Das Eigenkapital besteht aus sämtlichen finanziellen Mitteln, die ein potentieller Käufer zum Erwerb einer Immobilie aufbringen kann. Zur Berechnung werden Vermögenswerte, wie Bankguthaben, Wertpapiere, aber auch Leistungen, wie die eigene Arbeitsleistung bei der Renovierung einer Immobilie, berücksichtigt. Von diesen werden – falls vorhanden – die Schulden abgezogen.
Die Höhe des Eigenkapitals ist entscheidend für die Kreditkonditionen. Je mehr Eigenkapital aufgebracht wird, desto besser steht die Bank und desto eher vergibt sie günstige Konditionen. Als optimal wird ein Eigenkapital in der Höhe von 20% des Immobilienkaufpreises und der Nebenkosten angesehen.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: Eigenmittel, Reinvermögen
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23.2.2017 | 19:20
Hallo ich muss meine Situation kurz schildern.
Ich arbeite seit fast 10 Jahren bei meinem großen AG als Kassiererin. Am Dienstag Hab ich leider einen großen Fehler gemacht. Wir müssen uns bevor wir in die Pause gehen ausstempeln. Da ich unten arbeite und die Uhr oben ist hab ich bevor ich nach oben bin mir kurz was zu essen geholt meine Kollegin war mit an der Kasse. Das ganze dauerte nur 4 Minuten. Natürlich hat mich meine “Kollegin” verpetzt was ich nie gedacht hätte aber darum geht es jetz nicht. Mein Chef und meine Chefin haben mich dann ins Büro geholt. Ich durfte mir einige Dinge anhören ” es besser wenn sie kündigen usw. Hab natürlich eine Abmahnung erhalten und bin dann gegangen. Wie ich erst später feststellte war die Zeit nicht richtig. Ich bin um 13.10 Uhr in Pause. Auf meiner Abmahnung war 12.10 Uhr. Um die Urzeit hab ich keine Pause gemacht jetz hab ich heute bei einer Kollegin angerufen und die hat mir bestätigt das meine Chefin die Uhrzeit einfach auf 12.10 Uhr gegangen geändert hat. Ich finde das eine Frechheit und Manipulation meiner Stunden. Was kann ich dagegen tun???? Darf die das?
Hallo zusammen,
ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe eine Stelle als Sozialarbeiter am 01.01.2017 bei einem Landratsamt angefangen. Aufs Jahr verteilt habe ich Anspruch auf 30 Urlaubstage. Die Probezeit beträgt 6 Monate.
Jetzt wurde ich aus verschiedenen Gründen zum 28.02.2017 gekündigt.
Parallel dazu bin ich ab dem 07.02.2017 bis einschließlich 28.02.2017 krank geschrieben.
Urlaubsanspruch wären demnach 5 Tage.
Mehrarbeitsstunden: 9 Stunden
In meiner Kündigung steht explizit: “Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass keine Auszahlung von Restzurlaub und Mehrarbeitsstunden erfolgen kann. Wir bitten Sie daher, diese bis zum Beschäftigungsende zu nehmen.”
Nach ein wenig Recherche im Internet bin ich unter anderem auf den § 7 Bundesurlaubsgesetz gestoßen, der in Kurzform besagt, das kein Urlaub verfallen kann.
Was sagt Ihr dazu? Bräuchte etwas Hilfe
Mfg
Vielen Dank!
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