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    PKV-Sensations-Urteile am BGH: Beitragserhöhungen der letzten Jahre unwirksam

    Jeder Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV) kennt sie: die Beitragserhöhungen, die teilweise mit 30 Prozent oder mehr zu Buche schlagen. Im Dezember 2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über Klagen zweier Versicherter, die gegen Beitragserhöhungen ihrer PKV vorgegangen sind. Es ging dabei um viel, nämlich um die große Chance für Versicherungsnehmer, einen Teil der immensen Beitragserhöhungen zurückzuerhalten. Der BGH gab den Kunden Recht und bestätigte, dass die Beitragserhöhungen unwirksam waren, da keine ausreichende Begründung für die Erhöhung angegeben wurde. Im April 2021 ging dann unsere Kanzlei für einen Mandanten ebenfalls bis zum BGH und erstritt Rückzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro (Aktenzeichen IV ZR 36/20).

    Somit bestätigte der BGH im Verfahren unseres Mandanten die Urteile zahlreicher Land- und Oberlandesgerichte, wonach den Kunden aufgrund der Unwirksamkeit der Erhöhungen bis zu fünfstellige Beträge zustehen. Neben der AXA, die nun mehrfach vom BGH zur Rückzahlung verurteilt wurde, können auch Kunden anderer Versicherungen mit hohen Rückzahlungen rechnen, denn auch hier enthielten die Erhöhungs-Mitteilungen oft nur inhaltsleere Floskeln und keine konkrete Begründung.

    BGH-Urteile erschüttern die PKV-Branche

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs sind für unzählige Kunden von Bedeutung. Bei den privaten Versicherern löst die Rechtslage geradezu Panik aus, denn Millionen von Verträgen wurden auf diese Art unrechtmäßig verteuert.

    Der BGH bestätigte mit seinem PKV-Urteil vom April 2021 zahlreiche bereits zuvor ergangene Urteile auch gegen andere Versicherungen. Mehrere dieser Urteile wurden durch unsere Kanzlei erreicht:

    • Vor dem Frankfurter Landgericht wurde einem Versicherungsnehmer der Barmenia eine Rückzahlung von rund 10.000 Euro zugesprochen
    • In München haben wir für unsere Mandanten sowohl gegen die ARAG als auch gegen die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBKK) erfolgreiche Verfahren mit hohen vierstelligen Rückzahlungen geführt
    • Am OLG Köln gab es einen bedeutenden Erfolg gegen die DKV (Aktenzeichen 9 U 227/19)
    • Am 15. Mai 2022 sprach das OLG Köln einem anderen Mandanten eine Rückzahlung von 15.255 Euro zu (Aktenzeichen 20 U 278/21)

    In vielen weiteren Verfahren konnten wir Erfolge verbuchen, wie zum Beispiel:

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem auf Versicherungsrecht spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Großkonzerne durch.

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    Für Beamte und freiwillig Privatversicherte sind sie immer wieder Thema: Beitragserhöhungen bei den Privaten Krankenversicherungen. „Anpassungen“, wie die Versicherer zu sagen pflegen. Aufgrund von steigenden Gesundheitskosten und Inflation erfolgen diese „Anpassungen“ in der Regel in nur eine Richtung – nach oben. Für viele Privatversicherte wird die Gesundheit damit zur Kostenfalle.
    Kein Wunder, dass sich regelmäßig die Gerichte mit Beitragserhöhungen und deren Rechtmäßigkeit auseinandersetzen müssen.

    Die Kernpunkte

    Unwirksame PKV Beitragsanpassungen: Die Kernpunkte

    • Nahezu jedes Jahr erhöhen die privaten Krankenversicherer ihre Beiträge.

    • Um wirksam zu sein, muss die Beitragserhöhung plausibel und ausführlich begründet sein.

    • In der Praxis entsprechen die meisten Versicherer diesen Anforderungen nicht. Sie begründen die Beitragserhöhungen pauschal und floskelhaft.

    • Dies hat zur Folge, dass die Beitragserhöhung nicht wirksam wird. Sie können daher die zu viel gezahlten Beiträge zurückerhalten. Dies bestätigte das OLG Köln im Urteil vom 28.01.2019. Mit diesem Urteil ist der Boden für die Kunden bereits geebnet.

    • Die Überprüfung Ihrer Beitragserhöhungen übernehmen wir kostenfrei und unverbindlich.

    Beitragsanpassungen mangelhaft begründet

    Willkürlichen Beitragserhöhungen wird gesetzlich bereits seit 25 Jahren der Riegel vorgeschoben. Die Versicherer sind verpflichtet, bei geplanten Erhöhungen auch umfassende und ordnungsgemäße Begründungen abzugeben. In schöner Regelmäßigkeit erhalten Privatversicherte daher Post von ihrem Versicherer. Eine erneute Anpassung des Beitrags sei nötig. Grund: Die Gesundheitskosten seien gestiegen.

    Durchschnittlich liegt diese Erhöhung zwar bei nur drei Prozent jährlich. Die Schere geht jedoch weit auseinander. Während einige Versicherer weitgehend beitragsstabil sind, kann es bei anderen Versicherern – je nach Tarif – schmerzhaft hohe „Anpassungen“ von 30 % und mehr geben. Ein Großteil dieser Beitragserhöhungen ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet.

    Zwar müssen dem Kunden nicht die genauen, versicherungsmathematischen Zusammenhänge mitgeteilt werden – diese füllen ganze Lehrbücher. Aber so allgemein gehalten, wie die Kundeninformationen der Versicherungen aus den letzten Jahren waren, darf die Begründung auch nicht sein. Jahrelang haben Unternehmen wie die AXA nicht einmal die einfachsten Berechnungsgrundlagen bzw. auslösenden Faktoren mitgeteilt.

    Näheres zum Urteil gegen die AXA erläutert unser Rechtsanwalt und Partner Ilja Ruvinskij in einem Interview mit der WirtschaftsWoche:

    Logo der Wirtschaftswoche

    So umgehen Sie die Beitragsexplosion

    Fakt ist, dass die Versicherer transparent sein müssen. Der Versicherungsnehmer muss für jede Erhöhung nachvollziehen können, warum der Beitrag in seinem Tarif nun wieder steigen soll. Zumal viele Versicherungsnehmer kaum eine Wahl haben. Entweder, sie nehmen die Preisexplosion hin, oder sie wechseln den Tarif und nehmen Einbußen bei der Versorgung in Kauf. Ein Wechsel zur “Gesetzlichen” ist kompliziert und spätestens ab einem Alter von 55 Jahren ausgeschlossen.

    Die Privaten Krankenversicherer sind deswegen dazu angehalten, jede Erhöhung ordnungsgemäß zu begründen. In der Realität sieht es meist anders aus. Floskelhafte Wiedergaben des Gesetzestexts umrahmt von kryptischen Hinweisen auf steigende Gesundheitskosten. Was genau der konkreten Erhöhung faktisch zugrunde liegt, bleibt meist ein Geheimnis.

    Fehlende Begründung – Rückzahlungen in vierstelliger Höhe

    Darin aber liegt ein klarer Verstoß gegen § 203 Abs. 5 VVG. Durch das OLG Köln wurde nun festgestellt, dass die aktuelle Praxis der Privaten Krankenversicherung zu einer Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen führt. Betroffene Kunden können die zu viel gezahlten Beiträge deswegen zurückverlangen. Es bestehen Rückzahlungsansprüche in vierstelliger Höhe.

    OLG Köln schließt sich vergangenen Urteilen an

    Viele Gerichte haben sich zuvor bereits auf die Seite der Kunden geschlagen. So urteilte das LG Frankfurt/Oder (Az.: 14 O 203/16) am 18.01.2018: „Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags […] unwirksam sind. […] Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.938,03 € nebst Zinsen […] zu zahlen.“ Begründet wird diese Entscheidung mit der Tatsache, dass der Versicherer seine Erhöhungen nur allgemein mit steigenden Gesundheitskosten begründet hatte. Dies erwecke die Vorstellung, dass die Prämien bei jeder Änderung beliebig von dem Versicherer angepasst werden könnten.
    Auch das LG Berlin (Az. 23 O 78/16) spricht dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch in vierstelliger Höhe zu. Die Richter der 23. Zivilkammer sind sich einig: „Ohne Begründung gegenüber dem Versicherungsnehmer keine wirksame Beitragsanpassung, mag sie inhaltlich auch noch so sehr geboten sein.“ (Link zum Urteil) Es wird also nicht geprüft, ob die Erhöhung sachlich gerechtfertigt war, sondern nur, ob die Begründung den Anforderungen entsprochen hat.

    Treuhänderstreit vom Tisch – Rückforderung aber weiterhin möglich

    Der Effekt ist damit der gleiche, wie sich ihn viele im Rahmen des Treuhänderstreits erhofft hatten. Kernpunkt dieses Konflikts war die Frage, ob der Treuhänder, der die Erhöhungen im Interesse des Kunden prüfen soll, wirklich unabhängig ist. Das nämlich sieht das Versicherungsgesetz vor – einen Treuhänder, bei dem keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Versicherung vorliegt. Faktisch allerdings beziehen die meisten Treuhänder weit mehr als 50 % ihrer Jahreseinnahmen von der jeweiligen Versicherung und sind ihr über viele Jahrzehnte hinweg eng verbunden – fast wie ein normaler Arbeitnehmer.
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Abhängigkeit jedoch inhaltlich gar nicht befasst – er war schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgestiegen. Die Bundesrichter sind der Auffassung, eine Prüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders dürfe gar nicht durch Gerichte durchgeführt werden. Sie obliege einzig und allein der BaFin. Die Kompetenzen der zivilen Gerichte beschränkten sich darauf, zu prüfen, ob richtig gerechnet und ordnungsgemäß begründet wurde.

    Lassen Sie jetzt kostenlos überprüfen, ob auch Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu Unrecht erhöht wurden.

    So gehen wir für Sie vor

    So gehen wir für Sie vor

    • Benachrichtigungen über Beitragsanpassungen der letzten Jahre zusenden

      Senden Sie uns Ihre PKV-Unterlagen per Post oder E-Mail zu oder laden Sie diese über unseren sicheren Dokumenten-Upload hoch.

    • Kostenfreie Überprüfung Ihrer Police und Erstberatung

      Wir überprüfen kostenfrei und für Sie unverbindlich, ob die Erhöhungen der letzten Jahre wirksam waren. Das Ergebnis unserer Überprüfung teilen wir Ihnen in einer ebenfalls kostenfreien und unverbindlichen telefonischen Erstberatung mit und empfehlen Ihnen ein weiteres Vorgehen.

    • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung

      Wir stellen kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. 

    • Rückforderung der Prämien

      Wir fordern für Sie die zu viel gezahlten Prämien der letzten Jahre zurück. Wir suchen zunächst immer den friedlichen Weg.

    • Vertretung vor Gericht

      Falls notwendig, setzen unsere prozesserfahrenen Anwälte Ihre Interessen selbstverständlich auch vor Gericht durch.

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    Ihr Anwaltsteam im Bereich PKV-Beitragsanpassungen:

    Ilja Ruvinskij
    Rechtsanwalt und Partner
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Jessica Robens
    Rechtsanwältin für Versicherungsrecht

    Dr. Veaceslav Ghendler
    Rechtsanwalt und Partner

    René Brustmann
    Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

    Ludger Knuth
    Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

    Natalie Wegener
    Rechtsanwältin für Versicherungsrecht

    Ilja Ruvinskij
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    Dr. V. Ghendler
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    Ihre Fragen und unsere Antworten zur PKV-Beitragsrückerstattung

    Habe auch ich zu hohe Beiträge an die private Krankenversicherung gezahlt?

    Von der Rückforderung der Versicherungsbeiträge können möglicherweise bis zu 8 Millionen Kunden profitieren, die einen Vertrag mit einer der privaten Krankenversicherungen in Deutschland besitzen. Kunden der AXA und der DKV können mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit ihre Beiträge zurückerhalten. Das gleiche gilt auch für Kunden der DBV.

    Potentiell könnten auch alle weiteren privaten Versicherungsanbieter betroffen sein, denn sie alle haben in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei vermutlich rechtswidrig vorgegangen.

    Allerdings muss jeder Versicherte seine Rechte einzeln geltend machen, da es keine Möglichkeit einer “Sammelklage” o.ä. gibt. Aufgrund unserer Spezialisierung auf Bank- und Versicherungsrecht setzen wir Ihre Ansprüche kompetent und sachkundig durch.

    Warum sind die Beitragsanpassungen unwirksam?

    Der Rückzahlungsanspruch gegen die Krankenversicherung besteht, weil die Versicherungen die Voraussetzungen für eine wirksame Beitragsanpassung nicht erfüllt haben. Grundsätzlich dürfen Versicherungen natürlich ihre Beiträge anheben, wenn ein Grund vorliegt. Diese Gründe müssen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden, so dass dieser sie verstehen und nachvollziehen kann.

    Beitragserhöhungen werden nicht plausibel begründet

    Mittlerweile haben das OLG Köln sowie zuvor bereits mehrere Landgerichte (z.B. LG Neuruppin und LG Frankfurt/Oder) festgestellt, dass die Erhöhungen formal unwirksam waren, weil dem Versicherten im Zuge der Beitragserhöhung nicht die maßgeblichen Gründe für diese Erhöhung mitgeteilt worden sind. Eine solche Mitteilung sieht nämlich § 203 Abs. 5 VVG vor. Der Versicherte muss nachvollziehen und zumindest grob prüfen können, warum seine Versicherung es für nötig hielt, die Beiträge zu erhöhen.

    Diesen relativ niedrigen Anforderungen genügen viele Ankündigungen der Beitragserhöhungen nicht. Häufig erschöpfen sich die entsprechenden Mitteilungen in Floskeln oder in schlichter Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Das reicht für eine wirksame Mitteilung nicht aus. Daher wurden dem Versicherten in dem Verfahren vor dem LG Neuruppin ca. 10.000 EUR zugesprochen.

    Es lohnt sich also, sich die Ankündigungen von Beitragserhöhungen genauer anzuschauen. Vermissen Sie eine plausible Begründung der Erhöhung, stehen die Chancen gut, dass die Erhöhungen rechtswidrig gewesen sind. Ihnen steht in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch zu.

    Zu beachten ist hier allerdings die Verjährungsfrist. Diese ist noch nicht abschließend geklärt, jedoch werden zum 31.12. eines jeden Jahres zahlreiche Ansprüche verjähren.

    Welche Versicherungen sind betroffen?

    Uns haben Mittlerweile Kunden aller großen Versicherungsgesellschaften kontaktiert. bei der Prüfung der Beitragserhöhungen konnten wir feststellen, dass die Begründungen so gut wie nie den Anforderungen der Gerichte genügen. Es handelt sich stets um ähnliche Floskeln oder eine reine Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Informationsgehalt.

    Unserer Einschätzung nach gibt es daher grundsätzlich keine Versicherung, deren Beitragsanpassungen ordnungsgemäß waren. Je nach Tarif und Jahr der Erhöhung kann es im Einzelfall anders aussehen.

    Bislang gibt es gerichtliche Urteile insbesondere gegen die AXA, die Barmenia und die DKV. Hier liegen voraussichtlich Millionen Fälle unwirksamer Beitragserhöhungen vor. Aber auch bei allen anderen Versicherungen lohnt sich immer eine kostenfreie anwaltliche Überprüfung.

    Grundsätzlich haben alle privaten Krankenversicherungen in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben und sind dabei ähnlich vorgegangen wie AXA und DKV. Es dürfte also nur eine Frage der Zeit sein, bis auch gegen andere Versicherungen die ersten Urteile ergehen.

    Welche Auswirkungen haben die unwirksamen Beitragserhöhungen?

    Bei einer unwirksamen Beitragserhöhung muss der Versicherer die Beiträge zurückerstatten, die Sie zuviel gezahlt haben (§ 812 BGB). Hinzu kommen die über die Jahre aufgelaufenen Zinsen für diesen Betrag.
    Die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche beträgt dabei grundsätzlich drei Jahre. Somit könnten Sie also Beitragserhöhungen aus dem Zeitraum seit 2015 unwirksam sein.
    Außerdem haben Sie den Vorteil, dass Sie für die Zukunft wieder Ihren ursprünglich vereinbarten Beitrag zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Beitrag, den Sie vor der unwirksamen Erhöhung gezahlt haben. Somit kommen für Sie weitere monatliche Ersparnisse hinzu. Die kostenfreie Prüfung Ihrer Beitragserhöhungen kann sich also gleich doppelt lohnen.

    Wie kann ich die zuviel gezahlten Versicherungsbeiträge zurückfordern?

    Im ersten Schritt können Sie die Beitragsanpassung überprüfen lassen. Wir überprüfen, ob der Versicherer die gesetzlichen Anforderungen für die Prämienerhöhung erfüllt hat oder nicht. Wenn wir Anhaltspunkte finden, dass die Erhöhung rechtswidrig war, kontaktieren wir Ihre Versicherung.

    Die Erfahrung in diesem Bereich hat jedoch gezeigt, dass außergerichtliche Einigungen mit den Versicherungen relativ selten sind. Dies liegt auch daran, dass es bisher kein richtungsweisendes Gerichtsurteil gibt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei mit Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich Bank- und Versicherungsrecht vertreten wir Ihre Ansprüche gegen die Versicherung auch vor dem Zivilgericht. Vor Gericht muss die Versicherung darlegen und beweisen, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hat. Hierbei kann es dazu kommen, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, der die Preiserhöhung untersucht. Dieser wird bewerten, ob der Versicherer die Preiserhöhung ausreichend begründet hat.

    Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

    Die Erstberatung und die erste Prüfung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten übernehmen wir kostenfrei. Für den Fall, dass Sie sich im Anschluss für ein weiteres Vorgehen gegen den Krankenversicherer entscheiden, fallen anwaltliche Gebühren an. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, sind die Überprüfung und das Vorgehen gegen die Krankenversicherung besonders empfehlenswert. Ihre Rechtsschutzversicherung wird in den meisten Fällen alle Kosten abdecken. Somit entfällt für Sie jegliches Kostenrisiko, auch im Hinblick auf einen möglichen Gerichtsprozess.  Wir stellen für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

    Brauche ich anwaltliche Vertretung?

    Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine komplexe juristische Materie. Auf keinen Fall sollten Sie sich voreilig und ohne anwaltliche Beratung an Ihre Versicherung wenden. Unsere Kanzlei bietet Ihnen Erfahrung und Spezialisierung auf dem Gebiet des Bank- und Versicherungsrechts. Durch die Bündelung mehrer Mandate zu diesem Sachverhalt können wir diese Erfahrungen nutzen und für Sie Kosten und Aufwand minimieren.

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Versicherer bisher noch selten zu einer außergerichtlichen Einigung bereit sind. Wir vertreten Sie daher vor dem Zivilgericht, falls dies notwendig sein sollte.

    Wird die Versicherung meinen Vertrag kündigen oder die Leistungen kürzen?

    Nein, Ihre Versicherung wird Ihren Versicherungsvertrag nicht kündigen. Eine Versicherung hat gar nicht die rechtliche Möglichkeit dazu, den Vertrag zu kündigen, nur weil Sie Ansprüche auf Beitragsrückerstattung geltend machen. Ein Kündigungsrecht würde nur entstehen, wenn Sie Ihre Beiträge nicht fristgemäß zahlen würden. Daher sollten Sie natürlich weiterhin Ihre Beiträge in voller Höhe zahlen, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

    Auch die Sorge, dass Ihre Versicherung möglicherweise schlechter regulieren und weniger Kulanz zeigen wird, können wir Ihnen nehmen. Im Gegenteil ist Ihr Versicherer nun darüber informiert, dass Sie von einer auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei vertreten werden. Daher wird er ggf. sogar noch schneller und kulanter auf Ihre Versicherungsfälle reagieren.

    Habe ich auch nach dem BGH-Urteil eine Chance auf Beitragsrückzahlungen?

    Ja. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf lediglich die Frage, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit des Treuhänders erfüllt waren. Dessen Abhängigkeit darf jedoch kein Gericht, sondern nur die BaFin als zuständige Behörde feststellen.

    Gleichzeitig stellten die Bundesrichter aber fest, dass eine Beitragserhöhung aus anderen Gründen unwirksam sein kann – und dies dürfen die Gerichte durchaus selbst prüfen und entscheiden. Dazu zählt eine fehlerhafte Begründung. Wer überlegt, Klage einzureichen, sollte sich dementsprechend nicht länger auf den Vorwurf eines wirtschaftlich abhängigen Treuhänders stützen. Empfehlenswert ist es vielmehr, überprüfen zu lassen, ob die Begründung in ausführlicher und plausibler Form abgegeben wurde. Ein Rückzahlungsverlangen kann allein auf diesen Fehler gestützt werden. Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich nur auf die Treuhänderproblematik. Gleichzeitig klärte der BGH, dass Klagen wegen unzureichender Begründung weiterhin möglich sind.

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    Sie haben noch eine Frage zum Thema PKV-Beitragserhöhung? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    122 Kommentare
    1. Soraya F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn,

      Ich bin bei Continental Krankenversicherung seit 01.05.98 aber so eine brutal Erhöhung in so kuzeren Zeit habe ich nicht erlebt.
      Ab den 01.07.21 …… 690,01Euros und vorher 625,36 Euros
      Meine Rechtsschutzversicherung heisst Auxilia.
      Bitte um eine Einschätzung über die Lage .

      Mit freundlichen Grüßen

      Soraya F.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Frau F.,

        vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme. So geht es leider vielen Versicherungsnehmern.
        Nutzen Sie gerne zur Vereinbarung einer kostenlosen Erstberatung unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    2. Gisela
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      können Sie bitte überprüfen ob die neue Rechtsprechung des EuGH auch auf die unwirksamen Beitragserhöhungen anzuwenden ist?

      ” Doch dann urteilte der Europäische Gerichts­hof in mehreren Fällen: Die Erstattung wegen miss­bräuchlicher Klauseln gezahlter darf nicht verjähren, bevor Verbraucher nicht zumindest erkennen können, dass sie das Geld zurück zu erhalten haben.
      Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021
      Aktenzeichen: C-609/19
      Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021
      Aktenzeichen: C-776/19 bis C-782/19″

      Quelle: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Ratsuchende,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir werden selbstverständlich auch diese Argumente umfassend prüfen und einsetzen, um die Gerichte von unserer Einschätzung der längeren Verjährungsfrist zu überzeugen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    3. Ute R.
      says:

      Gerade habe ich eine kostenlose Überprüfung meiner langjährigen, über 40 Jahre laufenden Versicherung bei der Bayerische Beamten KK bei Ihnen veranlasst. Ich bin dort allerdings nur zu 30 bzw. mein schwerstbehinderter Sohn zu 20% versichert. Allerdings habe ich auch eine Pflegezusatzversicherung bei der DKV abgeschlossen, die exorbitant anstieg ( was mich damals zu einer Vertragsänderung veranlasst hat). Inzwischen steigt sie weiter. Dies ist für einen „Rentner“ eigentlich nicht mehr erschwinglich! Ist dieser Vertrag auch überprüfbar?
      Mit freundlichen Grüßen
      Ute R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        vielen Dank, dass Sie unser Angebot der kostenlosen Prüfung genutzt haben. Ja, in diesem Rahmen können auch bei Pflegezusatzversicherungen Rückerstattungen möglich sein, wenn auch in geringerem Rahmen, da die Beitragshöhe generell ja niedriger ist.
        Teilen Sie dies gerne einfach mit, sobald wir uns mit dem Ergebnis der Prüfung Ihrer Unterlagen der BBKK bei Ihnen melden.+

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    4. Nerven
      says:

      Hallo,
      Ich bin seit über 30 Jahren in der PKV bei der Central jetzt Generali. Leider habe ich die diversen Briefe über die Beitragsanpassungen nicht mehr. Ist dennoch eine Überprüfung möglich?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        es ist möglich, die relevanten Informationen von der Versicherung nachzufordern, wenn man diese nicht mehr besitzt. Daher ist zumindest die kostenlose Erstberatung auch in diesem Fall für Sie empfehlenswert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    5. Hahn J.
      says:

      Meine PKV Continentale weigert sich hartnäckig, mir die Begleitschreiben aus den Vorjahren, die ich leider nicht aufgehoben habe, zu senden. Unter Berufung auf welcher gesetzlichen Bestimmung habe ich das Recht, die Unterlagen einzufordern?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        unserer Auffassung nach folgen die Auskunftsansprüche aus § 3, Abs. 3 und 4 sowie § 7 VVG.
        Auch § 242 BGB kann hierzu herangezogen werden.
        Bislang gibt es nur wenige Gerichtsurteile hierzu, notfalls müssen die fehlenden Dokumente aber gerichtlich eingeklagt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    6. Wolfgang H.
      says:

      Hatte alles ausgefüllt, konnte aber nach meiner telefonischen Rückfrage die aus gefüllten Unterlagen mit Unterschrift nicht abschicken.
      Ihr Aktenzeichen AZ:[entfernt]
      Die SDK Versicherungsscheine sende ich Ihnen per Fax an: 0221-67770059 zu.
      MfG Wolfgang H.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        vielen Dank für Ihre Nachricht, auf die wir gerne mit Blick auf den Datenschutz persönlich eingehen möchten. Bitte rufen Sie uns hierfür unter 0221 6777 00 55 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt

    7. Helmut K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      seit 2016 ist von meiner AXA- Krankenkasse Köln immer eine Beitragserhöhung vorgenommen worden.Obwohl ich Rentner bin und für diesen Altersbereich ein Ansteigen der Beiträge nicht erfolgen sollte ist es doch erfolgt. Auch meine wiederholten Einwände gegen diese Handlungsweise der AXA waren ohne Erfolg.

      Mit freundlichen Grüßen.

      Helmut K.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        der Unmut ist verständlich. Unterschiedliche Faktoren führen dazu, dass trotz Altersrückstellungen auch im Alter deutliche Beitragserhöhungen erfolgen. Gerne prüfen wir, ob hierbei ein Rückerstattungsanspruch besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    8. Werner G.
      says:

      Die PKV mit der LVM habe ich 1995 abgeschlossen. Seit dieser Zeit habe ich eine jährliche Beitragserhöhung erhalten. Am 01.07.2012 wurde ich Rentner. Zu diesem Zeitpunkt versprach man mir, daß sich mein Beitrag zur PKV nicht mehr erhöhen werde. Doch diese Zusage wurde nicht eingehalten und ich erhielt weiter jährliche Beitragserhöhungen. Ich legte Einspruch gegen die Erhöhungen ein, doch die LVM teilte mir mit, daß die Versicherungsbedingen keinen Einspruch zuließen. Wie sind meine Chancen eine Beitragsrückzahlung zu erhalten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich stehen die Aussichten auch bei Versicherten der LVM äußerst gut, die Erhöhungsbeträge der letzten Jahre zurückzuhalten.
        Füllen Sie am besten unser Kontaktformular aus und wir werden uns schnellstmöglich für eine kostenlose Erstberatung mit Ihnen in Verbindung setzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    9. Monika W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

      gibt es auch für seit über 10 Jahren im STANDARDTARIF bei der LKH Versicherte die Aussicht auf Rückerstattung zu viel erbrachter Beiträge?

      Mit freundlichen Grüßen

      Monika W.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich berechnet sich die Beitragshöhe im Standard-Tarif anhand anderer Faktoren, somit kommt hier eine Rückerstattung gewöhnlich nicht in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    10. Roos
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      nach Rücksprache mit meiner Versicherung, LVM PKV Münster, kam die Antwort, dass keine Verfahren in dieser Richtung laufen und auch nicht zum Erfolg führen würden, da die Rechtsabteilung dies geprüft hätte und keine Fehler in der Begründung nachzuweisen sind. Haben Sie Erfahrungen mit der LVM ?
      Positiv oder negativ?
      Viele Grüsse

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Roos,

        danke für Ihre Frage. Diese Antwort von der Versicherung ist zwar grundsätzlich zu erwarten, dennoch handelt es sich um eine unwahre Aussage. Allein unsere Kanzlei führt mehrere Verfahren gegen die LVM. Wir beurteilen die Erfolgsaussichten hier als äußerst gut, denn die meisten Begründungen waren unzureichend und ließen jedenfalls den auslösenden Faktor bzw. die Rechnungsgrundlage nicht erkennen. Gerne können Sie nähere Informationen in unserer kostenlosen Erstberatung erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    11. Frau D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich bin seit 2010 bei der Barmenia versichert.
      In den vergangenen Jahren habe ich zwei saftige Beitragserhöhungen bekommen. Gerne wüsste ich, ob das so in Ordnung war. Ist hier eine Prüfung möglich? Wenn ja, kostet das etwas?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        unsere Kanzlei konnte bereits ein sehr positives Urteil gegen die Barmenia erreichen. Ob auch in Ihrem Fall ein Vorgehen empfehlenswert ist, teilen wir Ihnen gerne nach einer kostenlosen und unverbindlichen Prüfung mit. Diese bleibt selbstverständlich kostenlos, egal wie Sie sich entscheiden.
        Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    12. Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      gerne gehen wir in der kostenlosen Erstberatung ausführlich auf diese Fragen ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

    13. Stefan B.
      says:

      Guten Tag,
      nachdem ich einige Kommentare hier gelesen habe, wollte ich selber auch einen Beitrag leisten zu dem hier Besprochenen. Ich bin Rentner seit dem 01.11.2018 und spüre derzeit auch die hohen monatlichen Belastungen meiner AXA-PKV. Bezüglich der unwirksamen Beitragserhöhungen und dem aus dem Internet herangezogenen Urteil des BGH (14.04.2021, Az: IV ZR 36/20) habe ich bereits mehrmals meine Krankenkasse AXA angeschrieben doch dazu Stellung zu beziehen, ob auch ich zu den Betroffenen gehöre. Bis heute habe ich keine Stellungnahme dazu erfahren.
      Vielleicht bekomme ich auf diesem Wege hinsichtlich meines Anliegens eine genaue Information.

      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Anfrage.
        Von der Versicherung werden Sie hierzu keine objektive Auskunft erhalten. Diese wird höchstens anmerken, dass das BGH-Urteil eine Einzelfallentscheidung sei.
        Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    14. Interessent
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      gibt es Erfahrungswerte zu den Beitragserhöhungsschreiben der HUK-Coburg Krankenversicherung? Diese scheinen auf den ersten Blick die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Interessent,

        zumindest in den etwas länger zurückliegenden Jahren sind auch die Schreiben der HUK fehlerhaft gewesen. Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung unsere Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    15. Robert K.
      says:

      Hallo zusammen,
      hat eine PKV nicht auch eine Bindefrist für ihre Angebote an einen Klienten?
      Kurz-Info: Am 25.6.2018 habe ich über einen Generalagentur nachfragen lassen, welcher Versicherungstarif für mich der günstigste sei. Nach Erhalt des Angebot habe ich am 4.7.2018 den Änderungsantrag mit den Angebotsdaten gestellt. Vier Wochen später habe ich die Ablehnung bekommen. Begründung das Zahnrisiko sei zu hoch.
      Am 25.9.2020 war dann unter Einschaltung der Vorstandschaft eine Umstellung in den gesetzlichen Tarif BT0 möglich. Bis zum 31.3.2021 konnten die letzten Unstimmigkeiten geklärt werden.
      MfG
      Robert K.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ob der Brief der Versicherung bereits ein bindendes Angebot war, kann in diesem Rahmen leider nicht beurteilt werden. Vermutlich war es noch an die Bedingung einer Gesundheitsprüfung geknüpft.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    16. Rudolf G.
      says:

      Meine Krankenhaus-Tagegeldversicherung bei der DKV seit 1962 hat sich das letzte mal am 29-03.2019
      um 27,4% erhöht mit der Argumentation, die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten uns zu dieser Beitragsanhebung. Keine näheren Begründungen. Schließlich ist heutzutage die Verweildauer im Krankenhaus um einiges kürzer als früher. Dafür sorgt schon die Bezahlung der Kassen über sog. Fallpauschalen. Ich hatte mich schließlich bereit erklärt, denn mit 86 Jahren kann man schon schnell mal im Krankenhaus sein. Die Versicherung muß ja in den vielen verflossenen Jahren entsprechende Rücklagen gebildet haben. Und jetzt alten Leuten eine Solche Beitragserhöhung zumuten ist sicher nicht gerechtfertigt.
      Auf meine Anfrage an einen Ombudsmann bei der BAFIN habe ich nie eine Antwort bekommen.
      Ihre Erfahrung mit der ERGO /DKV würde mich schon interessieren.
      Für eine fachkundige Stellungnahme wäre ich Ihnen dankbar.
      Bleiben wir alle gesund. Grüße
      Rudolf G., Stuttgart

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihre Anfrage.
        Auch die genannten Versicherungen haben die entsprechenden, inhaltsleeren und damit unwirksamen Begründungsschreiben verwendet, wie Sie ebenfalls in Ihrer Anfrage schon geschrieben haben. Damit sind die Anforderungen an eine Beitragsanpassung laut dem BGH-Urteil nicht erfüllt.
        Gerne können Sie unser Kontaktformular ausfüllen und wir werden Sie für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    17. Berendjan S.
      says:

      Guten Morgen,

      auch ich habe meine Unterlagen hochgeladen und ein kurzes Telefonat geführt. Allerdings ist mir noch nicht ganz klar, wann ich ein voraussichtliches Ergebnis zur Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit bekomme. In den letzten 10 Jahren habe ich drei Mal die Rechtsschutzversicherung gewechselt (immer nahtlos). Die Versicherung von 2017 – 2020 hat eine SB von 400€. Bevor ich diese in Anspruch nehme, wäre eine Aussage über eine mögliche Rückerstattung gem. einer fundierten Berechnung sinnvoll. Wann wird diese Berechnung erstellt? Vor Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung oder danach?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für die berechtigte Frage. Dies alles erfolgt selbstverständlich vor Inanspruchnahme der Versicherung, also vor Auslösung eines eventuellen Selbstbehaltes. Die Berechnung des potentiellen wirtschaftlichen Vorteils ist im Falle von grundsätzlich guten Erfolgsaussichten vollständig von unserer kostenlosen Erstberatung umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    18. Christian G. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      haben Sie Erkenntnisse über Erfolgsaussichten bei der Halleschen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hallesche in Ihren Begleitschreiben bei Beitragserhöhungen immer auf die recht ausführlichen Begründungen auf ihrer Webseite hinweist.

      Viele Grüße, Christian G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Auch die Beitragsanpassungen der Halleschen genügen in vielen Fällen nicht den gesetzlichen/gerichtlichen Anforderungen. Gerne können Sie daher unser Angebot einer kostenlosen Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten und einer kostenlosen Erstberatung nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    19. H.  S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich bin 70 Jahre alt, bei der DKV in Tarif BM4/3 mit jährlich € 1.900 Selbstbeteiligung versichert. Zum 1.4.2020 wurden die Beiträge um ca. 10% erhöht. Das macht aufs Jahr gerechnet rund € 400 aus. Da rentiert sich eine Klage nicht. Weiter zurückliegende Jahre fallen vermutlich unter den Tisch, weil die Ansprüche verjährt sind: Nach einem Artikel in der DZW 10/21 (Die Zahnarztwoche, S. 23: Wegen der hohen Erfolgschancen lohnt sich ein Vorgehen) geht der Autor von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Aktuell zum 1.4.2021 erhöht die DKV jedoch den Beitrag um 30%. Da besteht vermutlich keine Aussicht auf einen erfolgreichen Widerspruch?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben Recht, die aktuellen Gerichtsurteile helfen nicht dabei, gegen Beitragserhöhungen aus dem Jahr 2021 vorzugehen. Diese müssen in der Regel hingenommen werden.
        Hier bleibt die Möglichkeit, innerhalb der Versicherung einen anderen Tarif zu wählen. Hierdurch kann oftmals eine deutliche Beitragssenkung ohne großen Verlust von Leistungsumfang erreicht werden. Gerne können Sie uns auch hierzu kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    20. Manfred F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mit Schreiben vom Dezember 2014 hatte mir die AXA KV eine Prämienerhöhung für das Jahr 2015 angekündigt. Auch diese Prämienerhöhung dürfte nach den BGH – Urteilen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19) vermutlich unzureichend begründet sein. Bevor ich mich zur rechtlichen Durchsetzung meiner Ansprüche entscheide, möchte ich sicher sein, ob Verjährung eingetreten ist.
      Der BGH in seinen o.a. Urteilen keine Aussage getroffen, ob die 10-jährige Verjährungsfrist gem. §199 Abs. 4 BGB oder die dreijährige gem. 195 BGB zur Anwendung kommt.

      Meine Frage: Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist hier einschlägig wäre, wäre die Verjährung noch nicht eingetreten, da der Verjährungsbeginn gem. § 199 Abs.1 BGB auf den 1.1.2021 fiele, weil ich von den den Anspruch begründenden Umständen erst im Dezember 2020 aus der Presse erfahren habe?

      Für einen entsprechenden Hinweis danke ich Ihnen schon jetzt.

      Beste Grüße

      Manfred F.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        vielen Dank für Ihren sachkundigen Kommentar. Genau so würden wir hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich auch argumentieren. Ob die Gerichte dem folgen oder der Auffassung sind, dass schon alleine die Kenntnis von der Prämienanpassung ausreicht, um die Verjährung in Gang zu setzen, unabhängig von der Kenntnis, dass diese unwirksam waren. Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung mehr dazu mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    21. Wolfgang N. .
      says:

      Guten Tag,
      ich bin 78 Jahre alt, seit 1966 in der Signal-Iduna privat krankenversichert und versuche seit über einem halben Jahr den Tarif zu wechseln. Die KV sagt, dass das nicht möglich ist. Kann das sein?.

      Danke und Gruss
      W.N.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        grundsätzlich ist die Versicherung dazu verpflichtet, Wahlfreiheit bei den Tarifen zu gewährleisten. Daher kann es eigentlich nicht sein, dass es keine Wechseloptionen gibt. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich eines Tarifwechsels innerhalb der Versicherung. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie unter 0221 – 6777 0055 an. Das Erstgespräch ist garantiert kostenlos.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    22. D. B. .
      says:

      Seit 2011 wurde ich die Beiträge ausnahmslos erhöht. Ich bin mit 276 Euro monatlich un 300 SB jährlich . in Frührente gegangen.
      Nach der aktuellen Erhöhung in diesem Jahr um weitere 109 Euro, zahle ich nun 611 Euro monatlich und eine jährliche SB von 360 Euro.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider sind derartige Beitragserhöhungen gerade im höheren Alter keine Seltenheit.
        Gerne prüfen wir kostenlos, ob eine Möglichkeit zur Rückforderung besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    23. Thilo
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      von 1987-2017 war ich privat krankenversichert (AXA), somit ist für mich die (noch nicht entschiedene) Frage nach der Verjährung vordergründig. Sicher werde ich wegen ca. 1500 € Rückzahlung deswegen keinen Prozess anstrengen, interessant wäre jedoch die Frage, ob der Versicherer – ähnlich wie VW im Dieselskandal – zur Vermeidung unbequemer Gerichtsurteile ggfs. einer Zahlung zustimmen würde. Wie schätzen sie diese Überlegung ein?

      Vielen Dank und freundliche Grüße!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Vor dem BGH-Urteil war die Bereitschaft zu außergerichtlichen Vergleichen bei den Versicherern gering. Wir gehen aber davon aus, dass diese nun zunehmen wird.
        Gerne teilen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung unsere Einschätzung mit, ob ein Vorgehen für Sie wirtschaftlich wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    24. Won
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      Ein Freund von mir ist ein Entsandter(Einstrahlung) aus Drittland. Er ist seit 2009 bei Inter Privat krankenversichert. Bis vor zwei Jahren haben er 750€ KV, 46€ PV, seine Ehefrau(Hausfrau, 0€ Einkommen) 620€ KV, 40€ PV monatlich gezahlt. Ich schreibe für ihn, weil sein Deutsch nicht gut ist. Wir haben vier Fragen,
      1. Gibt es Erkenntnisse über rechtswidrige Beitragserhöhung bei Inter-Krankenversicherung?
      2. Er hat keine Bescheide der Beitragserhöhung aufgehoben. Ist es ein Problem?
      3. Hat ein Entsandter das selbe Recht für Rückerstattung?
      4. Wie Hoch würde Ihr Honorar ausfallen?
      Wir danken Ihnen sehr für die Information.
      mit freundlichen Grüßen,

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Ja, unsere Prüfungen haben auch bei der Inter Krankenversicherung ergeben, dass hier fehlerhafte Begründungen vorliegen. Gerne prüfen wir kostenlos, ob dies auch in dem genannten Einzelfall so war.
        Die fehlenden Bescheide können nachgefordert werden, dies ist grundsätzlich kein Problem.
        Es kommt auch grundsätzlich nicht auf den Status als Entsandter an.
        Bezüglich des Honorars würden wir grundsätzlich eine Rechtsschutzversicherung empfehlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    25. Margit W. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
      sollte der Beitrag nicht explizit unter Vorbehalt entrichtet worden sein – bis in welches Jahr zurück können Beiträge zurückgefordert werden?
      Macht es dabei einen Unterschied, ob die Überweisungen vom Versicherungsnehmer ausgeführt wurden, oder vom Konto einer dritten Person?
      Besten Dank und mit freundlichen Grüßen

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Dauer der Verjährungsfrist ist noch umstritten. Der BGH hat sich hierzu in seiner Entscheidung nicht geäußert. Wir gehen daher grundsätzlich weiterhin von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    26. Wf
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      drei Familienmitglieder sind seit mehr als 10 Jahren privat versichert bei der DKV, Debeka bzw. DBV, haben jedoch keine Rechtsschutzversicherung und keine Begründungen mehr für die Beitragserhöhungen.
      Wäre ein Vorgehen gegen die drei Versicherungen aus Ihrer Sicht dennoch erfolgversprechend oder halten Sie das (Prozess-)Risiko für zu hoch?

      Danke für Ihre Mühe und freundliche Grüße
      WF

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die fehlenden Unterlagen können in der Regel nachgefordert werden. Erfahrungsgemäß sehen allerdings die meisten Betroffenen ohne Rechtsschutzversicherung von einem Vorgehen ab, eben aufgrund des genannten Prozesskostenrisikos. Trotz der positiven BGH-Entscheidung kann es sein, dass Teile der Prozesskosten doch vom Kläger getragen werden müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    27. Frank R.  T.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin seit vielen Jahren bei der Allianz privat krankenversichert – verbunden mit massiven jaehrlichen Erhoehungen.
      Haben Sie vielleicht bereits Erkenntnisse – oder sogar Entscheidungen – zu den Allianz-Erhoehungsverlangen der letzten Jahre?

      Fuer eine Rueckmeldung vorab vielen Dank; ich wuerde danach ggf. meine Unterlagen zusammenstellen (einschl. Rechtsschutzpolice) und Ihnen zusenden.

      MfG
      Frank T.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        vielen Dank für Ihre Anfrage! Zwar gibt es jedenfalls von unserer Kanzlei noch kein Urteil zur Allianz. Aber aufgrund zahlreicher Überprüfungen von Erhöhungen der Allianz gehen wir davon aus, dass die ersten Urteile nicht mehr lange auf sich warten lassen werden, denn hier lagen ebenfalls ungenügende Begründungen vor.
        Gerne können Sie uns also Ihre Unterlagen zukommen lassen für eine kostenlose Ersteinschätzung.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    28. Gisela
      says:

      Guten Tag,

      gibt es Neuigkeiten dazu, ob die Verjährungsfrist 3 oder 10 Jahre beträgt?
      In den beiden bislang veröffentlichten BGH-Urteilen findet sich darüber leider nichts.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre sachkundige Frage. In der Tat hat der BGH sich hierzu nicht geäußert, es ist also bislang nicht abschließend geklärt. Wir gehen aber grundsätzlich weiterhin von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    29. B.  U.  W.  H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Frau und ich sind seit 1999 bei der “Alte Oldenburger” krankenversichert. Hat auch die Alte Oldenburger die Beiträge unrechtmäßig angehoben? Wie ist Ihre Erfahrung? Danke!
      MfG B. u. W. Helms

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach unserer Erfahrung sind auch die Erhöhungen der “Alte Oldenburger” angreifbar, zumindest aus einigen der letzten Jahre. gerne teilen wir Ihnen unsere genaue Einschätzung nach einer kostenlosen Überprüfung Ihrer Unterlagen mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    30. Markus V.
      says:

      Sehr geehrte Anwaltskanzlei,

      ich habe heute meine Daten zur Überprüfung eingereicht. Besteht denn der Rückerstattunganspruch an die vorherige PKV auch noch, wenn ich jetzt zum 01.01.21 gewechselt habe ?

      Mit freundlichen Grüßen

      Markus V.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr V.,

        vielen Dank für die Übermittlung Ihrer Daten. Ja, der Anspruch besteht auch bei zwischenzeitlichem Wechsel der PKV.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    31. Horst P.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Sie schreiben: Beitragserhöhungen der letzten Jahre unwirksam.
      Falls in 5 Jahren von 530 € auf 705 € erhöht wurde, und die Erhöhungen sind unwirksam, geht es dann mit 530 € weiter, oder mit 705 € plus nächster Erhöhung ?

      Freundliche Grüße

      Horst P.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        sofern die letzte Erhöhung unwirksam war, geht es mit 530€ weiter. Sofern beispielsweise für das Jahr 2021 eine wirksame Erhöhung erfolgt ist, so gilt laut aktueller Rechtslage der in dieser wirksamen Erhöhung festgelegte Betrag, obwohl er auf einer unwirksamen Erhöhung fußt.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    32. Rehr
      says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,

      wie bewerten Sie die aktuell folgenden Artikel zur neuen Entscheidung des BGH’s:

      https://www.bundderversicherten.de/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/bundesgerichtshof-gibt-falsche-hoffnung-fuer-pkv-versicherte

      und:

      https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020161.html?nn=10690868

      Die Artikel verunsichern mich sehr!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bislang wurde über das BGH-Urteil nur eine Pressemitteilung veröffentlicht. Wir können daher noch nicht beurteilen, welche Auswirkungen das Urteil haben wird und warten die Urteilsbegründung ab. Gerne können Sie uns aber schon einmal unter kontakt@anwalt-kg.de kontaktieren und wir teilen Ihnen dann schnellstmöglich unsere Einschätzung mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Luise
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich würde Ihren Service die Barmenia betreffend gern in Anspruch nehmen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Kosten auf mich zukommen. Ist es auch möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren?
      Dankeschön.
      Mit besten Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        gerne beraten und mein Team und ich Sie in dieser Angelegenheit. Rufen Sie dafür einfach kurz unter 0221 6777 00 55 an und wir besprechen alles Weitere.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Manfred M.
      says:

      Hallo zusammen,
      Ich bin seit 06/2009 bei der Signal Iduna versichert. Mein Anfangsbeitrag belief sich bei Vertragsabschluss auf 377€. Im November habe ich eine Beitragserhöhung von 77€ erhalten. Das heißt mein neuer Beitrag ist ab dem 01.01.2021 dann 632€. Im Umkehrschluss bedeutet das für mich eine Erhöhung von ca 67% (250€) in 10,5 Jahren…haben sie Erfahrungen mit der Singal Iduna bzw. sind diese Beitragserhöhungn inerhalb von 10 Jahren normal?
      Wenn eine Überprüfung der Erhöhungen aus Ihrer Sicht erfolgsversprechend sein sollten, würde ich diese durchführen lassen.
      Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      Manfred M.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        unsere bisherige Prüfung der Beitragserhöhungen der Signal Iduna hat ergeben, dass auch hier die vom OLG Köln und anderen Gerichten angelegten Maßstäbe nicht eingehalten wurden. Somit sind diese Beitragserhöhungen ebenfalls unwirksam.
        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Prüfung Ihrer Beitragserhöhungen an.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    35. Bühling
      says:

      meine pkv will mir keine auskunft geben wieviel beiträge ich entrichtet habe und welche leistung sie erbracht hat

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Gerne fordern wir die notwendigen Unterlagen von Ihrer Versicherung an. Wenden Sie sich hierzu gerne per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de oder rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    36. Markus S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      auch ich habe Anfang Oktober die Möglichkeit Ihrer Prüfung mit Uploadfunktion genutzt, bisher aber leider noch keine Rückmeldung erhalten, was vermutlich auf die hohe Nachfrage zurückzuführen ist.

      Eine Frage hätte ich auf diesem Weg noch. Gibt es Erfahrungswerte bezüglich der Nürnberger Krankenversicherung? Ich habe vor kurzem die Info über eine Beitragserhöhung i.H.v. rund 35 €, für das Jahr 2021 erhalten. Begründung für die Beitragserhöhungen sind sogenannte “auslösende Faktoren”.
      Mein Beihilfesatz beträgt aktuell 70 %.

      Auf diesem Weg auch von mir ein herzliches Dankeschön für Ihrer Bemühungen.

      Mit besten Grüßen

      Markus S.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen zur Beurteilung Ihrer Erfolgsaussichten in Verbindung setzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    37. Sven K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich hätte mehrere Fragen zum Thema.
      Ist es aktuell wichtig möglichst schnell gegen die Versicherung zu klagen, um rückwirkend möglichst lange einen Entschädigung für ungerechtfertigte Beitragserhöhungen zu erhalten (Thema Verjährung)?

      Würden Sie selbst eine Deckungsanfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung stellen?

      Ist vor einer Klage gegen die Krankenversicherung erst selber eine Anfrage zur Beitragserstattung bei der Krankenkasse erforderlich (für ungerechtfertigte Beitragserhöhungen der Vergangenheit)?

      Vertreten Sie auch Kunden in Berlin und wo wäre dann der Klagesitz (Versicherung ist die Barmenia)?

      Vielen Dank für eine möglichst kurzfristige Beantwortung meiner Fragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Sven K.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne vorab beantworte. Ein Mitarbeiter wird sich jedoch schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen, um weitere offene Fragen zu klären.
        Ja, grundsätzlich wird zum 31.12. ein Jahr von Ansprüchen verjähren. Allerdings ist es nicht mehr möglich, noch innerhalb dieses Jahres die Klage einzureichen, da hierzu mehr Vorbereitungszeit erforderlich ist und unsere Kanzlei bereits stark ausgelastet ist.
        Die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.
        Grundsätzlich ist tatsächlich erst ein außergerichtlicher Klärungsversuch empfehlenswert, ohne den die Klage nicht eingereicht werden sollte.

        Gerne vertreten wir auch Mandanten aus Berlin. Klagesitz gegen die Barmenia ist zunächst Wuppertal, die nächste Instanz wäre das OLG Köln, wo wir bereits mehrere erfolgreiche Urteile erreichen konnten.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    38. Mario N.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Frau ist seit ca 2013 bei der Debeka Vollkosten krankenversichert. Haben Sie auch Erfahrungen mir der Debeka?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        vielen Dank für Ihr Interesse. Ja, wir haben auch bei unseren Prüfungen der Debeka-Beitragserhöhungen fehlerhafte Begründungen gefunden. Gerne können Sie unser Angebot einer kostenlosen Prüfung und Erstberatung nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    39. Dr.  N. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ist eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen in der Vergangenheit auch möglich, wenn man die entsprechenden Anschreiben der PKV nicht aufgehoben hat. (Ich habe jeweils nur den geänderten Beitragsbescheid in meinen Unterlagen)
      Bin seit 30 Jahren Mitglied der Halleschen.
      Danke für eine kurze Antwort!

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ja, in diesem Fall können die fehlenden Unterlagen auch von der Versicherung neu angefordert werden. Diese ist verpflichtet, sie erneut zuzusenden.
        Gerne können Sie also im ersten Schritt unsere kostenlose Erstberatung anfordern.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    40. Thomas R. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      seit Mitte der 1990-er Jahre bin ich als beihilfeberechtigter Beamter (aktuell 55 %) mit meiner Frau bei der DBV (Zweigniederlassung der AXA Krankenversicherung AG) mit 45% privat krankenversichert.
      Auch bei uns gab und gibt es regelmäßige Erhöhungen, die ich jedoch bislang ohne größere Recherchen zähneknirschend und widerstandslos hingenommen habe.
      Halten Sie es im Hinblick auf meinen aktuellen Beihilfesatz dennoch für sinnvoll und vom Aufwand her angemessen, eine Prüfung der Versicherungsunterlagen vorzunehmen?
      Welche Dokumente, bzw. Schreiben würden Sie benötigen?
      Da käme so Einiges an Papier, bzw. Scans zusammen.

      Vielen Dank und freundliche Grüße.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        grundsätzlich ist die Höhe der Rückforderung bei der genannten Beihilfe natürlich geringer. Dennoch kann es sich unter Umständen lohnen, gerne rechnen wir dies vorab kostenlos mit Ihnen durch.
        Mir ist auch klar, dass bereits das Heraussuchen / Scannen der Unterlagen einen gewissen Arbeitsaufwand darstellt. Dies ist jedoch zur Einschätzung Ihres Falles notwendig. Unter Umständen können die Unterlagen aber auch direkt von Ihrer Versicherung angefordert werden. Gern erläutern wir Ihnen dies vorab in einer kostenlosen Erstberatung. Nutzen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    41. Thomas B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      seit meinem Eintritt in den Ruhestand am 01.07.2018 hat meine Krankenversicherung (Continentale) die Beiträge deutlich erhöht (ab 01.07.2018: 232,09 €, ab 01.01.2019: 258,35 € und ab 01.01.2020: 273,65 €). Zur Begründung verwies die Continentale u. a. darauf, dass der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5% ergeben habe, was “mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders” eine Beitragsanpassung erfordere.
      Nun habe ich erfahren, dass es gerichtliche Entscheidungen gibt (u. a. LG Bonn, Urt. v. 02.09.2020, Az.: 9 O 396/17), nach denen es unzulässig ist, die Beiträge bereits dann zu erhöhen, wenn die Krankheitskosten um mehr als 5% gestiegen sind. Vielmehr müsse der gesetzlich festgelegte Schwellenwert von 10% erreicht werden.
      Ich habe daraufhin die Continentale angeschrieben und um eine Neuberechnung meiner Beiträge gebeten. Die Continentale hat geantwortet, dass das Urteil des LG Bonn nur für den im Prozess streitgegenständlichen Einzelfall gelte und im Übrigen noch gar nicht rechtskräftig sei. Außerdem seien ihre Beitragsanpassungen stets von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und bestätigt worden. Daher bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen.
      Hat die Continentale damit Recht?

      Mit freundlichen Grüßen

      Thomas B

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        viele Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Sie haben Recht, das entsprechende Urteil wurde mittlerweile auch vom OLG Köln in einem anderen Fall bestätigt.
        Es handelt sich um eine Standardantwort der Versicherung. Diese verweigert zunächst die Zahlung, doch in der Regel stellen wir bei der Prüfung der Beitragserhöhungen fest, dass diese unwirksam waren.
        Gerne prüfen wir kostenlos auch Ihre Beitragserhöhung, nehmen Sie gerne einfach über unseren Schnell-Check Kontakt mit uns auf.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    42. Wiedemann
      says:

      Ich bin Jahrgang 1948 und seit 2001 bei der HUK krankenversichert. Bis zu meinem Renteneintritt in 2015 wurden die Beiträge in der Regel erhöht. Macht es Sinn, die Unterlagen zu prüfen?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, die kostenlose Prüfung macht auf jeden Fall Sinn, da eine Rückforderung auch möglich sein kann, wenn die Beitragserhöhungen aus der Zeit vor 2015, also einem eigentlich verjährten Zeitraum, stammen.
        Nutzen Sie also gerne unsere kostenlose Prüfung und Erstberatung.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    43. Silke S.
      says:

      Guten Tag, wie gehe ich vor wenn ich keine Belege mehr habe? Ich bin bei der Hanse Merkur versichert und seit Jahren immer eine Erhöhung.
      Kann ich da was machen?
      Herzlichen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        vielen Dank für Ihre Frage. In diesem Fall können die Belege von der Versicherung nachgefordert werden. Diese ist dazu verpflichtet, diese nachzureichen. Nach unseren Erfahrungen stellt dies auch kein Problem dar. Gerne können Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen und herausfinden, ob auch Ihr Tarif bei der Hanse Merkur zu unrecht verteuert wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    44. Wolfgang F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 01.10.1972, mit meiner Ehefrau seit dem 01.05.1981 bei der Debeka (Privat) versichert, damals als Beamter, seit 1975 auf Lebenszeit mit einem Beihilfeanspruch von 50 % bis 31.01.2016, jetzt als Ruhestandsbeamter mit 70%, meine Ehefrau immer mit 70%! Sind wir mit den Beitragsrückerstattungen überhaupt angesprochen? Ich erwarte einen erheblichen (Heraus)Rechenaufwand. Sehen Sie das auch so?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich wäre der Rechenaufwand kein Grund, auf das Vorgehen zu verzichten. Es ist nicht besonders kompliziert, eine mögliche Rückforderung zu beziffern.
        Ein Vorgehen könnte aber wirtschaftlich unattraktiv sein, wenn aufgrund des Beihilfeanspruchs ohnehin keine sehr hohe Rückforderung zu erwarten wäre. Gerne rechnen wir dies mit Ihnen in einer kostenlosen Erstberatung durch.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    45. Ulich H.
      says:

      Liebe Leute,

      ich bin mit meiner Ehefrau sei dem 01.04.1965 bei der Postbeamtenkrankenkasse
      ( Privat ) – versichert, selbstverständlich als Beamter auf Lebenszeit mit einem Beihilfeanspruch von 70 % !Insoweit sind mit den Beitragsrückerstattungen
      nicht angesprochen! Sehen Sie das auch so ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hannemann,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bei einem Beihilfesatz in Höhe von 70 % wäre die mögliche Rückerstattung vermutlich tatsächlich nicht besonders hoch. Gerne können Sie dennoch unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    46. Norbert P.
      says:

      Guten Tag!
      Erstreckt sich das Urteil zu der Thematik “Fehlerhafte Beitragsanpassungen” nur auf Vollversicherungen oder auch auf Private Zusatzversicherungen?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich gelten für Zusatzversicherungen die gleichen Erfordernisse wie bei Vollversicherungen, somit ist das Urteil hierauf ebenso anwendbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    47. Lothar H.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe zur Prüfung der Beitragserhöhung der AXA bei der Verbraucherzentrale NRW die Versicherungspolicen seit 2008 beantragt.Es wurden aber nur die letzten 3 Jahre gesendet begründet auf ein Urteil des OLG Köln. Was kann ich dagegen unternehmen?
      Mit freundlichen Grüßen
      L.Högner

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        wir werden die Versicherung gerne mit einem anwaltlichen Schreiben dazu auffordern, die vollständigen Unterlagen zuzusenden. Gerne können Sie unsere Kanzlei hierzu mit Ihrer Vertretung beauftragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    48. Jolanta S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin seit vielen Jahren privatversichert.

      Die Schreiben über die Erhöhung der Krankenkasse habe ich jedoch nicht aufgehoben. Würden Sie diese im Rahmen der Prüfung dann auch bei der Krankenkasse anfordern?

      Mit freundlichen Grüßen

      Jolanta S.

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        diese Schreiben können Sie als Kundin formlos selbst anfordern. Gerne stellen wir Ihnen hierzu aber auch kostenlos ein Musterschreiben zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    49. Susanna H.
      says:

      Guten Tag aus Mexiko,
      wir sind eine deutsche Familie mit Sitz in Mexiko-City und haben seit 2002 einen Gruppenvertrag (Auslands-KV) bei der Halleschen KV. Ich bin Hauptversicherer und mein Mann ist mit mir in Mexiko versichert. Unser Sohn studiert seit 1 Jahr in Osnabrueck und ist ebenfalls unter dieser Gruppenvers. versichert, in Deutschland.
      Ich wuerde mich ueber eine kostenlose Ersteinschaetzung zuviel bezahlter Betraege freuen.

      Mit freundlichem Gruss

      Susanna Hess-Kalcher

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Frau Hess-Kalcher,

        vielen Dank für Ihre Anfrage und freundliche Grüße zurück nach Mexiko!
        Gerne können auch Sie unsere kostenlose Prüfung und Erstberatung in Anspruch nehmen. Hierfür würde ich Sie bitten, und per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de Ihre Anpassungsschreiben über die Beitragserhöhungen der letzten Jahre zuzusenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    50. Gisela
      says:

      Ich bin seit 1978 bei der DBV versichert. Die meisten Schreiben über Beitragserhöhungen der letzten Jahre habe ich nicht aufgehoben. Können diese nachgefordert werden?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, wir werden die Versicherung auffordern, uns die benötigten Unterlagen zukommen zu lassen. Diese ist dazu verpflichtet.
        Gerne können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren. Rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt

    51. Alfons
      says:

      Bezüglich dieser Klage wünsche ich viel Erfolg, da ich die ständigen Tariferhöhungen durch die AXA höchst unanständig finde. Als Rentner komme ich sehr bald ans Existenzminimum.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für den Kommentar und die positiven Wünsche. Da wir nunmehr neben der AXA auch gegen zahlreiche weitere Versicherungen vor Gericht gewinnen konnten, erwarten wir noch viele weitere positive Urteile in der Zukunft.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    52. Emi M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe leider erst jetzt erfahren, dass Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb desselben Anbieters lt. VVG unzulässig sind.
      Bei mir wurde vor 10 Jahren beim Tarifwechsel ein Zuschlag erhoben,
      deklariert als “sonstige Zuschläge”
      Kann ich die über den Zeitraum von 10 Jahren gezahlten Zuschläge zurückfordern?
      Gilt die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB ?

      • Ilja Ruvinskij
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        hierfür wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die in diesem Rahmen nicht möglich ist. Gerne prüfen wir aber kostenlos, ob eine Rückforderung möglich ist und welche Verjährungsfrist einschlägig ist.
        Senden Sie dazu einfach die Unterlagen an kontakt@anwalt-kg.de oder nutzen Sie unsere Upload-Funktion.

        Mit freundlichen Grüßen

        I. Ruvinskij
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

    53. Mark W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 2007 in die PKV eingetreten und 2012 wieder in die GKV zurück. Können hier ggf. auch noch Ansprüche geltend gemacht werden? Eine Rechtschutzversicherung liegt vor. Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Weber,

        vielen Dank für ihr Interesse an unserem Urteil zur PKV-Beitragserhöhung. Da Ihre letzte Beitragsanpassung nunmehr mindestens acht Jahre zurückliegt, ist ein vorgehen meiner Ansicht nach nicht zu empfehlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    54. Lüecke
      says:

      Was ist ,wenn mich die Beitragserhöhung zum 01.04.2020 erst jetzt im erst jetzt im Juni erreicht hat,
      weil die die Schriftsätze dafür nur in mein Online-Postfach gestellt wurden ohne mich zusätzlich davon
      per Mail zu unterrichten ? Deshalb ist auch die Frist zur Umstellung des Tarifs bis zum 30.4.20 abgelaufen !

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Regel ist die Zustellung in das Online-Postfach dann ausreichend, wenn man dem vorher zugestimmt hat.
        Gerne prüfen wir aber diese und die vergangenen Beitragserhöhungen kostenlos auf ihre Wirksamkeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    55. Martin W.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      nachdem ich online Ihr Formular ausgefüllt habe, habe ich leider keine Antwort per e-mail erhalten. Könnten Sie bitte einmal prüfen lassen, ob mein Antrag bei Ihren eingegangen ist und mir bitte noch die notwendigen Unterlagen zukommen lassen.

      Vielen Dank und freundliche Grüße
      MW

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben Ihre Anfrage erhalten und Ihnen per E-Mail geantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    56. Dirk P.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      heute habe ich auf Ihrer Website einige Unterlagen bzgl. meiner PKV hochgeladen. Im anschließenden Telefonat mit einem Ihrer Kollegen wurde der Versand weiterer Informationen per eMail besprochen.
      Leider erhalte ich diese Mails nicht.
      Könnten Sie bitte überprüfen, ob die bei Ihnen hinterlegte eMailadresse
      pfeifferdirk@aol.com
      lautet?
      Vielen Dank.
      Mit freundlichen Grüßen

      Dirk Pfeiffer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. In der Tat weicht die hinterlegte Adresse leicht von Ihrer Adresse ab. Wir werden Ihnen die Unterlagen schnellstmöglich zusenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    57. Anita V. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe über Ihr Portal Ihr Angebot zur Überprüfung der Beitragsanpassungen meiner PKV angenommen. Zum Abschluss des Vorgangs wurde mir eine Bestätigungs-E-Mail angekündigt, verbunden mit dem Hinweis, man möge sich noch einmal melden, wenn diese Nachricht nicht eintrifft. Leider habe ich die E-Mail nicht erhalten, auch
      nicht im Spam-Ordner. Können Sie mir bitte den Erhalt bestätigen?
      Mit freundlichen Grüßen
      Anita V.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau V.,

        bitte klicken Sie auf den Link in der E-Mail zur Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse.

        Vielen Dank und freundliche Grüße

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    58. Joseph Z.
      says:

      Bin gespannt auf den möglichen Ergebnis

    59. Karsten V.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      auch ich habe Ihnen per Upload Funktion meinen Versicherungsschein der AXA zukommen lassen. Eine Bestätigungsmail habe ich leider nicht erhalten, ( auch nicht im Spam).
      Ich hoffe das alles angekommen ist, und Sie eine Empfehlung des Weiteren Vorgehens aussprechen können.
      Herzliche Grüße, Karsten Vulic

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Vulic,

        zunächst vielen Dank für das Übersenden der Unterlagen und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen.
        Leider gibt es aktuell Probleme beim automatischen Versenden der Bestätigung. Unsere Techniker arbeiten daran, es zu beheben. Ich kann Ihnen aber bestätigen, dass wir Ihre Dokumente erhalten haben.
        Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann es leider zu Wartezeiten kommen, ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    60. Rainer V.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe gestern, 01.02.2020 über Ihr Portal Ihr Angebot zur Überprüfung der Beitragsanpassungen meiner PKV wahrgenommen und Ihnen die zugehörigen Dokumente über Ihrer Upload-Funktion in der von Ihnen beschriebenen Weise zur Verfügung gestellt. Zum Abschluss des Vorgangs wurde mit auf der Webseite angezeigt, dass der Vorgang erfolgreich beendet worden ist. Gleichzeitig wurde mir eine Bestätigungs-E-Mail avisiert. Leider habe ich die E-Mail nicht erhalten, auch
      nicht im Spam-Ordner. Können Sie mir bitte den Erhalt bestätigen?
      Mit freundlichen Grüßen
      Rainer Voigtmann

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Voigtmann,

        vielen Dank für Ihren Kommentar. Ich habe Ihre Anmerkung bezüglich der fehlenden Bestätigung an die IT-Abteilung weitergeleitet.
        Zudem bestätige ich Ihnen gerne, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass aktuell eine hohe Nachfrage im Bereich PKV besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    61. Schrepfer R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren.

      ich war 10 Jahre lang bei der Axa privat krankenversichert, bin aber seit 12/2018 gesetzlich krankenversichert.
      Kann ich trotzdem Beitragserhöhungen zurückfordern?

      Mit freundlichen Grüßen
      Rainer Schrepfer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schrepfer,

        auch bei einem Wechsel der Versicherung können die erhöhten Beiträge zurückgefordert werden. Fordern Sie gerne die kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    62. Wild
      says:

      Guten Tag,

      ich habe letzte Woche ein Schreiben meiner PKV erhalten. Die Erhöhung ab nächstem Jahr beträgt 95,39/mon, von 590,90 auf 686,29. Unter Angaben allgemeiner Gründe. Ist das rechtens oder macht es Sinn dagegen etwas zu unternehmen?

      Danke und Gruss
      Tom Wild

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Wild,

        gerne prüfen wir kostenlos die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die Erhöhung Ihrer Beiträge. Dafür scannen Sie einfach die Dokumente, die Sie erhalten haben, ein und laden sie über unsere Upload-Funktion hoch. Sie erhalten Ihre kostenlose Ersteinschätzung innerhalb weniger Tage.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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