Überblick Stiftung Gründung
Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist insbesondere durch ein Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung möglich.
Sie richtet sich grundsätzlich nach den §§ 80 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das so genannte Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung,
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
In einer Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB) , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den o.g. Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt
Rechtsfähig wird die Stiftung durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz. Die Behörden fordern dabei häufig ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert, obwohl das BGB kein solches Mindestkapital vorschreibt.