Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden

Wenn Sie eine Kürzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermeiden wollen, sollten Sie sich gleich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 38 SGB III). Ab Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie drei Tage Zeit. Die Meldung kann auch telefonisch erfolgen.

Wer eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unterlässt, riskiert die Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche. Das bedeutet, für diese Woche erhalten Sie kein AGL I, auch nicht nachträglich.

Unterschreiben Sie nichts

Dieser Ratschlag gilt für nahezu alle Schriftstücke. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht einmal bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus dieser Weigerung entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.

Noch zurückhaltender sollten Sie mit Ihrer Unterschrift sein, wenn es darum geht, ein Dokument zu signieren, das die Modalitäten der Beendigung zum Gegenstand hat. Dazu gehören Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder auch so genannte Ausgleichsquittungen. Gerade die Unterzeichnung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen in denen für den Arbeitnehmer eine Abfindung vorgesehen ist, sollte nicht ohne eine vorherige anwaltliche Prüfung erfolgen.

Bedenken Sie – Ihr Arbeitgeber macht Ihnen nicht ohne Grund ein Abfindungsangebot. Meistens deutet ein solches Verhalten darauf hin, dass eine Kündigung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre.

Bietet man Ihnen also statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an oder will Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung das Ganze „mit einem Wisch erledigen“ und legt Ihnen zu diesem Zweck einen so genannten Abwicklungsvertrag vor, gehen Sie nicht darauf ein. Nehmen Sie sich die Zeit, und lassen Sie das Angebot von einem Rechtsanwalt prüfen. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Mit einer qualifizierten Unterstützung und der richtigen Taktik lassen sich in aller Regel spürbar bessere Ergebnisse erzielen.

Sie sollten schließlich bedenken – der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann häufig zu schwerwiegenden Nachteilen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Nachteile vermeiden können und handeln für Sie die bestmögliche Lösung aus.

Bewahren Sie Ruhe

Bei einer Kündigung können die Emotionen manchmal verrückt spielen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, reagiert häufig leichtsinnig und unvernünftig. So kommt es im Rahmen einer Entlassung nicht selten zu Diskussionen oder zum Streit.

Das darf Ihnen nicht passieren. Auch wenn Sie sich provoziert fühlen, sollten Sie gelassen bleiben. Bleiben Sie höflich, lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Äußerungen hinreißen. Anderenfalls kann auf eine unrechmäßige ordentliche Kündigung schnell eine berechtigte außerordentliche Kündigung folgen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie gelassen reagieren. Nun gilt es die nächsten Schritte vorzubereiten.

Wer sind arbeitnehmerähnliche Selbständige?

Arbeitnehmerähnliche Selbständige stehen irgendwo zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern. Sie werden im Wesentlichen wie Selbständige behandelt mit der Ausnahme, dass sie verpflichtet sind, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Während das bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber geschieht, sind arbeitnehmerähnliche Selbständige selbst für die Abführung verantwortlich.

Ob Sie auch ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sind, können Sie anhand der folgenden Kriterien feststellen:

  • Ausübung selbständiger Tätigkeit (z.B. Journalist, Künstler, Lehrer und Erzieher, Handelsvertreter)
  • Auf Dauer für einen Arbeitgeber tätig (Dienst- oder Werkvertrag)
  • Sie selbst beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Personen

Besteht bei Scheinselbständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn in Ihrem Fall Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, sind Sie ein Arbeitnehmer. Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommt es, anders als etwa bei einer Rente, nicht darauf an, ob Sie Beiträge gezahlt haben – der Anspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, Sie müssen

1) arbeitslos sein,

2) sich persönlich arbeitslos gemeldet haben,

3) die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie sich in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden haben. Dass eine Versicherung tatsächlich nicht bestand spielt keine Rolle, s.o.)

Kann man als Scheinselbständiger eine Abfindung erhalten?

Da Scheinselbständige in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, können diese bei Entlassungen, wenn nicht eine Weiterbeschäftigung, so doch häufig eine angemessene Abfindung “herausholen.” Die Einigungsbereitschaft der „Auftraggeber“ steigt erheblich, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Lesen Sie alles zum Thema Abfindung hier.

Was kann man tun, wenn die Aufträge ausbleiben?

Will Ihnen Ihr Auftraggeber keine neuen Aufträge mehr erteilen, kann es sich in Wirklichkeit um eine Kündigung handeln. Wenn Sie anhand der oben genannten Kriterien vermuten, dass Sie kein freier Mitarbeiter, sondern ein Scheinselbständiger sind, lohnt sich häufig eine Überprüfung der Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt. Auf diese Weise können Sie Ihre Arbeitnehmerrechte wahren, nämlich

  • Kündigungsschutz durchsetzen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten
  • Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung geltend machen