Typische Gründungsfehler: Urheberrecht – Verstöße gegen fremdes geistiges Eigentum vermeiden

  • Gründungsfehler: Urheberrechtsverstöße vermeiden

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Achtung Urheberrecht

Die bekanntesten Stolpersteine bei der Gründung einer Unternehmung (UG, GmbH, GbR/OHG oder Einzelunternehmen) liegen im betriebswirtschaftlichen Bereich.

Zu den häufigsten betriebswirtschaftlichen Gründungsfehlern zählen:

  • Qualifikationsmängel – vor allem fehlende kaufmännische Kenntnisse
  • Fehlende Marktkenntnisse
  • Fehlende Wettbewerbskenntnisse
  • Finanzierungsmängel – kein Überblick über Finanzbedarf und Eigenkapital
  • Schwache Gründungsplanung

Durch anwaltliche Rechtsberatung schützen Sie sich vor rechtlichen Fehlern

Rein theoretisch kann eine Gründung auch ohne Begleitung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Aufgrund der zahlreichen offenen Rechtsfragen ist es Laien kaum möglich, häufige Fehler zu vermeiden, die später viel Zeit und Geld kosten könnten. Dabei sind sie im Gegensatz zu den klassischen betriebswirtschaftlichen Fehlern vermeidbar: Es geht nicht um Ihre Fähigkeit, eine Unternehmung aufzubauen und zu führen. Es geht alleine um Erfahrung auf dem Gebiet der Gründungsberatung.

Dabei sind rechtliche Gründungsfehler teilweise nicht nur lästig, sondern können ein hohes finanzielles Risiko darstellen.  Unser Anliegen ist deshalb, Sie vollumfänglich zu beraten und Ihnen ein Maximum an Arbeit abzunehmen, damit Sie sich alleine auf Ihre Unternehmung konzentrieren können.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Urheberrecht – Schutz des geistigen Eigentums

Ein besonders häufiger Fallstricke ist dabei das Urheberrecht: Der Schutz des geistigen Eigentums war schon immer ein großes, auch medial geführtes Thema. Auch Sie als Gründer sollten auf diesem Feld in Grundzügen informiert sein. Besonders wichtig wird das Urheberrecht bei dem Betrieb von Internetseiten, aber auch wer Werbeflyer erstellt oder Produktbeschreibungen verfasst bzw. beides für seinen Betrieb nutzt, wird mit bestimmten gesetzlichen Regeln konfrontiert. Wer das Ureheberrecht auf die leichte Schulter nimmt, kann böse Überraschungen erleben. Denn Verstöße in diesem Bereich können Abmahnungen zur Folge haben, die mit hohen Kosten verbunden sind. Zudem sind sie leicht beweisbar: Ein Konkurrent hätte durch einen einfachen Screenshot bzw. eine Broschüre den Verstoß bereits nachgewiesen.

Was schützt das Urheberrecht?

Urheber eines Werkes ist einer Ihrer Konkurrenten, wenn er es geschaffen hat. Alle Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz durch das Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Das gilt für Lebenszeit und 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Zu solchen Werken gehören Bilder, Fotos, Grafiken, Logos, Texte, Software, Filme, Musikstücke, Tabellen und vieles mehr (§ 2 UrhG) – viele Inhalte, welche sich Gründer oftmals zu Eigen machen. Es geht bei dem Urheberrecht nicht nur darum, ob man etwas kopieren darf, geschützt werden auch die Verbreitung, die Wiedergabe, die Änderung und und und, im Grunde also nahezu alle Arten der Benutzung und Veränderung.

Vor dem Kopieren: Zustimmung einholen

Wenn Sie also einen bestimmten Inhalt nutzen (“kopieren”) wollen, indem Sie z. B. fremde Bilder oder Texte auf Ihrer Internetseite einsetzten, brauchen Sie dafür im Vorfeld die Zustimmung des Urhebers, eine sog. Nutzungslizenz. Für gewöhnlich fragt man dazu beim Urheber an und zahlt ihm dafür eine von ihm festgelegte Gebühr.

Urheberrecht bei Fotos

Besonders häufig wird die ungenehmigte Benutzung fremder Bilder zum Stein des Anstosses. Egal um welches Foto es sich handelt, ob um ein aufwendig bearbeitetes Bild eines Profi-Fotografen oder eine spontane Aufnahme mit der Handy-Kamera, in jedem Fall steht eine Benutzung ohne die Zustimmung des Urhebers (hier: Fotografen) einen urheberrechtlichen Verstoß da. Wegen diesem könnten Sie kostenpflichtig abgemahnt werden. Befinden sich darüber hinaus Personen auf dem Bild, so sind auch deren (Persönlichkeits-)Rechte zu achten, d.h. man braucht ihre Zustimmung. Das beste Beispiel hier sind die Mitarbeiterbilder für der Homepage. Man braucht hier nicht nur die Erlaubnis der Nutzung durch den Fotografen selbst, sondern auch die Zustimmung des/der Mitarbeiter(s). Dazu reicht es allerdings aus, wenn der Fotograf Ihnen die Fotos überlässt und dafür das Geld nimmt – damit erteilt er Ihnen die Nutzungslizenz. Auch bei dem Mitarbeiter kann sich die Zustimmung aus den Umständen ergeben. Scheidet dieser aus dem Betrieb aus, darf er aber die Löschung verlangen – wenn er intern nicht der weiteren Nutzung zugestimmt hat.

Urheberrecht bei (Websiten-)Texten

Auch bei (Websiten-)Texten ist das Urheberrecht streng. Das kann für Sie als Gründer besonders dann relevant sein, wenn fremde Produktbeschreibungen ohne Zustimmung des Verkäufers herauskopiert und für eigene Produkte verwendet werden. Hier fängt das Urheberrecht schon bei ca. elf zusammengehörigen Wörtern an. Wer also unbefugt fremde Texte auf die eigene Seite (z.B. bei eBay) reinstellt, weil er mit Ihnen den Verkauf ankurbeln möchte, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung.

Reichweite der Zustimmung

Wenn Sie um die Zustimmung bitten, sollten Sie sicherstellen, dass sie Ihnen im richtigen Umfang erteilt wird. Wenn Sie nämlich ohne weitere vertragliche Regelung ein Nutzungsrecht an einem urheberrechtlichen geschützten Werk erhalten, bedeutet es leider noch nicht, dass Sie es beliebig nutzen können. Denn normalerweise wird ein Recht nur zu einem bestimmten Zweck übertragen. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte verbleiben bei der Urheber. Wer also das Recht zur Nutzung eines Bildes für ein bestimmtes Produkt erhält, kann das Foto nicht automatisch für weitere Produkte nutzen. Auch Bilder, die zum privaten oder rein informativem Zweck eingesetzt werden, können nicht beliebig zu Werbezwecken verwendet werden. Einschränkungen können schließlich hinsichtlich Ort und Zeit der Nutzung gelten. Wir empfehlen unseren Mandanten deshalb, das Nutzungsrecht im Vorfeld sehr weit festzulegen – vor allem der Zweck sollte sehr weit gefasst sein. So erspart man sich unnötige und möglicherweise kostspielige Auseinandersetzungen für die Zukunft.

Sonderfall: Mitarbeiter als Urheber

Das Urheberrecht gilt auch für Werke Ihrer Angestellten und freier Mitarbeiter. Denn obwohl diese von Ihnen für ihre Leistung bezahlt werden, bleiben sie Urheber von ihnen geschaffener Werke. Normalerweise stellt diese Situation kein Problem dar, da das Gesetz dem Arbeitgeber auch ohne eine besondere Vereinbarung, das Recht einräumt, Werke seiner Mitarbeiter wirtschaftlich zu verwerten (§ 43 UrhG). Schwierig wird es allerdings, wenn das durch den Arbeitnehmer geschaffene Werk, ein „Extra“ darstellt, wenn es also eine Leistung ist, die über den eigentlichen Aufgabenbereich hinausgeht. Hier kann es zu Auseinandersetzungen kommen. Insbesondere kann der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ein höheres Gehalt verlangen. Auch hier gilt es, einen Mitarbeitervertrag geschickt auszugestalten.

Nennung des Urhebers bzw. Quellenangabe

An dieser Stelle gilt es, mit einem verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Wer ein fremdes Foto oder einen fremden Text ohne Zustimmung nutzt, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, weil er den Urheber nennt. Die Zustimmung braucht man trotzdem. Wer weder eine solche besitzt, noch den Urheber bzw. die Quelle verschweigt, begeht einen doppelten Verstoß. In diesem Fall hat der Urheber gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz in zweifacher Höhe. Praxistipp: Es gibt einige Fotoportale im Internet, die „lizenzfreie Fotos“ zum Download anbieten. Diese sind meist ziemlich günstig und werden daher gerne von Start-Ups genutzt. Leider wird dort oft nicht deutlich genug erwähnt, dass die Urheber dieser Bilder zwar keine Nutzungsgebühr verlangen, aber dennoch genannt werden möchten. Es gibt Fotografen, die bei solchen Portalen Bilder einstellen und später nach diesen im Internet recherchieren. Finden sie eines ihrer Fotos auf einer fremden Webseite, wird der Betreiber abgemahnt. Diese unnötigen Kosten können durch die vorherige Nennung vermieden werden. Beachten Sie: auch wenn Sie eine Agentur mit der Erstellung Ihrer Internetpräsenz beauftragt haben, haften Sie für alle möglichen urheberrechtlichen Verstöße. Natürlich können Sie sich später an diese Agentur wenden und diese für den entstandenen finanziellen Schaden zur Verantwortung ziehen, nach außen hin tragen Sie erstmal die Konsequenzen.

Abmahngefahr Impressum

Wer einen geschäftlichen Internetauftritt betreibt, braucht in aller Regel ein Impressum (§ 5 TMG). Zu solchen Auftritten gehören neben Webseiten auch Auktionsangebote bei eBay, E-Mail-Newsletter, aber auch Auftritte bei Facebook, Google + und gegebenenfalls auch XING. Notwendig ist hier eine hinreichende kommunikationsbezogene Eigenständigkeit.

In einem Impressum finden sich zahlreiche Angaben, die im Wirtschafts- und Rechtsverkehr wichtig sind. Dazu gehören gemäß § 5 TMG:
1. Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH und UG) die Angabe der Rechtsform, der Vertretungsberechtigten, unter Umständen Angaben zum Stammkapital und Grundkapital der Gesellschaft. Bei Sacheinlagen, die noch nicht eingezahlt worden sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Sämtliche Kontaktangaben (z.B. Telefon, Fax, E-Mail),
3. Wenn die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschafts-register, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. bei bestimmten Berufen und Auslandsabschlüssen
a) die Kammer, der Sie angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufrechtlichen Regelungen und dazu, wo man diese finden kann
6. unter Umständen die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, die abgewickelt oder liquidiert werden, die entsprechende Information.
Es gibt auch weitere Angaben, die in ein Impressum gehören und sich aus anderen Gesetzen ergeben. Zu nennen wäre beispielsweise der inhaltlich Verantwortliche nach § 55 Abs. 2 RStV.

Achten Sie darauf, die obigen Angaben in Ihr Impressum aufzunehmen, ansonsten könnten Sie von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Dabei ist allerdings lange nicht jede fehlende Angabe abmahnfähig. So ist zum Beispiel das Fehlen des inhaltlich Verantwortlichen nicht wettbewerbswidrig, weil diese Angabe keine verbraucherschützende Funktion hat, sondern nur aus medienrechtlichen Gründen zu machen ist. Und fehlt z.B. die Anschrift der Aufsichtsbehörde, so kann es sich lediglich um eine Bagatelle handeln. Um mögliche Konflikte und unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, von Beginn an, ein rechtssicheres Impressum zu verwenden. Es gibt im Internet zahlreiche Dienste, die für Sie kostenlos ein Impressum generieren können.

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