• Ein Antrag auf das Insolvenzverfahren
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    Privatinsolvenz – Was ist das?

    Die Privatinsolvenz (auch: “Verbraucherinsolvenzverfahren”) ist die gerichtliche Schuldenregulierung für Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Nachdem die sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen wurde, ergeht die Restschuldbefreiung – Die Schulden werden also gelöscht.

    Viele unserer Mandanten berichten von einer großen Hemmschwelle, den Schritt in die Privatinsolvenz zu wagen. Das Thema wird meist verdrängt, auch weil es relativ komplex ist. Aus diesem Grund bietet unsere Anwaltskanzlei Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch an. Es dient der Einschätzung Ihrer individuellen Schuldensituation.

    Auf dieser Seite haben wir für Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Privatinsolvenz zusammengestellt.

    Kurzüberblick:

    • Sichere Entschuldung

      Es spielt bei einem Insolvenzverfahren keine Rolle, wie hoch die Schulden sind oder wie viele Gläubiger ein Schuldner hat (vgl. § 301 InsO). Die Insolvenz ist also die Basis für einen schuldenfreien Neuanfang.

    • Dauer: Jetzt nur noch drei Jahre

      Für alle Verfahren seit dem 01.10.2020 gilt, dass die Schulden durch eine Privatinsolvenz nach drei Jahren gelöscht werden. Für Insolvenzen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung.

    • Schutz vor Gläubigern

      Ist ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, profitiert man von dem sog. “Pfändungs- und Vollstreckungsschutz” (vgl. §§ 8889 InsO). Gläubiger dürfen Schuldner ab dann nicht einmal mehr kontaktieren.

    • So starten Sie die Entschuldung

      Der erste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist eine Schuldnerberatung. Unsere Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht begleitet bundesweit Entschuldungen und bereitet eine Privatinsolvenz innerhalb von 4-6 Wochen vor.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Gute Nachrichten für Schuldner:

    • Sie können nach nur drei Jahren schuldenfrei sein. Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020 dauern  einheitlich nur noch drei Jahre.
    • Nach weiteren 6 Monaten werden die Information über die abgeschlossene Privatinsolvenz dann auch aus den Schufa-Aufzeichnungen gelöscht. 

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    Überblick zur Privatinsolvenz:

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    Voraussetzungen der Privatinsolvenz

    Die Entschuldung durch eine Privatinsolvenz kann unter den folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

    1. Sie sind zahlungsunfähig – Es bestehen Schulden, die nicht mehr weiter bezahlt werden können
    2. Keine selbstständige Tätigkeit – Anderenfalls ist die sogenannte Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart
    3. Aus einer ggf. früher ausgeübten Selbstständigkeit weniger als 20 Gläubiger vorhanden (vgl. § 304 Abs. 2 InsO)
    4. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland – Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens sollte sich Ihr Wohnsitz in Deutschland befinden (§ 2 InsO). Nach der Eröffnung und dem ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter können Sie aber bei Wunsch ins Ausland umziehen

    Hier erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen einer Privatinsolvenz.

    Hinweis: Einkommen ist keine Voraussetzung einer Privatinsolvenz

    Wenn Sie eine Arbeitslosengeld I oder II beziehen, können Sie selbstredend auch Privatinsolvenz beantragen. Dasselbe gilt für eine Rente. Ein Arbeitseinkommen ist keine Voraussetzung der Privatinsolvenz. Ein beachtenswerter Teil unserer Mandanten bezieht Arbeitslosengeld oder ist im Ruhestand. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch bei einem niedrigen Einkommen eröffnet – dazu stellen wir einen sog. Stundungsantrag. Die Verfahrenskosten werden dann vom Staat vorgestreckt und drei Jahre nach Ende der Privatinsolvenz erlassen, wenn sich Ihre Einkommenssituation nicht bessern sollte.

    Sonderfall: Eigenantrag nach Gläubigerantrag

    Ein besonders schnelles Handeln ist erforderlich, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt (sog. Gläubigerantrag). In diesem Fall wird von uns innerhalb kurzer Zeit innerhalb der sogenannten “Eigenantragfrist” ein Antrag auf Privatinsolvenz erstellt (sog. Eigenantrag). Dies ist sehr wichtig, da im schlimmsten Fall ansonsten eine Privatinsolvenz ohne Restschuldbefreiung droht. Sollten Sie einen Gläubigerantrag empfangen haben, sollten Sie schnellstmöglich professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Selbst wenn nur noch wenige Tage der Frist für den Eigenantrag verbleiben werden wir Ihnen aufgrund der Eilbedürftigkeit auch dann noch weiterhelfen indem wir Ihren Fall vorrangig behandeln.

    Zahlen und Fakten zur Privatinsolvenz:

    • Seit Einführung der Privatinsolvenz 1999 nutzten bis Ende 2019 über 1,9 Millionen Privatpersonen das Privatinsolvenzverfahren, um von ihren Schulden befreit zu werden.
    • Im Jahr 2019 gab es 86.838 Privatinsolvenzen.
    • Die Anzahl der überschuldeten Haushalte wird auf zwischen 6 und 8 Millionen geschätzt.
    • Im Jahre 2017 waren bei etwa 28 % der Personen kritische Lebensereignisse der Auslöser der Überschuldung (Scheidung, Tod des Partner, Krankheit oder Unfall); Bei etwa 21 % der Befragten lag der Hauptgrund in einer plötzlich eingetretenen Arbeitslosigkeit oder einer gescheiterten Selbstständigkeit, bei weiteren 21 % lag die Zahlungsunfähigkeit in einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung begründet. Besonders alleinerziehende Mütter sowie unterhaltspflichtige Väter geraten überdurchschnittlich häufig in eine Überschuldung.
    • Die Privatinsolvenz ist die gängigste Methode, um mit einer kritischen Schuldensituation abzuschließen.

    (Quellen: Statistisches Bundesamt, Schuldneratlas Deutschland)

    Privatinsolvenz auf 3 Jahre verkürzt


    Die Bundesregierung hat aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine allgemeine Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre beschlossen. Dies trat mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft.  Insolvenzverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden, dauern nur noch drei Jahre. Dies ist unabhängig von der Schuldenrückzahlung.

    Für Verfahren, die vor Oktober 2020 eröffnet wurden, betrug die gewöhnliche Dauer der Privatinsolvenz noch sechs Jahre. Für Verfahren, die zwischen dem 19.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung.

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    Ablauf und Dauer der Privatinsolvenz:

    Im Folgenden haben wir alle Informationen zum Ablauf und zur Dauer der Privatinsolvenz für Sie zusammengestellt. Die Durchführung einer Privatinsolvenz besteht im Wesentlichen aus drei Abschnitten:

    1. Vorbereitung
    2. Insolvenzverfahren
    3. Restschuldbefreiung

    1. Vorbereitung (ca. 6 Wochen)

    Die Vorbereitung Ihrer Entschuldung beginnt mit einer Einschätzung Ihrer individuellen Schuldensituation. Anhand Ihrer Angaben zur Schuldenhöhe, ungefährer Gläubigeranzahl, Einkommen, Unterhaltspflichten und vorhandenem Vermögen (besonders Immobilien und Kraftfahrzeuge) können wir Ihnen konkret sagen, welche Maßnahme in Ihrer Situation die richtige ist, um die Schuldenspirale zu verlassen. Sollte eine Privatinsolvenz der nächste richtige Schritt sein, ermitteln wir zunächst all Ihre Gläubiger und erstellen dann Ihren Insolvenzantrag. Natürlich stehen wir auch für alle offenen Fragen bereit.

    Desweiteren sind zu einer gründlichen Vorbereitung folgende 4 Schritte zu beachten:

    Erster Schritt: Sichern Sie noch vorhandenes Vermögen

    Im Rahmen Ihrer Vorbereitung sollten Sie noch vorhandenes Vermögen sichern. Wir zeigen Ihnen, wie Sie z.B. ein Auto behalten dürfen, Guthaben von Versicherungen erhalten oder zu Ihrer Erbschaft kommen. Mehr zu der Frage, was Sie in der Privatinsolvenz behalten dürfen, finden Sie hier.

    Zweiter Schritt: Eröffnen Sie ein ein neues Konto

    Zunächst sollten Sie ein neues Konto bei einer neuen Bank eröffnen. Eröffnen Sie dieses Konto zunächst als übliches Girokonto. Ein bis zwei Tage später besuchen Sie Ihre Bank erneut und beantragen Sie, dass das neu eingerichtete Konto als Pfändungsschutzkonto (kurz: “P-Konto”) geführt wird.

    Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie bei Ihrem ersten Besuch noch nicht, dass das neue Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll, sondern eröffnen Sie zunächst nur ein herkömmliches Girokonto. Banken sind nur dazu verpflichtet ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln (vgl. § 850k VII ZPO), allerdings besteht keine Verpflichtung das Pfändungsschutzkonto von Grund auf einzurichten. Sie riskieren daher eine Abweisung der Bank, wenn Sie “mit der Tür ins Haus platzen”.

    Wichtig: Wenn Sie Kinder haben und/oder verheiratet sind, können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den geschützten Betrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto erhöhen, nachdem Sie das Konto eingerichtet haben. Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht können wir Ihnen die notwendige Bescheinigung gerne ausstellen:

    Sorgen Sie dafür, dass alle noch zu erwartenden Einkünfte ab sofort auf dieses Konto überwiesen werden und schützen Sie somit dieses Vermögen vor Pfändungen Ihrer Gläubiger. Erst wenn Sie im Insolvenzverfahren sind, also der Eröffnungsbeschluss in Ihrem Briefkasten zu finden war, sind Sie vor dem Vorgehen Ihrer Gläubiger vollständig geschützt.

    Dritter Schritt: Stellen Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger ein

    Der wohl wichtigste Schritt: Nachdem Sie ein neues Konto eingerichtet haben und Ihre Vermögenswerte gesichert haben, stoppen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger. Nur noch diejenigen Zahlungen, die der Existenzsicherung dienen, also Miete, Strom, Internet etc. bezahlen Sie weiterhin. Alle anderen Daueraufträge und Einzugsermächtigungen kündigen Sie.

    Das hat den Hintergrund, dass Sie verpflichtet sind schon vor einem Insolvenzverfahren die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu unterlassen. Zahlen Sie beispielsweise Ihrem Nachbarn oder Ihrer Bank kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch 1000,- € – den anderen Gläubigern jedoch nichts – könnten Sie sich damit gem. § 283c StGB strafbar machen.

    Die Einstellung der Zahlung hat jedoch auch einen ganz logischen Grund: Jetzt noch Zahlungen zu tätigen bringt Ihnen keinen Vorteil mehr, denn Ihre Schulden werden durch das Insolvenzverfahren ohnehin gelöscht. Es bringt also nichts mehr, den Schuldenberg kleiner zu machen, ganz im Gegenteil: Behalten Sie das Geld daher besser. Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt worden (vgl. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483).

    Es ist möglich, dass Ihre Gläubiger bei Zahlungsstop versuchen Pfändungen in die Wege zu leiten. Dem können Sie nur durch das neue Konto begegnen. Darüber hinaus müssen Sie dahingehend noch kurz auf die Zähne beißen, denn: Sobald Ihre Privatinsolvenz eröffnet ist, darf kein Gläubiger mehr gegen Sie vorgehen (sog. Pfändungs- und Vollstreckungsverbot gem. §§ 88, 89 InsO). Wenn der Eröffnungsbeschluss in Ihrem Briefkasten liegt, hat das “Spiel” mit Ihren Gläubigern also ein Ende.

    Vierter Schritt: Sammeln Sie weitere Gläubigerkorrespondenz

    Während Sie Ihre persönliche Vorbereitung vorantreiben, sind wir im Hintergrund schon dabei Ihre Gläubiger ausfindig zu machen und die Schuldenstände einzuholen. Dazu tätigen wir Abfragen bei allen gängigen Schuldnerregistern (Schufa, ICD, Boniversum).

    Währenddessen sollten Sie jegliche Schreiben, die Sie noch von Gläubigern erhalten, sammeln. Wie Sie dies am besten organisieren, haben wir hier noch einmal für Sie zusammengefasst.

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    2. Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode (insg. drei Jahre)

    Kurzübersicht:

    • Ca. einen Monat nach Antragsstellung wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet – es dauert ab dann noch drei Jahre
    • In diesem Moment werden alle Pfändungen Ihrer Gläubiger gestoppt (vgl. §§ 88, 89 InsO). Die Gläubiger dürfen Sie nicht mehr kontaktieren, sondern nur noch der Insolvenzverwalter. Sind beim Schuldner noch größere Vermögenswerte vorhanden, darf der Insolvenzverwalter diese verwerten.
    • Während der Insolvenz verbleibt Ihnen der pfändungsfreie Teil Ihres Einkommens. Über diesen können Sie frei verfügen. Wie hoch dieser ausfällt ist stets unterschiedlich. Mit Hilfe unseres Pfändungsrechners können Sie diesen kinderleicht ausrechnen.
    • Die 6 Obliegenheiten bei einer Privatinsolvenz sind:
      • Erwerbsobliegenheit (Im Falle der Arbeitslosigkeit muss man sich um eine Anstellung bemühen; mehr dazu hier)
      • Abgabe der Hälfte einer Erbschaft und Schenkung während einer Insolvenz
      • Anzeige eines Wohnsitzwechsels
      • Anzeige eines Arbeitswechsels
      • keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begründung unangemessener Verbindlichkeiten während der Wohlverhaltensphase
      • keine direkten Zahlungen an die Gläubiger

    Das Privatinsolvenzverfahren wird im Normalfall etwa 5 Wochen nach Einlegung des Antrags auf Privatinsolvenz eröffnet. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Laufzeit der Privatinsolvenz. In der Regel dauert dieser – als Privatinsolvenzverfahren “im engen Sinn” bezeichnete – Abschnitt ein Jahr. Das Insolvenzgericht bestimmt einen Insolvenzverwalter. Dieser schreibt alle Gläubiger an und verbietet ihnen weitere Pfändungen oder Vollstreckungen. Er alleine darf das pfändbare Vermögen verwerten. Das unpfändbare Vermögen wie Hausstand, Möbel, zur Arbeit benötigtes Auto, Computer, Fernseher dürfen Sie selbstverständlich behalten.

    In vielen Fällen besteht keinerlei pfändbares Vermögen. Der Insolvenzverwalter schreibt einen sogenannten Schlussbericht. Nach dem Insolvenzverfahren im engeren Sinne geht es über zur Wohlverhaltensperiode.

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    Der Insolvenzverwalter

    Sie sind den Gläubigern gegenüber zu nichts mehr verpflichtet. Ebenso verhält es sich mit Ihren Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher: Ihm ist es nicht mehr gestattet, gegen Sie vorzugehen. Es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der stattdessen die Interessen Ihrer Gläubiger vertritt. Daher dürfen Sie den Treuhänder auf keinen Fall als Ihren Rechtsbeistand ansehen.

    Er wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens beauftragt, vorhandenes Vermögen zu verwerten, den pfändbaren Betrag einzuholen und wie ein “Schiedsrichter” dafür zu sorgen, dass sich sowohl Sie, als auch Ihre Gläubiger, an die Regeln halten: Sie müssen Ihren Obliegenheiten nachkommen, die Gläubiger dürfen Sie nicht mehr kontaktieren.

    Da auch im Umgang mit dem Insolvenzverwalter häufig noch Fragen auftauchen, bieten wir unseren Mandanten an, sie in diesem Stadium zu begleiten. So können wir Ihnen weiterhin zur Seite stehen und Sie hinsichtlich Ihres Austauschs mit dem Insolvenzverwalter unterstützen.

    Lesen Sie hier mehr zum richtigen Umgang mit dem Insolvenzverwalter.

    Die Wohlverhaltensperiode

    Etwa ein Jahr nach dem Insolvenzverfahren im engeren Sinne beginnt die Wohlverhaltensperiode. Sie stellt eine erhebliche Erleichterung für Sie dar: Der Kontakt zum Treuhänder – so wird der Insolvenzverwalter während der Wohlverhaltensperiode  genannt – reduziert sich auf einen jährlichen schriftlichen Fragebogen. Sie können nun Geld ansparen oder Zuwendungen in beliebiger Höhe erhalten.

    Sie können Ihr Leben also grundsätzlich wieder wie vor der Privatinsolvenz gestalten – mit der Ausnahme, dass Sie monatlich den pfändbaren Betrag schulden. Viele unserer Mandanten berichten davon, dass es Ihnen an diesem Punkt mental viel besser geht, als vor der Insolvenz.

    Das liegt sicherlich daran, dass man nun den Überblick über die finanzielle Situation zurückerlangt hat und endlich die angestaute Ungewissheit der Zukunft ablegen kann. Man weiß genau, welcher Betrag einem monatlich zur Verfügung steht und kann dementsprechend auch wieder planen.

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    3. Restschuldbefreiung

    Der letzte Abschnitt ist dann die Restschuldbefreiung, sozusagen die Ziellinie Ihrer Entschuldung:

    Kurzübersicht:

    • Drei Jahre nach Stellung des Insolvenzantrags tritt die Restschuldbefreiung ein – Sie sind schuldenfrei. (Für Verfahren ab dem 01.10.2020)
    • Die Restschuldbefreiung umfasst alle Schulden – unabhängig von ihrer Höhe oder der Anzahl der Gläubiger.
    • Ausgenommen sind Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung sowie Strafen oder Bußgeldern und vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt.

    Drei Jahre nach der Eröffnung der Privatinsolvenz erteilt das Insolvenzgericht Ihnen durch Beschluss schließlich die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Ihre Gläubiger verlieren ihre Forderungen und Sie sind nun schuldenfrei. Dabei ist es völlig egal, ob Sie diese Schulden bei einer Bank, im Fitnessstudio oder bei Ihrem Nachbarn haben. Nur wenige Forderungstypen sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst:

    Von der Restschuldbefreiung nicht umfasste Forderungen

    Von der Restschuldbefreiung nach drei Jahren gibt es Ausnahmen: Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, Steuerhinterziehung, Bußgeldern oder Strafen werden nicht sie nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sein (§ 302 InsO). Sie verlieren zwar alle anderen Schulden, sollten diese jedoch in einer Ratenzahlung abbezahlen – oder durch einen Insolvenzplan bereinigen. Mehr zu den Ausnahmen von der Restschuldbefreiung.

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    Wurde die Privatinsolvenz verkürzt?

    Für Verfahren, die vor Oktober 2020 eröffnet wurden, beträgt die gewöhnliche Dauer der Privatinsolvenz noch sechs Jahre. Für Verfahren, die zwischen dem 19.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Diese haben wir Ihnen am Ende dieses Artikel erläutert.

    Im Juli 2020 gab die Bundesregierung bekannt, dass aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine allgemeine Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre beschlossen werden soll. Dies trat mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt “EU-Richtlinie (EU) 2019/1023

    Kurzübersicht:

    • Die Privatinsolvenz dauerte nach altem Recht maximal sechs Jahre (Verfahren bis 30.09.2020).
    • Verfahren ab dem 01.10.2020 dauern einheitlich nur noch drei Jahre.
    • “Altverfahren” können durch Rückzahlung der Verfahrenskosten auf fünf Jahre verkürzt werden, bei zusätzlicher Zahlung von 35 % der Schulden auf drei Jahre.
    • Mit einem Insolvenzplan lässt sich die Privatinsolvenz auf 1 Jahr verkürzen.

    Altverfahren: Verkürzung der Privatinsolvenz auf 5 Jahre

    Für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 eröffnet wurden, gilt: Für die Verkürzung auf fünf Jahre muss lediglich ein Betrag zurückgezahlt werden, der die Verfahrenskosten abdeckt. In der Regel betragen die Verfahrenskosten nicht mehr als 2.000 Euro. Wer innerhalb der fünf Jahre also rund 35 Euro monatlich zurückzahlt, kann die Privatinsolvenz auf fünf Jahre verkürzen. Es ist ebenfalls möglich, den Betrag per Einmalzahlung zu leisten, entweder weil zu Beginn der Insolvenz pfändbares Vermögen vorhanden war, oder weil während des Insolvenzverfahrens ein Betrag verfügbar geworden ist – beispielsweise durch Zuwendung von dritter Seite oder einen Privatkredit.

    Mit unserem Fünf-Jahres-Rechner können Sie berechnen, ob Sie die Privatinsolvenz nach fünf Jahren abschließen können:

    5-Jahres Insolvenz Rechner

    Privatinsolvenz eines alten Verfahrens in 3 Jahren abschließen

    Auch für Verfahren vor dem 01.10.2020 ist es möglich, die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren zu erreichen. Hierfür muss ein Betrag zurückgezahlt werden, der 35 % der ursprünglichen Schuldensumme entspricht. Die Höhe des Betrags ist also abhängig davon, wie hoch die Schulden zu Beginn der Privatinsolvenz waren. Zudem müssen die Verfahrenskosten bezahlt werden. Diese hängen unter anderem von der Höhe der Insolvenzmasse ab, steigen also an, je mehr Geld zurückgezahlt wurde.

    Die Verfahrenskosten lassen sich nur schwer genau beziffern. Wenn ein hohes pfändbares Einkommen vorhanden ist oder die Möglichkeit einer Zuwendung beispielsweise von Verwandten besteht, so dass in drei Jahren ca. 35 % der Schulden bezahlt werden können, ist unsere Empfehlung ein außergerichtlicher Vergleich.

    Mit unserem Drei-Jahres-Rechner können Sie zumindest annäherungsweise berechnen, ob Sie die Privatinsolvenz nach drei Jahren abschließen können:

    3-Jahres Insolvenz Rechner

    Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

    Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

    Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

    Insolvenzplan: Verkürzung der Privatinsolvenz auf 4 – 12 Monate

    Nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 wurde Schuldnern die Möglichkeit gegeben, die Insolvenz mit einem sogenannten Insolvenzplan vorzeitig zu beenden. Der Insolvenzplan wird durch eine höhere, von Seiten eines “Sponsors” gestellte Einmalzahlung gestemmt (beispielsweise Familienmitglieder). Er wird gezielt vorbereitet, um eine nötige Kopf- und Summenmehrheit zu erreichen. Wenn das Gericht den Insolvenzplan dann anerkennt, kommt es zur Verkürzung der  Privatinsolvenz auf vier bis zwölf Monate.

    Beim Insolvenzplan ist die richtige Taktik entscheidend. Es kommt darauf an, dass eine Mehrheit der Gläubiger, die zum sogenannten Abstimmungstermin erscheinen, dem Insolvenzplan zustimmen. Ablehnende Gläubiger können möglicherweise davon abgehalten werden, an der Abstimmung über den Insolvenzplan teilzunehmen. Hier finden Sie alles zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans.

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    Die Vorteile der Privatinsolvenz

    • Sicher schuldenfrei werden

      Vielen Schuldnern wachsen die Schulden über den Kopf. Sie können ihren Gläubigern keine weiteren Zahlungen anbieten – weil das Einkommen auch bei einer reduzierten Ratenzahlung nach einem Vergleich nicht ausreicht. In diesem Fall ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund der Restschuldbefreiung ein Ausweg. Sie verlieren Ihre Schulden sicher und unabhängig von der Rückzahlung an die Gläubiger oder der Schuldenhöhe.

    • Feststehender Zeitpunkt der Entschuldung

      Durch die Privatinsolvenz kann der Zeitpunkt der Entschuldung von vornherein geplant werden. Anders als bei einem Vergleich, der von einer ausfallosen Ratenzahlung abhängt, tritt die Restschuldbefreiung bei Verfahren ab dem 01.10.2020 nach 3 Jahren, bei Altverfahren spätestens nach 6 Jahren ein (§ 300 Abs. 1 InsO). Bei einer freiwilligen Rückzahlung eines Teils der Schulden im Privatinsolvenzverfahren tritt die Restschuldbefreiung auch bei Altverfahren bereits nach 3 oder 5 Jahren ein.

    • Psychologische Entlastung

      Die Vorhersehbarkeit der Entschuldung führt zu einer psychologischen Entlastung: Der oftmals langjährige Leistungsdruck durch stetige Rückzahlungsversuche sowie die Belastung durch Pfändungen und Vollstreckungen nehmen ab. Sofort nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dürfen die Gläubiger nicht mehr gegen Sie vollstrecken – es tritt der sogenannte Pfändungsschutz ein (§§ 88, 89 InsO). Sie haben keinerlei Rückzahlungszwang.

    • Mehr vom Einkommen

      Die Privatinsolvenz bringt einen finanziellen Vorteil. Dies hat die langjährige Erfahrung aus unserer Schuldnerberaterpraxis gezeigt. Viele Schuldner zahlen vor der Insolvenz – oder während eines Vergleichs – mehr Geld an die Gläubiger, als sie es in einer Privatinsolvenz tun. Das Privatinsolvenzverfahren führt durch die gesetzlichen Pfändungsschutzbeträge oftmals zu einem höheren zur Verfügung stehendem Einkommen. Der Insolvenzverwalter verhindert jede Vollstreckung oder Pfändung durch einen Gläubiger. Das Existenzminimum ist durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt.

    • Keine Pfändungen

      Das Privatinsolvenzverfahren führt zum Pfändungsschutz: Ihre Gläubiger dürfen ab der Eröffnung nicht mehr gegen Sie vollstrecken, indem sie beispielsweise einen Gerichtsvollzieher bestellen, Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen oder eine Gehalts- oder Kontopfändung durchführen.

    • Keine “bösen Briefe” Ihrer Gläubiger

      „Böse Briefe“ Ihrer Gläubiger hören schnell auf: meistens mit dem ersten Anschreiben durch uns und spätestens mit der Eröffnung der Privatinsolvenzverfahrens. Sie müssen nicht mehr mit Ihren Gläubigern kommunizieren – wir schreiben alle Gläubiger an und bestellen uns als Anwaltskanzlei zum Verfahrensbevollmächtigten. Ab diesem Zeitpunkt wenden sich die meisten Gläubiger an uns.

    • Keine wesentlichen Einschränkungen der Lebensführung

      Ihre Lebensführung wird nicht wesentlich eingeschränkt. Sie verfügen frei über den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens und müssen niemanden fragen, wenn Sie beispielsweise umziehen, einen Job wechseln, kündigen oder heiraten wollen. Außerdem wird der Insolvenzverwalter Sie bei richtiger Vorbereitung durch eine erfahrene Fachanwaltskanzlei im Verlauf der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz nur ca. 5 Mal per Brief kontaktieren.

    • Schufa-Eintrag drei Jahre nach Restschuldbefreiung getilgt

      Drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Privatinsolvenz werden alle bis zur Eröffnung bestehenden Schufa Einträge gelöscht. Dasselbe gilt für alle Einträge bei anderen Wirtschaftsauskunfteien wie Boniversum oder Infoscore sowie dem Schuldnerverzeichnis.

    • Weiter Umfang der Restschuldbefreiung

      Die Restschuldbefreiung einer Privatinsolvenz befreit Sie von allen Schulden – egal woher sie stammen, wie hoch sie sind oder wie viele Gläubiger Sie haben. Der Umfang der Restschuldbefreiung ist sehr weit. Sie werden von allen Schulden befreit, die vor der Privatinsolvenz bestanden haben (§ 301 InsO). So ist es egal, ob die Schulden bei Privatpersonen, Firmen, Banken, Institutionen wie Krankenkassen oder Behörden wie dem Finanzamt bestehen.

      Erlassen werden auch Schulden bei Gläubigern, die Sie vergessen haben oder nicht auffinden können. Taucht ein vergessener Gläubiger im Insolvenzverfahren oder nach dessen Abschluss auf, obwohl wir alle geforderten Nachforschungsversuche unternommen haben (insbesondere Abfragen bei der Schufa und ICD), werden Sie auch von diesen Forderungen befreit.

      Dasselbe gilt auch bei nicht endgültig feststehenden Forderungen wie einer Immobilienfinanzierung bei einem noch nicht versteigerten Haus oder einem noch nicht fälligen Studentenkredit.

      Aus diesen Gründen wird eine Privatinsolvenz auch „Schuldenschnitt“ genannt – Sie werden von einer höchstmöglichen Anzahl von Schuldenarten befreit.

    Die Nachteile der Privatinsolvenz

    • Insolvenzbeschlag

      Der Insolvenzverwalter wird das pfändbare Vermögen und Einkommen unter Beschlag nehmen. Das unpfändbare Vermögen und Einkommen wie der gesamte Haushalt, ein zur Arbeitsfahrt benötigtes Auto etc. wird selbstverständlich belassen.

      Alternative: Oberflächlich gesehen ist der außergerichtliche Vergleich eine Alternative. Es ergeht kein Eröffnungsbeschluss – das pfändbare Vermögen des Schuldners wird nicht in Insolvenzbeschlag genommen. Faktisch wird bei einem Vergleich jedoch immer mehr angeboten, als in einem Insolvenzverfahren – diese Besserstellung ist eine Voraussetzung für eine Einigung. Finanziell stellt der Vergleich einen Schuldner nicht besser. Sollte eine Möglichkeit einer Vergleichszahlung gar nicht bestehen, ist davon abzuraten. Die Privatinsolvenz ist dann trotz des Insolvenzbeschlags die bessere Alternative.

    • Dauer

      Die Privatinsolvenz dauert für Verfahren ab dem 01.10.2020 3 Jahre. Die Altverfahren dauern je nach Tilgungsrate 3, 5 oder 6 Jahre.

      Alternativen: Ein außergerichtlicher Vergleich mit Einmalzahlung führt schneller zur Schuldenfreiheit: durchschnittlich beträgt die Einigungsdauer nur drei Monate. Mit einem Insolvenzplan lässt sich meistens eine mittelfristig kostengünstigere und sicherere Entschuldung innerhalb von einem Jahr (“einjährige Privatinsolvenz”) erreichen. Beachten Sie jedoch, dass ein Schuldenvergleich oder Insolvenzplan auf Raten zu keiner schnelleren Schuldenbefreiung führt – die Privatinsolvenz ist dann die beste Alternative.

    • Ihnen ist die Schuldenrückzahlung wichtig

      Manche Schuldner können es nicht vereinbaren, dass die Schulden nach einer Privatinsolvenz einfach “gestrichen” werden. Sie hatten zu keiner Zeit die Absicht, die Gläubiger leer ausgehen zu lassen.

      Alternativen: Steht dieses Interesse so weit im Vordergrund und besteht die finanzielle Möglichkeit, kann der Versuch der vollen Rückzahlung unternommen werden. Praktisch unmöglich ist dies meistens aus den eigenen Einkünften – sie reichen meistens nicht, um die immer weiter wachsenden Zinsen zu tragen. Denkbar ist ein Darlehen von dritter Seite – von Verwandten oder auf Umschuldung spezialisierte Banken. Wir raten hiervon jedoch ab, weil aus Erfahrung die Schulden lediglich verlagert werden und das Problem im Kern nicht behoben wird. Denkbar ist ein Vergleich oder Insolvenzplan, bei dem eine volle Rückzahlung auf Basis einer sehr langen Ratenzahlung vereinbart wird. Eine weitere Alternative ist: Es besteht kein Hindernis für den Schuldner, nach Ablauf der Privatinsolvenz und der Erteilung der Restschuldbefreiung aus eigenem Antrieb den Gläubigern – auch ohne Bestehen eines Zahlungsgrundes – einen Betrag zu überweisen.

    • Insolvenzveröffentlichung

      Die Eröffnung der Privatinsolvenz oder die Tatsache der Restschuldbefreiung werden in den sogenannten Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht. Bei einem Schuldenvergleich passiert dies nicht. Es findet regelmäßig kein Verfahren vor einem Gericht und damit keine Insolvenzbekanntmachung statt. Allerdings sollten beachtet werden, dass bei einem Vergleich aufgrund der notwendigen Zahlungseinstellung bereits Schufa-Einträge bestehen, die das Scoring des Schuldners leider auf eine vergleichbare Weise verschlechtern. Eine wirkliche Alternative besteht damit nicht.

    • Entfernung des Schufa-Eintrags

      Eine Privatinsolvenz ist meist nach 3 Jahren abgeschlossen. Danach dauert es 6 Monate, bis die Schufa komplett bereinigt wird. So lange darf die Schufa Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen speichern.

      Vormals galt eine Schufa-Speicherdauer von 3 Jahren. Ein außergerichtlicher Vergleich mit Einmalzahlung führte dann schneller zur Schufa-Bereinigung: durchschnittlich wurde die Schufa etwa 3,5 Jahre nach Beginn der Vergleichsverhandlungen bereinigt. Mit einem Insolvenzplan ließ sich meistens eine mittelfristig kostengünstigere und sicherere Entschuldung innerhalb von einem Jahr (“einjährige Privatinsolvenz”) erreichen. Die Schufa war ca. 4 Jahre nach Beginn des Insolvenzplans durch uns bereinigt. Ein Schuldenvergleich oder Insolvenzplan auf Raten führte dagegen zu keiner schnelleren Löschung des Schufaeintrags – die Privatinsolvenz blieb dann die beste Alternative.

    • Wohnsitz in Deutschland erforderlich

      Dieser Nachteil dürfte nur Wenige betreffen, doch der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die Privatinsolvenz ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur, bis Sie den Antrag auf Privatinsolvenz gestellt haben. Bei laufender Insolvenz können Sie auch auswandern. Bedenken Sie nur, dass Sie auch im Ausland Ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommen müssen.

      Alternative: Ein außergerichtlicher Vergleich kann auch aus dem Ausland durchgeführt werden – wegen der erschwerten Vollstreckbarkeit mit einer höheren Einigungschance.

    Schufa Eintrag 6 Monate nach Privatinsolvenz gelöscht


    Information über abgeschlossene Privatinsolvenzen werden auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa speichern sie sechs Monate lang.

    Vormals galt eine Speicherdauer von drei Jahren. Dies hatte für Betroffene erhebliche negative Folgen und war auch im Hinblick auf das EU-Datenschutzrecht problematisch. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema steht noch aus.

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    Der Pfändungsrechner: Was bleibt mir monatlich vom Einkommen in der Insolvenz?

    Die Frage, ob und wie hoch der Betrag ist, der Ihnen monatlich zur Verfügung stehen wird, bemisst sich nach der Pfändungstabelle. Relevant sind dabei auch vorhandene Unterhaltspflichten. Ob und inwiefern bei Ihnen eine solche Unterhaltspflicht anzunehmen ist, können Sie in unserem Beitrag zum Thema Unterhaltspflichten in der Pfändungstabelle nachlesen oder im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgesprächs von uns einschätzen lassen. Den konkret bei Ihnen pfändbaren Betrag können Sie mit unserem Pfändungsrechner kinderleicht ausrechnen:

    Weitere häufige Fragen:

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    Privatinsolvenz: Welche Kosten entstehen?

    Kurzübersicht:

    • Die Kosten der Privatinsolvenz bestehen aus dem anwaltlichen Honorar und den Verfahrenskosten
    • Das anwaltliche Honorar einer Privatinsolvenz setzt sich aus einem Grundpreis von 739,49 Euro (879,99 Euro inkl. MwSt.) und 33,61 Euro (40,– Euro inkl. MwSt.) pro Gläubiger zusammen.
    • Die Kosten können in Raten gezahlt werden.
    • Bei Gewährung von Beratungshilfe ist unsere anwaltliche Begleitung kostenlos
    • Die Verfahrenskosten müssen aufgrund eines Stundungsantrags zunächst nicht bezahlt werden. Sie werden nach Ende der Privatinsolvenz in Raten, meistens jedoch aufgrund eines geringen Einkommens komplett erlassen.
    • Bei der Klärung der Kosten sollten Sie besonders auf die Kriterien einer seriösen Schuldnerberatung Acht geben.

    1. Das anwaltliche Honorar

    Unser anwaltliches Honorar für Ihre Privatinsolvenz ist ein Festpreis.

    Unter Umständen kostet Sie ein Mandat sogar gar nichts: Mit Hilfe eines Beratungshilfescheins ist dies möglich. Ob und wie Sie einen Beratungshilfeschein beantragen können, erfahren Sie hier.

    Sollte keine Beratungshilfe gewährt werden, bieten wir unseren Mandanten faire Ratenzahlungen an, damit jeder die Chance auf eine schnelle Entschuldung nutzen kann. Während Sie die Raten (meist in 2-4 Monaten) begleichen, bereiten wir bereits Ihre Entschuldung umfassend vor, ermitteln also Ihre (möglicherweise unbekannten) Gläubiger und nehmen zu diesen ersten Kontakt auf.

    Zur Vereinfachung hier auch unser Kostenrechner:

    Kostenrechner

    Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:

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    Bei Beratungshilfe werden wir KOSTENLOS für Sie tätig. Gerne kann unser Honorar auch in RATEN getragen werden.

    Grundpreis

    Privatinsolvenz

    739,49 Euro

    (879,99 Euro inkl. MwSt.)

    Preis pro Gläubiger

    33,61 Euro

    (40,– Euro inkl. MwSt.)

    Preis pro Immobilie

    104,50 Euro

    (124,36 Euro inkl. MwSt.)

    2. Die Verfahrenskosten

    Der Insolvenzschuldner trägt grundsätzlich auch die Verfahrenskosten – die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschuldnern aber die Option eingeräumt, die erforderlichen Gerichtskosten durch eine Stundung erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode in Raten zu begleichen (§ 4a InsO). Wir beantragen dies für Sie in allen Fällen der Privatinsolvenz.

    ABER:

    In sehr vielen Fällen kommt es nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode gar nicht zur Rückzahlung der Verfahrenskosten. Hat ein Schuldner nur ein geringes Einkommen, werden seine Raten auf 0,- Euro gesetzt (sogenannte Nullraten). Nach Ablauf der Stundungsrückzahlungszeit von 3 Jahren wird der Rest der Verfahrenskosten komplett erlassen – im Fall von Nullraten kommt es damit zu keinerlei Rückzahlung.

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    Exkurs: Vorsicht bei unseriösen Schuldnerberatern

    In der Vergangenheit haben sich Fälle gehäuft, in denen unsere Mandanten zuvor Opfer unseriöser, fast schon betrügerischer “Schuldnerberater” geworden sind. Dabei werden Schuldner meist zu der Vornahme eines außergerichtlichen Vergleichs gedrängt, ohne dass für einen solchen überhaupt konkrete Chancen absehbar sind.

    Oftmals werden diese “Berater” auch gar nicht erst ernsthaft tätig, haben kaum oder keine juristische Fachkenntnisse und ziehen Ihr Vorgehen künstlich in die Länge. Damit verfolgen diese das Ziel, mit minimalem Aufwand möglichst lange monatliche Honorarzahlungen der Mandanten zu “kassieren”. Das teils zu bevorzugende Insolvenzverfahren wird meist als Option gar nicht erst erwogen, da es für den unseriösen Schuldnerberater und sein Geschäftsmodell schlicht nicht rentabel ist.

    Auch aus diesem Grund ist unser Honorar stets ein Festpreis!

    Mehr zu den Merkmalen eines seriösen Schuldnerberaters finden Sie hier.

    Mehr zu den Vorteilen einer anwaltlichen Schuldnerberatung finden Sie hier.

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    Privatinsolvenz: Unterstützung durch Ihr spezialisiertes Entschuldungsteam

    Andre Kraus 
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dr. Veaceslav Ghendler
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Johanna Hermann-Seifert
    Rechtsanwältin für Insolvenzrecht

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    Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entschuldung

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Privatinsolvenz Unterlagen zum Download

    Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

    Außergerichtlicher Vergleich Unterlagen zum Download

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    Privatinsolvenz zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt? So lautet die Übergangsregelung:

    Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie setzte die Bundesregierung die Richtlinie zum 01. Oktober 2020 um. Das bedeutet: Insolvenzverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden, dauern nur noch drei Jahre. Dies ist unabhängig von der Schuldenrückzahlung.

    Was das für Sie konkret bedeutet, ist abhängig von Ihrer derzeitigen Situation.

    • Sie befinden sich bereits im Insolvenzverfahren: Die Verfahrensverkürzung gilt erst für Anträge ab dem 01. Oktober 2020. Sollten Sie Ihren Antrag vor dem 30.09.2019 gestellt haben, kommt für Sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Verfahrensverkürzung in Betracht. Gerne beraten wir Sie hier zu Ihren Möglichkeiten.
    • Sie denken an eine Entschuldung: Wir empfehlen, sofort mit der Entschuldung zu beginnen. Aufgrund der Ermittlung vergessener Gläubiger, der Gläubigerabfragen und des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nimmt die Erstellung des Insolvenzantrages ohnehin etwas Zeit in Anspruch. Durch die Verfahrensverkürzung seit dem 01.10.2020 wird Ihr Verfahren nun nur noch max. 3 Jahre in Anspruch nehmen.
    • Sie haben den Insolvenzantrag bereits eingereicht: Auch für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, soll nachträglich eine Verkürzung in Kraft treten. Diese nachträgliche Übergangsregelung wird folgende Auswirkungen haben:
    Datum der Stellung des Insolvenzantrages Abtretungsfrist
    zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate
    zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate
    zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate
    zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate
    zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate
    zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate
    zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat
    zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre
    zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate
    zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 vier Jahre und zehn Monate

    In einem kostenlosen, telefonischen Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen gerne auch die sonstigen Auswirkungen der EU-Richtline auf die Privatinsolvenz.

    Aufgrund der hohen Relevanz des Themas haben wir für Sie auch ein Video zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre erstellt.

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    Dr. Veaceslav Ghendler und Andre Kraus sind jeweils Fachanwalt für Insolvenzrecht. Seit 2012 ist die Kanzlei auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert. Seitdem wurden in der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei über 20.000 Entschuldungen betreut.

    Sie haben eine Frage zum Thema Privatinsolvenz? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    • Privatinsolvenz

    Autofinanzierung mit Ehegattenbürgschaft

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ghendler,

    Ich stelle ihnen diese Frage da ich Leider im Forum nichts derart gefunden habe.

    Ich befinde mich am Anfang meiner Privatinsolvenz. (Alles wurde über ihre Kanzlei abgewickelt) Ich habe vor 4 Jahren 01/2020 eine Autofinanzierung gemacht mit meiner Frau zusammen. Ich bin 1. Darlehnsnehmer meine
    Frau hat als 2. Darlehnsnehmer (Bürge) unterschrieben, dies hat damals die zu Finanzierende FCA Bank so gewollt für eine Bewilligung des Vertrages.

    Jetzt ist es leider so, das ich aus Privaten Gründen in die Privatinsolvenz gehen musste, meine Ehefrau NICHT!!!!!
    Meine Frage. Was passiert jetzt mit dem finanzierten Auto von der Bank? Wird der Vertrag seitens der Bank eventuell gekündigt und Fordern anschließend das Auto zurück? Oder läuft der Vertrag seitens der Bank ganz normal weiter da ja meine Frau damals als Bürge unterschrieben hat falls der Hauptdarlehnsnehmer (Ich) irgendwann nicht mehr zahlen könnte.

    Über eine Zeitnahe Antwort würde ich mich sehr Freuen.

    Gruß MKrueg

    Lohnpfändung

    Bekomme ich nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit den 2 x gepfändeten Lohn zurück gezahlt?

    Pfando und Privatinsolvenz

    Guten Tag,
    ich habe Geld von Pfando für mein Auto erhalten. Könnte das Auto jetzt zurück erwerben. Allerdings ist klar, dass ich in die Privatinsolvenz gleite. Lohnt sich der Rückerwerb überhaupt für mich? Oder zahle ich das Geld an Pfando und dann wird mir das Auto sowieso vom Insolvenzverwalter abgenommen?
    Meine Arbeitsstelle ist mit ÖVP, umständlich, erreichbar.
    Vielen Dank für eine Antwort.

    Ende der Privatinsolvenz

    Guten Tag,

    Mein Insolvenz erfahren würde am 18.082020 eröffnet. Wie lange bin ich noch in der Insolvenz und oder kann ich verkürzen? Hab jedes Jahr eine Ausschüttung bezahlt fleißig aber kriege leider keine Info wie sich es verläuft.

    Lieben Gruß Dapper

    Guten Tag
    Ihre Kanzlei wurde im Jahr 2022 damit beauftragt, Privatinsolvenz anzumelden, und bis jetzt weiß ich nicht, was mit meinem Antrag passiert ist, und als ich die Kanzlei kontaktiere, wird mir mitgeteilt, dass der zuständige Mitarbeiter Sie kontaktieren wird, und bisher hat sich niemand gemeldet.

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