Bewahren Sie Ruhe

Bei einer Kündigung können die Emotionen manchmal verrückt spielen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, reagiert häufig leichtsinnig und unvernünftig. So kommt es im Rahmen einer Entlassung nicht selten zu Diskussionen oder zum Streit.

Das darf Ihnen nicht passieren. Auch wenn Sie sich provoziert fühlen, sollten Sie gelassen bleiben. Bleiben Sie höflich, lassen Sie sich nicht zu unüberlegten Äußerungen hinreißen. Anderenfalls kann auf eine unrechmäßige ordentliche Kündigung schnell eine berechtigte außerordentliche Kündigung folgen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie gelassen reagieren. Nun gilt es die nächsten Schritte vorzubereiten.

Abmahnung wegen Kopftuch

Wer sind arbeitnehmerähnliche Selbständige?

Arbeitnehmerähnliche Selbständige stehen irgendwo zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern. Sie werden im Wesentlichen wie Selbständige behandelt mit der Ausnahme, dass sie verpflichtet sind, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Während das bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber geschieht, sind arbeitnehmerähnliche Selbständige selbst für die Abführung verantwortlich.

Ob Sie auch ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sind, können Sie anhand der folgenden Kriterien feststellen:

  • Ausübung selbständiger Tätigkeit (z.B. Journalist, Künstler, Lehrer und Erzieher, Handelsvertreter)
  • Auf Dauer für einen Arbeitgeber tätig (Dienst- oder Werkvertrag)
  • Sie selbst beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Personen

Besteht bei Scheinselbständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn in Ihrem Fall Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, sind Sie ein Arbeitnehmer. Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommt es, anders als etwa bei einer Rente, nicht darauf an, ob Sie Beiträge gezahlt haben – der Anspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, Sie müssen

1) arbeitslos sein,

2) sich persönlich arbeitslos gemeldet haben,

3) die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie sich in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden haben. Dass eine Versicherung tatsächlich nicht bestand spielt keine Rolle, s.o.)

Kann man als Scheinselbständiger eine Abfindung erhalten?

Da Scheinselbständige in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, können diese bei Entlassungen, wenn nicht eine Weiterbeschäftigung, so doch häufig eine angemessene Abfindung “herausholen.” Die Einigungsbereitschaft der „Auftraggeber“ steigt erheblich, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Lesen Sie alles zum Thema Abfindung hier.

Was kann man tun, wenn die Aufträge ausbleiben?

Will Ihnen Ihr Auftraggeber keine neuen Aufträge mehr erteilen, kann es sich in Wirklichkeit um eine Kündigung handeln. Wenn Sie anhand der oben genannten Kriterien vermuten, dass Sie kein freier Mitarbeiter, sondern ein Scheinselbständiger sind, lohnt sich häufig eine Überprüfung der Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt. Auf diese Weise können Sie Ihre Arbeitnehmerrechte wahren, nämlich

  • Kündigungsschutz durchsetzen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten
  • Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung geltend machen

Wie wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt?

Scheinselbständigkeit kann auf verschiedenen Wegen aufgedeckt werden.

Bei einem Rechtsstreit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses

Häufig passiert es, dass der Auftraggeber sich von dem „freien Mitarbeiter“ trennen, dieser aber die Beendigung der Zusammenarbeit nicht akzeptieren möchte. Wenn der Scheinselbständige nämlich den Verdacht hegt, in Wirklichkeit Arbeitnehmer zu sein, kann er sich gegen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Im Rahmen einer solchen Kündigungsschutzklage überprüfen die Richter als erstes, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und anschließend, ob die Kündigung wirksam ist.

In den allermeisten Fällen kommt es aber gar nicht zu einer Gerichtsentscheidung. Stattdessen wird die Angelegenheit vorher einvernehmlich im Rahmen eines so genannten Vergleiches geklärt.

Statusklage

Eine Klärung der Status kann auch schon während der Zusammenarbeit erfolgen. Das geschieht im Wege einer so genannten Statusklage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Rahmen entscheiden die Richter verbindlich, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht. Mit der Feststellung geht zwar einerseits die Pflicht einher, Sozialabgaben und Steuern abzuführen, andererseits kommt man in den vollen Genuss von Arbeitnehmerrechten, nämlich des Kündigungsschutzes, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie des Anspruchs auf bezahlten Urlaub. Je nach Handhabe im Betrieb kann man in bestimmten Fällen sogar Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen verlangen.

Statusanfrage bei der Krankenkasse

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können bei der zuständigen Krankenkasse eine Entscheidung beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 7a SGB IV). Das geht allerdings nur dann, wenn die Einzugsstelle (die Krankenkasse) oder ein anderer Versicherungsträger nicht schon selbst ein Verfahren zur Feststellung eingeleitet hat. Die Entscheidung wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund getroffen.

Anrufungsauskunft beim Finanzamt

Der Arbeitgeber kann vorab durch das Finanzamt verbindlich klären lassen, wie bestimmte Leistungen beim Verfahren des Lohnabzugs steuerrechtlich zu behandeln sind (§ 42e Einkommenssteuergesetz).

Betriebsprüfung

Scheinselbständigkeit bestimmter Mitarbeiter kann auch bei einer externen Betriebsprüfung, z.B. durch das Finanzamt, festgestellt werden.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?

Die Aufdeckung der Scheinselbständigkeit, mithin die Feststellung des Arbeitnehmerstatus hat schließlich auch steuerrechtliche Konsequenzen.

Lohnsteuer

Da man als freier Mitarbeiter keine Lohnsteuer entrichtet hatte, sind hier Nachzahlungen zu leisten. Die Lohnsteuer wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam geschuldet (Gesamtschuld). Das Finanzamt kann entscheiden, an wen er sich mit der Nachforderung wendet. In den allermeistens Fällen wird der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber zur Zahlung herangezogen. Dieser kann sich aber von dem Arbeitnehmer dessen Teil zurückholen.

Bleiben Scheinselbständige außerdem weiterhin im Betrieb beschäftigt, erzielen sie keine Einkünfte mehr aus ihrem Gewerbebetrieb, sondern unterliegen der Einkommenssteuer.

Umsatzsteuer

Schwierigkeiten ergeben sich für den Scheinselbständigen auch bei der Umsatzsteuer, die bisher auf den Rechnungen (unberechtigterweise) ausgewiesen wurde. In solchen Fällen müssen eventuelle Rechnungsberichtigungen geprüft werden.