Versicherungsprämien von der DKV zurückerhalten
Immer wieder gibt es Streit um die häufig saftigen Beitragserhöhungen privater Krankenversicherungen wie der DKV. Nun können Versicherte aufatmen: Der BGH hat in ihrem Sinne entschieden, dass viele Beitragserhöhungen unwirksam waren und zurückerstattet werden müssen. Bereits 2018 entschied der BGH im sog. “Treuhänderstreit”: Die Erhöhung der Prämien ist unwirksam, wenn sie unzureichend begründet ist.
Unsere Kanzlei nahm daraufhin die Begründungen der DKV und anderer Versicherungen genau unter die Lupe. Denn die “Begründungen” waren oftmals so dünn, dass der Versicherungsnehmer daraus keinesfalls ableiten kann, warum letztlich sein Tarif teurer geworden ist. Ein Verfahren unserer Kanzlei ging daraufhin bis zum OLG Köln, wo wir für den DKV-Kunden ein äußerst positives Urteil erzielen konnten.
Das von uns erreichte Urteil (Aktenzeichen 9 U 227/19) hat Signalwirkung für Millionen Kunden der DKV und anderer Versicherungen. Betroffen waren der Tarif XL, der Krankentagegeldtarif TG42 und der Tarif “KombiMed KUR”. Bei allen anderen Tarifen der DKV bestehen voraussichtlich identische Ansprüche.
In der Konsequenz können Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge der vergangenen Jahre zurückverlangen.
Mittlerweile gab es mehrere BGH-Urteile zu den Begründungen der Beitragserhöhungen, die ebenso dem Versicherten Recht gaben. Eines davon hat unsere Kanzlei erzielt (Aktenzeichen IV ZR 36/20). DKV-Kunden können von dieser gefestigten Rechtslage jetzt profitieren und ebenso viel Geld zurückerhalten.
Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich Ihr erstrittenes Urteil gegen die Betragserhöhungen der PKV AXA gelesen. Ich bin zu 50% bei der DKV versichert und daher gespannt auf das angekündigte Verfahren im Juni 2020. Was muss ich tun, um ein möglicherweise positives Urteil in Anspruch nehmen zu können (die Einspruchsfrist gegen die letzte Erhöhung ist leider abgelaufen)?
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Gleinig
Sehr geehrte Frau Gleinig,
vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Interesse an dem Urteil.
Unabhängig von der Einspruchsfrist würde ich Ihnen empfehlen, die kostenlose Erstberatung durch unsere Kanzlei in Anspruch zu nehmen. Denn die Rückforderungen können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geltend gemacht werden.
Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 39 Jahren bei der DKV Kranheitskosten vollversichert, und zwar mittlerweile als Rentner über den Gruppenversicherungsvertrag der Apothekerkammer Niedersachsen. Die DKV hat mir eine Beitragserhöhung ( sowohl der Selbstbeteiligung als auch der monatlichen Beiträge ) von insgesamt 18,7% zum 1.4.2020 angekündigt. In der Vergangenheit habe ich mehrfach die Tarife gewechselt, zuletzt 2017, was natürlich auch zu Beitragserhöhungen geführt hat. In erster Linie möchte ich gegen die aktuelle Beitragserhöhung vorgehen. Könnten Sie mich trotz Gruppenversicherungsvertrag vertreten?
Sehr geehrter Herr Pompe,
in der Regel kann nur der Versicherungsnehmer gegen die Beitragsanpassung vorgehen. Bei einer Gruppenversicherung ist der Arbeitgeber bzw. die Apothekerkammer der Versicherungsnehmer.
Gerne prüfen wir trotzdem, ob in Ihrem Fall ein Vorgehen möglich ist. Vereinbaren Sie gerne eine kostenlose Erstberatung unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt