grundlage aller uns zugegangener Daten erstellen wir Ihren Antrag auf Insolvenz nebst dem Antrag auf Restschuldbefreiung und einer Bescheinigung nach § 305 InsO. Zusätzlich erstellen wir für Sie einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Ihr Fall soll vorerst ohne Aufhebens wie eine  gewöhnliche Insolvenz behandelt werden.

6. Gerichtliche Beanstandungen und Termin mit dem Insolvenzverwalter

Wir übernehmen die Bearbeitung eventueller gerichtlicher Beanstandungen. Sofern ein gerichtlicher Brief bei Ihnen eingeht, sollten Sie uns diesen alsbald zukommen lassen, damit wir ihn bearbeiten können. Wir begleiten Sie dabei so lange, bis das vorbereitende Insolvenzverfahren eröffnet werden kann – unabhängig davon, wie lange das Eröffnungsverfahren läuft oder wie schwierig sich eine Beanstandung gestaltet.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es zu einem Termin mit dem Insolvenzverwalter. Hierbei wird die Absicht, ein Insolvenzplanverfahren durchzuführen, noch immer nicht offenbart, damit Ihr Insolvenzplanverfahren wie ein normales Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

7. Ausarbeitung des Insolvenzplans

Nach dem Termin mit dem Insolvenzverwalter und Prüfung der Gläubigerforderungen vom Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht fordern wir eine Ablichtung der Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter an. Auf ihrer Grundlage erstellen wir jetzt gemeinsam mit Ihnen Ihren individuellen Insolvenzplan. Der Insolvenzplan wird strategisch gestaltet, um eine Kopf- und Summenmehrheit Ihrer Gläubiger herbeizuführen. Bei Zweckmäßigkeit werden die Gläubiger in rechtlich vorgesehene Gruppen eingeteilt.

Der ausgearbeitete Insolvenzplan wird Ihnen zugeleitet – er entsteht in enger Abstimmung mit jedem Mandanten und wird dem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht erst nach Ihrer Freigabe vorgelegt.

8. Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht

Wir stimmen den Insolvenzplan nun “informell” mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter ab. Dabei geht es uns darum, die beiden Verfahrensbeteiligten auf Ihre Seite zu bekommen und den Insolvenzplan im Einklang mit deren Vorstellungen zu gestalten. Wir sehen deshalb zunächst von einer förmlichen Vorlage ab, um die Beteiligten nicht zu überrumpeln.

9. Einholung der Zustimmung Ihrer Gläubiger

Aufgrund der uns meistens bekannten Zustimmungstendenz werden wir nun an die voraussichtlich zustimmenden Gläubiger mit Ihrem Insolvenzplanvorschlag herantreten. Zudem bereiten wir die voraussichtlich zustimmenden Gläubiger bereits jetzt auf den Abstimmungstermin vor.

Anderenfalls unterbreiten wir allen Gläubigern Ihren Insolvenzplanvorschlag. Sollte dann keine Kopf- und Summenmehrheit vorauszusehen sein, erarbeiten wir nach Rücksprache mit Ihnen eine Angebotsnachbesserung.

10. Vorlage des Insolvenzplans

Nach Einholung der Zustimmung Ihrer Gläubiger wird der Insolvenzplan offiziell bei Ihrem Insolvenzgericht eingereicht. Gerichtliche Beanstandungen oder Rechtsbehelfe der Gläubiger werden von uns übernommen – sofern ein gerichtlicher Brief bei Ihnen eingeht, sollten Sie uns diesen alsbald zukommen lassen.

11. Organisation der Terminvertretung

Zur Sicherstellung des Erscheinens Ihren wohlgesonnener Gläubiger beim Abstimmungstermin unterstützen wir diese bei der Organisation eine Terminvertretung.

12. Wahrnehmung des Abstimmungstermins

Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs, Vermeidung jeglicher Fehler und eventuell notwendiger spontaner Reaktion auf sich ändernde Umstände nehmen wir den Abstimmungstermin bei Ihnen vor Ort persönlich wahr. Unsere Mandanten erscheinen ebenso persönlich. Wir sorgen für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Termins unter Beachtung der Stimmen der für Sie stimmenden Gläubiger bzw. können (förmliche) Anträge gegen ablehnende Gläubiger stellen oder eine spontane Plananpassung vornehmen.

13. Planergebnis und Abschlussberatung

Nach dem Abstimmungstermin mit Ihren Gläubigern steht das Ergebnis des Insolvenzplans fest. Nach erfolgreichem Abschluss nimmt Ihr Sponsor bei Zustandekommen des Plans die Zahlung der geminderten Gesamtrate vor. Wir beantragen die vorzeitige Beendung des Insolvenzverfahrens und Sie sind entschuldet.

Nach Abschluss des Insolvenzplans ergeben sich erfahrungsgemäß viele Fragen. Diese beantworten wir Ihnen im Rahmen einer telefonischen Abschlussberatung.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “So gehen wir für Sie bei einem Insolvenzplanverfahren vor”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Nicole
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich befinde mich seit Oktober 2019 in der Insolvenz. Die Gesamtforderungen betrugen knapp über 30.000 Euro. Nun ist es aber so, dass nicht alle Gläubiger rechtzeitig angemeldet haben. Es wurde eine Summe von 13.700 Euro im Verfahren angemeldet.
    Nun kann ich durch meinen Job monatlich recht viel abzahlen (derzeit 365 Euro und ab nächsten Monat sogar 500 Euro von meinem Einkommen). Ich habe demnach vor, im Dezember diesen Jahres die noch offene Forderung mit einer Abschlusszahlung zu begleichen.

    Meine Fragen: wie verhält es sich in dem Fall mit den Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Verfahren angemeldet haben?
    Können diese die Forderungen weiterhin durchsetzen?

    Wird die Restschuldbefreiung dennoch erteilt, wenn ich die Summe von 13.700 Euro bis zum Ende des Jahres komplett bezahlt habe?
    Ich wäre dann nämlich erst seit zwei Jahren im Insolvenzverfahren.

    Und wie verhält es sich mit den Schufa-Einträgen?

    Gerne möchte ich auch gegen Ende des Jahres diesbezüglich Ihre Unterstützung in Anspruch nehmen.

    Herzlichen Dank im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      auch die Forderungen der Gläubiger, die Ihre Forderung nicht angemeldet haben, werden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Restschuldbefreiung tritt umgehend ein, wenn Sie alle offenstehenden Posten begleichen oder zu dem für Sie gesetzlich bestimmten Zeitpunkt ein. SCHUFA-Einträge werden drei Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung gelöscht. Sie dürfen unsere Rechtsdienstleistungen gerne in Anspruch nehmen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns (0221 6777 00 55).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Michael K. .
    says:

    Guten Tag,

    wie berechnen sich die Kosten für das Insolvenzverfahren. Sie schreiben vom Eingang der ersten Rate…?

    MfG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Eine Übersicht über unser anwaltliches Honorar für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens finden Sie hier: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/preise/.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Georgiev
    says:

    Hallo, meine Frau und ich haben einen Kredit bei zwei Banken, der erste Betrag beträgt 54.000 €, der zweite 12.000 €. Der Gesamtbetrag beträgt 66.000 €. Was sollen wir tun? Wir haben unsere Jobs verloren. Wir erhalten derzeit Arbeitslosengeld. Wir haben zwei Kinder. Was würden Sie uns raten? Danke im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme und das Schildern Ihrer Situation.
      Erst einmal würde ich Ihnen ein kostenloses Erstberatungsgespräch anbieten. Dies können Sie unter 0221 – 6777 0055 vereinbaren.

      Wenn zu erwarten ist, dass sich Ihre Einkommenssituation in naher Zukunft wieder bessert, könnten Sie die Banken um eine Stundung bitten.
      Wenn dies jedoch nicht zu erwarten ist, könnte es empfehlenswert sein, die Zahlungen einzustellen und eine Schuldenbereinigung anzustreben. Mit einem P-Konto hätten Sie die Möglichkeit, Ihr Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe vor Pfändungen zu schützen. Aufgrund Ihrer Unterhaltspflichten könnte die Bank vermutlich nichts pfänden. Dies würde auch Ihre Verhandlungssituation für einen außergerichtlichen Vergleich verbessern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Cengizhan E.
    says:

    Hallo

    Ich 25000 Euro Schulden muss ich privat Insolvenz beantragen oder kann ich es auch mit monatlicher raten abbezahlen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich muss der Gläubiger keine Ratenzahlung akzeptieren. In der Regel wird er aber eine Ratenzahlung akzeptieren, wenn Sie den Betrag nicht in voller Höhe zahlen können.
      Auch ein außergerichtlicher Vergleich mit einer deutlich reduzierten Gesamtsumme ist möglich, wenn der Gläubiger zustimmt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Buscha K.
    says:

    Mein Freund befindet sich in einer Privatinsolvenz und möchte mich heiraten. Trifft mich die Privatinsolvenz dann auch?
    MfG Buscha, K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Buscha,

      nein, die Insolvenz wird Sie in dem Fall nicht betreffen. Sie haben ja keine gemeinsamen Schulden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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