Was versteht man unter einem „low performer“?

Ein „low performer“ ist jemand, dessen Arbeitsleistung schlechter ausfällt als geschuldet. Ergeben sich die Pflichten nicht schon oder nicht konkret genug aus dem Arbeitsvertrag, müssen die jeweiligen Anforderungen durch den Arbeitgeber konkretisiert werden.
Bei der Bestimmung eines „low performer“ kommt es auf das persönliche Leistungsvermögen des Mitarbeiters an. Die Faustformel lautet:

„Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut wie er kann.“

Häufig wird für die Bestimmung eines „low performer“ eine Vergleichsgruppe gebildet. Auf diese Weise wird eine Durchschnittsleistung ermittelt. Naturgemäß ist dabei aber einer immer das Schlusslicht. Daher kommt der Durchsschnittsleistung nur eine Indizwirkung zu. Wer aber über längere Zeit merklich von der „Normalleistung“ abweicht, gerät in die Gefahr, als „low performer“ eingestuft zu werden. Diese Einordnung kann zu einer Kündigung führen.
Es gibt zwei Arten von „low performern“: diejenigen die „wollen, aber nicht können“ und die anderen, die „können, aber nicht wollen.“ Die letzteren können aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Die ersteren „können“ häufig nicht, weil sie durch eine Krankheit verhindert sind.

Und wenn der Arbeitnehmer nach der Krankheit nur eine Teileistung erbringen kann/will?

Will und kann der Arbeitnehmer nach seiner Erkrankung nur eine Teilleistung erbringen, darf der Arbeitgeber ihn nur entlassen, wenn er die Teilleistung wirtschaftlich nicht gebrauchen kann. Das muss er schlüssig und präzise darlegen und ggf. beweisen.

Was passiert bei der dauernden Leistungsunfähigkeit?

Kann der Arbeitnehmer dauerhaft nicht arbeiten, darf sich der Arbeitgeber von ihm trennen. Hier eine Fehlzeitenprognose zu fordern, wäre sinnlos. Auch die betrieblichen Interessen sind hinreichend gestört. Schwierig kann allerdings die Abgrenzung zu einer langandauernden Krankheit sein. Hier liegt eine Quelle der Unsicherheit.
Außerdem muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob im Betrieb nicht vielleicht ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist. Findet sich ein solcher, muss er ihn dem Arbeitnehmer anbieten.

Wann sind die betrieblichen Interessen bei langandauernden Krankheiten beeinträchtigt?

Dauert eine Krankheit lange an, so fallen die Entgeltfortahlungskosten in der Regel nicht stark ins Gewicht. Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber nur für eine Dauer von bis zu sechs Wochen zur Zahlung verpflichtet. Auch (tarif-)vertraglich werden längere Fristen nur selten vereinbart.

Problematischer kann es im Hinblick auf Überbrückungsmaßnahmen werden. Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber genügend Kapazitäten besitzt, um den Ausfall des Arbeitnehmers auf Dauer zu kompensieren. Das hängt nicht zuletzt von der Stellung des Arbeitnehmers ab. So sind Facharbeiter naturgemäß schwieriger zu ersetzen als ungelernte Kräfte. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit kann eine Rolle spielen. Schließlich müssen die Überbrückungskosten mit denjenigen Kosten verglichen werden, die bei dem theoretischen Einsatz des erkrankten Arbeitnehmers entstehen würden. Je mehr der Arbeitgeber für die Überbrückung ausgeben muss, desto besser sind seine Chancen den erkrankten Arbeitnehmer zu entlassen.

Wann spricht man von einer langanhaltenden Erkrankung?

Bei einer ununterbrochenen Fehlzeit von acht Monaten geht die Rechtsprechung von einer langanhaltenden Krankheit aus. Für eine Kündigung kommt es aber allein darauf an, dass sich die Dauer der zukünftigen Arbeitsunfähigkeit nicht absehen lässt.

 

Welche Umstände sprechen bei der Interessenabwägung gegen den Arbeitnehmer?

  • Junge und noch nicht lange beschäftigte Arbeitnehmer haben schlechtere Chancen.
  • Die Krankheitsumstände haben nichts mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun (z.B. häufige private Verletzungen beim Fußball oder Kampfsport).
  • Aus grober Sorglosigkeit selbstverschuldete Erkrankungen.

Welche Umstände sprechen bei der Interessenabwägung für den Arbeitnehmer?

  • Der Arbeitgeber hat längere Ausfälle hinzunehmen, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers durch betriebliche Gründe verursacht wurde (z.B. eine Atemwegerkrankung wegen Staubluft in der Werkstatt).
  • Die Fehlzeiten liegen unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer.
  • Dem Arbeitgeber sind die chronischen Erkrankungen bei der Einstellung bekannt gewesen.
  • Der Arbeitnehmer genießt einen stärkeren Kündigungsschutz, wenn er Unterhaltspflichten hat und/oder wegen seinem Alter oder Qualifikation nur schwer auf dem Arbeitmarkt vermittelbar ist.
  • Längere als die gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeiten sind vereinbart (über sechs Wochen)

Die Gesundheitsprognose fällt negativ aus, die betrieblichen Interessen sind erheblich beeinträchtigt, wars das?

Es sieht kritisch aus, aber es ist noch nicht das Ende. Im letzten Schritt werden die Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen. Hier kommt es einerseits darauf an, wie stark der Arbeitgeber durch den Ausfall belastet ist, andererseits spielt auch die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle. So hat ein 60-jähriger Vater von vier Kindern, der seit dreißig Jahren im Betrieb beschäftigt ist, bessere Karten als ein 25-jähriger Single, der vor acht Monaten eingestellt wurde. Es ist schließlich zu beachten, dass die Kündigung immer das äußerste Mittel sein muss. Wenn es eine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer an einer anderen Position im Betrieb einzusetzen, muss der Arbeitgeber das tun, bevor er eine Kündigung ausspricht. Denn möglicherweise kann der Arbeitnehmer dort besser mit seiner gesundheitlichen Belastung umgehen.

In welchem Rahmen muss der Arbeitgeber für Ersatz sorgen, wenn ein Arbeitnehmer ausfällt?

Bei häufigen Kurzerkrankungen muss der Arbeitgeber in der Regel Überbrückungsmaßnahmen treffen. Er muss also für Ersatz sorgen, damit der Bus nicht im Depot bleibt oder damit das Fertigungsband weiterläuft. Zu diesem Zweck kann er z.B. die anderen Mitarbeiter Überstunden machen lassen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, eine besondere Personalreserve für Ausfallzeiten bereitzuhalten.
Die Überbrückungsmaßnahmen müssen dem Arbeitgeber zumutbar sein. Was zumutbar ist, hängt von dem jeweiligen Betrieb ab. So wird es in einer Fabrik mit Tausenden von Mitarbeitern einfacher sein, den Ausfall eines Arbeitnehmers zu überbrücken als in einer Zehn-Mann-Werkstatt.

In welcher Höhe muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten hinnehmen?

Der Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen pro Jahr einem kranken Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen. Für diesen Zeitraum haben die Zahlungen keinen Einfluss auf die Kündigung. Werden die sechs Wochen im Jahr überschritten, gibt es keine klaren Grenzen. Die Rechtsprechung schwankt. So wurden z.B. von einem Arbeitgericht 15 Tage Überschreitung als eine erhebliche wirtschaftliche Belastung angesehen, in anderen Fällen hingegen waren weitaus höhere Überschreitungen nicht für eine Kündigung ausreichend. Besondere Bedeutung kommt hier den Fehlzeiten in der Vergangenheit zu. Hier kann auch auf mehrere Jahre zurückgegriffen werden.