Worauf sollte man beim Abschluss eines Arbeitsvertrages besonders achten?

In einem Arbeitsverhältnis gibt es eine Reihe von Punkten, die regelmäßig zum Streit führen. Daher sollten Sie immer darauf achten, dass Ihr Arbeitsvertrag dazu explizite Regelungen trifft. Denn sind die Dinge klar vereinbart, gibt es auch kein Konfliktpotential.

1. Tätigkeitsbeschreibung
Ihr Aufgabenbereich sollte immer detailliert geregelt sein. Was ist Ihre Funktion im Betrieb, für welche Prozesse tragen Sie Verantwortung? Ist hier für Klarheit gesorgt, erleben Sie keine bösen Überraschungen in Form von Zuweisung unliebsamer Aufgaben. Denn wer beispielsweise für die Kundenberatung eingestellt wurde, möchte nicht dauerhaft Sekretariatsaufgaben erfüllen. Ist im Arbeitsvertrag eine klare Regelung enthalten, darf Ihr Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Tätigkeit ändern oder Sie an eine andere Stelle versetzen.

2. Arbeitszeit
Sie sollten mit Ihrer Arbeitszeit planen können. Daher ist es wichtig zu wissen, wie Ihre Arbeitsstunden verteilt werden sollen, an welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit Sie für den Betrieb zur Verfügung stehen müssen. Besonders bei Teilzeitarbeitsverträgen fehlt es häufig an Planungssicherheit, nicht selten gibt es auch Arbeistverhältnisse „auf Abruf.“
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Überstunden. Enthält Ihr Arbeitsvertrag dazu genaue Regelungen? Nicht selten ist die Überstundenklausel, insbesondere was die gesonderte Bezahlung anbetrifft, unwirksam.

3. Das Arbeitsentgelt
Die Grundvergütung ist selten ein Streitpunkt. Hier haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens genau geeinigt. Unstimmigkeiten können sich aber bei sogenannten variablen Bestandteilen des Entgelts ergeben, insbesondere bei deren Berechnungsgrundlage. Das gilt für alle möglichen Zuschläge bzw. Zulagen, für Prämien oder für Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Dazu finden sich in einigen Arbeitsverträgen widersprüchliche und damit unwirksame Angaben, z.B. „die Zahlung von Weihnachtsgeld geschieht freiwillig und ist jederzeit widerruflich.“ Eine solche Formulierung verwirrt den Arbeitnehmer, denn was freiwillig gewährt wird, muss nicht noch widerrufen werden.
Unwirksam sind häufig auch Klauseln, die eine pauschale Vergütung für Überstunden regeln, da der Arbeitnehmer aus diesen häufig nicht entnehmen kann, was er zu erwarten hat.

4. Arbeitsort
Ihr Arbeitsvertrag kann auch eine sogenannte Versetzungsklausel enthalten. Das bedeutet, dass Sie bei Bedarf in verschiedenen Niederlassungen des Unternehmens eingesetzt werden können, ohne dass Ihr Chef dazu Ihre Zustimmung benötigt. Will man solche einseitigen Anweisungen vermeiden, sollten Sie genau aushandeln, in welcher Filiale bzw. Betriebsstätte Sie Ihre Leistung zu erbringen haben.
Im Zusammenhang mit der Versetzung können sich auch weitere Probleme ergeben, z.B. bei der Frage der Fahrtkosten, die durch eine längere Anreise entstehen. Wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Punkt schweigt, muss der Arbeitnehmer diese Kosten selber tragen.

5. Urlaub
Gesetzliche Urlaubsfristen (20 Tage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche) dürfen durch einen Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Sie können aber mit Ihrem Arbeitgeber auch längere Urlaubszeiten vereinbaren. Individuelle Regelungen sind aber auch bei der Übertragung von Urlaubstagen ins neue Jahr möglich.

6. Ausschlussfristen
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die bestimmte Ansprüche der Arbeitnehmer beschneiden. Das gilt besonders für die Geltendmachung von Lohnansprüchen. Eine solche Klausel kann folgendermaßen lauten:
„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, falls diese nicht innerhalb von drei Monaten bei dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“
Solche Verfallsklauseln sind zulässig, wenn die Ausschlussfristen nicht kürzer als drei Monate sind. Das bezieht sich allerdings nur auf Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen, also in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ist der Vertrag aber individuell ausgehandelt, dürfen auch kürzere Fristen vereinbart werden.
Zahlt Ihnen also Ihr Arbeitgeber eine Zeitlang kein Gehalt, müssen Sie ihn schriftlich dazu auffordern. Anderenfalls verlieren Sie Ihren Anspruch.
Es gibt auch Arbeitsverträge, die neben einer solchen einfachen Verfallsklausel, eine weitere Ausschlussfrist enthalten, diesmal für die Erhebung einer Lohnklage.

Wann wird der Arbeitnehmer durch eine Klausel unangemessen benachteiligt?

Neben explizit verbotenen Klauseln (§§ 308, 309 BGB) existiert auch für das Arbeitsrecht ein allgemeines Verbot unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB). Verstößt eine arbeitsvertragliche Klausel gegen ein solches Verbot, ist sie unwirksam. Insbesondere dürfen Klauseln nicht dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen. Außerdem dürfen Klauseln nicht die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsvertrages gefährden, weil sie die vertragstypischen Rechte und Pflichten einschränken.
Bei der Bestimmung einer unangemessenen Benachteiligung müssen die konkreten Positionen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers umfassend gewürdigt werden.

Wann verstößt eine Klausel gegen das Transparenzgebot?

Arbeitsvertragliche Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Dem Arbeitnehmer sollte stets bewusst sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird und welche Folgen bestimmte Verstöße haben können. Klauseln dürfen nicht so gefasst sein, dass ein Arbeitnehmer durch die Formulierung davon abgehalten wird, seine Rechte wahrzunehmen. Dabei ist das Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers maßgeblich.

Sieht beispielsweise der Arbeitsvertrag für den Fall von Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe bis zu 20.000 € vor und werden die möglichen Verstöße einzeln aufgezählt, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Denn für den Arbeitnehmer bleibt unklar, welcher Verstoß mit welcher Strafe belegt wird.

Was versteht man unter überraschenden Klauseln?

Es gibt viele Gründe, aus denen eine Klauseln unwirksam sein kann. Zum Beispiel kann eine Regelung so „versteckt“ im Vertrag untergebracht werden, dass der Arbeitnehmer nicht mit ihr zu rechnen braucht, z.B. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter der Überschrift „Sonstiges“, irgendwo auf der dritten oder vierten Seite eines umfangreichen Vertrages. Dann handelt es sich um eine so genannte „überraschende Klausel.“ Solche Klauseln sind unwirksam und werden nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Welche Rolle spielen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Arbeitsverträgen?

Typischerweise werden Arbeitsverträge von den Arbeitgebern gestellt. Die Arbeitskonditionen darin sind vorformuliert, es handelt sich um so genannte allgemeine Arbeitsbedingungen. Auf ihre Gestaltung haben Sie als Arbeitnehmer nahezu keinen Einfluss. Deswegen schützt Sie das Gesetz und stellt an die Formulierung solcher Klauseln strenge Anforderungen (§§ 307 – 310 BGB). Genügt eine Klauseln diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam und damit nicht Bestandteil des Vertrages. Zum Streitpunkt werden solche Klauseln meistens erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Worauf sollte man bei der Anbahnung eines Arbeitsvertrages achten?

Bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, will der Arbeitgeber normalerweise so viel wie möglich über den Bewerber erfahren. Häufig werden dabei die zulässigen Fragen über Qualifikation/Eignung etc. mit persönlichen Fragen vermischt. Verständlicherweise ist der Arbeitnehmer aber daran interessiert, seine Privatsphäre zu wahren. Manchmal findet er sich daher in einer Situation wieder, in der er bestimmte Details verschweigen und auf einige Fragen sogar lügen möchte. In bestimmten Fällen sind solche Lügen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts zulässig, bei anderen Themen darf der Arbeitgeber wahrheitsgemäße Antworten verlangen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zu den heiklen Fragen und erfahren, wie man in diesen Fällen als Bewerber reagieren kann:

  1. Was der Arbeitgeber fragen darf:

Alles, was im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stelle selbst und der Eignung des Bewerbers steht. Zulässig sind daher Fragen zu

  • der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis,
  • zu beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen,
  • zum Werdegang und den früheren Beschäftigungen
  • zu der Bereitschaft sich versetzen zu lassen bzw. in Schicht zu arbeiten.

Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung ist normalerweise zulässig, von alleine muss der Bewerber eine solche aber nicht offenbaren.

  1. Was der Arbeitgeber nur eingeschränkt fragen darf: 
  • Krankheiten des Bewerbers

Normalerweise ist der Gesundheitszustand des potentiellen Arbeitnehmers seine private Angelegenheit. Er muss daher Fragen in diesem Zusammenhang nur (wahrheitsgemäß) beantworten, wenn die Krankheit Auswirkungen auf seine Eignung für die Stelle hat oder eine Gefahr für den Betrieb bzw. andere Arbeitnehmer bedeutet. Das Paradebeispiel hier ist die HIV-Infektion. Besteht aufgrund der Tätigkeit eine potentielle Ansteckungsgefahr (z.B. Krankenpfleger), muss der Bewerber die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Wenn die Arbeit aber so beschaffen ist, dass für die Umgebung keine Infektionsgefahr besteht (z.B. Kraftfahrer), darf er lügen, ohne deswegen Konsequenzen zu befürchten.

  • Finanzielle Situation

Auch Vermögensverhältnisse des Bewerbers (z.B. Insolvenz oder Pfändung von Lohnansprüchen in der Vergangenheit) gehen den Arbeitgeber normalerweise nichts an. Das ist nur dann anders, wenn dem Arbeitnehmer weitreichende finanzielle Entscheidungen übertragen werden sollen (Buchhalter, Kassierer, Wirtschaftsprüfer). In solchen Fällen hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, die Wahrheit über den Bewerber zu erfahren.

  1. Was der Arbeitgeber nicht fragen darf:
  •  Partei- und Religionszugehörigkeit

Die politischen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen des Bewerbers stehen in aller Regel in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstelle. Deswegen muss der Bewerber diese Fragen auch nicht beantworten bzw. darf hier auch lügen. Nur in besonders offensichtlichen Fällen (bspw. Arbeit für eine politische Stiftung) hat der Arbeitgeber ein Fragerecht.

  •  Gewerkschaftszugehörigkeit

Ob der Bewerber einer Gewerkschaft angehört, ist seine persönliche Sache. Fragt der Arbeitgeber danach, besteht ein Recht zur Lüge, da anderenfalls eine Diskriminierung zu befürchten ist.

  • Schwangerschaft

Um mögliche Diskriminierungen zu vermeiden, muss auch die Frage nach einer Schwangerschaft nicht (wahrheitsgemäß) beantwortet werden.

Was gehört zum Inhalt eines Arbeitsvertrages?

Es gibt eine Reihe von Bestimmungen, die sich in jedem Arbeitsvertrag wiederfinden sollten. Durch das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) wird der Arbeitgeber sogar verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Vertrag zu übergeben, der folgende Angaben bzw. Regelungen enthält:

  1. Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort bzw. Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  5. kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
  6. Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (Gehalt plus Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen u.ä.)
  7. Arbeitszeit
  8. Urlaubsdauer
  9. Kündigungsfristen
  10. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

 

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Nein. Eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend. Ein Arbeitsvertrag kann sogar durch bloßes Verhalten entstehen, also ohne eine ausdrückliche Abrede. Wenn Ihnen also ein Bekannter anbietet, in seiner Bar „Service zu machen“ und Sie einfach am Wochenende dort erscheinen und die Arbeit verrichten, zeigen Sie damit, dass Sie das Angebot angenommen haben. Ein Arbeitsvertrag wird damit geschlossen.
Nur befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Wird kein Schriftstück unterzeichnet, heißt es aber nicht, dass gar kein Vertrag besteht. Vielmehr ist nur die Befristung unwirksam. Der Vertrag gilt als für eine unbestimmte Zeit eingegangen.
Allerdings empfiehlt es sich, jeden Vertrag schriftlich zu fixieren. Ansonsten drohen bei einer Auseinandersetzung Nachweisschwierigkeiten. Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften. So wird die Vergütung beispielsweise nur nach Taxe berechnet. Hatte man am Anfang mündlich eine höhere Vergütung vereinbart, wird es ohne Beweise schwierig, diese auch zu bekommen.

Wird eine Abfindung mit der Prozesskostenhilfe verrechnet?

Wer nicht die finanziellen Mittel besitzt, um einen Prozess zu führen, kann von der Staatskasse finanzielle Unterstützung erhalten. Diese deckt die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Es gibt nur zwei Voraussetzungen:

  • Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (hier werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers geprüft).
  • Die Angelegenheit bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Wer Prozesskostenhilfe erhalten und vor Gericht eine Abfindung erstritten hat, will natürlich so viel wie möglich davon behalten. Da der Arbeitnehmer aber Geld bekommen hat, wird die Staatskasse immer prüfen, ob sie nicht einen Teil der vorgeschossenen Prozesskostenhilfe zurückverlangen kann. Ob sie das darf, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch die Abfindungssumme war.

Abfindungen werden durch das Bundesarbeitsgericht als Vermögen behandelt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2006, Az. 3 AZB 12/05). Beim Vermögen gibt es sogenannte Schonbeträge, auf die die Staatskasse nicht zugreifen darf. Wie hoch dieses Schonvermögen ist, hängt von der persönlichen Situation des Betroffenen ab. Für Ledige wird im Moment ein Wert von 2.600 € angesetzt. Dazu wird noch ein Pauschalbetrag in Höhe des Schonvermögens eines Ledigen addiert, also nochmal 2.600 € und zwar, weil man davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Bewerbungen, Umschulung, Umzug usw.).

Damit beträgt das gesamte Schonvermögen für einen Ledigen 2.600 € + 2.600 € = 5.200 €

Pro unterhaltsberechtigte Person kommen noch 256 € hinzu.

Hat der Arbeitnehmer außerdem Schulden, so werden auch diese zunächst von der Abfindung abgezogen.

Erst der verbleibende Betrag wird als Vermögen angesetzt.

Das bedeutet: Bei Abfindungen unter 5.200 € (ggf. höher) findet in aller Regel keine Verrechnung mit der Prozesskostenhilfe statt.

Muss ein Arbeitnehmer bei unwirksamer Kündigung in den Betrieb zurückkehren?

Nein. Und das aus folgendem Grund:

Nicht alle Kündigungsschutzprozesse verlaufen friedlich. Es kommt durchaus vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit harten Bandagen kämpfen. Die Stimmung ist angespannt. Es wurden Dinge gesagt, die nicht mehr zurückgenommen werden können. In solchen Situationen kommt für viele Arbeitnehmer die Rückkehr in den Betrieb nicht in Frage, auch wenn sie mit Ihrer Kündigungsschutzklage höchstwahrscheinlich Erfolg hätten.

Gegen solche verfahrenen Situationen schafft das Kündigungsschutzgesetz Abhilfe (§ 9 KSchG). Ist dem Arbeitnehmer trotz unwirksamer Kündigung nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, so kann er während des gesamten Kündigungsschutzprozesses einen sogenannten Auflösungsantrag stellen. Ein solcher Antrag hat die folgende Konsequenz:

Urteilt das Gericht zum Prozessende, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist, so wird es dennoch das Arbeitsverhältnis auflösen und darüber hinaus den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Der Arbeitnehmer muss also nicht mehr in den Betrieb zurückkehren und kann finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten.

Übrigens kann auch der Arbeitgeber einen solchen Antrag stellen, wenn er befürchtet, dass die Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb zu Konflikten führt.