Inkasso – Was Schuldner wissen sollten

Inkasso – Was Schuldner wissen müssen


Welche Aufgaben erfüllen Inkassounternehmen?

Inkassounternehmen ziehen offene Forderungen im Auftrag von Gläubigern ein. Diese Unternehmen sind oft die Mittler zwischen Schuldnern und Gläubigern, wenn Rechnungen, Darlehen oder andere finanzielle Verpflichtungen nicht rechtzeitig beglichen werden.

Die Tätigkeit von Inkassounternehmen ist in Deutschland streng reguliert. Sie müssen registriert sein und eine Zulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (§§ 12, 13 RDG) regelt die Zulassungsvoraussetzungen und die Ausführung der Inkassodienstleistungen. Dies soll sicherstellen, dass die Inkassopraxis fair und transparent abläuft und die Rechte der Schuldner gewahrt bleiben. Es darf also in Deutschland nicht jeder einfach für andere Geld eintreiben.

Inkassounternehmen beginnen in der Regel mit einem Schreiben oder einer Mahnung, bei der der Schuldner schriftlich aufgefordert wird, die offene Forderung zu begleichen. Dies kann durch mehrere Mahnungen eskaliert werden. Wenn diese  erfolglos bleiben, kann das Inkassounternehmen weitere Schritte einleiten.

Obwohl Inkassounternehmen eine wichtige  Funktion erfüllen, stehen sie mitunter in der Kritik. Verbraucherschutzorganisationen weisen darauf hin, dass einige Unternehmen aggressive oder unlautere Methoden verwenden. Um dem entgegenzuwirken, gibt es spezifische gesetzliche Regelungen, die unter anderem die Höhe der Gebühren, die ein Inkassounternehmen erheben darf, begrenzen. Zudem müssen alle Gebühren und Schritte klar und verständlich kommuniziert werden.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Inkassoschreiben erhalten – was nun?

Wenn Sie das Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, sollten Sie als Schuldner zunächst prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. In wessen Auftrag wird das Inkassounternehmen tätig? Haben Sie bei diesem Gläubiger eine offene Verbindlichkeit? Prüfen Sie dazu Ihre Aufträge, Rechnungen und Ihre Banküberweisungen usw.

Inkassounternehmen haben nach § 13 a RDR eine so genannte  Informations- und Darlegungspflicht. In ihrem Schreiben müssen der Grund der Haupt- und ggf. Nebenforderung (z.B. Kauf eines bestimmten Gegenstande mit Datum des Kaufvertrages) sowie die genaue Forderungshöhe angegeben werden. Ferner der Fälligkeitstermin und der Gläubiger.

Auf Ihre Nachfrage hin muss das Inkassounternehmen diese Angaben ggf. noch näher präzisieren und z.B. die Adresse des Gläubigers angeben oder die Art des Vertragsschlusses (Onlinekauf, Kauf im Geschäft usw.).

Das Inkassounternehmen muss auch eine vom Gläubiger unterschriebene Abtretungs­erklärung bzw. Inkassovoll­macht im Original vorweisen können.

Falls Ihnen das Inkassounternehmen dubios vorkommt, sollten Sie Informationen über die Firma einholen. Indizien für mangelnde Seriosität können z.B. völlig überhöhte Inkassokosten, ein Firmensitz bzw. Konto im Ausland oder auch Drohungen sein. Prüfen Sie anhand des Rechtsdienstleistungsregisters, ob das Unternehmen überhaupt existiert und ob es ordnungsgemäß registriert ist.

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Wie sollten Sie reagieren?

Wenn Sie das Schreiben des Inkassounternehmens geprüft haben, können Sie entweder zu dem Schluss kommen, dass die Forderungen zu Recht erhoben werden, etwa weil Sie tatsächlich einfach vergessen haben, zu zahlen.

Oder aber Sie stellen fest, dass entweder gar keine Forderung in der angegebenen Höhe gegen Sie besteht oder haben Zweifel an der Zulässigkeit der Vorgehensweise des Inkassounternehmens.

1. Fall: Die Forderung  besteht.

In diesem Fall sollten Sie zeitnah zahlen, um sich weitere Scherereien und Kosten  zu  ersparen (weitere Mahn- und Inkassogebüren oder gar Gerichtskosten).

Falls Sie nicht zahlen können, sollten Sie sich an eine  Schuldnerberatung oder einen spezialisierten Anwalt wenden. Wir beraten Sie gerne. Holen Sie schnellstmöglich professionellen Rat ein, denn meist laufen Zahlungsfristen.

Vielfach  werden von Inkassounternehmen auch Ratenzahlungsvereinbarung o.ä. angeboten. Unterschreiben Sie diese aber nicht vorschnell, sondern lassen Sie sie zunächst rechtlich prüfen.

2. Fall: Sie haben Zweifel an der Forderung bzw. dem Inkassounternehmen.

In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rechtsrat einholen.

Wie kann der Anwalt helfen?

Geht es nicht um die Zahlungsverpflichtung selbst, sondern haben Sie schlicht Zahlungsschwierigkeiten, kann der Anwalt eine Schuldnerberatung durchführen. Vielfach kann auch ein Vergleich mit dem Gläubiger ausgehandelt werden.

Geht es dagegen um unberechtigte Forderungen oder um unseriöses Geschäftsgebaren des Inkassounternehmens, kann der Anwalt ebenfalls helfen.

Unberechtigte Forderungen

Besteht die behauptete Forderung nicht, etwa weil Sie gar keinen Vertrag geschlossen oder aber komplett gezahlt haben, ist dies dem Inkassounternehmen und dessen Auftraggeber mitzuteilen bzw. es ist dem Inkassoschreiben zu widersprechen, möglichst per Einschreiben.

Falls die Forderung berechtigt ist, Sie aber mit Ihrer Zahlung noch nicht in Verzug sind, können von Ihnen keine Inkassokosten erhoben werden, denn diese sind ein so genannter Verzugsschaden. Dann ist den Inkassokosten zu widersprechen.

Beachten Sie aber, dass der Schuldner in manchen Fällen auch ohne vorherige Mahnung in Verzug geraten kann, etwa wenn er sich zuvor mit dem Gläubiger auf die Zahlung zu einem nach dem Kalender bestimmten Termin geeinigt hatte. Manchmal weisen Händler auch in ihren Rechnungen darauf hin, dass diese sofort fällig sind und Verzug ohne Mahnung eintritt, falls nicht inner­halb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt wird.

Fehlverhalten des Inkassounternehmens

Auch wenn eine  Forderung besteht, kann das Inkassounternehmen Fehler machen, die Sie nicht hinzunehmen brauchen.

Inkassounternehmen drohen oft empfindliche Konsequenzen bei Nichtzahlung an, etwa Prozesse, Vollstreckungsmaßnahmen usw. Schuldner werden mitunter z.B. auch mit Anrufen bombardiert, es werden “Klageentwürfe” versendet, manchmal auch Hausbesuche oder der Gerichtsvollzieher angekündigt, Davon brauchen Sie sich nicht beeindrucken zu lassen, denn über mögliche Folgen der Nichtzahlung entscheiden nicht etwa die privaten Inkassounternehmen, sondern Gerichte. Ihr Anwalt prüft für Sie, mit was Sie wirklich zu rechnen haben und wie Sie sich ggf. wehren können.  Wichtig zu wissen: Ohne Gerichts­urteil oder Voll­stre­ckungs­bescheid kann kein Inkasso-Unternehmen voll­stre­cken, pfänden o.ä. Derartige Drohungen sind nur Einschüchterungsversuche.

Manche Inkassounternehmen fordern auch schlicht überhöhte Kosten ein oder denken sich Kosten aus, die es tatsächlich gar nicht gibt.

Die zulässige Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem RVG und hängt von der Höhe der Gläubigerforderung (Gegenstandswert) und den notwendigen Tätigkeiten des Inkassounternehmen ab. Haben die  z.B. einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Umfang, so kann eine 1,3-fache Gebühr nach  dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG verlangt werden. Die Gebühren richten sich in ihrer Höhe dabei nach dem o.g. Gegenstandswert.

Die Gesamtkosten eines Inkassoverfahrens dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Hauptforderung stehen. Generell dürfen Inkassofirmen nicht mehr verlangen als ein Anwalt, der Inkasso betreibt. Für Klein­forderungen  bis  50 Euro dürfen die Gebühren nicht ­höher sein als die Forderung selbst.

Nicht einfordern  dürfen  Inkassounternehmen vom Schuldner zum Beispiel auch Gebühren für die Kommunikation mit dem eigenen Auftraggeber, Kontoführungskosten, Beratungs- oder Verwaltungskosten oder solche zur Bonitäts­auskunft oder Identitäts­fest­stellung. Zulässig sind dagegen solche zur Adressermittlungs-Recherche. Hat Ihr Gläubiger die Forderung an die Inkassofirma verkauft, haben Sie gar keine zusätzlichen Inkasso­kosten zu zahlen.

Nicht plausiblen  Gebühren sollten Sie widersprechen und sie auch anwaltlich prüfen lassen.

Gibt es Hinweise darauf, dass ein dubioses Inkassounternehmen sich strafbar gemacht haben könnte, etwa in Form eines Betrugsversuchs, können Sie auch Anzeige erstatten. Auch hier berät Sie Ihr Anwalt.

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