Krankheitsfall – Kurzarbeit

Es war vereinbart, dass ich ab 13.07.2020 wieder in Vollzeit arbeiten soll, was ich auch getan habe.
(per Telefon bzw Voicemail vom 03.07.2020 kam diese Meldung von meinem Arbeitgeber)

Ordnungsgemäß habe ich mich direkt vor meinem Arbeitsbeginn am Montag 20.07.2020 um 07:56 Uhr telefonisch krank gemeldet. Fristgemäß habe ich die Original Krankmeldung per Post versendet.

Ich wurde erst am Mittwoch 22.07.2020 per E Mail um 08:18 Uhr darüber informiert, dass ich bereits ab Dienstag 21.07.2020 wieder in Kurzarbeit gehen sollte.

Diese Anweisung kam von der Geschäftsleitung wie folgt: ,, Bitte bei Frau Gerisch KUG ab Dienstag 21.07.2020 eintragen, so hätte es mit ihr vergangenen Montag kommuniziert werden sollen”

Diese Anweisung wurde mir dann von der Personalabteilung weitergeleitet.

Gemäß Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020 wurde verordnet, dass mindestens 1 Tag vor Verordnung der verkürzten Arbeitszeit der Arbeitnehmer informiert werden muss.

Dies ist leider nicht erfolgt, sondern mein Arbeitgeber wollte dies sogar rückwirkend bei mir einfach ohne Absprache eintragen.

Nach Telefonaten mit dem zuständigen Arbeitsgericht ist dies nicht zulässig und momentan ein ,,Klassiker” & das ich weiterhin Anspruch auf normale Entgeltfortzahlung auf Vollzeitbasis hätte.

Daraufhin habe ich per Mail reagiert, die Entscheidung zur Anweisung der Kurzarbeit zurück zu nehmen.

Dann kam folgende Meldung von meinem Arbeitgeber:

”bitte entschuldigen Sie, dass auf Grund der gleichzeitigen Abwesenheit von Frau Igel und mir das mit der Benachrichtigung über Kurzarbeit etwas schief gelaufen ist.
Wir halten uns natürlich an die Ankündigungsfrist von 1 Arbeitstag gemäß Nachtrag „Kurzarbeit“ zum Arbeitsvertrag vom 16.03.2020.
Da Sie am 22. Juli 2020 gleich morgens um 8:18 Uhr per Mail von Frau Igel informiert wurden, gehen wir davon aus, dass der Beginn der Kurzarbeit ab dem 23. Juli 2020 für Sie in Ordnung ist!
Für den 20.07. – 22.07.2020 werden wir Ihnen entsprechend Entgeltfortzahlung leisten.

Die Kurzarbeit gilt zunächst bis auf unbestimmte Zeit! Sobald wir Sie wieder einsetzen können, werden wir uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung setzen.”

Nun Frage ich mich wer hier im Recht ist und ob mein Arbeitgeber dies einfach so verordnen kann nachdem er in Kenntnis gesetzt wurde wie Lange ich ausfalle (3 Wochen).
Denn am Montag kam noch gar keine Meldung zu diesem Thema. Und ich hatte auch noch Arbeitsvolumen, dass ich gar nicht in KUG gesetzt werden hätte müssen.
Zudem hätte ich auch zur Inventur am Wochenende geholfen, sollte neben meiner eigentlichen Tätigkeit auch noch Angebote und Bestellungen bearbeiten um der verkürzten Arbeitszeit zu entgehen. Dem habe ich allem zugestimmt, nur nach meiner Krankmeldung wurde ich einfach in KUG gesetzt. Das ist meiner Meinung nach vorsätzlich geschehen, um an Geld zu sparen?

Liebe Grüße, Natalie.

Mitarbeitergespräch (Personalgespräch)

Wenn der Chef seine(n) Angestellten zu einem Gespräch bittet, rutscht manchem Mitarbeiter erst einmal – irgendwie reflexartig – “das Herz in die Hose”. Es ist schon ein eigenartiges Phänomen, dass Gespräche mit einem Mitarbeiter mit etwas Negativem behaftet sind – der Chef möchte reden, also muss der Mitarbeiter etwas falsch gemacht haben. Diese Annahme kann zutreffen, muss es aber nicht. Denn Mitarbeitergespräche dienen auch häufig dem genauen Gegenteil: Lob und Anerkennung für die geleistete Arbeit oder ein konstruktives Feedback, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung im optimalen Fall noch weiter verbessern kann.

Schwarzarbeit

Mit ehrlicher Arbeit Geld zu verdienen, ist ein Grundrecht, das erst einmal niemandem abgesprochen werden kann, und wenn nicht der allergrößte Teil der Bevölkerung von diesem Recht Gebrauch machen würde, könnten Staat und Gesellschaft gar nicht existieren. Allerdings bestehen hier zum Schutz sowohl derer, die die Arbeit erbringen als auch derer, die von der Arbeit profitieren, und auch im Interesse der Gemeinschaft gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Wenn unter Umgehung oder gezielter Missachtung dieser gesetzlichen Regelungen gearbeitet und damit Geld verdient wird, spricht man kurz und bündig von Schwarzarbeit.

Mobbing am Arbeitsplatz

Eine Arbeit, die Spaß macht, ein Arbeitsplatz, an dem man sich wohl fühlt, Kollegen und Chefs, mit denen man sich gut versteht, sodass man jeden Tag gerne zur Arbeit geht – so sollte es sein. Doch leider ist nicht selten das genaue Gegenteil der Fall und man geht nicht gerne zur Arbeit, startet vielmehr stets mit einem schlechten Gefühl in den Tag: Schikane von Kollegen oder gar dem Chef, Intrigen innerhalb des Unternehmens, die sich gegen einen richten, üble Streiche und Demütigungen, die man über sich ergehen lassen muss… das sogenannte Mobbing steht mitunter weit verbreitet “auf der Tagesordnung”.

Häusliche Pflege und Berufstätigkeit

Wer einer Berufstätigkeit nachgeht, kann zu Recht erwarten, dass seine Arbeit auch bezahlt wird – im Gegenzug kann der Arbeitgeber erwarten, dass für die Bezahlung gearbeitet wird. Es gibt freilich immer wieder (unverschuldete) Situationen, in denen es einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, zu arbeiten, ein einfaches, ersatzloses Wegfallen der Vergütung jedoch eine ausgesprochene soziale Härte bedeuten würde. Hierzu zählt nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, sondern zum Beispiel auch die Pflegebedürftigkeit eines nahen erkrankten Angehörigen.

Verletzung der Arbeitnehmerpflichten

Bevor ein Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einem Unternehmen arbeitet, wird zwischen ihm und dem Arbeitgeber ein Vertrag geschlossen. Auch für einen solchen Arbeitsvertrag gilt: wo Rechte, da auch Pflichten – für beide Seiten. Was bedeuten nun speziell die Pflichten des Arbeitnehmers? Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer, wann und wie können sie verletzt werden und welche Konsequenzen ergeben sich unter Umständen aus einer Pflichtverletzung?

Arbeitspflicht und Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Der Bewerbungsprozess ist erfolgreich durchlaufen, der Stellenbewerber hat den Zuschlag bekommen und nun soll der Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Dabei wird der frisch gebackene Mitarbeiter mit etlichen Paragraphen auf mehreren Seiten Papier überschüttet – da den Durchblick zu behalten, ist mitunter gar nicht so einfach. Was beinhaltet ein Arbeitsvertrag? Unter anderem werden hier die Pflichten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vertraglich festgelegt.

Krankengeld

Auch wenn man getrost darauf verzichten kann, wird jeder irgendwann im Leben von Krankheit und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingeholt. Zweifelsohne ärgerlich, aber mit den richtigen Medikamenten oder erprobten Hausmitteln ist eine Erkrankung häufig nach nicht allzu langer Zeit auskuriert. Und wenn man ordnungsgemäß dem Arbeitgeber seine Erkrankung meldet und eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) einreicht, stellt eine Erkrankung finanziell in der Regel kein größeres Problem dar. Ist eine Erkrankung allerdings sehr langwierig, macht man sich als Arbeitnehmer doch so seine Gedanken: lang andauernder Arbeitsausfall und nicht erbrachte Arbeitsleistung – was denkt bloß der Arbeitgeber oder die Kollegen?

Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung)

Auf ein regelmäßiges Einkommen, also auf konstante Lohn- bzw. Gehaltszahlungen durch den Arbeitgeber ist jeder Beschäftigte in einem Angestelltenverhältnis angewiesen. Natürlich entspricht der regelmäßigen Lohn- oder Gehaltszahlung auf Seiten des Arbeitgebers auch eine regelmäßige Arbeitsleistung auf Seiten des Arbeitnehmers. Hiervon gibt es jedoch – zugunsten des Mitarbeiters – ein paar Ausnahmen. Es gibt Situationen, in denen auch ohne Arbeitsleistung das Gehalt bzw. der Lohn vorübergehend weitergezahlt werden.

Betriebliche Ersthelfer

Für medizinische Laien ist ein Unfall mit Verletzten ein Horrorszenario – schließlich ist man kein Profi, soll aber einem Menschen in gesundheitlicher Not helfen. Und der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt auch schon viele Jahre zurück. In Organisationen, in denen regelmäßig viele Menschen zusammenkommen, ist häufig ein Erste-Hilfe-Dienst eingerichtet, so dass Ersthelfer sofort zur Stelle sind. Neben Schulen und Sportvereinen gehören dazu auch Arbeitsbetriebe.