Sekundärinsolvenzverfahren: Internationales Insolvenzrecht

Was ist das Sekundärinsolvenzverfahren?

Das Sekundärinsolvenzverfahren ist ein besonderes Insolvenzverfahren. Nach dem im Ausland ein (Haupt)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, kann im Inland ein zweites Insolvenzverfahren, das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Es betrifft dann nur das inländisch belegene Vermögen des Schuldners und hat sich an dem Hauptverfahren im Ausland zu orientieren.  Das im Inland eröffnete Sekundärinsolvenzverfahren unterliegt grundsätzlich deutschem Recht

Durch das Sekundärinsolvenzverfahren können Gläubiger ihre Interessen nach einer Ihnen bekannten Rechtsordnung verfolgen. Aber auch für den Insolvenzverwalter des ausländischen Hauptverfahrens kann es einen vereinfachten Zugriff auf inländisches Vermögen des Schuldners bedeuten, wenn er das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen lässt. Des Weiteren verhindert ein Sekundärinsolvenzverfahren, dass das inländische Vermögen zur Bedienung der ausländischen Masseverbindlichkeiten eingesetzt und verzehrt wird. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Beispiel für ein Sekundärinsolvenzverfahren

Zur Erläuterung, wann ein Sekundärverfahren in Frage kommt, dient folgendes

Beispiel

Die englische Gesellschaft S in Form einer Limited hat ihren Sitz in England und betreibt zugleich in Berlin ein Geschäft für Mode. Dies tut sie auf dem gesellschaftseigenen Betriebsgrundstück. Nachdem S in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wird in England das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S eröffnet. Als dies Gläubiger G aus Deutschland, dem die S noch eine Darlehensrückzahlung schuldet, mitbekommt, beantragt er am zuständigen Insolvenzgericht in Deutschland die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 

Bild von Mann mit leeren Hosentaschen

Wurde im Ausland bereits ein Verfahren eröffnet, kann im Inland ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Im Beispiel führt der Eröffnungsantrag  des G dazu, dass im Inland das belegene  Vermögen in Form des Betriebsgrundstücks vom deutschen Insolvenzbeschlag erfasst wird. Damit kann der Gläubiger Befriedigung seiner Forderung im Rahmen des Sekundärinsolvenzverfahrens suchen, ohne dass die grundsätzliche Gefahr besteht, dass das im Inland befindliche Vermögen für das ausländische Hauptverfahren verbraucht wird. Das auf deutschem Boden befindliche Vermögen der S wird grundsätzlich nach deutschen Verfahrensregeln verwertet und auf die Gläubiger verteilt.

Voraussetzungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens 

1. Ein Sekundärinsolvenzverfahren setzt voraus, dass im Ausland über das Vermögen des Schuldners ein Hauptverfahren eröffnet ist. Dabei muss das Hauptverfahren nicht nur beantragt, sondern eröffnet sein. Andernfalls ist ein Partikularinsolvenzverfahren (§ 354 InsO) möglich. welches sich später in ein Sekundärinsolvenzverfahren wandeln kann. 

2. Das im Ausland eröffnete Hauptinsolvenzverfahren muss anerkennungsfähig sein. Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall,

– wenn das im Ausland die Insolvenz eröffnende Gericht unzuständig ist;

– wenn die in dem Verfahren getroffenen ausländischen Rechtsentscheidungen mit den Grundsätzen deutschen Rechts (sogenannter ordre public Vorbehalt) unvereinbar wären.

3. Es muss ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens seitens der Gläubiger oder dem ausländischen und endgültig eingesetzten Insolvenzverwalters gestellt sein. 

4. Ein Eröffnungsgrund ist wegen des bereits eröffneten Hauptverfahrens im Ausland nicht zu prüfen.

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