Insolvenzverkürzung auf 3 Jahre
Die Insolvenz dauerte nach altem Recht, d.h. für Verfahren bis 30.09.2020, bis zu sechs Jahre.
2020 wurde im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Verkürzung der Insolvenz eingeführt. Diese trat zum 01.10.2020 in Kraft. Verfahren ab dem 01.10.2020 dauern deshalb einheitlich nur noch drei Jahre.
Für Verfahren, die zwischen dem 19.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, wurde eine gestaffelte Übergangsregelung geschaffen.
Beispiele:
- Für Insolvenzanträge zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 verkürzte sich die Verfahrensdauer auf fünf Jahre und sieben Monate,
- für Anträge zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 auf fünf Jahre und vier Monate und
- für Anträge zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 auf vier Jahre und zehn Monate.
Auch für Verfahren vor dem 01.10.2020 kann die Restschuldbefreiung aber unter Umständen bereits nach drei Jahren erreicht werden. Hierfür muss der Schuldner einen Betrag zahlen, der 35 Prozent der ursprünglichen Schulden entspricht. Außerdem muss er die Verfahrenskosten bezahlen können.
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