Wenn Sie das Schreiben des Inkassounternehmens geprüft haben, können Sie entweder zu dem Schluss kommen, dass die Forderungen zu Recht erhoben werden, etwa weil Sie tatsächlich einfach vergessen haben, zu zahlen.
Oder aber Sie stellen fest, dass entweder gar keine Forderung in der angegebenen Höhe gegen Sie besteht oder haben Zweifel an der Zulässigkeit der Vorgehensweise des Inkassounternehmens.
1. Fall: Die Forderung besteht.
In diesem Fall sollten Sie zeitnah zahlen, um sich weitere Scherereien und Kosten zu ersparen (weitere Mahn- und Inkassogebüren oder gar Gerichtskosten).
Falls Sie nicht zahlen können, sollten Sie sich an eine Schuldnerberatung oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Wir beraten Sie gerne. Holen Sie schnellstmöglich professionellen Rat ein, denn meist laufen Zahlungsfristen.
Vielfach werden von Inkassounternehmen auch Ratenzahlungsvereinbarung o.ä. angeboten. Unterschreiben Sie diese aber nicht vorschnell, sondern lassen Sie sie zunächst rechtlich prüfen.
2. Fall: Sie haben Zweifel an der Forderung bzw. dem Inkassounternehmen.
In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rechtsrat einholen.
Wie kann der Anwalt helfen?
Geht es nicht um die Zahlungsverpflichtung selbst, sondern haben Sie schlicht Zahlungsschwierigkeiten, kann der Anwalt eine Schuldnerberatung durchführen. Vielfach kann auch ein Vergleich mit dem Gläubiger ausgehandelt werden.
Geht es dagegen um unberechtigte Forderungen oder um unseriöses Geschäftsgebaren des Inkassounternehmens, kann der Anwalt ebenfalls helfen.
Unberechtigte Forderungen
Besteht die behauptete Forderung nicht, etwa weil Sie gar keinen Vertrag geschlossen oder aber komplett gezahlt haben, ist dies dem Inkassounternehmen und dessen Auftraggeber mitzuteilen bzw. es ist dem Inkassoschreiben zu widersprechen, möglichst per Einschreiben.
Falls die Forderung berechtigt ist, Sie aber mit Ihrer Zahlung noch nicht in Verzug sind, können von Ihnen keine Inkassokosten erhoben werden, denn diese sind ein so genannter Verzugsschaden. Dann ist den Inkassokosten zu widersprechen.
Beachten Sie aber, dass der Schuldner in manchen Fällen auch ohne vorherige Mahnung in Verzug geraten kann, etwa wenn er sich zuvor mit dem Gläubiger auf die Zahlung zu einem nach dem Kalender bestimmten Termin geeinigt hatte. Manchmal weisen Händler auch in ihren Rechnungen darauf hin, dass diese sofort fällig sind und Verzug ohne Mahnung eintritt, falls nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt wird.
Fehlverhalten des Inkassounternehmens
Auch wenn eine Forderung besteht, kann das Inkassounternehmen Fehler machen, die Sie nicht hinzunehmen brauchen.
Inkassounternehmen drohen oft empfindliche Konsequenzen bei Nichtzahlung an, etwa Prozesse, Vollstreckungsmaßnahmen usw. Schuldner werden mitunter z.B. auch mit Anrufen bombardiert, es werden “Klageentwürfe” versendet, manchmal auch Hausbesuche oder der Gerichtsvollzieher angekündigt, Davon brauchen Sie sich nicht beeindrucken zu lassen, denn über mögliche Folgen der Nichtzahlung entscheiden nicht etwa die privaten Inkassounternehmen, sondern Gerichte. Ihr Anwalt prüft für Sie, mit was Sie wirklich zu rechnen haben und wie Sie sich ggf. wehren können. Wichtig zu wissen: Ohne Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid kann kein Inkasso-Unternehmen vollstrecken, pfänden o.ä. Derartige Drohungen sind nur Einschüchterungsversuche.
Manche Inkassounternehmen fordern auch schlicht überhöhte Kosten ein oder denken sich Kosten aus, die es tatsächlich gar nicht gibt.
Die zulässige Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem RVG und hängt von der Höhe der Gläubigerforderung (Gegenstandswert) und den notwendigen Tätigkeiten des Inkassounternehmen ab. Haben die z.B. einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Umfang, so kann eine 1,3-fache Gebühr nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG verlangt werden. Die Gebühren richten sich in ihrer Höhe dabei nach dem o.g. Gegenstandswert.
Die Gesamtkosten eines Inkassoverfahrens dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Hauptforderung stehen. Generell dürfen Inkassofirmen nicht mehr verlangen als ein Anwalt, der Inkasso betreibt. Für Kleinforderungen bis 50 Euro dürfen die Gebühren nicht höher sein als die Forderung selbst.
Nicht einfordern dürfen Inkassounternehmen vom Schuldner zum Beispiel auch Gebühren für die Kommunikation mit dem eigenen Auftraggeber, Kontoführungskosten, Beratungs- oder Verwaltungskosten oder solche zur Bonitätsauskunft oder Identitätsfeststellung. Zulässig sind dagegen solche zur Adressermittlungs-Recherche. Hat Ihr Gläubiger die Forderung an die Inkassofirma verkauft, haben Sie gar keine zusätzlichen Inkassokosten zu zahlen.
Nicht plausiblen Gebühren sollten Sie widersprechen und sie auch anwaltlich prüfen lassen.
Gibt es Hinweise darauf, dass ein dubioses Inkassounternehmen sich strafbar gemacht haben könnte, etwa in Form eines Betrugsversuchs, können Sie auch Anzeige erstatten. Auch hier berät Sie Ihr Anwalt.
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