Geschlechtsbezogene Diskriminierung hat Konsequenzen
/0 Kommentare/in Arbeitsrecht /von Ilja RuvinskijVersetzung geht vor Kündigung
/0 Kommentare/von Ilja RuvinskijKeine Kündigung, wenn andere Stellen frei sind
Wer im Falle einer Kündigung die Beweispflicht bezüglich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten trägt, hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestimmt.
Eine Kündigung stellt meistens eine schlechte Nachricht dar und eröffnet in der Regel viele weitere Fragen. Mit der, wer sich im Falle einer Kündigung um andere Beschäftigungsmöglichkeiten kümmern muss, hat sich jüngst ein Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befasst.
Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.
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Als wäre die Kündigung nicht genug
Als eine größere Hotelkette einen Standort, aufgrund finanzieller Engpässe, aufgeben musste, kam es dementsprechend auch zu Massenentlassungen. Eine solche traf die Klägerin, Angestellte des geschlossenen Hotels.
In einer solchen Situation bemühen sich Arbeitgeber oft darum, die Arbeitnehmer anderweitig „unterzukriegen“. Hier kümmerte sich aber die beklagte Hotelkette nicht mehr um ihre Angestellte, weshalb diese zunächst vor das AG Koblenz zog.
Sie wollte unter anderem, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Standort anbietet und eine Versetzung vornimmt. Schließlich sehe ihr Anstellungsvertrag vor, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit bzw. Arbeitsortes, bei entsprechender Zustimmung möglich sei. An Bedarfsmangel herrschte es zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht, denn die Klägerin hat eine Vielzahl an offenen Stellen in den anderen Standorten der Hotelkette herausgesucht, darunter auch welche, für die sie sogar sehr gut geeignet wäre. Mithilfe der hauseigenen Stellenbörse fand die Klägerin bis zu 70 offene Stellen in rund 43 Hotels der Beklagten.
Die Hotelkette argumentierte dagegen, dass eine bloße Auflistung offener Beschäftigungsmöglichkeiten nicht genügt, um eine Weiterbeschäftigung zu begründen. Die Angestellte hätte konkret vortragen müssen, welche Stelle sie im Auge habe. Davon abgesehen, würden eh gar keine offenen Stellen im Unternehmen existieren.
Kann der Arbeitgeber die Existenz etwaiger Stellen ohne Begründung leugnen?
In solchen Situation, in denen die Parteien unterschiedliche Dinge behaupten, stellt sich die Frage, wer nun die Beweislast trägt. Das AG Koblenz entschied zunächst, dass die beklagte Hotelkette sich, zu den von der Klägerin herausgesuchten Stellen, äußern müsste.
Der Arbeitgeber könne nicht anhand eines pauschalen Bestreitens, alle zumutbaren Stellen einfach abfertigen.
Hätte die Angestellte hier nicht selbst die Stellenbörse abgesucht, hätte die Beklagte sogar selbst, im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht, die Stellen recherchieren müssen.
Auch die beim Landesgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung führte zum selben Ergebnis. Zudem wurde weiter zur Beweis- und Darlegungspflicht ausgeführt. So sei für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit grundsätzlich der Arbeitgeber beweispflichtig. Diese Pflicht ist jedoch weiter unterteilt.
Alte und neue Stellen – Die unterschiedliche Rechtslage
Bestreitet der Arbeitnehmer den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes, genügt es, dass der Arbeitgeber vorbringt, dass eine Beschäftigung zu den gleichen Bedingungen, aufgrund der betrieblichen Notwendigkeit, nicht mehr möglich sei.
Will der Arbeitnehmer an einer anderen Stelle beschäftigt werden, so muss dieser darlegen, wie er sich diese Beschäftigung vorstellt. Erst dann muss der Arbeitgeber begründen, weshalb eine Weiterbeschäftigung nicht möglich sei.
Trotz Kündigung den Kopf nicht hängen lassen
In unserem Fall hat die Angestellte nicht bloß auf 70 Stellen in rund 43 Hotels verweisen, sondern sogar weitere, intern annoncierte, Beschäftigungsmöglichkeiten vorgetragen. Das LAG Rheinland-Pfalz sah darin eine hinreichend konkrete Darstellung seitens der Klägerin. Die Hotelkette hätte sich hinreichend mit den genannten Stellen auseinander setzen müssen und kann nicht schlicht alle Möglichkeiten pauschal ignorieren.
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies also, im Falle einer Kündigung nicht sofort verzweifeln. Wenn man etwaige freie Stellen benennt, muss sich der Arbeitgeber mit diesen auseinandersetzen und benennen, wieso diese nicht geeignet sein sollen. Die Darlegungs- und Beweispflicht trägt hierbei der Arbeitgeber.
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Kündigung wegen Facebook-Posts – arbeitsrechtliche Gefahren
/8 Kommentare/in Arbeitsrecht /von Ilja RuvinskijGeben Sie nicht auf
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijDer Spruch ist so alt wie die Welt, aber an seiner Berechtigung ändert es nichts – wer aufgibt, hat schon verloren. Wenn Sie für Ihre Rechte, insbesondere für Ihre finanziellen Interessen kämpfen, stehen die Chancen gut, diese auch durchzusetzen. Ihr Arbeitgeber wird es in vielen Fällen nicht leicht haben, die Kündigung vor Gericht durchzubekommen. Mit der richtigen Strategie können Sie zwar nur selten eine Weiterbeschäftigung erreichen, der Erhalt einer angemessenen Abfindung ist aber durchaus „drin.“
Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijHaben Sie eine Kündigung erhalten, sind Sie meistens gut beraten, sich Unterstützung von einem kompetenten Rechtsanwalt einzuholen. Nur auf diese Weise können Sie in dieser komplizierten Angelegenheit Ihrem Arbetgeber auf Augenhöhe begegnen. Eine qualifizierte Beratung und eine ergebnisorientierte Vertretung entscheiden sehr häufig über den Ausgang des Verfahrens bzw. über die Höhe der Abfindung.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer Kündigung in jeder Phase des Verfahrens. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer kostenfreien Ersteinschätzung.
Arbeiten Sie weiter wie bisher
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijNur weil Sie eine Kündigung erhalten haben, bedeutet das nicht, dass Ihr Arbeitsverhältnis von nun auf gleich beendet ist. Für die Dauer der Kündigungsfrist sind Sie weiterhin zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie von der Arbeit freistellt (bitten Sie den Arbeitgeber, es schriftlich zu tun.)
Wenn Sie also eine ordentliche, fristgemäße Kündigung erhalten haben, sollten Sie weiterarbeiten wie bisher. Dies gilt gerade dann, wenn Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten. Denn sollten Sie damit beginnen, Ihre Arbeit nachlässig zu behandeln, vermeidbare Fehler zu machen oder durch Unpünktlichkeit aufzufallen, kann Ihr Arbeitgeber der alten, möglicherweise unberechtigten Kündigung eine neue, diesmal rechtlich zulässige Kündigung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hinterher schicken.
Besondere Vorsicht ist bei Krankmeldungen geboten. Viele Arbeitnehmer nehmen die Kündigung zum Anlass, sich für die Dauer der Kündigungsfrist krankzuschreiben. Es ist gut nachvollziehbar, dass die Arbeitgeber in solchen Fällen misstrauisch reagieren. So kommt es vor, dass auf den erkrankten Arbeitnehmer ein Detektiv angesetzt wird, der überprüfen soll, was der Arbeitnehmer alles während seiner Krankenzeit macht. Auch kann der Arbeitgeber bei Verdacht bei der Krankenkasse eine amtsärztliche Untersuchung beantragen.
Denken Sie an die Klagefrist
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijWenn Sie sich entscheiden, die Sache nicht auf sich beruhen zu lassen und Ihren Arbeitgeber zumindest dazu bringen wollen, Ihnen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, führt kein Weg an einer Kündigungsschutzklage vorbei. Denn ist die Kündigung einmal erklärt worden, kann Sie nur in seltenen Ausnahmefällen durch gutes Zureden wieder rückgängig gemacht werden.
Leider spielt hier die Uhr gegen Sie. Ab Erhalt des Kündigungsschreibens haben Sie nur drei Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Anderenfalls wird die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG). In diesem Fall werden Sie auch keine Abfindung erhalten. Denn dann braucht Ihr Arbeitgeber mit Ihnen keinen Deal mehr zu schließen.
Sprechen Sie mit uns – gerade wenn die Zeit drängt, ist die Unterstützung durch einen kompetenten Rechtsanwalt unabdingbar. Wir können die Situation schnell einschätzen und wenn es erforderlich ist, innerhalb weniger Stunden reagieren.
Unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijWenn Sie eine Kürzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermeiden wollen, sollten Sie sich gleich nach Erhalt der Kündigung bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 38 SGB III). Ab Kenntnis des Zeitpunktes der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie drei Tage Zeit. Die Meldung kann auch telefonisch erfolgen.
Wer eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit unterlässt, riskiert die Verhängung einer Sperrzeit von einer Woche. Das bedeutet, für diese Woche erhalten Sie kein AGL I, auch nicht nachträglich.
Unterschreiben Sie nichts
/0 Kommentare/in Kündigung allgemein /von Ilja RuvinskijDieser Ratschlag gilt für nahezu alle Schriftstücke. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht einmal bestätigen, dass Sie die Kündigung erhalten haben. Aus dieser Weigerung entstehen Ihnen keinerlei Nachteile.
Noch zurückhaltender sollten Sie mit Ihrer Unterschrift sein, wenn es darum geht, ein Dokument zu signieren, das die Modalitäten der Beendigung zum Gegenstand hat. Dazu gehören Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder auch so genannte Ausgleichsquittungen. Gerade die Unterzeichnung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen in denen für den Arbeitnehmer eine Abfindung vorgesehen ist, sollte nicht ohne eine vorherige anwaltliche Prüfung erfolgen.
Bedenken Sie – Ihr Arbeitgeber macht Ihnen nicht ohne Grund ein Abfindungsangebot. Meistens deutet ein solches Verhalten darauf hin, dass eine Kündigung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre.
Bietet man Ihnen also statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an oder will Ihr Arbeitgeber nach einer Kündigung das Ganze „mit einem Wisch erledigen“ und legt Ihnen zu diesem Zweck einen so genannten Abwicklungsvertrag vor, gehen Sie nicht darauf ein. Nehmen Sie sich die Zeit, und lassen Sie das Angebot von einem Rechtsanwalt prüfen. Sparen Sie nicht am falschen Ende. Mit einer qualifizierten Unterstützung und der richtigen Taktik lassen sich in aller Regel spürbar bessere Ergebnisse erzielen.
Sie sollten schließlich bedenken – der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann häufig zu schwerwiegenden Nachteilen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie die Nachteile vermeiden können und handeln für Sie die bestmögliche Lösung aus.
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