Endlich Restschuldbefreiung erlangt: Doch ein schlechter SCHUFA-Score hindert den wirtschaftlichen Neustart?
Nach einer Privatinsolvenz haben Betroffene bereits eine lange Zeit mit großen wirtschaftlichen Einschränkungen zu kämpfen gehabt. Die Restschuldbefreiung durch Gerichtsbeschluss soll einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen, doch das ist häufig schwer möglich. Der Grund: Der Eintrag über die Restschuldbefreiung weist auf die vergangene Insolvenz hin und potentielle Vertragspartner weigern sich, einen Vertrag abzuschließen. Das ist besonders schwerwiegend, wenn es um Dauerschuldverhältnisse wie einen Telefonvertrag, die Suche nach einer neuen Wohnung oder die Finanzierung eines Autos geht.
Den entsprechenden Eintrag löscht die SCHUFA erst drei Jahre, nachdem der Beschluss über die Restschuldbefreiung ergangen ist. Zu den üblichen SCHUFA-Löschfristen erfahren Sie hier mehr.
Drei Jahre lang wird Betroffenen die gleichberechtigte Teilnahme am Geschäftsverkehr damit unmöglich gemacht – und das entgegen der gesetzgeberischen Wertung, wonach die Restschuldbefreiung einen schuldenfreien Neustart – im Sinne einer zweiten Chance nach der Überschuldung – ermöglichen soll. Das Oberlandesgericht Schleswig hat konsequenterweise wiederholt geurteilt, dass ein Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung 6 Monate nach Rechtskraft zwingend zu löschen ist. Auch das OLG München folgte in seinem Urteil vom 24.10.2022 (Az.: 3 U 2040/22) dieser Auffassung. Mittlerweile sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage befasst. Eine endgültige Entscheidung wurde noch nicht getroffen.